26.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/29


BESCHLUSS 2012/662/GASP DES RATES

vom 25. Oktober 2012

zur Unterstützung von Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der übermäßigen Anhäufung dieser Waffen im Raum der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 15. und 16. Dezember 2005 die Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (SALW-Strategie der EU) angenommen. In dieser Strategie wird hervorgehoben, dass zur Minimierung der vom illegalen Handel mit SALW und ihrer übermäßigen Anhäufung ausgehenden Gefahr den riesigen SALW-Beständen in Ost- und Südosteuropa und den zur Verbreitung dieser Bestände in Konfliktgebieten genutzten Mitteln und Wegen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte.

(2)

Zu den Zielen der SALW-Strategie der EU zählt unter anderem die Förderung eines wirksamen Multilateralismus, damit auf internationaler und regionaler Ebene ebenso wie innerhalb der Union und ihrer Mitgliedstaaten Mechanismen entwickelt werden können, die dem Angebot und der destabilisierenden Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition entgegenwirken. In dem Aktionsplan der Strategie wird die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) als eine der regionalen Organisationen hervorgehoben, mit der die Zusammenarbeit intensiviert werden sollte. Insbesondere ist in dem Aktionsplan ausdrücklich die Unterstützung der Maßnahmen der OSZE zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit SALW und der dazugehörigen Munition und zur Vernichtung überschüssiger Bestände in OSZE-Teilnehmerstaaten (im Folgenden „Teilnehmerstaaten“) vorgesehen.

(3)

Am 24. November 2000 haben die Teilnehmerstaaten das OSZE-Dokument über Kleinwaffen und leichte Waffen angenommen, in dem sie sich verpflichten, wirksame innerstaatliche Kontrollmaßnahmen für den SALW-Transfer, die auch die Ausfuhrkontrolle und die Kontrolle von Vermittlungstätigkeiten einschließen, zu verabschieden und umzusetzen. In diesem Dokument wird außerdem hervorgehoben, dass die übermäßige Anhäufung von SALW und eine schlechte Verwaltung und Sicherung von SALW-Lagerbeständen sich destabilisierend auf die nationale, regionale und internationale Sicherheit auswirken können. Ferner wird darin festgestellt, dass die Vernichtung das beste Verfahren für die Beseitigung überschüssiger Kleinwaffen und leichter Waffen ist.

(4)

Am 26. Mai 2010 haben die Teilnehmerstaaten den OSZE-Aktionsplan für Kleinwaffen und leichte Waffen angenommen, in dem neben der Notwendigkeit der Schaffung oder Verschärfung der rechtlichen Rahmenbedingungen für legale Vermittlungstätigkeiten in den Teilnehmerstaaten, der Notwendigkeit der Verschärfung der Verpflichtungen in Bezug auf die Verwaltung und Sicherung von SALW-Lagerbeständen und der Notwendigkeit der Verschärfung der Verpflichtungen der Teilnehmerstaaten im Hinblick auf die Zerstörung überschüssiger und illegaler SALW auch die Notwendigkeit von Mitteln, um die Kapazitäten der Teilnehmerstaaten für die Zerstörung überschüssiger und illegaler SALW zu verbessern, genannt wird.

(5)

Am 23. Juni 2003 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2003/468/GASP betreffend die Überwachung von Waffenvermittlungstätigkeiten (1) angenommen, der die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung der in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Waffenvermittlungstätigkeiten, einschließlich eines klaren Rechtsrahmens für rechtmäßige Vermittlungstätigkeiten, zu ergreifen, und ihnen nahe legt, die Überwachung der außerhalb ihres Hoheitsgebiets ausgeübten Vermittlungstätigkeiten eigener Staatsangehöriger, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen sind, zu erwägen.

(6)

Am 8. Dezember 2008 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (2) verabschiedet. Der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP legt Kriterien fest, die den Mitgliedstaaten als Leitfaden bei der Beurteilung von Anträgen auf Ausfuhr- oder Wiederausfuhrgenehmigung für konventionelle Waffen und von Anträgen auf Lizenzen für Waffenvermittlertätigkeiten dienen. Ferner sind die Mitgliedstaaten gemäß diesem Gemeinsamen Standpunkt gehalten, sich nach Kräften dafür einzusetzen, andere Militärtechnologie und Militärgüter exportierende Staaten zu ermutigen, die Grundsätze dieses Gemeinsamen Standpunkts anzuwenden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur Förderung von Frieden und Sicherheit und zur Förderung eines wirksamen Multilateralismus sowohl auf globaler als auch auf regionaler Ebene verfolgt die Union die folgenden Ziele:

—

die Festigung von Frieden und Sicherheit in den Nachbarländern der Union durch die Verringerung der Bedrohung durch den illegalen Handel mit SALW und deren übermäßige Anhäufung im OSZE-Raum;

—

die Unterstützung eines wirksamen Multilateralismus auf regionaler Ebene durch Förderung der Maßnahmen der OSZE zur Verhütung der übermäßigen Anhäufung von SALW und der dazugehörigen Munition sowie des illegalen Handels damit.

(2)   Zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten Ziels führt die Union die folgenden Projekte durch:

—

Veranstaltung eines regionalen Workshops zur Fortbildung maßgeblicher Bediensteter von Teilnehmerstaaten mit Zuständigkeit für die Kontrolle von SALW-Vermittlungstätigkeiten;

—

Verbesserung der Sicherung von SALW-Lagern in Belarus und Kirgisistan;

—

Vernichtung überschüssiger SALW in Belarus und Kirgisistan, damit diese überschüssigen Bestände nicht in den illegalen Handel abgezweigt werden können;

—

Einführung einer Software-Anwendung für die SALW-Bestandsverwaltung zur Verbesserung von Bestandskontrolle, Registrierung und Rückverfolgbarkeit von SALW und konventioneller Munition in mehreren Teilnehmerstaaten.

Eine ausführliche Beschreibung dieser Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertrete“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte erfolgt durch zwei Durchführungsgremien:

a)

Das OSZE-Sekretariat nimmt folgende Aufgaben wahr:

—

Regionaler Workshop zur Fortbildung maßgeblicher Bediensteter von Teilnehmerstaaten mit Zuständigkeit für die Kontrolle von SALW-Vermittlungstätigkeiten;

—

Verbesserung des physischen Schutzes von in Belarus und Kirgisistan befindlichen Lagern, in denen konventionelle Waffen und Munition eingelagert sind;

—

Vernichtung überschüssiger SALW in Belarus und Kirgisistan, damit diese überschüssigen Bestände nicht in den illegalen Handel abgezweigt werden können, und

—

Einführung einer Software-Anwendung für die Verwaltung der Bestände an SALW zur Verbesserung von Bestandskontrolle, Registrierung und Rückverfolgbarkeit von Waffen.

b)

Das Büro des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) in Belarus (UNDP-Büro in Belarus) trifft Maßnahmen zur Verbesserung des physischen Schutzes von in Belarus befindlichen Lagern, in denen konventionelle Waffen und Munition eingelagert sind.

(3)   Das OSZE-Sekretariat und das UNDP-Büro in Belarus nehmen ihre Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem OSZE-Sekretariat und dem UNDP-Büro in Belarus.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts beträgt 1 680 000 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie Finanzierungsabkommen mit dem OSZE-Sekretariat und dem UNDP-Büro in Belarus. In diesen Abkommen wird festgehalten, dass das OSZE-Sekretariat und das UNDP-Büro in Belarus die Verpflichtung haben, zu gewährleisten, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Finanzierungsabkommen geschlossen werden.

Artikel 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des OSZE-Sekretariats und des UNDP-Büros in Belarus über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte zur Verfügung.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommen oder sechs Monate nach der Annahme dieses Beschlusses, falls kein Finanzierungsabkommen bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. MAVROU


(1)   ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 79.

(2)   ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.


ANHANG

1.   Ziele

Das allgemeine Ziel dieses Beschlusses ist die Förderung von Frieden und Sicherheit in den Nachbarländern der Union durch die Verringerung der Bedrohung durch den illegalen Handel mit SALW und deren übermäßige Anhäufung im OSZE-Raum. Ferner soll durch diesen Beschluss ein wirksamer Multilateralismus auf regionaler Ebene gefördert werden, indem die Maßnahmen der OSZE zur Verhütung der übermäßigen Anhäufung von SALW und der dazugehörigen Munition sowie des illegalen Handels damit unterstützt werden. Zu diesen Maßnahmen zählen unter anderem die Vernichtung überschüssiger SALW-Bestände im OSZE-Raum, die Verbesserung der Sicherung und der Verwaltung von Waffenbeständen, die Entwicklung geeigneter Hilfsmittel für die Registrierung von Waffen, die Verbesserung der Kontrolle der Transfers konventioneller Waffen und insbesondere eine verbesserte Kontrolle von Vermittlungstätigkeiten.

2.   Beschreibung der Projekte

2.1.   Veranstaltung eines regionalen Workshops zur Fortbildung maßgeblicher Bediensteter von Teilnehmerstaaten mit Zuständigkeit für die Kontrolle von SALW-Vermittlungstätigkeiten

2.1.1.   Projektziel

—

Sensibilisierung von Teilnehmerstaaten für die bestehenden internationalen und regionalen Verpflichtungen bezüglich der Kontrolle von Vermittlertätigkeiten auf dem Gebiet von SALW sowie Verbesserung der Umsetzung dieser Verpflichtungen durch die Teilnehmerstaaten;

—

Analyse von bewährten Verfahren und Erfahrungswerten anderer Länder/Regionen und Klärung, inwieweit diese auf die Bedürfnisse der Projektteilnehmer übertragbar sind.

2.1.2.   Projektbeschreibung

—

Veranstaltung eines an die maßgeblichen Bediensteten von bis zu 15 Teilnehmerstaaten gerichteten dreitägigen regionalen Workshops durch das OSZE-Sekretariat.

An dem Workshop werden Vertreter relevanter internationaler und regionaler Organisationen und weitere Experten, auch aus der Union, teilnehmen. Die Zahl der Teilnehmer wird sich auf maximal 70 belaufen. Das OSZE-Sekretariat wird in Abstimmung mit dem Hohen Vertreter und den zuständigen Ratsgremien ein detailliertes Konzeptpapier für den Workshop ausarbeiten und das Programm festlegen.

2.1.3.   Voraussichtliche Projektergebnisse

—

Verbesserte Kontrolle der SALW-Vermittlungstätigkeiten in den Teilnehmerstaaten, die zur Teilnahme am Workshop eingeladen waren;

—

Verringerung der Gefahr illegaler SALW-Vermittlungstätigkeiten und des illegalen Handels mit SALW und folglich erhöhte Sicherheit für Bevölkerungskreise, Gruppen und Personen, deren Sicherheit durch den illegalen Handel mit SALW beeinträchtigt wird.

2.1.4.   Veranstaltungsorte

Das OSZE-Sekretariat wird potenzielle Veranstaltungsorte für das Regionalseminar vorschlagen, die dann vom Hohen Vertreter in Beratung mit den zuständigen Ratsgremien gebilligt werden.

2.1.5.   Begünstigte des Projekts

—

Bedienstete und nationale Behörden von Teilnehmerstaaten mit Zuständigkeit für die Kontrolle von SALW-Transfers;

—

Bevölkerungskreise, Gruppen und Personen, deren Sicherheit durch den illegalen Handel mit SALW beeinträchtigt wird.

2.2.   Verbesserung des physischen Schutzes von in Belarus und Kirgisistan befindlichen Lagern, in denen konventionelle Waffen und Munition eingelagert sind

2.2.1.   Projektziel

—

Verbesserung der Sicherung und Verwaltung der Lagerbestände in bis zu zwei SALW-Lagern in Belarus und in bis zu drei SALW-Lagern in Kirgisistan;

—

Beitrag zu mehr Sicherheit in Zentralasien und Osteuropa sowie Verringerung der Gefahr des illegalen Handels mit SALW.

2.2.2.   Projektbeschreibung

—

Verbesserung der Sicherungssysteme in bis zu zwei SALW-Lagern in Belarus im Einklang mit dem Praxishandbuch der OSZE für Kleinwaffen und leichte Waffen, unter anderem durch Einbau und/oder Ertüchtigung der erforderlichen Elektro-Installationen, Notfall-Feuerlöscheinrichtungen, Umzäunungen und Beleuchtungssysteme, Alarm- und Einbruchmeldeanlagen sowie Telekommunikationssysteme zur Steigerung der Sicherheit.

—

Ertüchtigung und/oder Einrichtung von bis zu drei SALW-Lagern in Kirgisistan im Einklang mit dem Praxishandbuch der OSZE für Kleinwaffen und leichte Waffen, unter anderem durch Einbau und/oder Ertüchtigung von Umzäunungen und Beleuchtungssystemen, sicheren Türen und Fenstern von Lagergebäuden, Einbruchmeldeanlagen, CCTV-Überwachungskameras und Telekommunikationssystemen.

Das OSZE-Sekretariat und das UNDP-Büro in Belarus werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen belarussischen und kirgisischen Behörden die Waffenlager ermitteln, die einer besseren Sicherung bedürfen, und in Abstimmung mit dem Hohen Vertreter und den zuständigen Ratsgremien festlegen, welche dieser Lager konkret im Rahmen dieses Beschlusses ertüchtigt werden. Alle Tätigkeiten mit Ausnahme der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ertüchtigung der SALW-Lager in Belarus werden vom OSZE-Sekretariat durchgeführt. In Belarus werden die Tätigkeiten durch das UNDP-Büro in Belarus durchgeführt, da die OSZE in Belarus weder über eine geeignete Vertretung noch eine geeignete Rechtsstellung verfügt und die Durchführung dieses Projektteils durch das UNDP-Büro in Belarus kostengünstiger ist als eine Projektverwaltung durch den OSZE-Sitz in Wien. Die Rolle der OSZE bei der gesamten Koordinierung und Durchführungsüberwachung in Bezug auf die Auswahl der Lager, die durchzuführenden Sicherheitsmaßnahmen, die jährlichen Arbeitspläne, die Qualitätskontrolle der abgeschlossenen Arbeiten und den nationalen Beitrag der Regierung von Belarus bleibt unverändert. Die belarussische und die kirgisische Regierung werden das Projekt durch Finanzbeiträge und/oder gegebenenfalls Sachleistungen unterstützen.

2.2.3.   Voraussichtliche Projektergebnisse

—

Verbesserte Sicherung und Verwaltung der Lagerbestände in bis zu zwei SALW-Lagern in Belarus und in bis zu drei SALW-Lagern in Kirgisistan;

—

Verringerung der Gefahr des illegalen Handels mit SALW und konventionellen Waffen sowie Erhöhung der Sicherheit in Osteuropa und Zentralasien.

2.2.4.   Begünstigte des Projekts

—

die Verteidigungsministerien von Belarus und der Kirgisischen Republik;

—

Bevölkerungskreise, Gruppen und Personen, deren Sicherheit durch den illegalen Handel mit SALW beeinträchtigt wird.

2.3.   Vernichtung von überschüssigen SALW in Belarus und Kirgisistan, damit diese überschüssigen Bestände nicht in den illegalen Handel abgezweigt werden können

2.3.1   Projektziel

—

Verringerung der Gefahr des illegalen Handels mit SALW, indem überschüssige Waffen, die sich im Besitz der einschlägigen nationalen Behörden von Belarus und Kirgisistan befinden, vernichtet werden.

2.3.2.   Projektbeschreibung

—

Vernichtung von bis zu 12 000 überschüssigen SALW in Belarus;

—

Vernichtung von bis zu 2 000 überschüssigen SALW und bis zu 51 tragbare Luftabwehrsysteme (MANPADS) in Kirgisistan.

Die belarussische und die kirgisische Regierung werden das Projekt durch die Bereitstellung entsprechender Einrichtungen und Ausrüstung beziehungsweise Sachleistungen unterstützen. Alle Tätigkeiten mit Ausnahme der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ertüchtigung der SALW-Lager in Belarus werden vom OSZE-Sekretariat durchgeführt.

In Belarus werden die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ertüchtigung der SALW-Lager durch das UNDP-Büro in Belarus durchgeführt, da die OSZE in Belarus weder über eine geeignete Vertretung noch eine geeignete Rechtsstellung verfügt und die Durchführung dieses Projektteils durch das UNDP-Büro in Belarus außerdem kostengünstiger ist als eine Projektverwaltung durch den OSZE-Sitz in Wien. Die Rolle der OSZE bei der gesamten Koordinierung und Durchführungsüberwachung in Bezug auf die Auswahl der Lager, die durchzuführenden Sicherheitsmaßnahmen, die jährlichen Arbeitspläne, die Qualitätskontrolle der abgeschlossenen Arbeiten und den nationalen Beitrag der Regierung von Belarus bleibt unverändert.

2.3.3.   Voraussichtliche Projektergebnisse

—

Vernichtung eines Teils der überschüssigen Bestände an SALW und MANPADS in Belarus und Kirgisistan.

—

Verringerung der Gefahr des illegalen Handels mit SALW und konventionellen Waffen sowie Erhöhung der Sicherheit in Osteuropa und Zentralasien.

2.3.4.   Begünstigte des Projekts

—

die Verteidigungsministerien von Belarus und der Kirgisischen Republik;

—

Bevölkerungskreise, Gruppen und Personen, deren Sicherheit durch den illegalen Handel mit SALW beeinträchtigt wird.

2.4.   Einführung einer Software-Anwendung für die Verwaltung der Bestände an SALW zur Verbesserung von Bestandsverwaltung, Registrierung und Rückverfolgbarkeit von Waffen

2.4.1.   Projektziel

—

Verbesserung der Verwaltung und Registrierung der Bestände an SALW und konventioneller Munition in bis zu acht Teilnehmerstaaten, um so die Gefahr des illegalen Handels mit SALW und konventioneller Munition zu verringern.

2.4.2.   Projektbeschreibung

—

Präsentation der Software-Anwendung für die SALW-Bestandsverwaltung in interessierten Teilnehmerstaaten (Teilnehmer: bis zu 20 Personen);

—

Expertensitzungen in bis zu acht Teilnehmerstaaten, bei denen bewertet wird, ob die Software-Anwendung für die SALW-Bestandsverwaltung mit den nationalen Anforderungen vereinbar ist, sowie Begleitmaßnahmen im Hinblick auf nationale Verfahren und Rechtsvorschriften;

—

für bis zu acht Teilnehmerstaaten technische Anpassung der Software-Anwendung zur SALW-Bestandsverwaltung zur Herstellung der Kompatibilität mit den vereinbarten technischen Anforderungen in Zusammenarbeit mit dem UNDP-Büro in Belarus und dem belarussischen Verteidigungsministerium;

—

Übersetzung der Software-Anwendung zur SALW-Bestandsverwaltung in bis zu drei Amtssprachen (insgesamt), entsprechend den Erfordernissen der Teilnehmerstaaten, die diese Anwendung einführen;

—

in begrenztem Umfang Bereitstellung von Hardware für bis zu acht Teilnehmerstaaten entsprechend den Erfordernissen;

—

Installation des elektronischen Registrierungssystems in bis zu acht Teilnehmerstaaten;

—

Ausarbeitung eines Schulungsplans für bis zu acht Teilnehmerstaaten (zwei Module – für das Personal der militärischen Hauptquartiere in den Hauptstädten der ausgewählten Teilnehmerstaaten und für das Personal in den Waffenlagern);

—

Durchführung von Schulungen gemäß dem vorgenannten Schulungsplan in bis zu acht Teilnehmerstaaten.

2.4.3.   Voraussichtliche Projektergebnisse

—

Verbesserung und Standardisierung der Verwaltung und Registrierung der Bestände an SALW und konventioneller Munition in bis zu acht Teilnehmerstaaten;

—

Verringerung der Gefahr des illegalen Handels mit SALW und konventioneller Munition im OSZE-Raum.

2.4.4.   Begünstigte des Projekts

—

die Verteidigungsministerien von bis zu acht Teilnehmerstaaten;

—

Bevölkerungskreise, Gruppen und Personen, deren Sicherheit durch den illegalen Handel mit SALW beeinträchtigt wird.

Das OSZE-Sekretariat wird in Abstimmung mit dem Hohen Vertreter und den zuständigen Ratsgremien die Teilnehmerstaaten festlegen, die Begünstigte des Projekts sind.

3.   Dauer

Die Dauer der Durchführung der Projekte wird auf insgesamt 36 Monate veranschlagt.

4.   Für die Technische Durchführung der Projekte zuständige Stelle

Mit der technischen Umsetzung dieses Beschlusses werden das OSZE-Sekretariat und das UNDP-Büro in Belarus beauftragt, die ihre Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters durchführen werden.

5.   Berichterstattung

Das OSZE-Sekretariat und das UNDP-Büro in Belarus werden regelmäßig Berichte und nach Abschluss jeder der jeweiligen beschriebenen Tätigkeiten einen gesonderten Bericht erstellen. Diese Berichte sollten dem Hohen Vertreter spätestens sechs Wochen nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeiten übermittelt werden.

6.   Geschätzte Gesamtkosten der Projekte und finanzieller Beitrag der EU

Die Gesamtkosten der Projekte belaufen sich auf 1 680 000 EUR