31999D0555

1999/555/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1999 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von BAS 656H (Dimethenamid-p), AC 900001 (Picolinafen) und ZA 1963 (Picoxystrobin) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2276) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 210 vom 10/08/1999 S. 0022 - 0023


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Juli 1999

über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von BAS 656H (Dimethenamid-p), AC 900001 (Picolinafen) und ZA 1963 (Picoxystrobin) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2276)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/555/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/1/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 91/414/EWG, nachstehend "die Richtlinie" genannt, wurde die Erstellung einer Liste von in der Gemeinschaft zulässigen Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln vorgesehen.

(2) Mehrere Antragsteller haben den Behörden bestimmter Mitgliedstaaten Unterlagen im Hinblick auf die Aufnahme von drei Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie vorgelegt.

(3) Die BASF AG hat bei den deutschen Behörden am 16. April 1999 Unterlagen für den Wirkstoff BAS 656H (Dimethenamid-p) eingereicht.

(4) Cyanamid Agro NV/SA hat bei den deutschen Behörden am 10. Mai 1999 Unterlagen für den Wirkstoff AC 900001 (Picolinafen) eingereicht.

(5) Zeneca Agrochemicals hat bei den irischen Behörden am 26. Mai 1999 Unterlagen für den Wirkstoff ZA 1963 (Picoxystrobin) eingereicht.

(6) Die vorgenannten Behörden unterrichteten die Kommission über die ersten Ergebnisse einer Vollständigkeitsprüfung der Unterlagen hinsichtlich der an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen gemäß Anhang II sowie - für mindestens eines der den betreffenden Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel - hinsichtlich derjenigen gemäß Anhang III der Richtlinie. In der Folge übermittelten die Antragsteller der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ihre Unterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 2.

(7) Die Unterlagen für BAS 656H (Dimethenamid-p), AC 900001 (Picolinafen) und ZA 1963 (Picoxystrobin) wurden am 10. Juni 1999 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet.

(8) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie ist auf Gemeinschaftsebene festzustellen, ob die Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II sowie - für mindestens ein den betreffenden Wirkstoff enthaltendes Pflanzenschutzmittel - diejenigen von Anhang III der Richtlinie erfuellen.

(9) Dies ist notwendig, um die eingehende Prüfung der Unterlagen fortzusetzen. Ferner soll den Mitgliedstaaten hiermit die Möglichkeit gegeben werden, für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff eine vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie erfuellt sind, insbesondere die Bedingung, eine eingehende Beurteilung des Wirkstoffs und des diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie vorzunehmen.

(10) Unbeschadet einer solchen Entscheidung kann der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Daten oder Informationen bereitzustellen, wenn sich während der eingehenden Prüfung herausstellt, daß solche Angaben für die Entscheidungsfindung notwendig sind.

(11) Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben sich geeinigt, daß Deutschland die eingehende Prüfung der Unterlagen für BAS 656H (Dimethenamid-p) und AC 900001 (Picolinafen) und Irland die eingehende Prüfung der Unterlagen für ZA 1963 (Picoxystrobin) fortsetzen wird.

(12) Deutschland und Irland werden der Kommission die Schlußfolgerungen ihrer Prüfungen mit Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme und diesbezüglichen Bedingungen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres, übermitteln. Bei Erhalt dieser Berichte wird die eingehende Prüfung unter Heranziehung des Sachwissens aller Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz fortgesetzt.

(13) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Verwendungen erfuellen die folgenden Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II und - für mindestens ein Pflanzenschutzmittel, das diesen Wirkstoff enthält - diejenigen von Anhang III der Richtlinie:

1. die von der BASF AG bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs BAS 656H (Dimethenamid-p) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 10. Juni 1999 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden;

2. die von Cyanamid Agro NV/SA bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs AC 900001 (Picolinafen) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 10. Juni 1999 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden;

3. die von Zeneca Agrochemicals bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs ZA 1963 (Picoxystrobin) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 10. Juni 1999 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Juli 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2) ABl. L 21 vom 28.1.1999, S. 21.