2003/293/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 betreffend die von Spanien durchgeführten Maßnahmen zugunsten der Landwirtschaft infolge des Anstiegs der Treibstoffkosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4378)
Amtsblatt Nr. L 111 vom 06/05/2003 S. 0024 - 0044
Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 betreffend die von Spanien durchgeführten Maßnahmen zugunsten der Landwirtschaft infolge des Anstiegs der Treibstoffkosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4378) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (2003/293/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel(1) und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 29. September 2000 notifizierten die spanischen Behörden der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die im Beschluss über die Verfahrenseinleitung dargelegten Beihilfemaßnahmen für die Landwirtschaft infolge des Anstiegs der Treibstoffkosten. (2) Mit Fax vom 20. November 2000 forderte die Kommission bei den spanischen Behörden Zusatzinformationen an. Diese Informationen wurden mit Schreiben vom 9. Januar 2001 und 13. März 2001 übermittelt. (3) Ein großer Teil der notifizierten Maßnahmen war bereits verabschiedet worden und wurde daher in das Verzeichnis der nicht notifizierten Beihilfen aufgenommen (Beihilfe NN 19/01). Die notifizierten Maßnahmen, die noch nicht verabschiedet worden waren, kamen ins Verzeichnis der notifizierten Beihilfen (N 681/A/2000). (4) Mit Schreiben vom 11. April 2001, geändert am 25. April 2001, setzte die Kommission Spanien von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen einiger der genannten Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten und dass einige andere Maßnahmen ihrer Auffassung nach nicht die Voraussetzungen erfuellten, um in den Anwendungsbereich des Artikels 87 EG-Vertrag zu fallen. (5) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission forderte dabei die Beteiligten auf, sich zu den betreffenden Maßnahmen zu äußern. (6) Mit Schreiben vom 6. Juni 2001 und 20. Dezember 2001 übermittelte Spanien eine Reihe von Bemerkungen. (7) Die Stellungnahmen, die die Kommission von den übrigen Beteiligten erhielt, wurden an Spanien zur Äußerung weitergeleitet, das seine Bemerkungen hierzu mit Schreiben vom 1. und 30. Oktober 2001 abgab. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG (8) Bezeichnung der Regelung: Maßnahmen zugunsten der Landwirtschaft infolge des Anstiegs der Treibstoffkosten; (9) Haushaltsansatz: nicht angegeben; (10) Laufzeit: unterschiedlich je nach Maßnahme; (11) Begünstigte: Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben des Pflanzenbau- oder Tierhaltungssektors und landwirtschaftliche Genossenschaften; (12) Zielsetzung: Ausgleich zugunsten der Landwirtschaft für den Anstieg der Treibstoffkosten; (13) mögliche Wirkungen: Wettbewerbsverfälschung durch Begünstigung bestimmter Erzeugungen des Pflanzenbaus oder der Tierhaltung und Verstoß gegen die Vorschriften der betreffenden gemeinsamen Marktorganisationen; (14) Intensität, beihilfefähige Kosten, Kumulierung: unterschiedlich je nach Maßnahme. (15) Gründe für die Einleitung des Verfahrens: Änderung des Mehrwertsteuergesetzes 37/1992(3). (16) Diese im Königlichen Gesetzesdekret 10/2000 vom 6. Oktober 2000 über Dringlichkeitsmaßnahmen zugunsten des Landwirtschafts-, Fischerei- und Verkehrssektors(4) vorgesehene Maßnahme besteht in einer Erhöhung des Prozentsatzes des Ausgleichs, der Steuerpflichtigen, die der Mehrwertsteuer (MwSt.)-Sonderregelung für die Landwirtschaft und Fischerei unterliegen, gewährt wird, um die höhere Mehrwertsteuerbelastung zu kompensieren. (17) Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/92/EG(6), nachstehend "Sechste MwSt.-Richtlinie" genannt, und insbesondere von deren Artikel 25. (18) Eine Analyse der makroökonomischen Daten über die sektorale Entwicklung in den letzten drei Jahren für die der genannten MwSt.-Sonderregelung unterliegenden Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe führte zu dem Schluss, dass eine Erhöhung des umsatzbezogenen Pauschalausgleichs um maximal 2,5 Prozentpunkte notwendig war, um die höhere Mehrwertsteuerbelastung beim Erwerb von Gütern und Dienstleistungen auszugleichen. Gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Sechsten MwSt.-Richtlinie wurde beschlossen, differenzierte Erhöhungen für den Teilbereich Pflanzenbau sowie für den Teilbereich Tierhaltung und Fischerei festzulegen. Für den Pflanzenbausektor betrug die Erhöhung 3 Prozentpunkte sowie für die Tierhaltung und die Fischerei 2 Prozentpunkte, so dass der Ausgleichsprozentsatz im ersteren Fall auf 8 % und im letzteren Fall auf 7 % angehoben wurde. (19) Diese Maßnahme sollte für die Steuerpflichtigen, die der MwSt.-Sonderregelung für die Landwirtschaft und Fischerei unterliegen, das notwendige Gleichgewicht zwischen der Mehrwertsteuer auf die Eingangsumsätze und der Mehrwertsteuer auf die Ausgangsumsätze wiederherstellen und bildete daher nach Ansicht der spanischen Behörden keine staatliche Beihilfe. (20) Bei Einleitung des Verfahrens ging die Kommission von folgenden Erwägungen aus: (21) Gemäß Artikel 25 der Sechsten MwSt.-Richtlinie können die Mitgliedstaaten auf landwirtschaftliche Erzeuger eine Pauschalregelung als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Güter und Dienstleistungen gezahlt wird, anwenden. Die Mitgliedstaaten legen bei Bedarf die Pauschalausgleichs-Prozentsätze fest und teilen, bevor sie diese Sätze anwenden, der Kommission ihre Höhe mit. Diese Prozentsätze werden anhand der sich ausschließlich auf die Pauschallandwirte beziehenden makroökonomischen Daten der letzten drei Jahre bestimmt. Sie dürfen nicht dazu führen, dass die Pauschallandwirte insgesamt Erstattungen erhalten, die über die Mehrwertsteuer-Vorbelastung hinausgehen. Die Mitgliedstaaten können diese Prozentsätze bis auf Null herabsetzen und die Prozentsätze können auf einen halben Punkt ab- oder aufgerundet werden. Die Mitgliedstaaten können die Höhe der Pauschalausgleichs-Prozentsätze für die Forstwirtschaft, die einzelnen Teilbereiche der Landwirtschaft und der Fischerei unterschiedlich festlegen. (22) Aufgrund der seinerzeit verfügbaren Informationen vertrat die Kommission den Standpunkt, dass die spanischen Behörden ihr entgegen den Bestimmungen des genannten Artikels 25 die Erhöhung der Pauschalausgleichs-Prozentsätze nicht vor der Anwendung mitgeteilt hatten. Folglich konnte die Kommission nicht überprüfen, ob die Änderung des Gesetzes 37/1992 mit Artikel 25 der Sechsten MwSt.-Richtlinie im Einklang stand oder aber ob die Erhöhung dazu führte, dass die Pauschallandwirte insgesamt Erstattungen erhielten, die über die Mehrwertsteuer-Vorbelastung hinausgingen, womit eine selektive steuerliche Maßnahme mit Auswirkungen auf die staatlichen Haushaltsmittel vorläge. Maßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften (23) Diese Maßnahme ist im Königlichen Gesetzesdekret 10/2000 vorgesehen, mit dem das Genossenschaftsgesetz 27/1999 vom 16. Juli 1999(7) sowie das Gesetz 20/1990 vom 19. Dezember 1990 über die Steuerregelung für Genossenschaften(8) in einigen Punkten geändert wurden. Die Obergrenze von 50 % des Umsatzes, welche die landwirtschaftlichen Genossenschaften bei Transaktionen mit nicht angeschlossenen Dritten beachten müssen, um die ihnen gewährte, im Gesetz 20/1990 vorgesehene Steuervergünstigung nicht zu verlieren, wird für Lieferungen von Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte aufgehoben. Außerdem wird das Gesetz 34/1998 vom 7. Oktober 1998, das den Bereich der Kohlenwasserstoffe regelt(9), geändert, indem für den Vertrieb von Dieselkraftstoff B durch landwirtschaftliche Genossenschaften an nicht angeschlossene Dritte die Verpflichtung entfällt, wonach diese eine Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit bilden müssen, die unter die allgemeine Steuerregelung fällt. (24) Bei Einleitung des Verfahrens ging die Kommission von folgenden Erwägungen aus: (25) Mit der Verabschiedung des Königlichen Gesetzesdekrets 10/2000 wurden den landwirtschaftlichen Genossenschaften steuerliche Vorteile gewährt, die sie bis zur Verabschiedung dieses Gesetzes nicht gehabt hatten. (26) Dazu zählt erstens die Aufhebung der Verpflichtung landwirtschaftlicher Genossenschaften für den Vertrieb von Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte, eine Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit bilden zu müssen, die unter die allgemeine Steuerregelung (d. h. einer nachteiligeren Steuerregelung) fällt, dank deren die Steuerbelastung der Genossenschaften für den Vertrieb von Dieselkraftstoff an nicht angeschlossene Dritte sinkt. D. h., vor der Änderung des Gesetzes 27/1999 mussten landwirtschaftliche Genossenschaften für den Vertrieb von Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte eine Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit bilden. Seit der Änderung des Gesetzes sind sie nicht mehr zur Bildung einer solchen Einheit verpflichtet, und die Transaktionen unterliegen einer vorteilhaften Steuerregelung. (27) Zweitens die Aufhebung der Obergrenze von 50 % des Umsatzes, welche die landwirtschaftlichen Genossenschaften bei Transaktionen mit nicht angeschlossenen Dritten seinerzeit beachten mussten, um die ihnen gewährte Steuervergünstigung nicht zu verlieren, für Lieferungen von Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte. D. h., vor der Änderung des Gesetzes 27/1999 durften die Lieferungen landwirtschaftlicher Genossenschaften an nicht angeschlossene Dritte maximal 50 % des Umsatzes betragen, wenn sie weiterhin in den Genuss des Steuervorteils kommen wollten. Seit der Änderung des Gesetzes können sie diese Obergrenze überschreiten, ohne die ihnen gewährte Steuervergünstigung zu verlieren. (28) Dabei würde es sich um eine spezifische Maßnahme handeln, die ausschließlich für landwirtschaftliche Genossenschaften durchgeführt wird und die mit der Zahlung eines im Vergleich zum Zeitpunkt vor Änderung des Gesetzes 27/1999 ermäßigten Steuersatzes einen einheitlichen Steuervorteil beinhaltet. Dieser Vorteil wurde im Zusammenhang mit dem Anstieg der Treibstoffkosten gewährt. (29) Aufgrund der seinerzeit verfügbaren Informationen vertrat die Kommission den Standpunkt, dass diese Maßnahmen den Begünstigten, d. h. den landwirtschaftlichen Genossenschaften, offensichtlich einen Vorteil verschafften, der die von ihnen normalerweise zu tragenden Belastungen verminderte. Ein Verlust von Steuereinnahmen kommt dem Einsatz staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleich (Punkt 9 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmenssteuerung(10). Diese Maßnahme war daher als selektive steuerliche Maßnahme mit Auswirkungen auf die staatlichen Haushaltsmittel anzusehen. Darlehen an die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (30) Diese Maßnahme ist in einem Beschluss des Landwirtschaftsministeriums vom 15. November 2000(11) zur Veröffentlichung einer Regierungsvereinbarung vom 10. November 2000 vorgesehen. Um Darlehen an die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Höhe von maximal 35 Mrd. ESP mit einer Zinsverbilligung durch das Landwirtschaftsministerium zu erleichtern, werden die Kreditabteilungen landwirtschaftlicher Genossenschaften aufgefordert, mit dem Landwirtschaftsministerium und dem staatlichen Kreditinstitut, Instituto de Crédito Oficial (ICO), unter Einbeziehung von Finanzinstituten Vereinbarungen abzuschließen, in deren Rahmen den Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe eine Kreditlinie eingeräumt wird. (31) Die Bedingungen für diese Kreditlinie sehen wie folgt aus: Laufzeit von fünf Jahren, wobei ein Jahr tilgungsfrei ist; der Zinssatz entspricht dem Abgabesatz des ICO für Ausleihungen an Finanzinstitute und damit dem Referenzzinssatz des ICO; die Gewinnmarge der Finanzinstitute beträgt einen Prozentpunkt; die Zinsverbilligung durch das Landwirtschaftsministerium beträgt drei Prozentpunkte; das Ausfallrisiko tragen die Finanzinstitute, und der Hoechstbetrag der Darlehen beträgt 75000 ESP pro Hektar, wobei eine Obergrenze pro Begünstigten von 4,5 Mio. ESP für natürliche Personen und von 13,5 Mio. ESP für Arbeitsgemeinschaften gilt. (32) Das Landwirtschaftsministerium kann auch die von der staatlichen Gesellschaft Sociedad Anónima Estatal de Caución Agrícola eingeräumten Sicherheitsleistungen bezuschussen, sofern diese Sicherheitsleistungen für die Gewährung zinsverbilligter Darlehen erforderlich sind. Der Betrag für die Bezuschussung der Sicherheitsleistung wird bis zu 1 % des Bestands des gesicherten Darlehens zur Deckung der Verwaltungskosten aufgewendet. (33) Die spanischen Behörden haben mitgeteilt, dass sich der Hoechstbetrag der Beihilfen, die ein Landwirt während der fünfjährigen Laufzeit der Darlehen im Jahresdurchschnitt erhält, auf 1575 ESP pro Hektar(12) beläuft. Der Durchschnittspreis von Dieselkraftstoff betrug im Jahr 1999 54,4 ESP pro Liter und im Jahr 2000 79,8 ESP pro Liter. Der Anstieg im Jahresvergleich 1999/2000 betrug also 47 %. (34) Den Angaben der spanischen Behörden zufolge macht ein Vergleich des Anstiegs der Kosten mit der jährlichen Durchschnittsbeihilfe in Form einer Zinsverbilligung (1575 ESP pro Hektar über einen Zeitraum von fünf Jahren) deutlich, dass mit der Beihilfe nicht die vom Landwirt erlittenen Verluste ausgeglichen, sondern ihm ermöglicht werden sollte, in den Genuss eines Bankdarlehens zu kommen, um der durch den unverhältnismäßigen Anstieg der Preise für Dieselkraftstoff bedingten mangelnden Liquidität zu begegnen. Dieser Anstieg, der zu Störungen der öffentlichen Ordnung, Streiks, Mängeln bei der Energie- und Nahrungsmittelversorgung und einer Behinderung des freien Warenverkehrs auf dem Gebiet der Gemeinschaft führte, sollte als ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags angesehen werden. (35) Die spanischen Behörden haben dargelegt, dass die Kosten für diese Maßnahme geringer sind als die von anderen Mitgliedstaaten vorgenommene Senkung von Sondersteuern und der MwSt., eine Maßnahme, von der die Kommission abgeraten hatte. Den Angaben der spanischen Behörden zufolge wären die spanischen Landwirte im Vergleich zu den Landwirten aus anderen Mitgliedstaaten, die von Steuersenkungen profitiert haben, einem komparativen Nachteil ausgesetzt, wenn diese Beihilfe als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt eingestuft wird. (36) Bei Einleitung des Verfahrens ging die Kommission von folgenden Erwägungen aus: (37) Die Zinsverbilligung für die Darlehen stellt eine staatliche Beihilfe für die Landwirte dar. Darüber hinaus erhalten einige Landwirte eine staatliche Beihilfe in Form einer Vergütung eines Teils der Kosten für die Verwaltung der für diese zinsverbilligten Darlehen gewährten Sicherheitsleistungen. Diese Maßnahmen waren daher als staatlich gewährte selektive steuerliche Beihilfen anzusehen. Steuerliche Maßnahmen bezüglich der Einkommensteuer von natürlichen Personen und der Mehrwertsteuer (38) Diese Maßnahmen sind in einem Erlass des Finanzministeriums vom 29. November 2000 vorgesehen, mit dem die Sonderregelung für Kleinbetriebe (Besteuerungssystem auf Pauschalbasis anhand von Modulen) für die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen und die Mehrwertsteuer-Sonderregelung für das Jahr 2001 umgesetzt werden(13). Für das Jahr 2000 Anwendung eines Berichtigungsindexes auf bestimmte unter die Pauschalregelung für die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen fallende tierzüchterische Tätigkeiten für über Dritte beschaffte Futtermittel (39) Kürzung in Höhe von 5 % des Moduls, das für die Berechnung der Nettoeinkünfte aus bestimmten unter die Pauschalregelung fallenden tierzüchterischen Tätigkeiten verwendet wird, durch eine Erhöhung des Berichtigungsindexes für über Dritte beschaffte Futtermittel. (40) Bei Einleitung des Verfahrens ging die Kommission von folgenden Erwägungen aus: (41) Diese Änderung des Berichtigungsindexes verschaffte offensichtlich den Begünstigten einen Vorteil, der die von ihnen normalerweise zu tragenden Belastungen verminderte. Ein Verlust von Steuereinnahmen kommt dem Einsatz staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleich. Die spanischen Behörden hatten diese Maßnahmen nicht durch die Natur oder den Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. (42) Daher vertrat die Kommission aufgrund der seinerzeit verfügbaren Informationen den Standpunkt, dass diese dem Staat zuzuschreibende steuerliche Maßnahme, die mit Auswirkungen auf die staatlichen Haushaltsmittel verbunden war und einen selektiven Vorteil darstellte, durch die Natur oder den Aufbau des Steuersystems offensichtlich nicht gerechtfertigt war. Für das Jahr 2001 Kürzung (im Rahmen der Sonderregelung für Kleinbetriebe) der Nettoeinkünfte für die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten (43) Für alle landwirtschaftlichen Betriebe, bei denen die Einkünfte im Rahmen der Sonderregelung für Kleinbetriebe festgestellt werden, gilt eine 35 %ige Kürzung des Kaufpreises für Agrardiesel, der für die Entwicklung ihrer Tätigkeiten erforderlich ist, sofern ordnungsgemäße Rechnungsbelege vorliegen. (44) Bei Einleitung des Verfahrens ging die Kommission von folgenden Erwägungen aus: (45) Die spanischen Behörden hatten keine Erklärung für diese Kürzung der Einkünfte gegeben, die diese Maßnahme gerechtfertigt hätte, um die Steuerbelastung mit der realen wirtschaftlichen Kapazität in Einklang zu bringen und damit den außergewöhnlichen Umständen infolge des Anstiegs der Treibstoffkosten Rechnung zu tragen. (46) Diese Maßnahme war folglich aufgrund der seinerzeit verfügbaren Informationen durch die Natur oder den Aufbau des Steuersystems offensichtlich nicht gerechtfertigt und war als staatlich gewährte selektive steuerliche Maßnahme anzusehen. Ebenfalls für das Jahr 2001 Kürzung des Prozentsatzes für die Berechnung der vierteljährlichen MwSt.-Zahlungen im Rahmen der vereinfachten Regelung für bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeiten (47) Zu den Kürzungen des Prozentsatzes für die Berechnung der vierteljährlichen MwSt.-Zahlungen im Rahmen der vereinfachten Regelung für bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeiten zählen: Intensivhaltungsbetriebe des Schweinefleisch- und Gefluegelfleischsektors 7 %, Eierproduktion sowie Milchschafe, Milchziegen und Milchrinder 1 %, Intensivhaltungsbetriebe des Rindfleischsektors und Kaninchenzucht 14 %, Intensivhaltungsbetriebe des Zuchtschweine- und Zuchtrindersektors sowie weitere in anderen Rubriken nicht ausdrücklich erfasste Intensiv- oder Extensivhaltungsbetriebe 19 %, Intensivhaltungsbetriebe des Schaffleisch- und Ziegenfleischsektors 24 %, Gefluegelzucht-, Gefluegelhaltungs- und Gefluegelmastbetriebe 24 %, weitere von Landwirten oder Tierzüchtern geleistete Zusatzarbeiten oder -dienstleistungen 28 %. (48) Bei Einleitung des Verfahrens ging die Kommission von folgenden Erwägungen aus: (49) Diese Kürzung des Prozentsatzes für die Berechnung der vierteljährlichen MwSt.-Zahlungen im Rahmen der vereinfachten Regelung für bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeiten führte zu verringerten Zahlungen und stellte für die Begünstigten einen Vorteil dar, der die von ihnen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindert. Ein Verlust von Steuereinnahmen kommt dem Einsatz staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleich. Die spanischen Behörden hatten diese Maßnahmen nicht durch die Natur oder den Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. Diese Maßnahme war daher aufgrund der seinerzeit verfügbaren Informationen durch die Natur oder den Aufbau des Steuersystems offensichtlich nicht gerechtfertigt. Ausdehnung (für die Jahre 2000 und 2001) der für die Einkommensteuer von natürlichen Personen geltenden Steuervergünstigungen auf die Übertragung bestimmter Flächen und landwirtschaftlicher Betriebe (50) Diese Ausweitung der in der sechsten Zusatzbestimmung des Gesetzes 19/1995 vom 4. Juli 1995 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe(14) für die Übertragung bestimmter Flächen und landwirtschaftlicher Betriebe vorgesehenen Steuervergünstigungen ist in der siebten Zusatzbestimmung des Gesetzes 14/2000 vom 28. Dezember 2000 über Maßnahmen im Steuer-, Verwaltungs- und Sozialbereich(15) enthalten. (51) Bei Einleitung des Verfahrens ging die Kommission von folgenden Erwägungen aus: (52) Diese Maßnahme verschaffte den Begünstigten einen Vorteil, der die von ihnen normalerweise zu tragenden Belastungen verminderte. Ein Verlust von Steuereinnahmen kommt dem Einsatz staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleich. Diese Ausweitung der Steuervorteile wäre daher eine staatlich gewährte selektive steuerliche Maßnahme. Diese Einschätzung bezog sich ausschließlich auf den Zeitraum 2000 und 2001 und präjudizierte nicht den Standpunkt der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der vor diesem Zeitraum gewährten Beihilfen. Erhöhung des Prozentsatzes der schwierig zu belegenden Ausgaben im Rahmen der Besteuerung der Einkommen von natürlichen Personen (53) Dies ist die einzige Maßnahme, die noch nicht von Spanien verabschiedet worden war und stellt somit eine notifizierte Beihilfe dar. Der Prozentsatz der schwierig zu belegenden Ausgaben im Rahmen der Besteuerung der Einkommen von natürlichen Personen wurde ausschließlich für den Agrarsektor und nur für die Haushaltsjahre 2000 und 2001 von 5 auf 10 % erhöht. (54) Bei Einleitung des Verfahrens ging die Kommission von folgenden Erwägungen aus: (55) Die spanischen Behörden hatten keinerlei Angaben zu dieser Erhöhung des Prozentsatzes der schwierig zu belegenden Ausgaben übermittelt, von der die unter die Sonderregelung für Kleinbetriebe fallenden Landwirte profitieren würden, um diese Erhöhung durch die Natur oder den Aufbau des Steuersystems zu rechtfertigen und zu belegen, dass diese Maßnahme erfolgte, um aufgrund der außergewöhnlichen Umstände infolge des Anstiegs der Treibstoffkosten die Steuerbelastung mit der realen wirtschaftlichen Kapazität in Einklang zu bringen. (56) Diese Maßnahme war daher aufgrund der seinerzeit verfügbaren Informationen durch die Natur oder den Aufbau des Steuersystems offensichtlich nicht gerechtfertigt und verschaffte offensichtlich den Begünstigten einen Vorteil, der die von ihnen normalerweise zu tragenden Belastungen verminderte. Ein Verlust von Steuereinnahmen kommt dem Einsatz staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleich. Zusammenfassend ging die Kommission also bei Einleitung des Verfahrens von folgenden Erwägungen aus (57) Aufgrund der seinerzeit verfügbaren Informationen waren alle diese Maßnahmen entweder als dem Staat zuzuschreibende steuerliche Maßnahmen mit Auswirkungen auf die staatlichen Haushaltsmittel zu betrachten, die einen selektiven Vorteil beinhalteten und durch die Natur oder den Aufbau des Steuersystems offensichtlich nicht gerechtfertigt waren, oder als staatlich gewährte selektive Beihilfen anzusehen. (58) Aufgrund der von den spanischen Behörden übermittelten Angaben, denen zufolge zwischen 1999 und 2000 ein Anstieg der Treibstoffkosten um 47 % erfolgte, der zu Störungen der öffentlichen Ordnung, Streiks, Mängeln bei der Energie- und Nahrungsmittelversorgung führte, konnte die Kommission in diesem Stadium des Verfahrens diesen Umstand nicht als außergewöhnliches Ereignis im Sinne von Artikel 87, Absatz 2, Buchstabe b) des Vertrags einstufen. (59) Was die Ausdehnung (für die Jahre 2000 und 2001) der für die Einkommensteuer von natürlichen Personen geltenden Steuervergünstigungen auf die Übertragung bestimmter Flächen und landwirtschaftlicher Betriebe angeht, könnte diese Maßnahme als Investitionsbeihilfe im Sektor der Primärerzeugung angesehen werden, da der Steuervorteil an die Übertragung von landwirtschaftlichen Grundstücken und Betrieben geknüpft ist. Im Gesetz 14/2000, das die Rechtsgrundlage für die Gewährung dieser Beihilfen darstellt, war jedoch keine Verpflichtung zur Einhaltung der unter Punkt 4.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor(16) genannten Bedingungen enthalten. (60) Die übrigen Maßnahmen waren den seinerzeit verfügbaren Informationen zufolge staatliche Beihilfen zur Verbesserung der finanziellen Lage der Erzeuger, die nicht in irgendeiner Weise zur Entwicklung des Sektors insgesamt (Punkt 3.5 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor) bestimmt waren. Daher war es offensichtlich, dass diese Maßnahmen zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Betriebsbeihilfen anzusehen waren. (61) Bei den in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften gewährten Beihilfen waren außerdem die in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EGV auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften(17) für die Vereinbarkeit der in dieser Form gewährten staatlichen Beihilfen festgelegten Bedingungen außer Acht gelassen worden. (62) Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass diese Beihilfen für in Anhang I des Vertrags enthaltene landwirtschaftliche Erzeugnisse Produkte betrafen, die größtenteils einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, und dass die Mitgliedstaaten nur über begrenzte Befugnisse verfügen, um in die Funktionsweise dieser Marktorganisationen, die ausschließlich von der Gemeinschaft geregelt werden, einzugreifen. Folglich waren diese Beihilfen als Verstöße gegen die gemeinsamen Marktorganisationen und daher gegen die Gemeinschaftsregeln anzusehen. (63) Gemäß diesen Überlegungen vertrat die Kommission den Standpunkt, dass die fraglichen Maßnahmen, soweit sie Beihilfen darstellten, offensichtlich nicht mit einer der in Artikel 87 Absatz 2 und 3 des Vertrags vorgesehenen Ausnahmen begründet werden konnten, und beschloss daher in Bezug auf diese Maßnahmen, das in Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags festgelegte Verfahren einzuleiten. III. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (64) Sämtliche Stellungnahmen von Dritten betreffen ausschließlich die Maßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften. Stellungnahme der Asociación de Gestores de Estaciones de Servicio (Verband der Tankstellenverwalter) (65) Dieser Verband vertritt die Auffassung, dass das Königliche Gesetzesdekret 10/2000 den landwirtschaftlichen Genossenschaften steuerliche Vorteile einräumt. (66) Dazu zählt erstens die Aufhebung der Verpflichtung landwirtschaftlicher Genossenschaften, für den Vertrieb von Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte eine Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit bilden zu müssen, die unter die allgemeine Steuerregelung fällt, dank deren die Steuerbelastung der Genossenschaften für den Vertrieb von Dieselkraftstoff an nicht angeschlossene Dritte sinkt, da diese Transaktionen einer vorteilhaften Steuerregelung unterliegen. (67) Zweitens stellt die Aufhebung der Obergrenze von 50 % des Umsatzes, welche die landwirtschaftlichen Genossenschaften bei Transaktionen mit nicht angeschlossenen Dritten derzeit beachten müssen, um die ihnen gewährte Steuervergünstigung nicht zu verlieren, für Lieferungen von Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte, einen weiteren steuerlichen Vorteil dar. (68) Nach Auffassung dieses Verbandes wird durch das Königliche Gesetzesdekret 10/2000 die Schaffung eines Parallelnetzes am Rande des Marktes zum Vorteil der Genossenschaften als vom öffentlichen Sektor "unterstützte" Einheiten begünstigt, die außerdem von der Erfuellung der gesetzlichen Anforderungen befreit werden, deren Einhaltung von ihren Wettbewerbern eingefordert wird; Zweck all dieser Maßnahmen ist eine Senkung des durch die normalen Marktmechanismen gebildeten Preises ohne eine Entschädigung zugunsten der Inhaber von Einzelhandelsverkaufsstellen, von denen ein Großteil wohl ausgelöscht und vom Markt verdrängt werden wird. Stellungnahme der Asociación de empresarios de Estaciones de Servicio de la Comunidad de Madrid (Arbeitgeberverband der Tankstellenbesitzer von Madrid), der Federación Catalana de Estaciones de Servicio (Katalanischer Tankstellenverband) und der Confederación Española de Estaciones de Servicio (Spanischer Tankstellenverband) (69) Diese Verbände, die praktisch die Gesamtheit des Tankstellensektors in Spanien vertreten, sind der Auffassung, dass das Königliche Gesetzesdekret 10/2000 Maßnahmen enthält, die darauf abzielen, landwirtschaftliche Genossenschaften beim Vertrieb von Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte von verschiedenen steuerlichen Belastungen zu befreien und für die Tätigkeit des Verkaufs von Kraftstoffen an Dritte eine besondere Steuervergünstigung vorzusehen. (70) Den genannten Verbänden zufolge erhalten die landwirtschaftlichen Genossenschaften seit dem Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekretes 10/2000 beim Vertrieb von Dieselkraftstoff B an Dritte folgende Steuervorteile: (71) In Bezug auf die Stempelsteuer werden sie befreit von der Zahlung der Gebühren für die Errichtung der Urkunden im Zusammenhang mit Gründung, Kapitalerhöhung, Fusion und Teilung, der Eintragung und Löschung von Darlehensschulden einschließlich der in Form von Schuldverschreibungen verbrieften Darlehen, mit dem Erwerb von Gütern und Rechten, die in den Fondo de Educación y Promoción (Fonds für Bildung und genossenschaftliche Förderung) für die Erfuellung ihres Gesellschaftszwecks eingebracht werden, sowie mit den Transaktionen über den Erwerb von Gütern und Rechten, die unmittelbar für die Erfuellung des Gesellschafts- und satzungsmäßigen Zwecks bestimmt sind. (72) Da im Königlichen Gesetzesdekret 10/2000 der Verkauf von Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte als wirtschaftliches Ergebnis der genossenschaftlichen Tätigkeit angesehen wird, wird diese Tätigkeit mit einem Steuersatz von 20 % besteuert; darüber hinaus haben die Genossenschaften völlige Gestaltungsfreiheit bei der Abschreibung von Bestandteilen des neuen abnutzbaren Anlagevermögens, die innerhalb von drei Jahren nach ihrer Eintragung in das Genossenschaftsregister erworben wurden; sie erhalten sogar eine Ermäßigung in Höhe von 50 % der gesamten Steuerschuld. (73) Bei der Gewerbesteuer wird ihnen eine Ermäßigung in Höhe von 95 % des Steuersatzes gewährt. (74) Bei der Grundsteuer kommen sie in den Genuss einer Ermäßigung in Höhe von 95 % des Steuersatzes. Stellungnahme der Confederación de cooperativas Agrarias de España (Spanischer Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften) (75) Diesem Verband gehört die Mehrheit der landwirtschaftlichen Genossenschaften in Spanien an. Die landwirtschaftlichen Genossenschaften begannen mit dem Vertrieb von Ölprodukten nach dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 31. Juli 1986(18), durch den die Verordnung über die Lieferung und den Verkauf von Treibstoff und fluessigen Kraftstoffen, die durch das Ölmonopol(19) geregelt war, geändert wurde. Das Gesetz 34/1992 vom 22. Dezember 1992 zur Regelung des Ölsektors(20) begründet ein neues System für den Vertrieb von Ölprodukten. (76) Mit der Veröffentlichung des Gesetzes 34/1998 und speziell von dessen 15. Zusatzbestimmung veränderte sich für die landwirtschaftlichen Genossenschaften die bis dahin geltende Gesetzeslage schlagartig. In dieser Zusatzbestimmung wird den Genossenschaften der Vertrieb von Ölprodukten (sowohl Diesel- als auch Benzinkraftstoffe) an Dritte untersagt, es sei denn, sie bilden eine Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter die allgemeine Steuerregelung fällt. (77) Nach Ansicht dieses Verbandes wurde durch das Königliche Gesetzesdekret 10/2000 die Beschränkung des freien Wettbewerbs, die sich aus dem durch die 15. Zusatzbestimmung zum Gesetz 34/1998 eingeführten Verbot ergab, wenn auch nur teilweise, aufgehoben. (78) Die Steuervergünstigungen der Genossenschaften sind in Verbindung mit den Verpflichtungen, die sich aus den technischen Anpassungsvorschriften für die Genossenschaften ergeben, zu sehen. (79) Zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer müssen Genossenschaften klar zwischen den beiden Arten der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten unterscheiden: Mitgliedergeschäft und Geschäfte mit nicht angeschlossenen Geschäftspartnern oder Dritten. Die technische Anpassungsvorschrift, die in Artikel 16 des Gesetzes 20/1990 enthalten ist, sieht vor, dass für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage die Ergebnisse der Genossenschaft aus den Transaktionen mit den genossenschaftlichen Partnern und den Transaktionen mit nicht angeschlossenen Geschäftspartnern oder Dritten gesondert betrachtet werden. (80) Artikel 33 des Gesetzes 20/1990 sieht vor, dass bei der Körperschaftssteuer der Genossenschaften zwei unterschiedliche Steuersätze angewendet werden: 20 % für die Bemessungsgrundlage der genossenschaftlichen Einkünfte und der allgemeine Steuersatz von 35 % für die Bemessungsgrundlage der außergenossenschaftlichen Einkünfte, zu denen u. a. die von den landwirtschaftlichen Genossenschaften im Rahmen ihrer Geschäfte mit Dritten erzielten Gewinne zählen. Folglich erhalten landwirtschaftliche Genossenschaften für Einkünfte aus Geschäften mit nicht angeschlossenen Dritten keinerlei Steuerermäßigung. (81) In Artikel 23 des Gesetzes 20/1990 wird bei der Körperschaftssteuer für Genossenschaften die Steuerschuld als algebraische Summe der Beträge definiert, die sich aus der Anwendung der entsprechenden Steuersätze auf die positiven oder negativen Bemessungsgrundlagen ergeben, wobei ein positives Ergebnis als Gesamtsteuerschuld gilt. Hier besteht die Regelung für die Vergünstigung gemäß Artikel 34 des Gesetzes über Genossenschaften mit Steuervergünstigungen, zu denen landwirtschaftliche Genossenschaften grundsätzlich gehören, darin, dass sie in den Genuss einer 50%igen Ermäßigung der oben in Artikel 23 definierten Gesamtsteuerschuld kommen. (82) Diese Vergünstigung kann nicht unabhängig von der Besteuerung der Rückvergütung gesehen werden, die an den Genossen fließt und der Einkommensteuer unterliegt. Die Verteilung des Gewinns der Genossenschaft an die Genossen erfolgt entsprechend der von diesen während des Geschäftsjahres durchgeführten genossenschaftlichen Tätigkeiten und nicht in Abhängigkeit von den Kapitaleinlagen; dies wird als Rückvergütung bezeichnet und weist im Vergleich zur Dividende einer Kapitalgesellschaft völlig unterschiedliche Merkmale auf. (83) Unter Berücksichtigung dieser spezifischen Merkmale muss man im Zusammenhang mit der Vorgabe über die Vergünstigung bezüglich der Ermäßigung des Gesamtbetrags der Körperschaftssteuer um 50 %, die für Genossenschaften mit Steuervergünstigungen zur Anwendung kommt, auf die Doppelbesteuerung der Dividende/Rückvergütung hinweisen, die darauf zurückzuführen ist, dass der Gewinn zunächst durch die Körperschaftssteuer und anschließend durch die Einkommensteuer natürlicher Personen besteuert wird. Die Abschwächung der Doppelbesteuerung, die im Verhältnis Kapitalgesellschaft-Anteilseigner (Unternehmensdividende) erfolgt, hat keine Entsprechung im Verhältnis Genossenschaft-Genosse (Rückvergütung), und aus diesem Grund unterliegt die Rückvergütung einer höheren Steuerbelastung als die Dividende. (84) Vorstehender Sachverhalt geht aus Artikel 23 des Gesetzes 40/1998 vom 9. Dezember 1998 über die Einkommensteuer natürlicher Personen und andere Steuervorschriften(21) hervor, in dem die ungleiche Behandlung von Dividenden (von Kapitalgesellschaften, die der allgemeinen Steuerregelung unterliegen) und Rückvergütungen (von Genossenschaften, die der steuerlichen Sonderregelung unterliegen) bestätigt wird. (85) Ferner unterscheiden sich die Abzüge von der Einkommensteuerschuld, wie sie in Artikel 66 des Gesetzes 40/1998 aufgeführt sind, ebenfalls je nach Gesellschaftsform; beim Bezug von Dividenden beträgt der Abzug 40 % der Steuerschuld, bei Rückvergütungen wird auf Artikel 32 des Gesetzes 20/1990 verwiesen, in dem dargelegt wird, dass der Abzug aufgrund der Doppelbesteuerung 10 % oder 5 % beträgt, je nachdem, ob es sich um eine Genossenschaft mit Steuervergünstigungen oder mit besonderen Steuervergünstigungen handelt. (86) Genossenschaften unterliegen darüber hinaus im Unterschied zu den der allgemeinen Steuerregelung unterliegenden Unternehmen spezifischen Verpflichtungen; dazu zählen bestimmte, sich aus Gesetz 27/1999 ergebende finanzielle Verpflichtungen, wie z. B. die Bindung von Mitteln, die anschließend nicht ausschüttbar sind, im Rahmen der Bildung von Pflichtrücklagen. (87) Zunächst ist hier gemäß Artikel 55 des Gesetzes 27/1999 der Fondo de Reserva Obligatorio (Pflichtrücklagenfonds) zu nennen, der speziell für die Konsolidierung, Entwicklung und Sicherung der Genossenschaften vorgesehen ist und dessen Mittel nicht an die Genossen ausgeschüttet werden dürfen. Er ist Bestandteil des nicht ausschüttbaren Gesellschaftskapitals und geht bei Auflösung der Genossenschaft an die öffentliche Hand über, damit er für die Gründung eines Fonds zur Förderung des Genossenschaftswesens verwendet wird. Gemäß dem genannten Gesetz 27/1999 werden neben den von den Genossen bei Eintritt zu leistenden Einlagen oder den Abzügen von den Pflichteinlagen zum Gesellschaftskapital infolge des Ausscheidens von Genossen mindestens 20 % des Genossenschaftsgewinns aus dem Mitgliedergeschäft und mindestens 50 % des Gewinns aus dem Geschäft mit Nichtmitgliedern (d. h. die Gewinne aus den Geschäften der Genossenschaft mit Dritten) diesem Fonds zugeführt. Dies bedeutet, dass ein Teil der Einlagen der Genossen in das Unternehmen unwiederbringlich verloren geht und ein Teil des Überschusses des Unternehmens gebunden wird. (88) Zweitens ist der Fondo de Educación y Promoción (Fonds für Bildung und genossenschaftliche Förderung) zu nennen, der in Artikel 56 des Gesetzes 27/1999 geregelt wird und dessen Zweck die Ausbildung und Erziehung seiner Mitglieder und Mitarbeiter, die Verbreitung des Genossenschaftswesens, die Förderung der Beziehungen zwischen den Genossenschaften, die kulturelle und berufliche Förderung sowie die Unterstützung im lokalen Bereich oder in der Gemeinschaft insgesamt ist. Entsprechend dem Gesetz 27/1999 werden diesem Fonds mindestens 5 % des Genossenschaftsgewinns zugeführt. Ebenso wie beim Pflichtrücklagenfonds (Fondo de Reserva Obligatorio) können auch die Mittel des Fonds für Bildung und genossenschaftliche Förderung (Fondo de Educación y Promoción) selbst bei Auflösung der Genossenschaft nicht an die Genossen ausgeschüttet werden. (89) Daher ist der maximale Überschuss, der bei Genossenschaften ausgeschüttet werden kann, geringer als der in anderen Formen von Kapitalgesellschaften erwirtschaftete Gewinn, in denen die Verfügbarkeit des Gewinns für die Aktionäre in größerem Maße gegeben ist, da diese Gesellschaften nicht verpflichtet sind, einen Teil des Jahresüberschusses Pflichtfonds zuzuführen. (90) Der Gewinn, den die Genossenschaft durch den Abzug von der Körperschaftssteuerschuld erzielen könnte, wird durch die Doppelbesteuerung in Bezug auf die Einkommensteuer natürlicher Personen, der der Genosse unterliegt, und somit durch die Erhöhung seiner Steuerschuld ausgeglichen. (91) Der globale Charakter der Steuerregelung für Genossenschaften wird anschaulich auf der Grundlage der folgenden praktischen Beispiele erläutert, wobei die Gewinne und Verbindlichkeiten einander gegenübergestellt werden. (92) Im ersten Fall wird die Nettoverfügbarkeit von Mitteln analysiert, die der Genosse im Vergleich zum Aktionär einer der allgemeinen Steuerregelung in Spanien unterliegenden Gesellschaft erhält, wobei vom selben Gewinn ausgegangen wird: 150 Geldeinheiten (nachfolgend GE). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (93) Berücksichtigt man, dass für die Einkommensteuer ein Grenzsteuersatz vorgesehen wurde, kann man feststellen, dass ausgehend von demselben Bruttogewinn in Höhe von 150 GE sich die Nettoeinkünfte bei einem Genossen auf 38 GE belaufen würden, während ein Aktionär einer der allgemeinen Steuerregelung unterliegenden Gesellschaft 71 GE erhalten würde. Ferner ist, wie bereits oben erwähnt, anzumerken, wie die Doppelbesteuerung durch Körperschaftssteuer und Einkommensteuer den Anfangseffekt einer niedrigeren Steuererhebung durch die Ermäßigung der Gesamtkörperschaftssteuerschuld konterkariert. (94) Im zweiten Beispiel werden unterschiedliche Prozentsätze für die Geschäfte der Genossenschaft mit Mitgliedern und mit nicht angeschlossenen Dritten festgelegt. Hier ist zu beobachten, wie mit zunehmendem Anteil des Gewinns aus Geschäften mit Nichtmitgliedern im Verhältnis zu den Gewinnen aus dem Mitgliedergeschäft die den Pflichtfonds zugeführten Mittel zunehmen, die Körperschaftssteuerschuld steigt und auch der Anteil des verfügbaren Gewinns zurückgeht, so dass die Nettoeinkünfte der Genossen umso niedriger ausfallen, je höher der Gewinn aus dem Geschäft mit Nichtmitgliedern ist. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (95) Abschließend ist dieser Verband der Auffassung, dass die Rechtsvorschriften über die Besteuerung landwirtschaftlicher Genossenschaften in Spanien insgesamt analysiert werden müssen. Die Struktur dieser Besteuerung weist differenzierende Elemente auf und enthält vorteilhafte Elemente sowie spezifische Verpflichtungen (Zuführung von Mitteln an Pflichtfonds, Umgang mit Kapital, Doppelbesteuerung). IV. BEMERKUNGEN SPANIENS (96) Mit Schreiben vom 11. Juni 2001 brachte Spanien folgende Bemerkungen vor: Änderung des Gesetzes 37/1992 (97) Artikel 25 der Sechsten Richtlinie erteilt den Mitgliedstaaten die Befugnis, eine Pauschalregelung für Erzeuger aus Landwirtschaft und Fischerei einzuführen; diese Möglichkeit wurde von Spanien seit seinem Beitritt zur Gemeinschaft wahrgenommen. (98) In Artikel 25 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie wird geregelt, dass die Mitgliedstaaten bei Bedarf die "Pauschalausgleich-Prozentsätze festlegen und, bevor sie diese Sätze anwenden, der Kommission ihre Höhe mitteilen". Aus dem Inhalt dieser Bestimmung geht zunächst die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die diesen Ausgleichssatz festlegen wollen, hervor, die Höhe dieses Ausgleichs vor der Verabschiedung der Maßnahme mitzuteilen. Es folgt aus dieser Bestimmung jedoch keineswegs, dass eine mögliche Änderung dieses Ausgleichssatzes ebenfalls der Kommission mitgeteilt werden muss. Es ist zu berücksichtigen, dass diese Schlussfolgerung aus der Sechsten Richtlinie zur Einrichtung eines Überwachungssystems für diesen Ausgleich führen würde, das sich von dem allgemeinen System für die Änderungen der Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten unterscheiden würde; dies wäre nicht einheitlich. Darüber hinaus ist zu betonen, dass im Text der Sechsten Richtlinie nicht die Genehmigung für die Festlegung eines Ausgleichs seitens der Kommission, sondern lediglich deren Mitteilung gefordert wird. (99) Ungeachtet dessen unterrichtete die spanische Steuerverwaltung die Kommission vor der Verabschiedung der Vorschrift, durch die der Ausgleich-Prozentsatz erhöht wurde, und ihre Veröffentlichung im Spanischen Gesetzesblatt (Boletín Oficial del Estado) über die Absicht der Regierung zur Erhöhung dieses Ausgleichs und seine unterschiedliche Ausgestaltung entsprechend den Erzeugnissen, die in den Genuss des Ausgleichs kommen, wie dies ausdrücklich in Artikel 25 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Sechsten Richtlinie vorgesehen ist. (100) Zweitens folgt aus dem vorgenannten Artikel 25 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie eine weitere Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, nämlich die Anforderung, dass der Ausgleichsbetrag nicht dazu führen darf, dass die dieser Regelung unterliegenden Steuerpflichtigen infolge eines im Verhältnis zur Vorsteuerbelastung überproportionalen Ausgleichs einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten. Diese Vorgabe wurde ebenfalls von der spanischen Regelung beachtet, und dies wurde angesichts der Daten, auf deren Grundlage die spanische Steuerverwaltung die neuen Ausgleichssätze berechnet hat, bestätigt; diese Daten waren Teil einer Studie, die der Stellungnahme Spaniens im Rahmen des Verfahrens beigefügt wurden. (101) Die verfolgte Methodik besteht aus zwei Stufen: In der ersten wird der Betrag der Verkäufe der in den Betrieben der Steuerpflichtigen, die der Mehrwertsteuer-Sonderregelung für die Landwirtschaft und Fischerei unterliegen, hergestellten Erzeugnisse berechnet, in der zweiten Stufe die Summe der Mehrwertsteuerbelastung aus den Erwerben der genannten Betriebe. Das Ergebnis dieser Berechnung zeigt, dass der tatsächliche Ausgleichssatz seit 1987 den gesetzlich festgelegten Satz bei weitem überschritten hat und im Jahre 1999 8,28 % betrug. (102) Abschließend wurden den Angaben Spaniens zufolge bei der Erhöhung des Pauschalausgleich-Prozentsatzes die Bestimmungen von Artikel 25 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie jederzeit eingehalten, da diese Erhöhung nicht dazu geführt hat, dass die dieser Regelung unterliegenden Steuerpflichtigen infolge eines im Verhältnis zur Vorsteuerbelastung überproportionalen Ausgleichs einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten haben. Maßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften (103) Spanien vertritt den Standpunkt, dass die Einstufung der Maßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften als staatliche Beihilfe, die damit begründet wird, dass die Steuerbelastung im Vergleich zur Zeit vor der Änderung gesunken ist, aus den folgenden Gründen nicht berechtigt ist: (104) Die durch das Königliche Gesetzesdekret 10/2000 eingeführten Maßnahmen sind als Maßnahmen zur Liberalisierung des Sektors für die Lieferung von Dieselkraftstoff B zu sehen, da sie Hemmnisse für die Lieferung dieses Kraftstoffs an Dritte beseitigen, denen sich die landwirtschaftlichen Genossenschaften gegenübersahen, ohne dass sich hieraus für diese Gesellschaften ein Steuervorteil ergibt, der eine Vergünstigung für diese Unternehmen darstellen würde. (105) Im Rahmen der Steuerregelung für landwirtschaftliche Genossenschaften werden die genossenschaftlichen Aktivitäten mit Mitgliedern von den Geschäften mit Nichtmitgliedern unterschieden; der Gewinn aus letzteren Geschäften wird als außergenossenschaftlich bezeichnet, so dass die Steuerregelung für die Körperschaftssteuer auf diese Gewinne der allgemeinen Steuerregelung entspricht, der alle sonstigen Unternehmen unterliegen, die dieselbe Tätigkeit ausüben. (106) Die Steuerregelung für Genossenschaften ergibt sich aus Gesetz 20/1990; Artikel 21 dieses Gesetzes definiert die außergenossenschaftlichen Einkünfte als Gewinne aus der Ausübung der genossenschaftlichen Tätigkeit mit nicht angeschlossenen Dritten, so dass diese außergenossenschaftlichen Gewinne gemäß den Bestimmungen von Artikel 26 Absatz 3 des Gesetzes 43/1995 vom 27. Dezember 1995 über die Körperschaftssteuer(22) dem allgemeinen Körperschaftssteuersatz unterliegen. Andererseits werden diese Unternehmen durch die Sechste Zusatzbestimmung des Gesetzes 27/1999 zur Führung einer gesonderten Buchhaltung für die mit nicht angeschlossenen Dritten abgewickelten Geschäfte verpflichtet. (107) Die durch das genannte Königliche Gesetzesdekret 10/2000 eingeführten Maßnahmen haben die Liberalisierung des Sektors für die Lieferung von Dieselkraftstoff B zum Gegenstand und gestatten landwirtschaftlichen Genossenschaften, diesen Kraftstoff unabhängig vom Verhältnis dieser Transaktionen zur Gesamtheit der von der Genossenschaft abgewickelten Transaktionen zu liefern, ohne dass die Genossenschaften dadurch ihre vorteilhafte Steuerregelung für die genossenschaftlichen Aktivitäten verlieren. Damit sollen Genossenschaften in die Lage versetzt werden, diese Tätigkeit auszuüben, ohne eine weitere, eigenständige Gesellschaft zu gründen, da im Übrigen die Besteuerung im Rahmen der Körperschaftssteuer in beiden Fällen gleich ausfällt, weil der Gewinn aus der Lieferung von Dieselkraftstoff B an Dritte der allgemeinen Körperschaftssteuerregelung unterliegt. (108) Abschließend stellen die durch das Königliche Gesetzesdekret 10/2000 eingeführten Maßnahmen den Angaben Spaniens zufolge keine staatliche Beihilfe dar, da sie sich weder auf den Wettbewerb im Bereich des Vertriebs von Dieselkraftstoff B auswirken noch diesen beeinträchtigen, da alle Unternehmen, die diese Tätigkeit ausüben, einschließlich der landwirtschaftlichen Genossenschaften derselben Steuerregelung im Rahmen der Körperschaftssteuer unterliegen. (109) Mit Schreiben vom 6. Juni 2001 vervollständigte Spanien seine Stellungnahme zu dieser Maßnahme mit seinen Bemerkungen zu den Stellungnahmen von Beteiligten in den Schreiben vom 1. und 30. Oktober 2001. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2001 ergänzte Spanien folgende Bemerkungen: (110) Sowohl der Anstieg des Ölpreises als auch die Abwertung des Euro gegenüber dem US-Dollar waren Ereignisse, die die normalen Bedingungen für die Abwicklung landwirtschaftlicher Tätigkeiten erheblich veränderten und in diesem Sektor eine Krise auslösten, die sich auf die landwirtschaftlichen Betriebe auswirkte, zu einem Rückgang des wirtschaftlichen Ergebnisses führte und bei anhaltender Tendenz sogar das Überleben vieler Betriebe gefährdete. (111) Angesichts dieser Lage leitete die spanische Regierung nicht nur konjunkturelle Maßnahmen, sondern auch strukturelle Maßnahmen, wie die Vertiefung der Liberalisierung des Vertriebs von Treibstoffen, in die Wege, mit denen den landwirtschaftlichen Betrieben des Pflanzenbau- und Tierhaltungssektors das Weiterbestehen und die Aufrechterhaltung der erforderlichen Wettbewerbsfähigkeit ermöglicht werden sollten. (112) Die im Königlichen Gesetzesdekret 10/2000 vorgesehenen Beihilfemaßnahmen dienen dem Ziel, die Liberalisierung des Treibstoffsektors voranzutreiben. Konkret werden bestimmte Beschränkungen, denen landwirtschaftliche Genossenschaften aufgrund der spanischen Gesetzgebung unterworfen waren, aufgehoben, was zweifelsohne die Öffnung des Marktes für den Vertrieb von Dieselkraftstoff B zur Folge hat. (113) Hier ist die Aufhebung der Verpflichtung der Genossenschaften zu nennen, bei Transaktionen betreffend die Lieferung von Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte eine Obergrenze von 50 % des Umsatzes, den sie mit ihren Mitgliedern erwirtschaften, zu beachten; darüber hinaus entfällt für den Einzelhandelsvertrieb von Ölprodukten durch Genossenschaften an nicht angeschlossene Dritte die Verpflichtung, wonach diese eine von der Genossenschaft unabhängige Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit bilden müssen. Diese Verpflichtung schränkte den Wirkungsbereich der landwirtschaftlichen Genossenschaften ein und widersprach in gewisser Weise den Bestimmungen des Gesetzes 27/1999, in dem festgestellt wurde, dass die nach diesem Gesetz gegründeten Gesellschaften jedwede wirtschaftliche Tätigkeit organisieren und ausüben könnten. (114) Die Änderung, die darin besteht, dass die Genossenschaften die ihnen gewährte besondere Steuervergünstigung nicht verlieren, wenn sie Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte liefern, muss unter Beachtung ihrer tatsächlichen Bedeutung interpretiert werden: Es handelt sich hier um die Beseitigung von Nachteilen, da ein bestimmtes, zuvor bestehendes Verbot aufgehoben wird, ohne dass dies zu einer besonderen oder vorteilhafteren Besteuerung des Vertriebs von Kraftstoff an Dritte führt. (115) Die in den Stellungnahmen der Tankstellenverbände enthaltenen Behauptungen, dass die Freigabe des Vertriebs von Dieselkraftstoff durch Genossenschaften an nicht angeschlossene Dritte dazu führt, dass diese Transaktionen einem Körperschaftssteuersatz von 20 % unterliegen, sind nicht zutreffend. Sämtliche Transaktionen, die die Genossenschaften mit nicht angeschlossenen Dritten abwickeln, unterliegen dem allgemeinen Steuersatz von 35 %. (116) In seinem Schreiben vom 30. Oktober 2001, das die Bemerkungen Spaniens zu den bereits mit Schreiben vom 1. Oktober 2001 übermittelten Stellungnahmen von Beteiligten vervollständigt, ergänzte Spanien folgende Bemerkungen des Finanzministeriums: Die Stellungnahmen der Tankstellenverbände enthalten eine unzutreffende Interpretation der Auswirkungen des Königlichen Gesetzesdekretes 10/2000 auf die Steuerregelung für Genossenschaften mit Steuervergünstigung. Die außergenossenschaftlichen Gewinne unterliegen dem allgemeinen Steuersatz von 35 % und umfassen die Gewinne aus dem Vertrieb von Dieselkraftstoff B an Dritte, d. h. an Nichtmitglieder der Genossenschaft. (117) Mit den durch das Königliche Gesetzesdekret 10/2000 eingeführten Änderungen wird lediglich beabsichtigt, den Sektor für den Vertrieb von Dieselkraftstoff B zu liberalisieren, indem den landwirtschaftlichen Genossenschaften gestattet wird, diesen Kraftstoff unabhängig vom Verhältnis dieser Transaktionen zur Gesamtheit der von der Genossenschaft abgewickelten Transaktionen zu liefern, ohne dass die Genossenschaften dadurch ihre vorteilhafte Steuerregelung für die genossenschaftlichen Aktivitäten verlieren. (118) Auf keinen Fall wurde die für Transaktionen betreffend die Lieferung von Dieselkraftstoff B durch Genossenschaften geltende Steuerregelung geändert, und daher ist die Schlussfolgerung naheliegend, dass es keine Maßnahme gibt, die als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 des Vertrags angesehen werden kann. (119) Was die Stempelsteuer angeht, wird in der Stellungnahme der Tankstellenverbände darauf hingewiesen, dass diese Vergünstigungen bereits vor der Verabschiedung des Königlichen Gesetzesdekrets 10/2000 bestanden. Folglich ist es nicht zutreffend, dass die Genossenschaften infolge dieses Gesetzes in den Genuss dieser Vergünstigungen kommen; vielmehr wird damit bezweckt, diese Art von Gesellschaften und das Genossenschaftswesen in Spanien zu fördern. (120) Schließlich zielt die Stellungnahme der Tankstellenverbände in Bezug auf die lokalen Abgaben weniger auf die geltenden steuerlichen Vorteile für Genossenschaften mit Steuervergünstigung an sich ab, sondern vielmehr auf die durch das Königliche Gesetzesdekret 10/2000 bewirkte Änderung der Bedingungen, die landwirtschaftliche Genossenschaften erfuellen müssen, um in den Genuss der Steuervergünstigung zu kommen; konkret geht es hier darum, dass diesen Genossenschaften gestattet wird, ohne jegliche Beschränkung Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte zu liefern. Darlehen an die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (121) Spanien vertritt den Standpunkt, es könne lediglich die in der Notifizierung dargelegten Argumente wiederholen und bekräftigen, dass es sich um Schäden handelt, die durch außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind (Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags). Es sei zwar zutreffend, dass die Kommission die Auffassung vertritt, eine restriktive Auslegung dieses Begriffs vorzunehmen, ebenso zutreffend sei es jedoch, dass der außergewöhnliche Charakter der Ereignisse und die daraus folgende Abhilfemaßnahme daher rühren, dass die spanische Regierung im Einklang mit der von der Kommission öffentlich geäußerten Haltung, keine Senkung der Mineralölsteuer vorzunehmen, um nicht die Argumente der Organisation erdölexportierender Länder (OPEC) zu übernehmen, beschlossen habe, diese Steuern beizubehalten und eine andere Alternative zum Ausgleich des unverhältnismäßigen Preisanstiegs zu suchen, der die Lebensfähigkeit der Betriebe ernsthaft gefährdete und zu Streiks und schwerwiegenden Störungen der öffentlichen Ordnung sowie zu Problemen bei der Energie- und Nahrungsmittelversorgung führte. (122) In seinen mit Schreiben vom 6. Juni 2001 übermittelten Bemerkungen bestätigte Spanien, dass diese Kreditlinie nicht verfügbar war. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 teilte es jedoch mit, dass sie seit dem 22. November 2001 verfügbar war, dass von den Begünstigten bereits Mittelverfügungen vorgenommen worden waren und damit die Auszahlung der Beihilfen bereits begonnen hatte. (123) In jedem Fall sind den Angaben Spaniens zufolge die Kosten für diese Maßnahme geringer als die mögliche Senkung von Sondersteuern und der MwSt. für Dieselkraftstoff, eine Maßnahme, von der die Kommission abgeraten hatte. Steuerliche Maßnahmen bezüglich der Einkommensteuer von natürlichen Personen und der Mehrwertsteuer Anwendung eines Berichtigungsindexes auf bestimmte unter die Pauschalregelung für die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen fallende tierzüchterische Tätigkeiten für über Dritte beschaffte Futtermittel (124) Dieser Berichtigungsindex besteht seit 1995 und findet Anwendung auf bestimmte tierzüchterische Tätigkeiten entsprechend dem Prozentsatz der über Dritte beschafften Futtermittel, die in den Betriebsprozess Eingang finden. Für das Jahr 2000 und das Folgejahr wurde dieser Berichtigungsindex auf alle tierzüchterischen Tätigkeiten ausgeweitet, sofern der Marktwert der über Dritte beschafften Futtermittel mehr als 50 % des Wertes der verbrauchten Futtermittel darstellt. (125) Diese Ausweitung ist gerechtfertigt, da sowohl für das Jahr 2000 als auch für das Jahr 2001 die für diese Tätigkeiten verwendeten Indizes für die Nettoeinkünfte nicht geändert wurden; das bedeutet, dass bei der Berechnung der Nettoeinkünfte dem Anstieg der Futtermittelpreise nicht Rechnung getragen wurde. Daher wurde für den Fall, dass der Verbrauch von über Dritte beschafften Futtermitteln signifikant ist (über 50 % der verbrauchten Futtermittel), die Einführung eines Berichtigungsindexes für diese Einkünfte der Senkung des Indizes für die Nettoeinkünfte vorgezogen (0,95). (126) Abschließend kann dies den Angaben Spaniens zufolge auf keinen Fall als ein selektiver Vorteil angesehen werden, sondern muss als eine Anpassung der durch eine objektive Methode festgestellten Nettoeinkünfte an die reale Geschäftsentwicklung des Betriebs betrachtet werden. Kürzung (im Rahmen der Sonderregelung für Kleinbetriebe) der Nettoeinkünfte für die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten (127) Die Sonderregelung für Kleinbetriebe für die Besteuerung des Einkommens aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten beruht auf der Anwendung von Indizes für die Nettoeinkünfte auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die auf der Grundlage einer Musterbetriebsrechnung bestimmt wurden. Bei der Bestimmung dieser Musterbetriebsrechnung für das Jahr 2001 wurden die Ausgaben für Dieselkraftstoff anhand der entsprechenden Preise im Januar 1999 berechnet. Da von diesem Zeitpunkt bis zum 1. Januar 2001 die Dieselkraftstoffpreise um ca. 35 % gestiegen sind, wurde entschieden, diese Kürzung vorzunehmen, anstatt die Musterbetriebsrechnung zu ändern. (128) Abschließend kann dies den Angaben Spaniens zufolge nicht als selektive staatliche Beihilfe angesehen werden, sondern muss als eine Anpassung der durch ein objektives Verfahren festgestellten Nettoeinkünfte an die reale Geschäftsentwicklung des Betriebs betrachtet werden. Kürzung des Prozentsatzes für die Berechnung der vierteljährlichen MwSt.-Zahlungen im Rahmen der vereinfachten Regelung für bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeiten (129) In Bezug auf die Feststellung, dass die Kürzung der Prozentsätze für die Berechnung der vierteljährlichen MwSt.-Zahlungen im Rahmen der vereinfachten Regelung zu einer Minderung der gezahlten Beträge führt und damit für die Begünstigten einen Vorteil in Form einer steuerlichen Entlastung darstellt, weist Spanien darauf hin, dass sich diese nicht auf die Indizes auswirkt, mit denen die vorläufig festgesetzten Steuerzahlungen und die am Jahresende sich ergebenden Abschlagszahlungen berechnet werden. (130) Die Maßnahme ist aufgrund des Anstiegs der Dieselkraftstoffpreise im zweiten Halbjahr 2000 gerechtfertigt und ist befristet, wie dies aus der Präambel des Ministerialerlasses vom 29. November 2000 hervorgeht, mit dem die vereinfachte Regelung für das Jahr 2001 umgesetzt wird. Diese Befristung wird dadurch deutlich, dass sich die Kürzung der Indizes nur auf die vierteljährlichen Vorauszahlungen, jedoch nicht auf die Berechnung der fällig werdenden jährlichen Steuerzahlung auswirkt. Dieser Umstand führt dazu, dass am Ende des Geschäftsjahres die Differenz zwischen den sich aus den jährlichen Indizes ergebenden Zahlungen und den vierteljährlich geleisteten Vorauszahlungen bereinigt werden muss. (131) Abschließend kann den Angaben Spaniens zufolge nicht festgestellt werden, dass eine Minderung der für das Jahr 2001 berechneten Steuerbelastung erfolgt ist. Ausdehnung (für die Jahre 2000 und 2001) der für die Einkommensteuer von natürlichen Personen geltenden Steuervergünstigungen auf die Übertragung bestimmter Flächen und landwirtschaftlicher Betriebe (132) Diese Maßnahme, mit der die in der Sechsten Zusatzbestimmung des Gesetzes 19/1995 vorgesehenen Steuervergünstigungen bis zum 31. Dezember 2001 verlängert werden, betrifft nicht nur die den Übertragenden eingeräumten Vergünstigungen, sondern ist in einem breiteren Zusammenhang zu sehen; diese Vergünstigungen werden nämlich ausschließlich unter bestimmten Bedingungen gewährt, die in Abhängigkeit vom Käufer der übertragenen Flächen und Betriebe definiert werden. (133) Folglich handelt es sich den Angaben Spaniens zufolge nicht ausschließlich um eine Steuervergünstigung, vielmehr wird diese gewährt, wenn der Käufer bestimmte Bedingungen erfuellt, mit denen die Regelung der landwirtschaftlichen Aktivitäten in Spanien verbessert und die Größe der Betriebe effizienter gestaltet werden soll. Erhöhung des Prozentsatzes der schwierig zu belegenden Ausgaben im Rahmen der Besteuerung der Einkommen von natürlichen Personen (134) In seinen Bemerkungen präzisierte Spanien, dass diese Maßnahme zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Bemerkungen noch nicht genehmigt worden sei. Nach ihrer Verabschiedung solle durch diese Maßnahme der gemäß der vereinfachten Variante des Steuerschätzungssystems anwendbare Ausgabenanteil an den Ausgabenbetrag angepasst werden, der durch diesen Prozentsatz ersetzt wird (schwierig zu belegende Ausgaben und Rückstellungen), und der infolge der Verteuerung der Dieselkraftstoffpreise angestiegen ist. Fazit Spaniens (135) Spanien vertritt den Standpunkt, dass keine der von der spanischen Regierung zugunsten der Landwirtschaft ergriffenen Maßnahmen als "staatliche Beihilfe" eingestuft werden kann, da sie in vollem Umfang mit den Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags vereinbar sind. V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag Änderung des Gesetzes 37/1992 (136) Diese im Königlichen Gesetzesdekret 10/2000 vorgesehene Änderung besteht in einer Erhöhung des Prozentsatzes des Ausgleichs, der Steuerpflichtigen, die der MwSt.-Sonderregelung für die Landwirtschaft und Fischerei unterliegen, gewährt wird, um die höhere Mehrwertsteuerbelastung zu kompensieren, und fällt in den Geltungsbereich der Sechsten Richtlinie und insbesondere von deren Artikel 25. (137) Diese Maßnahme sollte für die Steuerpflichtigen, die der MwSt.-Sonderregelung für die Landwirtschaft und Fischerei unterliegen, das notwendige Gleichgewicht zwischen der Mehrwertsteuer auf die Eingangsumsätze und der Mehrwertsteuer auf die Ausgangsumsätze wiederherstellen. (138) Die spanische Steuerverwaltung unterrichtete die Kommission vor der Verabschiedung der Vorschrift, durch die der Ausgleich-Prozentsatz erhöht wurde, über die Absicht der Regierung zur Erhöhung dieses Ausgleichs und seine unterschiedliche Ausgestaltung entsprechend den Erzeugnissen, die in den Genuss des Ausgleichs kommen, wie dies ausdrücklich in Artikel 25 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Sechsten Richtlinie vorgesehen ist. (139) Spanien hat ferner der Kommission gemäß dem vorgenannten Artikel 25 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie die Daten, auf deren Grundlage die spanische Steuerverwaltung die neuen Ausgleichssätze berechnet hat, übermittelt; diese Daten belegen, dass der Ausgleichsbetrag nicht dazu führt, dass die dieser Regelung unterliegenden Steuerpflichtigen infolge eines im Verhältnis zur Vorsteuerbelastung überproportionalen Ausgleichs einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten. Die Kommission hat diese Daten geprüft und keinerlei Stellungnahme hierzu abgegeben. (140) Folglich ist die Kommission angesichts der von Spanien im Rahmen seiner Bemerkungen übermittelten Informationen der Auffassung, dass diese Maßnahme in den Geltungsbereich der Sechsten Richtlinie fällt und es sich um keine selektive steuerliche Maßnahme handelt. Maßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften (141) Mit den Änderungen, die sich durch das Königliche Gesetzesdekret 10/2000 für das Gesetz 27/1999 und das Gesetz 20/1999 ergeben, wird lediglich die bis zur Verabschiedung des Gesetzes 34/1998 bestehende Rechtslage für den Vertrieb von Erdölprodukten wiederhergestellt. (142) Spanien hat mit seinen Bemerkungen klargestellt, dass die Gewinne landwirtschaftlicher Genossenschaften aus Geschäften mit nicht angeschlossenen Dritten gemäß Gesetz 20/1990 dem allgemeinen Körperschaftssteuersatz unterliegen; daher ergibt sich bei diesen Geschäften keinerlei Ermäßigung, und die durch das Königliche Gesetzesdekret 10/2000 eingeführten Neuerungen haben keinerlei Änderungen der für die Lieferung von Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte geltenden Steuerregelung bewirkt. (143) Die landwirtschaftlichen Genossenschaften können dank der durch das Königliche Gesetzesdekret 10/2000 eingeführten Änderungen diese Tätigkeit durchführen, ohne eine neue Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit für den Vertrieb von Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte gründen zu müssen, und dürfen die Obergrenze von 50 % des Umsatzes, welche bei Lieferungen an nicht angeschlossene Dritte zu beachten ist, überschreiten, ohne die ihnen gewährte Steuervergünstigung zu verlieren. (144) Es trifft zu, dass die Gewinne landwirtschaftlicher Genossenschaften, die aus Geschäften mit nicht angeschlossenen Dritten stammen, wie auch die Gewinne der übrigen Gesellschaften, dem allgemeinen Körperschaftssteuersatz unterliegen; ebenso trifft es aber zu, dass Genossenschaften nach den durch das Königliche Gesetzesdekret 10/2000 eingeführten Änderungen Dieselkraftstoff B ohne Umsatzbeschränkung an nicht angeschlossene Dritte liefern können, ohne dass sie eine neue Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit gründen müssen, und zugleich in den Genuss der differenzierten steuerlichen Behandlung für Genossenschaften kommen können. (145) Genossenschaften kamen schon vor der Verabschiedung des Königlichen Gesetzesdekrets 10/2000 in den Genuss von Steuervergünstigungen bei der Stempelsteuer, der Gewerbesteuer, der Grundsteuer und der Körperschaftssteuer. Bei dieser letzteren Steuer unterliegen die Mitgliedergeschäfte einem ermäßigten Steuersatz, und darüber kommen die Genossenschaften mit Steuervergünstigung, zu denen landwirtschaftliche Genossenschaften grundsätzlich gehören, in den Genuss einer 50%igen Ermäßigung der Gesamtsteuerschuld bei der Körperschaftssteuer. (146) Doch die Steuervergünstigungen der Genossenschaften sind in Verbindung mit den Verpflichtungen, die sich aus den technischen Anpassungsvorschriften für die Genossenschaften ergeben, zu sehen. Wie der Stellungnahme des spanischen Verbandes der landwirtschaftlichen Genossenschaften (Confederación de cooperativas Agrarias de España) zu entnehmen ist, kann diese Vergünstigung nicht unabhängig von der Besteuerung der Rückvergütung gesehen werden, die an den Genossen fließt und der Einkommensteuer unterliegt und die im Vergleich zur Dividende einer Kapitalgesellschaft völlig unterschiedliche Merkmale aufweist. Die Abschwächung der Doppelbesteuerung, die im Verhältnis Kapitalgesellschaft-Anteilseigner (Unternehmensdividende) erfolgt, hat keine Entsprechung im Verhältnis Genossenschaft-Genosse (Rückvergütung), und aus diesem Grund unterliegt die Rückvergütung einer höheren Steuerbelastung als die Dividende. Der Gewinn, den die Genossenschaft durch den Abzug von der Körperschaftssteuerschuld erzielen könnte, wird durch die Doppelbesteuerung in Bezug auf die Einkommensteuer natürlicher Personen, der der Genosse unterliegt, und somit durch die Erhöhung seiner Steuerschuld ausgeglichen. (147) Die Besteuerung landwirtschaftlicher Genossenschaften muss insgesamt analysiert werden; die Struktur der Besteuerung weist differenzierende Elemente auf und enthält vorteilhafte Elemente sowie spezifische Verpflichtungen (Zuführung von Mitteln an Pflichtfonds, Umgang mit dem Kapital, Doppelbesteuerung). (148) Folglich vertritt die Kommission angesichts der von Spanien und dem spanischen Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften (Confederación de Cooperativas Agrarias de España) übermittelten Informationen den Standpunkt, dass die durch das Königliche Gesetzesdekret 10/2000 eingeführten Änderungen der Rechtsvorschriften für landwirtschaftliche Genossenschaften diesen keinen Vorteil verschaffen, der die von ihnen zu tragenden Belastungen vermindert, und damit keine selektive steuerliche Maßnahme mit Auswirkungen auf die staatlichen Haushaltsmittel darstellen. Daher ist diese Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags. Darlehen an die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (149) Die Zinsverbilligung für die Darlehen beinhaltet eine staatliche Beihilfe für die Landwirte. Darüber hinaus erhalten einige Landwirte eine staatliche Beihilfe in Form einer Vergütung eines Teils der Kosten für die Verwaltung der für diese zinsverbilligten Darlehen erbrachten Sicherheitsleistungen. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahmen als staatlich gewährte selektive Beihilfen anzusehen sind. Steuerliche Maßnahmen bezüglich der Einkommensteuer von natürlichen Personen und der Mehrwertsteuer Anwendung eines Berichtigungsindexes auf bestimmte unter die Pauschalregelung für die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen fallende tierzüchterische Tätigkeiten für über Dritte beschaffte Futtermittel (150) Spanien hat in seinen Bemerkungen klargestellt, dass dieser seit 1995 bestehende Berichtigungsindex für das Jahr 2000 und das Folgejahr auf alle tierzüchterischen Tätigkeiten ausgeweitet wurde, sofern der Marktwert der über Dritte beschafften Futtermittel mehr als 50 % des Wertes der verbrauchten Futtermittel ausmachte. Diese Ausweitung ist gerechtfertigt, da für beide Jahre die für diese Tätigkeiten verwendeten Indizes für die Nettoeinkünfte nicht geändert wurden; das bedeutet, dass bei der Berechnung der Nettoeinkünfte dem Anstieg der Futtermittelpreise nicht Rechnung getragen wurde. Daher wurde für den Fall, dass der Verbrauch von über Dritte beschafften Futtermitteln signifikant ist, die Einführung eines Berichtigungsindexes für diese Einkünfte der Senkung des Indizes für die Nettoeinkünfte vorgezogen. Dieser Berichtigungsindex wurde eingeführt, um die Besteuerung den tatsächlichen Kostenbelastungen infolge des Anstiegs der über Dritte beschafften Futtermittel anzupassen. Ohne diesen Index wäre eine überhöhte Besteuerung erfolgt. Daher handelt es sich nicht um einen selektiven Vorteil, sondern um eine Anpassung der durch eine objektive Methode festgestellten Nettoeinkünfte an die reale Geschäftsentwicklung des Betriebs. (151) In Punkt 27 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmenssteuerung wird festgestellt, dass "besondere Vorschriften, die kein Ermessenselement enthalten und zum Beispiel die Besteuerung auf einer pauschalen Grundlage erlauben (z. B. in der Landwirtschaft oder der Fischerei), auf Grund der Art und des inneren Aufbaus des Systems gerechtfertigt sein können (...); solche Vorschriften begründen also keine staatlichen Beihilfen". (152) Die spanischen Steuervorschriften für das Einkommen von Erzeugern, die der Sonderregelung für Kleinbetriebe unterliegen, legen ein Besteuerungssystem auf Pauschalbasis anhand von Modulen fest, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der Betriebe bei normalen Preis-, Ausgaben- und Einnahmebedingungen entsprechen. Dieses Gesetz sieht vor, dass die Module bei Änderung der wirtschaftlichen Gegebenheiten infolge außergewöhnlicher Umstände angepasst werden können, um die Lage wieder ins Gleichgewicht zu bringen. Den Angaben der spanischen Behörden zufolge verteuerten sich aufgrund des Anstiegs der Kraftstoffpreise auch die Futtermittel, und es lagen außergewöhnliche Umstände vor, die eine substanzielle Veränderung der Bedingungen zur Folge hatten; aus diesem Grund musste ein Berichtigungsindex zum Index für die Nettoeinkünfte der Betriebe eingeführt werden. (153) Mit der Anpassung wurde der Notwendigkeit Rechnung getragen, die Steuerbelastung mit der realen wirtschaftlichen Kapazität in Einklang zu bringen. Ohne diese Anpassung wäre eine überhöhte Besteuerung erfolgt. Somit ist diese Anpassung durch die Natur oder den inneren Aufbau der Sonderregelung für Kleinbetriebe gerechtfertigt, um das zu versteuernde Einkommen den tatsächlichen Einnahmen anzupassen. (154) Folglich ist die Kommission angesichts der von Spanien im Rahmen seiner Bemerkungen übermittelten Informationen der Auffassung, dass diese Maßnahmen aufgrund der Natur oder des Aufbaus des Steuersystems als gerechtfertigte steuerliche Maßnahmen anzusehen sind. Kürzung (im Rahmen der Sonderregelung für Kleinbetriebe) der Nettoeinkünfte für die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten (155) Spanien hat in seinen Bemerkungen klargestellt, dass bei der Sonderregelung für Kleinbetriebe für die Besteuerung des Einkommens aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten die Nettoeinkünfte auf der Grundlage einer Musterbetriebsrechnung bestimmt werden. Bei der Bestimmung dieser Musterbetriebsrechnung wurden für das Jahr 2001 die Ausgaben für Dieselkraftstoff anhand der entsprechenden Preise im Januar 1999 berechnet. Da von diesem Zeitpunkt bis zum 1. Januar 2001 die Dieselkraftstoffpreise gestiegen sind, wurde entschieden, diese Kürzung vorzunehmen, anstatt die Musterbetriebsrechnung zu ändern. Es handelt sich daher nicht um eine selektive staatliche Beihilfe, sondern um eine Anpassung der durch ein objektives Verfahren festgestellten Nettoeinkünfte an die reale Geschäftsentwicklung des Betriebs. (156) Die spanischen Rechtsvorschriften über das Einkommen von Erzeugern, die der Sonderregelung für Kleinbetriebe unterliegen, legen fest, dass die Nettoeinkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten auf der Grundlage einer Musterbetriebsrechnung bestimmt werden. Dieses Gesetz sieht vor, dass die Nettoeinkünfte bei Änderung der wirtschaftlichen Gegebenheiten infolge außergewöhnlicher Umstände angepasst werden können, um die Lage wieder ins Gleichgewicht zu bringen. Den Angaben der spanischen Behörden zufolge lagen aufgrund des Anstiegs der Kraftstoffpreise außergewöhnliche Umstände vor, die eine substanzielle Veränderung der Bedingungen zur Folge hatten; aus diesem Grund mussten die Nettoeinkünfte gemindert werden, um diese an die reale Geschäftsentwicklung des Betriebs anzupassen. (157) Mit der Anpassung wurde der Notwendigkeit Rechnung getragen, die Steuerbelastung mit der realen wirtschaftlichen Kapazität in Einklang zu bringen. Ohne diese Anpassung wäre eine überhöhte Besteuerung erfolgt. Somit ist diese Anpassung durch die Natur oder den inneren Aufbau der Sonderregelung für Kleinbetriebe gerechtfertigt, um das zu versteuernde Einkommen den tatsächlichen Einnahmen anzupassen. (158) Folglich ist die Kommission angesichts der von Spanien im Rahmen seiner Bemerkungen übermittelten Informationen der Auffassung, dass diese Maßnahmen aufgrund der Natur oder des Aufbaus des Steuersystems als gerechtfertigte steuerliche Maßnahmen anzusehen sind. Kürzung des Prozentsatzes für die Berechnung der vierteljährlichen MwSt.-Zahlungen im Rahmen der vereinfachten Regelung für bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeiten (159) Spanien hat in seinen Bemerkungen mitgeteilt, dass die sich Kürzung der Prozentsätze für die Berechnung der vierteljährlichen MwSt.-Zahlungen im Rahmen der vereinfachten Regelung nicht auf die Indizes auswirkt, mit denen die Steuerzahlungen berechnet werden. Die Festlegung erfolgte aufgrund des Anstiegs der Dieselkraftstoffpreise befristet und in Abhängigkeit von den sich am Jahresende ergebenden Zahlungen. Die Kürzung der Indizes wirkt sich nur auf die vierteljährlichen Vorauszahlungen, jedoch nicht auf die Berechnung der fällig werdenden jährlichen Steuerzahlung aus. Dieser Umstand führt dazu, dass am Ende des Geschäftsjahres die Differenz zwischen den sich aus den jährlichen Indizes ergebenden Zahlungen und den vierteljährlich geleisteten Vorauszahlungen bereinigt werden muss. Abschließend ist festzustellen, dass für das Jahr 2001 keine Minderung der berechneten Steuerbelastung erfolgt ist. (160) Folglich ist die Kommission angesichts der von Spanien im Rahmen seiner Bemerkungen übermittelten Informationen der Auffassung, dass diese Maßnahmen zu keiner Minderung der Steuerlast führen. Dieser Standpunkt beruht auf den spezifischen Merkmalen des Agrarsektors und präjudiziert in keinster Weise spätere Entscheidungen, die die Kommission für andere Sektoren zu treffen hat. Ausdehnung (für die Jahre 2000 und 2001) der für die Einkommensteuer von natürlichen Personen geltenden Steuervergünstigungen auf die Übertragung bestimmter Flächen und landwirtschaftlicher Betriebe (161) Den Angaben Spaniens zufolge handelt es sich hierbei nicht ausschließlich um eine Steuervergünstigung, vielmehr wird diese gewährt, wenn der Käufer bestimmte Bedingungen erfuellt, mit denen die Regelung der landwirtschaftlichen Aktivitäten in Spanien verbessert und die Größe der Betriebe effizienter gestaltet werden soll. (162) Diese Ausweitung der Steuervergünstigung auf die Übertragung bestimmter Flächen und landwirtschaftlicher Betriebe verschafft den Begünstigten einen Vorteil, der die von ihnen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindert. Ein Verlust von Steuereinnahmen kommt dem Einsatz staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleich. (163) Daher vertritt die Kommission den Standpunkt, dass die Ausweitung der Steuervorteile eine staatlich gewährte selektive steuerliche Maßnahme darstellt. Erhöhung des Prozentsatzes der schwierig zu belegenden Ausgaben im Rahmen der Besteuerung der Einkommen von natürlichen Personen (164) In seinen Bemerkungen hat Spanien klargestellt, dass mit der Erhöhung des Prozentsatzes der schwierig zu belegenden Ausgaben im Rahmen der Besteuerung der Einkommen von natürlichen Personen für den Agrarsektor, die lediglich für die Geschäftsjahre 2000 und 2001 vorgenommen wurde, der gemäß der vereinfachten Variante des Steuerschätzungssystems anwendbare Ausgabenanteil an den Ausgabenbetrag angepasst werden sollte, der durch diesen Prozentsatz ersetzt wird (schwierig zu belegende Ausgaben und Rückstellungen), und der infolge der Verteuerung der Dieselkraftstoffpreise angestiegen ist. (165) Diese Erhöhung des Prozentsatzes der schwierig zu belegenden Ausgaben im Rahmen der Besteuerung der Einkommen von natürlichen Personen wird dadurch gerechtfertigt, dass diese Ausgaben infolge der Verteuerung des Dieselkraftstoffpreises für die Landwirte angestiegen sind, und sie diese Ausgaben, die sie tatsächlich bestritten haben, nicht hätten in Abzug bringen können, wenn dieser Prozentsatz nicht erhöht worden wäre. Diese Erhöhung wurde eingeführt, um die Besteuerung den tatsächlichen Kostenbelastungen anzupassen, und ohne diese Maßnahme wäre eine überhöhte Besteuerung erfolgt. Somit ist diese Anpassung durch die Natur oder den inneren Aufbau der Sonderregelung für Kleinbetriebe gerechtfertigt, um das zu versteuernde Einkommen den tatsächlichen Einnahmen anzupassen. (166) Folglich ist die Kommission angesichts der von Spanien im Rahmen seiner Bemerkungen übermittelten Informationen der Auffassung, dass diese Maßnahmen aufgrund der Natur oder des Aufbaus des Steuersystems als gerechtfertigte steuerliche Maßnahmen anzusehen sind. Fazit hierzu (167) Angesichts der von Spanien im Rahmen seiner Bemerkungen übermittelten Informationen sind die Änderung des Gesetzes 37/1992, die Maßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften und die steuerlichen Maßnahmen bezüglich der Einkommensteuer von natürlichen Personen und der Mehrwertsteuer, die in der Anwendung eines Berichtigungsindexes auf bestimmte unter die Pauschalregelung für die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen fallende tierzüchterische Tätigkeiten für über Dritte beschaffte Futtermittel bestehen, die Kürzung (im Rahmen der Sonderregelung für Kleinbetriebe) der Nettoeinkünfte für die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten, die Kürzung des Prozentsatzes für die Berechnung der vierteljährlichen MwSt.-Zahlungen im Rahmen der vereinfachten Regelung für bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeiten sowie die Erhöhung des Prozentsatzes der schwierig zu belegenden Ausgaben im Rahmen der Besteuerung der Einkommen von natürlichen Personen aufgrund der Natur oder des Aufbaus des Steuersystems als gerechtfertigte steuerliche Maßnahmen anzusehen und erfuellen daher nicht die Voraussetzungen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu fallen. (168) Dagegen müssen die Zinsverbilligung von Darlehen und die Bezuschussung von Sicherheitsleistungen zugunsten der Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Form der Ausdehnung (für die Jahre 2000 und 2001) der für die Einkommensteuer von natürlichen Personen geltenden Steuervergünstigungen auf die Übertragung bestimmter Flächen und landwirtschaftlicher Betriebe entweder als staatliche gewährte selektive Beihilfen oder als dem Staat zuzuschreibende steuerliche Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Haushaltsmittel angesehen werden, die einen selektiven Vorteil beinhalten und aufgrund der Natur oder des Aufbaus des Steuersystems offensichtlich nicht gerechtfertigt sind. (169) Artikel 87 und 88 EG-Vertrag gelten gemäß den verschiedenen Verordnungen, die die entsprechenden gemeinsamen Marktorganisationen regeln, für alle in Anhang I des Vertrags genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen (alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme von Kartoffeln, die nicht zur Stärkeherstellung dienen, Pferdefleisch, Honig, Kaffee, Agraralkohol, Weinessig und Kork). (170) Gemäß den Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (171) In diesem Fall gewähren die Beihilfen den Begünstigten einen Vorteil, der die von ihnen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindert. Sie werden vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt. Sie sind spezifisch oder selektiv, begünstigen also bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige, konkret die Erzeuger im Landwirtschaftssektor. (172) Um in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu fallen, müssen die Beihilfen darüber hinaus den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Dieses Kriterium setzt voraus, dass der Begünstigte eine Wirtschaftstätigkeit ausübt. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Voraussetzung der Handelsbeeinträchtigung erfuellt, wenn das begünstigte Unternehmen einer Wirtschaftstätigkeit nachgeht, die Gegenstand eines Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist. Schon die Tatsache, dass die Beihilfe die Stellung dieses Unternehmens gegenüber anderen im innergemeinschaftlichen Handel konkurrierenden Unternehmen verstärkt, berechtigt als solche zu der Feststellung, dass dieser Handel beeinträchtigt wurde. (173) Im vorliegenden Fall üben die Begünstigten eine Wirtschaftstätigkeit aus, die Gegenstand eines Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist. In der Tat ist der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und Spanien bedeutend. Im Jahre 1999 führte Spanien landwirtschaftliche Erzeugnisse im Wert von 11,329 Mrd. EUR in die anderen EU-Mitgliedstaaten aus und führte landwirtschaftliche Erzeugnisse im Wert von 7,382 Mrd. EUR ein(23). (174) Tatsächlich sind die begünstigten Unternehmen in einem Sektor tätig, der in besonderer Weise dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Es scheint angebracht darauf hinzuweisen, dass es im Agrarsektor einen scharfen Wettbewerb zwischen den Erzeugern der verschiedenen Mitgliedstaaten gibt, deren Erzeugnisse Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels sind. Die spanischen Erzeuger beteiligen sich uneingeschränkt an diesem Wettbewerb und exportieren erhebliche Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse in andere Mitgliedstaaten. Außerdem führt die große Zahl der Empfänger dieser Beihilfen zu einer Verstärkung der Wirkung derselben auf den Handel. (175) Infolgedessen können diese Beihilfen den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen; dies geschieht, wenn die Beihilfen in einem Mitgliedstaat tätige Unternehmen zulasten derjenigen in anderen Mitgliedstaaten begünstigen. Die fraglichen Maßnahmen haben unmittelbare und sofortige Auswirkungen auf die Produktionskosten landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Spanien. Daher bewirken sie einen wirtschaftlichen Vorteil im Verhältnis zu den Betrieben aus anderen Mitgliedstaaten, die keinen Zugang zu vergleichbaren Beihilfen haben. Somit verfälschen sie den Wettbewerb oder drohen diesen zu verfälschen. (176) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen müssen die fraglichen Beihilfen als staatliche Beihilfen angesehen werden, die die Kriterien von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellen. Der in Artikel 87 Absatz 1 verankerte Grundsatz der Unvereinbarkeit lässt jedoch Ausnahmen zu. Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag (177) Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag sieht vor, dass Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Spanien hat diese Beihilfen damit gerechtfertigt, dass sie zur Beseitigung von Schäden, die durch außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, bestimmt waren. (178) Den Angaben Spaniens zufolge führte der unverhältnismäßige Anstieg der Dieselkraftstoffpreise zu Störungen der öffentlichen Ordnung, Streiks, Mängeln bei der Energie- und Nahrungsmittelversorgung und einer Behinderung des freien Warenverkehrs auf dem Gebiet der Gemeinschaft und sollte als ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags angesehen werden. (179) Was die Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angeht, vertritt die Kommission die Ansicht, dass der in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag genannte Begriff "außergewöhnliche Ereignisse" restriktiv auszulegen ist. Als außergewöhnliche Ereignisse hat die Kommission bisher Kriege, innere Unruhen oder Streiks sowie unter Vorbehalt und in Abhängigkeit von dem Ausmaß des Ereignisses auch größere nukleare Unfälle oder betriebliche Unfälle sowie Brände angesehen, die umfangreiche Verluste verursacht haben. Da solche Ereignisse naturgemäß nur sehr schwierig vorhersehbar sind, entscheidet die Kommission über die Vereinbarkeit der Beihilfen auf der Grundlage einer Prüfung von Fall zu Fall und unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Praxis in diesem Bereich (Punkt 11.2.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor). (180) Schon im Wortlaut von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) wird jedwede Überkompensation der Schäden ausgeschlossen. Ist schlüssig dargelegt worden, dass ein außergewöhnliches Ereignis eingetreten ist, wird die Kommission Beihilfen bis zu einem Hoechstsatz von 100 % als Ausgleich für materielle Schäden genehmigen. Der Ausgleich sollte in der Regel für den einzelnen Begünstigten berechnet werden, und um eine Überkompensation zu vermeiden, sollten sonstige fällige Zahlungen von dem Beihilfebetrag abgezogen werden (Punkt 11.2.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor). (181) Im vorliegenden Fall wird die Gewährung der Beihilfen mit dem Anstieg der Treibstoffpreise und nicht mit Störungen der öffentlichen Ordnung, Streiks oder Mängeln bei der Energie- und Nahrungsmittelversorgung begründet. Diese Umstände waren nicht der Grund für die Gewährung der Beihilfen, sie waren Folge des Anstiegs der Treibstoffpreise. (182) Spanien hat nicht nachgewiesen, dass es zwischen den gewährten Beihilfen und dem Schaden, den die Beihilfeempfänger durch den Anstieg der Treibstoffkosten erlitten haben, einen Zusammenhang gibt. Es wurde weder nachgewiesen, dass alle Empfänger dieser Beihilfen Schäden aus diesem Grund erlitten haben noch dass die Höhe dieser Beihilfen verhältnismäßig ist und nicht die von den Landwirten erlittenen Schäden übersteigt. (183) Den Angaben der spanischen Behörden zufolge sollen mit der Beihilfe nicht die vom Landwirt erlittenen Verluste ausgeglichen werden. Vielmehr soll es diesem ermöglicht werden, in den Genuss eines Bankdarlehens zu kommen, um der durch den unverhältnismäßigen Anstieg der Preise für Dieselkraftstoff bedingten mangelnden Liquidität zu begegnen. (184) Die von den spanischen Behörden übermittelten Angaben reichen nicht aus um festzustellen, dass alle Empfänger dieser Beihilfen aus diesem Grund Schäden erlitten haben und dass die Höhe der Beihilfe nicht die erlittenen Schäden übersteigt. In der vorliegenden Entscheidung nimmt die Kommission im Hinblick auf den Anstieg der Treibstoffpreise keinerlei Stellung zum Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag. Die vorliegende Entscheidung präjudiziert in keinster Weise spätere Entscheidungen, die die Kommission für andere Sektoren zu treffen hat. (185) Folglich fallen diese Beihilfen nicht unter die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag vorgesehene Ausnahmeregelung und sind nicht als Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, anzusehen. Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag (186) Die in Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Freistellungstatbestände können nur dann zugebilligt werden, wenn die Kommission feststellt, dass die Gewährung der Beihilfe zur Verwirklichung eines der aufgeführten Ziele notwendig ist. Die Zubilligung der Freistellungstatbestände bei Beihilfen, die diese Voraussetzung nicht erfuellen, würde darauf hinauslaufen, Verstöße gegen die Regeln des innergemeinschaftlichen Handels und mit Blick auf das Gemeinschaftsinteresse völlig ungerechtfertigte Wettbewerbsverfälschungen hinzunehmen und damit den Wirtschaftsbeteiligten bestimmter Mitgliedstaaten ungebührliche Vorteile zu verschaffen. (187) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die fraglichen Beihilfen weder als Regionalbeihilfen zur Förderung von Neuinvestitionen oder zur Schaffung von Arbeitsplätzen noch als horizontaler Ausgleich für Strukturschwächen aller Unternehmen der Region konzipiert wurden, sondern als Betriebsbeihilfen für den Agrarsektor. Daher handelt es sich um ausgesprochen sektorale Beihilfen, die nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) zu beurteilen sind. (188) Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) sieht vor, dass Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. (189) Was die Ausdehnung (für die Jahre 2000 und 2001) der für die Einkommensteuer von natürlichen Personen geltenden Steuervergünstigungen auf die Übertragung bestimmter Flächen und landwirtschaftlicher Betriebe angeht, könnte diese Maßnahme als Investitionsbeihilfe im Sektor der Primärerzeugung angesehen werden, da der Steuervorteil an die Übertragung von landwirtschaftlichen Grundstücken und Betrieben geknüpft ist. Im Gesetz 14/2000, das die Rechtsgrundlage für die Gewährung dieser Beihilfen darstellt, war jedoch keine Verpflichtung zur Einhaltung der unter Punkt 4.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor genannten Bedingungen enthalten. (190) Konkret sind Investitionsbeihilfen nur solchen landwirtschaftlichen Betrieben zu gewähren, deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit durch eine Bewertung(24) der Zukunftschancen dieser Betriebe schlüssig dargelegt werden kann und deren Betreiber eine angemessene berufliche Befähigung besitzen; ferner haben diese Betriebe die gemeinschaftlichen Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz zu erfuellen; für Investitionen, die auf eine Produktionssteigerung bei Erzeugnissen abzielen, für die keine normalen Absatzmöglichkeiten auf den Märkten gefunden werden können, darf keine Beihilfe gewährt werden; die Obergrenze für die öffentliche Beihilfe beträgt 40 % der Investition (50 % in den in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft genannten benachteiligten Gebieten (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(25)); (vgl. ferner Artikel 51 Absatz 2 sowie Artikel 7 dieser Verordnung). (191) Spanien hat in seinen Bemerkungen keinerlei Informationen geliefert, die es ermöglichen würden zu überprüfen, ob diese Investitionsbeihilfen die in den genannten Leitlinien vorgesehenen Bedingungen erfuellen. Es hat sich darauf beschränkt darauf hinzuweisen, dass diese Maßnahmen in einem breiteren Zusammenhang zu sehen sind, da diese Vergünstigungen ausschließlich unter bestimmten Bedingungen gewährt werden, die in Abhängigkeit vom Käufer der übertragenen Flächen und Betriebe definiert werden. Es handelt sich nicht ausschließlich um eine Steuervergünstigung, vielmehr wird diese gewährt, wenn der Käufer bestimmte Bedingungen erfuellt, mit denen die Regelung der landwirtschaftlichen Aktivitäten in Spanien verbessert und die Größe der Betriebe effizienter gestaltet werden soll. (192) Bei den in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften gewährten Beihilfen sind außerdem die in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften für die Vereinbarkeit der in dieser Form gewährten staatlichen Beihilfen festgelegten Bedingungen außer Acht gelassen worden. (193) Daher sind die Beihilfen in Form der Ausweitung der Steuervergünstigungen auf die Übertragung bestimmter Flächen und landwirtschaftlicher Betriebe sowie die Zinsverbilligung von Darlehen und die Bezuschussung von Sicherheitsleistungen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Betriebsbeihilfen anzusehen. Beihilfen dieser Art haben keine dauerhafte Wirkung für die Entwicklung des Sektors, da ihre unmittelbaren Auswirkungen mit dem Auslaufen der Maßnahme enden (vgl. Urteil des Gerichtshofs erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juni 1999 in der Rechtssache T-459/93, Siemens SA gegen Kommission(26)). Die unmittelbare Folge dieser Beihilfen ist die Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsmöglichkeiten für Produkte der begünstigten Wirtschaftsteilnehmer im Vergleich zu ihren Wettbewerbern, die keine vergleichbaren Beihilfen erhalten, und zwar unabhängig davon, ob diese auf dem nationalen Staatsgebiet oder in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. (194) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass diese Beihilfen für in Anhang I des Vertrags enthaltene landwirtschaftliche Erzeugnisse (mit Ausnahme der Beihilfen für Kartoffeln, die nicht zur Stärkeherstellung dienen, Pferdefleisch, Honig, Kaffee, Agraralkohol, Weinessig und Kork) Produkte betreffen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, und dass die Mitgliedstaaten nur über begrenzte Befugnisse verfügen, um in die Funktionsweise dieser Marktorganisationen, die ausschließlich von der Gemeinschaft geregelt werden, einzugreifen. (195) Die gemeinsame Marktorganisation beschränkt sich nicht allein auf eine Preisregelung, sondern umfasst unterschiedliche Mechanismen und Bestimmungen, die in ihrer Gesamtheit einen umfassenden und erschöpfenden Vorschriftenrahmen bilden, von dem es, wie die Kommission immer wieder betont, keine Ausnahmen gibt und der nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes keinerlei Spielraum für abweichende oder beeinträchtigende Maßnahmen der Mitgliedstaaten lässt (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 26. Juni 1979 in der Rechtssache 177/78, Pigs and Bacon Commission gegen McCarren and Company Limited(27)). Fazit hierzu (196) Was die in Artikel 87 Absatz 2 bezüglich der Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) bezüglich der Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete oder Wirtschaftszweige vorgesehenen Ausnahmen betrifft, ist die Kommission gemäß den vorstehenden Ausführungen und den anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften der Ansicht, dass die geprüften Beihilfen die Bedingungen für den Handel zum Nachteil für das Gemeinschaftsinteresse verändern können, gegen die Gemeinschaftsregeln verstoßen und unter keine der in Artikel 87 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmeregelungen fallen. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (197) Die Kommission stellt fest, dass Spanien die fraglichen Beihilfen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. Die Gewährung war rechtswidrig, da sie erfolgte, bevor sich die Kommission zu ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt geäußert hatte. (198) Darüber hinaus sind die Beihilfen aus den oben ausgeführten Gründen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 fallen und für sie keine der in Artikel 87 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmeregelungen anwendbar ist. (199) Bei Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt muss die Kommission den Mitgliedstaat verpflichten, den rechtswidrig gewährten Beihilfebetrag von den Begünstigten durch Rückforderung wiedereinzuziehen. Die Verpflichtung zur Rückforderung ist in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag(28) verankert. Eine solche Rückforderung ist erforderlich, um die Ausgangssituation wiederherzustellen und die unzulässigen Vorteile zu beseitigen, in deren Genuss die Empfänger der Beihilfe ab dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung gekommen sind. (200) Die rechtswidrig erhaltenen Beihilfen müssen vollständig zurückgezahlt werden. (201) Die Beihilfen sind entsprechend den im spanischen Recht vorgesehenen Verfahren zurückzuzahlen. Auf die Rückforderungsbeträge werden Zinsen vom Zeitpunkt der Beihilfegewährung bis zur tatsächlichen Wiedereinziehung erhoben. Die Zinsen werden auf der Grundlage des handelsüblichen Zinssatzes berechnet, wobei als Referenz der gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(29) verwendete Zinssatz zur Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen herangezogen wird. (202) Diese Entscheidung greift etwaigen von der Kommission gezogenen Konsequenzen im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) nicht vor. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Spanien bereits durchgeführten Maßnahmen in Form der im Königlichen Gesetzesdekret 10/2000 vorgesehenen Änderung des Gesetzes 37/1992, die im Königlichen Gesetzesdekret 10/2000 vorgesehenen Maßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften, die im Erlass des Finanzministeriums vom 29. November 2000 vorgesehenen steuerlichen Maßnahmen, die in der Anwendung eines Berichtigungsindexes auf bestimmte unter die Pauschalregelung fallende tierzüchterische Tätigkeiten für über Dritte beschaffte Futtermittel, der Kürzung (im Rahmen der Sonderregelung für Kleinbetriebe) der Nettoeinkünfte für die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten und der Kürzung des Prozentsatzes für die Berechnung der vierteljährlichen MwSt.-Zahlungen im Rahmen der vereinfachten Regelung für bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeiten bestehen, sowie die steuerliche Maßnahme in Form der Erhöhung des Prozentsatzes der schwierig zu belegenden Ausgaben im Rahmen der Besteuerung der Einkommen von natürlichen Personen stellen keine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 2 Die in einem Beschluss des Landwirtschaftsministeriums vom 15. November 2000 zur Veröffentlichung einer Regierungsvereinbarung vom 10. November 2000 vorgesehenen staatlichen Beihilfen, die Spanien zugunsten der Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Form einer Zinsverbilligung von Darlehen und einer Bezuschussung von Sicherheitsleistungen gewährt hat, sowie die in der siebten Zusatzbestimmung des Gesetzes 14/2000 vorgesehene Maßnahme bezüglich der Ausdehnung (für die Jahre 2000 und 2001) der für die Einkommensteuer von natürlichen Personen geltenden Steuervergünstigungen auf die Übertragung bestimmter Flächen und landwirtschaftlicher Betriebe sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 3 Spanien wird aufgefordert, die in Artikel 2 genannten Beihilferegelungen aufzuheben. Artikel 4 (1) Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 2 genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. (2) Die Rückforderung der Beihilfen erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 5 Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 11. Dezember 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. C 172 vom 16.6.2001, S. 2. (2) Siehe Fußnote 1. (3) BOE 312 vom 29.12.1992, S. 44247. (4) BOE 241 vom 7.10.2002, S. 36614. (5) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. (6) ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 27. (7) BOE 170 vom 17.7.1999, S. 27027. (8) BOE 304 vom 20.12.1990, S. 37970. (9) BOE 241 vom 8.10.1998, S. 33517. (10) ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. (11) BOE 276 vom 17.11.2000, S. 40088. (12) Zinsverbilligung: 3 %, Laufzeit des Darlehens: 5 Jahre. Ein Jahr tilgungsfrei, Darlehenshöchstbetrag pro Hektar: 75000 ESP. 0,03 x 75000 (1 + 1+ 1/4 + 2/4 + 3/4)1/5 = 1575 ESP pro Hektar. (13) BOE 287 vom 30.11.2000, S. 41611. (14) BOE 159 vom 5.7.1995, S. 20394. (15) BOE 313 vom 30.12.2000, S. 46631. (16) ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. (Berichtigte Fassung in ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 19). (17) ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14. (18) BOE 188 vom 7.8.1986, S. 27907. (19) BOE 58 vom 9.3.1970, S. 3820. (20) BOE 308 vom 24.12.1992, p. 43867. (21) BOE 295 vom 10.12.1998, S. 40730. (22) BOE 310 vom 28.12.1995, S. 37072. (23) Quelle: Eurostat. (24) Landwirtschaftliche Betriebe in finanziellen Schwierigkeiten können lediglich Beihilfen erhalten, die die in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten genannten Bedingungen erfuellen (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2). (25) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. (26) Sammlung der Rechtsprechung 1995, S. II-1675. (27) Spanische Sonderausgabe 1979, S. 1083. (28) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (29) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.