82/685/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. September 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Aminco Spectrofluorometer, model J4-8970" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann
Amtsblatt Nr. L 288 vom 12/10/1982 S. 0010 - 0010
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. September 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät »Aminco - Spectrofluorometer, model J4-8970" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (82/685/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltairifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Belgien hat mit Schreiben an die Kommission vom 16. April 1982 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »Aminco - Spectrofluorometer, model J4-8970", das am 12. Januar 1979 bestellt wurde und das zur pharmazeutischen Untersuchung verschiedener Medikamente am Menschen und zur Erforschung des Kalziumstransports durch die Membranen der Muskelzellen der Gefäßwände und der Därme verwendet werden soll, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 16. Juli 1982 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um ein Spektrophotofluorometer handelt. Aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale wie des Auflösungsvermögens des Spektrums sowie seines Verwendungszwecks ist dieses Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen. Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für das Gerät »SFR 100" der Firma Baird-Atomic Ltd., East Street, Braintree, Essex, Vereinigtes Königreich und das Gerät »JY3C" der Firma Jobin Yvon, 16-18, rü du Canal, 91163 Longjumeau Cedex, Frankreich - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät »Aminco - Spectrofluorometer, model J4-8970", das Gegenstand des Antrags Belgiens vom 16. April 1982 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 27. September 1982 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.