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1.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/1 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 2. Dezember 2009
über die staatliche Beihilfe C 39/08 (ex N 148/08), die Rumänien als Ausbildungsbeihilfe zugunsten von Ford Craiova gewähren will
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9350)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/357/EU)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den oben genannten Artikeln (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Mit Schreiben vom 01. April 2008 hat Rumänien bei der Kommission eine Einzelbeihilfe in Form einer Ausbildungsbeihilfe in Höhe von 57 Mio. EUR für den Automobilhersteller Ford Romania SA in Craiova beantragt. |
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(2) |
Mit Schreiben vom 10. September 2008 hat die Kommission Rumänien ihren Beschluss über die Einleitung des Prüfverfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags (jetzt Artikel 108 Absatz 2 AEUV (2)) über die beantragte Beihilfe mitgeteilt und die Beteiligten zur Einreichung ihrer Stellungnahme aufgefordert (3). |
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(3) |
Rumänien hat seine Stellungnahme im Schreiben vom 7. November 2008 übermittelt. Am 18. und 19. November 2008 fanden Gespräche der Kommission mit den rumänischen Behörden und Vertretern von Ford am Werkssitz in Craiova statt. |
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(4) |
Mit Schreiben vom 26. November 2008 hat die Kommission den Antrag des Beihilfeempfängers auf Verlängerung des Termins für die Vorlage der Stellungnahme genehmigt. Ford hat seine Stellungnahme mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 vorgelegt. Diese Stellungnahme wurde mit Schreiben vom 09. März 2009 an Rumänien übermittelt. |
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(5) |
Mit Schreiben vom 06. März 2009 und vom 23. Juni 2009 bat die Kommission um weitere Auskünfte, woraufhin die rumänischen Stellen mit ihren Schreiben vom 2. April 2009 und vom 22. Juli 2009 antworteten. |
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(6) |
Die Kommission erhielt keine Stellungnahmen von dritten Beteiligten. |
2. BESCHREIBUNG DES VORHABENS
Beihilfeempfänger
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(7) |
Der Empfänger der staatlichen Beihilfe ist Ford Romania SA (nachfolgend „Ford Craiova“ genannt), eine Niederlassung der Ford Motor Company, die das Autowerk und die Geschäftstätigkeit, die bis dahin unter der Verwaltung von SC Automobile Craiova SA und SC Daewoo Automobile SA in Craiova standen, am 12. September 2007 von der rumänischen Privatisierungsagentur AVAS erworben hat. |
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(8) |
Mit Beschluss vom 27. Februar 2008 hat die Kommission festgestellt, dass aufgrund der Privatisierungsvereinbarung unvereinbare Beihilfen genehmigt wurden, und hat die Rückzahlung von 27 Mio. EUR (4) angeordnet. Der Betrag wurde am 27. Juni 2008 verzinst zurückgezahlt. |
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(9) |
Ford hat das Autowerk in Craiova erworben, um ab 2009 die Produktion zweier neuer Kraftfahrzeugtypen (des kompaktem Mehrzweckfahrzeugs B-MAV und des sowohl für den Gütertransport als auch die Personenbeförderung vorgesehenen ISV) sowie ab 2011 die Produktion einer neuen Motorengeneration mit reduziertem CO2-Ausstoß aufzunehmen. Im Rahmen dieses Vorhabens werden zwei neue Fertigungslinien errichtet, und die Gesamtinvestitionskosten werden sich auf geschätzte 675 Mio. EUR belaufen. Mit der Privatisierungsvereinbarung ist Ford die Verpflichtung eingegangen, die 3 900 bestehenden Beschäftigungsverhältnisse zu erhalten und weitere Arbeitsplätze zu schaffen, so dass bis Ende 2012 eine Gesamtzahl von 9 000 Mitarbeitern erreicht wird. |
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(10) |
Das Werk Craiova befindet sich in einem benachteiligten Gebiet, dem gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV Beihilfe gewährt werden kann. Mit Beschluss vom 30. April 2008 hat die Kommission eine regionale Beihilfe in Höhe von 143 Mio. EUR für Ford Craiova genehmigt. Dies entspricht der höchstzulässigen Beihilfeintensität für ein Hauptinvestitionsvorhaben dieses Ausmaßes in einem förderfähigen Gebiet bei einer Basisbeihilfeintensität von maximal 50 % der förderfähigen Investitionskosten (5). |
Ausbildungsvorhaben
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(11) |
Die angemeldete Beihilfe unterstützt ein umfassendes Ausbildungsprogramm, das in einem Zeitraum von 5 Jahren durchgeführt werden soll und mit dem Ford sowohl die bestehenden Arbeitsplätze (3 900 Arbeitnehmer) als auch die künftigen Arbeitsplätze im Automobilwerk Craiova, insgesamt bis zu 9 000 Arbeitnehmer, sichern will. Die Gesamtkosten des Ausbildungsvorhabens betragen schätzungsweise 185,5 Mio. EUR (6), von denen 128,5 Mio. EUR durch Ford übernommen werden und 57 Mio. EUR von Rumänien in Form einer Ausbildungsbeihilfe bereitgestellt werden sollen. |
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(12) |
Das Schulungsprogramm ist zweidimensional aufgebaut. |
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(13) |
Vertikal betrachtet ist das Programm in mehrere Etappen gegliedert. Die erste Etappe umfasst die im Gemeinschaftsrecht/im rumänischen Recht vorgeschriebene Ausbildung, die für das effiziente Funktionieren des Werks erforderlich ist/sein soll, und die als unternehmensspezifische Ausbildung definiert werden kann. Diese Ausbildungsetappe ist nicht beihilfefähig. Ihre Kosten werden auf zirka 29,7 Mio. EUR geschätzt und vollständig von Ford getragen. Weitere Etappen umfassen Ausbildungsmaßnahmen, die ohne Beihilfe nur teilweise (und zwar bis zu 40 % des gesamten Lehrgangsinhalts) oder überhaupt nicht gewährleistet werden könnten, sowie eine Ausbildungsmaßnahme in Verbindung mit der Auswahl der Arbeitnehmerkategorien. |
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(14) |
Horizontal gesehen umfasst das Programm 269 Kurse, die sich in vier Themenbereiche/Hauptausbildungsmodule gliedern:
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(15) |
Der firmenspezifische Teil des Ausbildungsprogramms, der vollständig von Ford finanziert werden muss, beträgt schätzungsweise 29,73 Mio. EUR (13). In der nachfolgenden Tabelle sind die Aufteilung der förderfähigen Kosten auf die einzelnen Ausbildungsprogramme und der Eigenanteil von Ford für die als beihilfefähig geltende Zusatzausbildung dargestellt.
Die in der obigen Tabelle genannten Gesamtbeträge der Beihilfe und des Anteils von Ford sind Nennbetrage. Rumänien und Ford weisen darauf hin, dass das Unternehmen beschlossen hat, den Gesamtwert der Beihilfe auf 57 Mio. EUR zu begrenzen. Der Differenzbetrag zwischen der Beihilfe, die für das Programm insgesamt vergeben werden kann, und dem beantragten Betrag von 57 Mio. EUR wird vom Unternehmen als Eigenanteil bereitgestellt, der sich somit auf 98,8 Mio. EUR erhöht,. |
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(16) |
Insgesamt sind im Rahmen der nicht beihilfefähigen unternehmensspezifischen Ausbildung in einem Zeitraum von fünf Jahren zirka 200 000 Ausbildungsstunden vorgesehen. Im Rahmen des beihilfefähigen Programmteils werden für einen Zeitraum von fünf Jahren zirka 800 000 Stunden gewährt. Folglich müsste jeder der 9 000 Mitarbeiter, verteilt auf fünf Jahre, durchschnittlich insgesamt zirka 111 Ausbildungsstunden absolvieren. Rumänien und Ford haben zudem Nachweise dafür erbracht, dass die Mehrzahl der in das Programm einbezogenen Ausbilder (bis zu 90 %) aus spezialisierten externen Ausbildungszentren angeworben werden sollen, und dass ein Großteil der Ausbildung an anderen Orten und nicht auf dem Werksgelände stattfinden soll (siehe Erwägungsgrund 18 zur Angabe der beihilfefähigen Kosten für die Fahrten von Kursteilnehmern und Ausbildern). |
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(17) |
Die Schätzung der Kosten für das Ausbildungsprogramm erfolgte anhand ähnlicher, von Ford bereits früher übernommener Kosten für die Ausbildung von Mitarbeitern seines Werks in Dagenham (Vereinigtes Königreich), die jedoch, ausgehend von anfänglichen Schätzungen, an das Kostenniveau in Rumänien angepasst wurden. (Den Angaben aus dem Jahre 2008 wurden die für die kommenden Jahre prognostizierten Inflationsraten zugerechnet). Die nachfolgend aufgelisteten Kosten wurden als Schätzwerte pro Ausbildungstag und Kursteilnehmer angegeben (ohne Einbeziehung der Löhne der Kursteilnehmer):
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(18) |
Die im Rahmen dieses Programms beanspruchten beihilfefähigen Kosten (für insgesamt 9 000 Mitarbeiter und einen Zeitraum von 4 Jahren) sind nachfolgend (als Nennbeträge, in Mio. EUR) angegeben:
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Beihilfe
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(19) |
Die Beihilfe stellt einen Zuschuss in Höhe von 57 Mio. EUR dar, der für einen Fünfjahreszeitraum an Ford Craiova gezahlt werden soll. Die Beihilfe ist zur Unterstützung eines Ausbildungsvorhabens vorgesehen, dessen Gesamtkosten sich schätzungsweise auf 185,5 Mio. EUR (Nennbetrag) belaufen und von denen 155,8 Mio. EUR durch Ausbildungsbeihilfe förderfähig sind. Ein Großteil der beihilfefähigen Kosten in Höhe von 153,93 Mio. EUR sind der allgemeinen Ausbildung zuzurechnen. Nur 1,88 Mio. EUR der beihilfefähigen Kosten werden der spezifischen Ausbildung zugeordnet. Bei diesem Vorhaben hat Rumänien eine Beihilfeintensität von 50 % bezogen auf allgemeine Ausbildungsmaßnahmen und von 25 % bezogen auf spezifische Ausbildungsmaßnahmen angewendet. Demzufolge beansprucht das Vorhaben eine Beihilfe in Höhe von 76,96 Mio. EUR für allgemeine Ausbildung und in Höhe von 0,47 Mio. EUR für spezifische Ausbildung, was eine Gesamtbeihilfe von 77,44 Mio. EUR ergibt. Gleichwohl hat sich der Beihilfeempfänger für die Begrenzung der staatlichen Unterstützung auf 57 Mio. EUR ausgesprochen (siehe hierzu Erwägungsgrund 15). |
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(20) |
Rumänien führt an, dass es unrealistisch sei, von Beginn an die genauen Kosten für jeden Ausbildungskurs eines sich über fünf Jahre erstreckenden Programms anzugeben. Es sei notwendig, dem Beihilfeempfänger für den Fall, dass die tatsächlichen Kosten von den geschätzten Pauschalbeträgen abweichen, einen bestimmten Freiraum für eine Umverteilung der Beihilfe zwischen den unterschiedlichen beihilfefähigen Kosten einzuräumen. Diese Flexibilität sei erforderlich, um dem Beihilfeempfänger die Optimierung des laufenden Ausbildungsprogramms bei gleichzeitiger Einhaltung von Ausbildungsinhalt, Beihilfeumfang und -intensität zu ermöglichen. |
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(21) |
In den im Juli 2009 eingereichten Unterlagen unterbreitete Rumänien außerdem den Vorschlag, dem Beihilfeempfänger die Beihilfe im Voraus in einvernehmlich festzulegenden Zeitabständen (zum Beispiel vierteljährlich) und ausgehend von den beantragten Pauschalbeträgen zu zahlen. Die tatsächlich im Verlaufe jedes Haushaltsjahres getragenen Kosten müssten nachfolgend von internen Prüfern des Beihilfeempfängers geprüft und die Beihilfezahlungen jährlich an die anwendbaren Obergrenzen der Beihilfeintensität angepasst werden. Die Richtwerte und Bedingungen für die Beihilfezahlung wären in einem spezifischen rumänischen Rechtsakt zu verankern. |
3. BESCHLUSS ÜBER DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS GEMÄSS ARTIKEL 82 ABSATZ 2 DES EG-VERTRAGS
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(22) |
In ihrem Beschluss vom 10. September 2008 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens (im Folgenden „Beschluss zur Einleitung des Prüfverfahrens“) hat die Kommission ihre Vorbehalte bezüglich folgender Gesichtspunkte geäußert: Berechtigung der Beihilfe, Anreizeffekt/Erforderlichkeit der Beihilfe, Kumulierung der regionalen Beihilfe und der Ausbildungsbeihilfe sowie Übereinstimmung mit dem so genannten Deggendorf-Prinzip (diese Gesichtspunkte werden nachfolgend erläutert). |
Anreizeffekt/Erforderlichkeit
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(23) |
Die von der Kommission geäußerten Bedenken beziehen sich insbesondere darauf, i) ob Ford nicht sowieso einen Teil der für beihilfefähig erklärten Ausbildung, zumindest in Bezug auf die bereits vorhandenen Arbeitskräfte, sicherstellen müsste, um ein Werk, das neueste Produktionstechnik einführt, betreiben zu können; und ii) ob das Unternehmen nicht ohnehin durch europäische/rumänische Sicherheitsvorschriften verpflichtet sei, einzelne Ausbildungsmaßnahmen des Moduls Sicherheit durchzuführen. In diesem Fall sei die Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie eine Ausbildung unterstützen würde, die ohnedies stattgefunden hätte und demzufolge nicht der „Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige“ dienen würde. |
Berechtigung
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(24) |
Die Kommission hat Bedenken in Bezug auf die Berechtigung einiger Ausbildungsmaßnahmen für zukünftige Mitarbeiter geäußert, da Ford die Möglichkeit hatte, neue, entsprechend qualifizierte Mitarbeiter einzustellen. |
Kumulierung/immaterielle regionale Nachteile
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(25) |
Der Beschluss zur Einleitung des Prüfverfahrens hat die Frage aufgeworfen, inwieweit einige der vorgeschlagenen Ausbildungsmaßnahmen immaterielle regionale Nachteile ausgleichen würden, die auf das mangelnde Wissen der vorhandenen Arbeitskräfte zurückzuführen sind und die bereits durch die 2008 dem Unternehmen gewährte regionale Investitionsbeihilfe (14) ausgeglichen wurden. |
Deggendorf-Prinzip
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(26) |
Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung (15) kann eine neue Beihilfe erst gewährt werden, wenn eine vorher erhaltene rechtswidrige Beihilfe vollständig zurückgezahlt wurde. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens konnten die rumänischen Stellen nicht nachweisen, dass die für die Privatisierung des Werks Craiova gewährte und am 27. Februar 2008 von der Kommission als mit dem EG-Vertrag (jetzt AEUV) nicht vereinbar erklärte Beihilfe vollständig rückerstattet (16) wurde. |
4. ANMERKUNGEN RUMÄNIENS
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(27) |
Nach der Eröffnung des Prüfverfahrens hat Rumänien zu folgenden Themen Stellungnahmen vorgelegt: i) Rechtsgrundlage zur Bewertung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Vertrag; ii) Anreizeffekt der Beihilfe und iii) Konformität mit dem so genannten Deggendorf-Prinzip. |
Rechtsgrundlage der Bewertung
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(28) |
Rumänien gibt an, dass nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit die Beihilfe auf der Grundlage der zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung (April 2008) geltenden Kriterien bewertet werden müsste. Zum genannten Zeitpunkt war die Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (17) noch anwendbar. Die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (18) (nachfolgend AGVO genannt) wurde erst am 9. August 2008 veröffentlicht und trat am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. |
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(29) |
Rumänien vertritt die Ansicht, dass sich die in der AGVO festgelegten Bewertungskriterien teilweise von denen der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 unterscheiden. Außerdem hebt Rumänien hervor, dass es bei der Anmeldung von einer Beihilfehöchstintensität von 50 % für allgemeine Beihilfe und von 25 % für spezifische Beihilfe gemäß Verordnung (EG) Nr. 68/2001 und nicht von den in der AGVO genannten Beihilfeintensitäten von 60 % für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen und von 25 % für spezifische Ausbildungsmaßnahmen ausgegangen ist. |
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(30) |
Außerdem vertritt Rumänien die Ansicht, dass die Kommission seit ihren Entscheidungen zu Ford Genk (19) und GM Antwerpen (20) ein strenges Konzept bei der Bewertung von Ausbildungsbeihilfe in Bezug auf das Kriterium des Anreizeffektes verfolgt, das weder dem üblichen Konzept der Kommission bei der Bearbeitung von Ausbildungsbeihilfen und noch den Zielen der Lissabon-Agenda entspricht. |
Anreizeffekt
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(31) |
Erforderlichkeit. Im Wesentlichen geht Rumänien davon aus, dass das Unternehmen ohne diese Beihilfe ein weniger ehrgeiziges Ausbildungsprogramm anbieten und sich dafür entscheiden würde, den Arbeitnehmern nur die für das Funktionieren des Werks erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen (und somit zirka 17 % des erwogenen Programms bei vollständiger Kostenübernahme durch das Unternehmen) und weniger zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen bereitzustellen. |
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(32) |
Es wurde behauptet, dass Ford das Werk in Craiova auch ohne die als beihilfefähig eingestuften zusätzlichen Ausbildungsmaßnahmen betreiben könne, da die vorhandenen Arbeitskräfte über Erfahrungen in der Fahrzeugherstellung verfügen und die zukünftig im Werk eingesetzte neue Technologie das Lernen in der Praxis ermöglicht, was auch schon an anderen Ford-Standorten geprüft wurde, wo diese zusätzliche Ausbildung nicht zur Verfügung stand. |
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(33) |
Rumänien liefert außerdem detaillierte Erklärungen zu dem Unterschied zwischen den für das Funktionieren des Werks erforderlichen Kursen (die vollständig vom Unternehmen finanziert werden) und den (nützlichen, aber nicht unentbehrlichen) zusätzlichen Kursen bezogen auf jedes Ausbildungsmodul. |
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(34) |
Sicherheit: Die Mehrzahl der zu den vier vorgeschlagenen Unterthemen angebotenen Kurse (Grundausbildung zur Sicherheit am Arbeitsplatz, Anwendung von Schutzmitteln und der persönlichen Schutzausrüstung unter sicheren Bedingungen, Sicherheit von Fußgängern und Gefahren- und Risikoerkennung und -verhütung) werden als für die Wissensvermittlung zur Sicherheit am Arbeitsplatz erforderlich eingeschätzt. Einige dieser Kurse dienen der Einhaltung der europäischen und rumänischen Sicherheitsvorschriften, andere beziehen sich auf die Einhaltung interner Sicherheitsstandards im Ford-Werk. In Bezug auf Ford legt Rumänien dar, dass dieses Unternehmen interne Sicherheitsstandards verwendet, die über die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen hinausgehen. Auf jeden Fall werden weder die gesetzlich vorgeschriebenen, noch die der internen Sicherheitsstrategie des Unternehmens entsprechenden Lehrgänge zum Thema Sicherheit als beihilfefähig eingeschätzt. Die Kosten für diese Lehrgänge werden vollständig vom Unternehmen getragen. Die zusätzliche Ausbildung zum Thema Sicherheit, für die eine Beihilfe von 3,2 Mio. EUR beantragt wird, betrifft die individuelle Anleitung zur weiteren Sensibilisierung und zur Verhaltensänderung sowie die personenbezogene Ausbildung von ausgewählten Mitarbeitern. Diese vertiefenden Ausbildungsmaßnahmen sind für die Mitarbeiter nützlich, jedoch für das Unternehmen nicht unentbehrlich. |
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(35) |
Grundfertigkeiten: Dieses Ausbildungsmodul dient der weiteren Entwicklung der Einzelpersönlichkeit und betrifft nur in sehr geringem Maße die tatsächliche Arbeitstätigkeit. Ein Großteil der im Rahmen dieses Moduls bereitgestellten Ausbildungsmaßnahmen bezieht sich unter anderem auf allgemeine Informatikkenntnisse, Englisch-Kenntnisse und sprachliche und rechnerische Fertigkeiten. So sollen zum Beispiel mit der sprachlichen und rechnerischen Ausbildungsmaßnahme Lücken beseitigt werden, die bei den im Industriesektor tätigen Erwachsenen unabhängig von ihrem Ausbildungsniveau weltweit festgestellt wurden. Die sprachliche und rechnerische Ausbildungsmaßnahme ist für die Ausübung der Arbeitstätigkeit nicht unbedingt erforderlich, da die vom Werk verwendete Technologie auf den Systemen der Visuellen Fabrik basiert, die vereinfachte visuelle Arbeitsanweisungen anbietet. Die sprachliche und rechnerische Ausbildungsmaßnahme dient der Vervollkommnung der Fähigkeit der Mitarbeiter, Gedanken oder Konzepte zu formulieren und diese fließend zu vermitteln sowie quantitative Änderungen von Umweltfaktoren zu interpretieren. Des Weiteren beinhaltet dieses Modul eine Ausbildungsmaßnahme, die Mitarbeitern aller Hierarchieebenen grundlegende Managementfähigkeiten vermittelt. Aus Sicht Rumäniens sind diese Fertigkeiten für alle Arbeitnehmerkategorien, unabhängig von ihrem Ausbildungsniveau, nützlich. Diese Ausbildungsmaßnahme ist insbesondere für Arbeitnehmer von Nutzen, verbessert deren Lebensqualität und wirkt sich positiv auf Region und Gesellschaft als Ganzes aus. |
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(36) |
Betriebswirtschaftliche Grundlagen: Das allgemeine Ziel dieses Ausbildungsmoduls besteht in der Vermittlung von vertieftem allgemeinem Fachwissen im operativen Bereich und in der Verwaltung. Drei Ausbildungsbereiche vermitteln unternehmensspezifische Managementfähigkeiten (Ford-spezifische IT-Systeme, Ford-Betriebsverfahren und Ford-interne Prüfverfahren), und ihre Kosten werden vollständig von Ford getragen. Die zusätzliche Ausbildung dient der Verbesserung von Fertigkeiten, die weitgehend auf andere Industrieunternehmen oder -branchen übertragbar sind und sich auf allgemeine Bereiche wie Projektmanagement, Humanressourcen, Akquise, Finanzwesen, Six-Sigma-Programm (in zahlreichen Branchen angewandte Methodik zur Fehlerreduzierung bei sich wiederholenden Vorgängen) beziehen. Weiterhin umfasst sie eine individuelle zusätzliche Ausbildung für ausgewählte Mitarbeiter, die zweifellos für das Unternehmen von Nutzen ist, wenn man davon ausgeht, dass sie durch eine Vereinheitlichung der Hierarchien zur Verbesserung der Arbeitsumwelt beiträgt. Andererseits bringt diese Ausbildung vor allem den Kursteilnehmern Vorteile, da sie deren Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt erhöht. Für dieses Ausbildungsmodul wird eine Beihilfe in Höhe von 4,33 Mio. EUR beantragt. |
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(37) |
Technische Fertigkeiten: Auch dieses Modul umfasst eine Ausbildung, die über das für die Ausübung der Arbeitstätigkeiten erforderliche Ausbildungsniveau hinausgeht. Die für die Erfüllung der normalen Arbeitsaufgaben im Rahmen der Produktion erforderlichen Kurse wie Produktionsstart, Wartung und Staplerfahren, Robotertechnik und Automatisierung werden vollständig vom Unternehmen finanziert. Die zusätzliche Ausbildung ist auf zwei Hauptbereiche ausgerichtet: die weiterführende Verbesserung der Fertigkeiten von Elektrikern und Mechanikern (was die Chancen der Arbeiter auf dem Arbeitsmarkt erhöht, jedoch für die Ausübung der Arbeit nicht unbedingt erforderlich ist) und der Fertigkeiten in den Bereichen Wartung, Automatik und Robotertechnik. In beiden Fällen erlernen die Arbeitnehmer den Umgang mit unterschiedlichen hochtechnologischen Anlagen, mit denen sie am aktuellen Arbeitsplatz nicht in Berührung kommen. Dieses Ausbildungsmodul gilt als beihilfefähig bis zu einem Betrag in Höhe von 18,9 Mio. EUR. |
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(38) |
Darüber hinaus vertritt Rumänien die Ansicht, dass der Anreizeffekt der vorgeschlagenen Beihilfe für das Ausbildungsprogramm als Ganzes und nicht für jedes Ausbildungsthema oder jeden einzelnen Kurs separat bewertet werden sollte. Die individuelle Bewertung der Ausbildungsthemen und/oder Kurse außerhalb des allgemeinen Kontexts könne zu verfälschten Ergebnissen führen. Eine derartige individuelle Bewertung berücksichtige nicht den Mehrwert des Ausbildungsprogramms als Ganzes, das mehr sei als eine einfache Aneinanderreihung von Vorteilen, die sich aus der Ausbildung in spezifischen Themenbereichen ergeben. |
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(39) |
Berechtigung. In Bezug auf die Berechtigung der Ausbildung, die den in jüngster Zeit eingestellten Mitarbeitern zuteil werden soll, trennt Rumänien die Frage der (unbestrittenen) Möglichkeit des Unternehmens, neue, entsprechend qualifizierte Mitarbeiter einzustellen, von der Frage, ob die zusätzliche Ausbildung in ihrem Fall berechtigt ist. Die zusätzliche Ausbildung vermittelt allgemeine Fertigkeiten, die für die Ausübung der Arbeitstätigkeit nicht unbedingt erforderlich sind, und ist deshalb berechtigt und kommt allen Arbeitnehmerkategorien unabhängig von ihrem Ausbildungsniveau zugute. |
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(40) |
Immaterielle regionale Nachteile. In Bezug darauf, wie die vorgeschlagene Ausbildungsbeihilfe immaterielle regionale Nachteile ausgleicht, die sich in Form von fehlendem Wissen gezeigt haben und die bereits mit regionaler Beihilfe ausgeglichen wurden, führt Rumänien aus, dass regionale Investitions- und Ausbildungsbeihilfen unterschiedliche Ziele verfolgen (und somit auf unterschiedliche Probleme ausgerichtet sind) und andere beihilfefähige Kosten betreffen. Regionale Investitionsbeihilfe dient der Unterstützung von benachteiligten Gebieten in der EU, während Ausbildungsbeihilfe das Problem der unzureichenden Ausbildungsinvestitionen, eine in der gesamten Union zu beobachtende Erscheinung, ausgleichen soll. Die „Verteilung“ der Empfänger regionaler Beihilfen sei entgegengesetzt zu der „Verteilung“ der Empfänger von Ausbildungsbeihilfe: Während erstere hauptsächlich Investoren zugute käme, würde letztere besonders Arbeitnehmer fördern. |
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(41) |
Des Weiteren hebt Rumänien hervor, dass der „immaterielle“ regionale Nachteil, der sich aus dem lokalen Defizit an Wissen ergibt, kein Auswahlkriterium für benachteiligte Gebiete in der EU ist, sondern dass vielmehr das Pro-Kopf-BIP, die Arbeitslosenrate und die Bevölkerungsdichte zu diesen Kriterien zählen. Außerdem hat die Kommission bisher Ausbildungsbeihilfen unter anderem auf der Grundlage des Arguments genehmigt, dass diese Beihilfen eine Rolle bei der Überwindung des Wettbewerbsnachteils aufgrund der niedrigen Qualifizierung der lokalen Arbeitskräfte spielen würden (Webasto, (21) Vauxhall Motors (22)). |
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(42) |
Außerdem benachteilige das Argument, demzufolge Projekte, für die regionale Investitionsbeihilfen genehmigt wurden, keine Ausbildungsbeihilfen bekommen dürften, ausdrücklich benachteiligte Gebiete in der EU, indem sie von der Möglichkeit der Förderung von Ausbildungsprojekten ausgeschlossen würden. |
Das Deggendorf-Prinzip
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(43) |
Rumänien hat die Belege über die Rückzahlung der unvereinbaren Privatisierungsbeihilfe durch die Ford Motor Company in Höhe von 27 Mio. EUR (23) und der damit verbundenen Zinsen am 27. Juni 2008 vorgelegt. Deshalb ist Rumänien der Ansicht, dass die beantragte Beihilfe mit dem so genannten Deggendorf-Prinzip vereinbar ist. |
5. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN
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(44) |
Ford hat am 18. Dezember 2008 seine Stellungnahme vorgelegt, in der sich das Unternehmen auf die von Rumänien genannten Tatsachen und Argumente stützt und weitere Argumente zugunsten des Anreizeffekts der vorgeschlagenen Beihilfe ergänzt. |
Hoher Eigenbeitrag
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(45) |
Ford unterstreicht, dass ein bedeutender Teil dieses umfangreichen Ausbildungsprogramms aus Eigenmitteln finanziert wird, und zwar bis zu 128,5 Mio. EUR der Gesamtkosten, die für das gesamte Projekt auf 185,5 Mio. EUR geschätzt werden. Darüber hinaus gilt die Ausbildung, die entweder gesetzlich vorgeschrieben ist und/oder für das Funktionieren des Werks erforderlich ist, nicht als beihilfefähig und muss vollständig vom Unternehmen finanziert werden. Der auf zirka 29,7 Mio. EUR geschätzte Teil der unternehmensspezifischen Ausbildungsmaßnahmen wurde bereits 2009 für die vorhandenen Arbeitskräfte begonnen. |
Reduzierte verzerrende Auswirkungen der staatlichen Beihilfe
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(46) |
In Bezug auf mögliche Wettbewerbsverzerrungen durch staatliche Beihilfe hebt Ford hervor, dass das Programm im Allgemeinen eine allgemeine Ausbildung beinhaltet, die in erster Linie den Mitarbeitern und nur indirekt dem Unternehmen zugute kommt. Demzufolge könnte staatliche Ausbildungsbeihilfe nur zu sekundären und indirekten verzerrenden Auswirkungen führen. Ford vertritt folglich die Ansicht, dass die Erwägungsgründe hinsichtlich der Auswirkung der staatlichen Beihilfe auf die „relevanten Marktstrukturen“ und die „Merkmale der Branche und der Industrie“ für die allgemeine Ausbildung nicht zutreffend sind, da die geplante Produktion und die eigentlichen technischen Kapazitäten nicht verändert werden. Andererseits kann die spezifische Ausbildung die Produktivität des Unternehmens direkt verbessern und somit seine Marktposition beeinflussen. Ungeachtet dessen betrifft die spezifische Ausbildung nur einen kleinen Teil der vorgeschlagenen zusätzlichen Ausbildung. |
Erforderlichkeit der Ausbildung
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(47) |
In Bezug auf die mögliche Auffassung, dass Teile der als beihilfefähig angemeldeten Ausbildungsmaßnahmen nicht für die Gewährleistung der Einhaltung der unternehmensinternen Sicherheitsstandards erforderlich seien, weist Ford darauf hin, dass dieses Argument zu einer benachteiligenden Nivellierung der Standards führen könnte. Wenn es nur Unternehmen mit niedrigen internen Sicherheitsstandards möglich sei, Ausbildungsbeihilfe zu erhalten, dann gäbe es für die Unternehmen letztendlich keinen Anreiz mehr, ihre eigenen internen Sicherheitsstandards zu erhöhen. Deshalb fragt Ford sich, ob über eine vorgeschlagene Ausbildungsbeihilfe, die dem Beihilfeempfänger in jedem Fall gewährt werden muss, nicht vielmehr auf der Grundlage von objektiven, auf alle Unternehmen einer Branche anwendbaren Kriterien und nicht auf der Grundlage von unternehmensinternen Standards entschieden werden sollte. Darüber hinaus werde Ford durch dieses Investitionsvorhaben bis 2012 zum größten industriellen Arbeitgeber in Rumänien. Investitionen dieser Art spielen eine Signalrolle in der Wirtschaft, und die rumänische Regierung unterstützt die Pläne von Ford, das Werk Craiova in ein Vorzeigeobjekt für andere Arbeitgeber und neue Investoren zu verwandeln. |
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(48) |
Darüber hinaus hebt Ford hervor, dass die als beihilfefähig geltende zusätzliche Ausbildung allgemein nicht für das Funktionieren des Werks erforderlich sei, in dem zurzeit das Ford-interne System der effizienten, schlanken Produktion angewandt werde. Die Automobilhersteller seien mittlerweile von der Serienproduktion zur schlanken Produktion übergegangen, wobei es sich hier um eine Entwicklung handele, die insbesondere eine Verhaltensänderung in Bezug auf die Verbesserung der Fähigkeiten auf allen Ebenen der internen Organisation erforderlich mache. Der nichtbeihilfefähige Teil des Ausbildungsprogramms sei ausreichend, um diese Verhaltensänderung herbeizuführen. |
Der immaterielle regionale Nachteil
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(49) |
Ford unterstützt die Argumente Rumäniens, mit denen es sich gegen eine mögliche Überschneidung von regionaler Investitionsbeihilfe und Ausbildungsbeihilfe in Bezug auf immaterielle regionale Nachteile in Form eines niedrigen Qualifikationsniveaus wendet, und vertritt ebenfalls die Ansicht, dass zum Zeitpunkt der Bewertung der positiven externen Auswirkungen einer für Ausbildungsbeihilfe vorgeschlagenen Maßnahme das in dem betreffenden Gebiet gegebene Qualifizierungs- und Ausbildungsniveau berücksichtigt werden müsste. |
Gegenargumentation
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(50) |
Ford führt einen Vergleich zwischen dem in seinem Werk in Sankt Petersburg durch das Unternehmen durchgeführten Ausbildungsprogramm und dem für das Werk Craiova vorgeschlagenen Programm durch. Mit diesem Vergleich soll bewiesen werden, dass ein Ford-Werk mit einem weniger umfangreichen als dem für das Werk in Craiova vorgeschlagenen Ausbildungsprogramm geführt werden kann und dass folglich die Beihilfe für zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen für das Werk Craiova einen Anreiz darstellt. |
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(51) |
Ford vertritt die Ansicht, dass diese beiden Ausbildungsvorhaben aus folgenden Gründen miteinander vergleichbar sind:
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(52) |
Die Struktur des im Werk Sankt Petersburg durchgeführten Ausbildungsprogramms ähnelte der des für das Werk Craiova vorgeschlagenen. Dessen ungeachtet hat Ford im Werk Sankt Petersburg nur die unbedingt erforderliche Mindestausbildung erteilt, und Mitarbeiter mit Leitungsfunktionen nahmen an mehr Ausbildungskursen teil als weniger hoch qualifizierte Arbeiter. Die Produktion wurde 2002 nur mit einem für die Einhaltung der Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen von Ford erforderlichen Mindestausbildungsniveau aufgenommen. |
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(53) |
Ford hat das Ausbildungsprogramm von Sankt Petersburg simuliert und auf die 9 000 Mitarbeiter des Werks Craiova angewandt. Daraus wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass das Ausbildungsprogramm, wie es in Sankt Petersburg durchgeführt wurde, insgesamt nur zirka 26 % der für das Werk Craiova vorgeschlagenen Ausbildung umfasst. Im Einzelnen würde dieses Programm nur 57 % des Ausbildungsmoduls Sicherheit, 2 % des Moduls Grundfertigkeiten, 30 % des Moduls Betriebswirtschaftliche Grundlagen und 47 % des Moduls Technische Fertigkeiten, die für das Werk Craiova geplant sind, gewährleisten. |
6. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE
6.1. Vorliegen einer Beihilfe
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(54) |
Die durch Rumänien für Ford Craiova angemeldete Maßnahme erfüllt sämtliche Bedingungen für staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Die Maßnahme besteht aus einem direkten Zuschuss, den der rumänische Staat aus öffentlichen Mitteln gewährt. Außerdem handelt es sich um eine selektive Maßnahme, da sie eine individuelle finanzielle Hilfe beinhaltet, die Ford Craiova als einzigem Beihilfeempfänger gewährt wird. Der Empfänger wird durch diese Maßnahme begünstigt, indem er einen Teil der Kosten des vorgeschlagenen Ausbildungsprogramms nicht tragen muss. Die Maßnahme verzerrt den Wettbewerb, indem das Unternehmen gegenüber seinen Wettbewerbern, die keine Beihilfe für ähnliche Zwecke erhalten, begünstigt wird. Letztendlich wird der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt, da der Beihilfeempfänger und seine Wettbewerber ihre Erzeugnisse insbesondere auf dem innergemeinschaftlichen Markt, aber auch auf dem Markt des Europäischen Wirtschaftsraums und auf dem Weltmarkt vertreiben. |
6.2. Rechtsgrundlage der Bewertung
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(55) |
Rumänien beantragt die Genehmigung der Beihilfe auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Normen (April 2008). Rumänien beruft sich hierbei insbesondere auf folgende Gesichtspunkte: i) Die Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Beihilfe mit dem Vertrag sollte auf der Grundlage der Kriterien der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Verordnung (EG) Nr. 68/2001 (24) bewertet werden; ii) Die Kommission sollte die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (die am 9. August 2008 veröffentlicht wurde und am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft trat) nicht rückwirkend anwenden (25); iii) Im Allgemeinen ist ein zu strenges Konzept bei der Anwendung des Kriteriums des Anreizeffektes ausgehend von den Entscheidungen zu Ford Genk (26) und GM Antwerpen (27) nicht mit dem allgemeinen Konzept der Kommission in Bezug auf Ausbildungsbeihilfe vereinbar. |
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(56) |
In dem Beschluss in der Rechtssache Freistaat Sachsen gegen Kommission (28) hat der EuGH die Probleme in Verbindung mit der Anwendung der rationae temporis auf Vorschriften über staatliche Beihilfen zur Bewertung der Vereinbarkeit von angemeldeten Beihilfemaßnahmen geklärt. Der Gerichtshof hat festgelegt, dass die Kommission zur Bewertung der Vereinbarkeit die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Vorschriften, Grundsätze und Kriterien anwenden muss, die dem wettbewerblichen Hintergrund am besten entsprechen sind (29). Hierzu führt der Gerichtshof Folgendes aus: „Somit wird mit der Anmeldung einer geplanten Beihilfe oder Beihilferegelung durch einen Mitgliedstaat keine endgültige Rechtslage geschaffen, die zur Folge hätte, dass die Kommission über die Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt aufgrund der zum Zeitpunkt dieser Anmeldung geltenden Vorschriften entschiede. Die Kommission hat vielmehr die Vorschriften anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gelten, da die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nur anhand dieser Vorschriften zu beurteilen ist“ (30). |
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(57) |
Der Gerichtshof legt außerdem dar, dass die Kommission den Beteiligten Gelegenheit zu einer Stellungnahme bezüglich der Vereinbarkeit der Hilfe geben muss, wenn die Bewertung der Vereinbarkeit auf der Grundlage neuer Vorschriften erfolgt. Andererseits besteht diese Verfahrenspflicht nicht, wenn die neuen Vorschriften gegenüber den bisherigen keine wesentlichen Änderungen aufweisen (31). |
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(58) |
Demzufolge hat die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem AEUV auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Vorschriften und Kriterien zu bewerten. Einzelbeihilfen für Ausbildungen, die nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen, müssen direkt auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV bewertet werden, der besagt, dass „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderläuft,“ als mit dem AEUV vereinbar gelten. Die Verordnung (EG) Nr. 68/2001 über Ausbildungsbeihilfe (32) wurde durch die AGVO (33) am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung am 9. August 2009 ersetzt. Gemäß Randnummern 29 und 32 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g AGVO muss eine Einzelausbildungsbeihilfe von mehr als 2 Mio. EUR für ein Vorhaben, unabhängig davon, ob sie sofort oder auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird, individuell von der Kommission nach Kriterien bewertet werden, die sich aus den anwendbaren Rechtsinstrumenten der Europäischen Union ergeben. Die Kommission stützt sich hierbei auf die Mitteilung (34) (nachfolgend genannt: Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009), die am 11. August 2009 veröffentlicht wurde und am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten ist und in der die Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit von einzeln anzumeldenden Ausbildungsbeihilfen festgelegt werden. |
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(59) |
Daraus ergibt sich, dass gemäß den in der Rechtssache Freistaat Sachsen gegen Kommission genannten Grundsätzen die Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV im Kontext der AGVO und auf der Grundlage der in der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 festgelegten individuellen Bewertungskriterien zu bewerten ist. |
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(60) |
Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die Bewertung der angemeldeten Beihilfe auf der Grundlage der Vorschriften und Kriterien der AGVO und der Mitteilung über staatliche Beihilfe aus dem Jahr 2009 nicht die Verfahrensrechte der Beteiligten verletzt (siehe Erwägungsgrund 57). Gemäß dem in Sachen Freistaat Sachsen ergangenen Beschluss muss die Kommission den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der Anwendung neuer Vorschriften für eine angemeldete Beihilfe nur dann einräumen, wenn die neuen Vorschriften im Vergleich zu den vorhergehenden grundlegende Änderungen beinhalten. |
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(61) |
In diesem Zusammenhang hebt die Kommission hervor, dass sie in ihrer Entscheidung von September 2008 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens mitgeteilt hat, dass die Bewertung der Beihilfe auf der Grundlage der AGVO erfolgen wird. Den Beteiligten wurde somit Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der Bewertung der angemeldeten Beihilfe nach den Kriterien der AGVO gegeben. Rumänien hat seine Stellungnahme im November 2008 vorgelegt und für den vorliegenden Fall Argumente gegen die Anwendung der AGVO angeführt. Rumänien hat insbesondere vorgebracht, dass sich die Bewertungskriterien der AGVO teilweise von denen der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 unterscheiden, und zwar insbesondere in Bezug auf die zulässige Beihilfehöchstintensität für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen, die von 50 % der nach der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 beihilfefähigen Kosten auf 60 % nach der AGVO angehoben wurde (35). |
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(62) |
Die Kommission ist weiterhin der Ansicht, dass die Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 keine grundlegenden Änderungen zu den in der Rechtssache Freistaat Sachsen (36) angewandten Bewertungskriterien für Beihilfe aufweist. Die Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 benennt und untermauert die Grundsätze und Kriterien für die Eigenverantwortung der Europäischen Union für staatliche Beihilfe, nämlich das Grundprinzip des Marktversagens/von positiven externen Auswirkungen von Ausbildungsmaßnahmen, die Unterscheidung zwischen allgemeinen und spezifischen Ausbildungsmaßnahmen, die Zweckmäßigkeit von Beihilfemaßnahmen als geeignetes Instrument, das Kriterium Anreizeffekt, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die Wettbewerbsverzerrung durch die Beihilfemaßnahmen. |
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(63) |
Rumänien und der Beihilfeempfänger scheinen sich insbesondere auf die vermeintlich zu strenge Auslegung und Anwendung des so genannten Anreizkriteriums der Bewertung der Ausbildungsbeihilfe zu konzentrieren. Die Kommission ist trotz allem der Ansicht, dass die Nennung dieses Kriteriums in der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 keine grundlegende Änderung der Bewertungsvorschriften darstellt. Die in den Rechtssachen Ford Genk (37) und GM Antwerpen (38) ergangenen Beschlüsse, die Rumänien als Beispiel für die übertrieben strenge Auslegung des Kriteriums Anreizeffekt anführt, liegen tatsächlich vor dem Anmeldezeitpunkt. Das Kriterium des Anreizeffektes wird in der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 nicht ausdrücklich genannt, obwohl es folgerichtig mit der Bewertung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme gleich welcher Art gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV verbunden ist und im der Argumentation der Erwägungsgründe 10 und 11 bezüglich der potenziellen Rolle der Beihilfe bei der Behebung von Fehlfunktionen des Marktes enthalten ist. Der bisherige Gemeinschaftsrahmen für Ausbildungsbeihilfen (39) aus dem Jahr 1998 hatte das Kriterium Anreizeffekt bereits als einen der Grundpfeiler bestätigt, auf dem die Bewertung der Vereinbarkeit für diese Beihilfemaßnahmen beruht (40). Im Rahmen des Prüfverfahrens lieferten Rumänien und der Beihilfeempfänger außerdem detaillierte Erklärungen für den Anreizeffekt, für die Erforderlichkeit und die Zweckmäßigkeit der vorgeschlagenen Beihilfe, den Unterschied zwischen der vorgeschlagenen allgemeinen und der förderfähigen spezifischen Ausbildungsmaßnahme und das so genannte begrenzte Potenzial der Beihilfe bezüglich der Wettbewerbsverzerrung. |
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(64) |
Die Kommission zieht aus diesen Erwägungen die Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen für eine Bewertung der Beihilfemaßnahme auf der Grundlage der Kriterien der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 und der AGVO unter Einhaltung der Verfahrensrechte der Beteiligten gegeben sind. Die Kommission merkt außerdem an, dass sie während des förmlichen Prüfverfahrens keine Stellungnahmen von Dritten (u. a. von Wettbewerbern des Beihilfeempfängers) erhalten hat. |
6.3. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem AEUV
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(65) |
In der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 werden die Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit von Beihilfenmaßnahmen über mehr als 2 Mio. EUR und unabhängig davon, ob sie sofort oder auf der Grundlage einer Beihilferegelung für ein Einzelunternehmen gewährt werden, festgelegt. Die Bewertung der Vereinbarkeit dieser Beihilfemaßnahmen erfolgt auf der Grundlage des Vergleichs zwischen den positiven und den negativen Auswirkungen der vorgeschlagenen Beihilfe und zielt darauf, dass die positiven Auswirkungen gegenüber den negativen überwiegen müssen. |
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(66) |
Die positiven Auswirkungen der vorgeschlagenen Beihilfe werden unter folgenden Gesichtspunkten bewertet: i) Potenzial der vorgeschlagenen Beihilfe, Marktversagen zu beheben und positive externe Effekte herbeizuführen (Berechtigung); ii) Zweckmäßigkeit der Beihilfemaßnahme als geeignetes Instrument; iii) Kriterium des Anreizeffekts und der Erforderlichkeit der Beihilfe und iv) Prüfung, ob der Beihilfebetrag den für die Umsetzung ihres Ziels erforderlichen Mindestbetrag nicht übersteigt (Verhältnismäßigkeit). Die negativen Auswirkungen der Beihilfe werden anhand ihres wettbewerbsverzerrenden und Änderungen innerhalb der EU bewirkenden Potenzials in Abhängigkeit von den Merkmalen der Beihilfe und des relevanten Marktes (der relevanten Märkte) bewertet. |
Marktversagen/positive externe Auswirkungen
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(67) |
Gemäß den Randnummern 5-11 der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 gilt eine Beihilfe als berechtigt, wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass die Beihilfe zur Behebung des Problems der unzureichenden Ausbildungsinvestitionen beiträgt — einem Marktversagen, das in der gesamten EU zu beobachten ist. Oftmals sind Unternehmen nicht bereit, in die Ausbildung ihrer Mitarbeiter zu investieren, wenn diese Ausbildung keine greifbaren und sofortigen Gewinne für das Unternehmen mit sich bringt, oder wenn die Ausbildung nicht ohnehin für das effiziente Funktionieren des Unternehmens erforderlich ist. Dennoch kann diese Ausbildung für Wirtschaft und Gesellschaft als Ganzes Vorteile bringen, insbesondere dann, wenn die von den Mitarbeitern erworbenen Fertigkeiten auf andere Arbeitsplätze übertragbar sind oder wenn sie positive Effekte für das Unternehmen mit sich bringen. Im Allgemeinen werden Unternehmen weniger daran interessiert sein, in Ausbildung zu investieren, wenn die Ausbildungsrenditen für das Unternehmen niedriger als die positiven externen Auswirkungen sind. Kurz gesagt, beweist sich die Berechtigung einer Beihilfe über ihr Potenzial, ein bestimmtes Marktversagen — nämlich das der unzureichenden Ausbildungsinvestitionen, die wiederum mit den positiven externen Auswirkungen der Ausbildung verbunden sind — auszugleichen. |
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(68) |
Für die Feststellung, ob eine Beihilfe über das Potenzial verfügt, unzureichende Ausbildungsinvestitionen auszugleichen, prüft die Kommission zuerst die Art der vorgeschlagenen Ausbildungsmaßnahme, also, ob es sich um eine allgemeine oder eine spezifische Ausbildung im Sinne von Artikel 38 AGVO oder um eine Kombination aus beiden handelt. Der Unterschied zwischen einer allgemeinen und einer spezifischen Ausbildungsmaßnahme ist groß, weil man davon ausgeht, dass eine allgemeine Ausbildungsmaßnahme mehr positive externe Auswirkungen als eine spezifische Ausbildungsmaßnahme herbeiführen kann, was in erster Linie zum Vorteil des Unternehmens ist. Folglich wird einer für allgemeine Ausbildung genehmigten Beihilfe eine größere Berechtigung zuerkannt, weil die Unternehmen durch sie beeinflusst werden, derartige Investitionen nicht nur für spezifische Ausbildungen einzusetzen. |
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(69) |
In Artikel 38 Absatz 1 AGVO werden spezifische Ausbildungsmaßnahmen als „Ausbildungsmaßnahmen, die in erster Linie unmittelbar den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen betreffen und mit denen Qualifikationen vermittelt werden, die nicht oder nur in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbar sind“ definiert. Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen sind in Artikel 38 Absatz 2 AGVO definiert als „Ausbildungsmaßnahmen, die nicht ausschließlich oder in erster Linie den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem Unternehmen betreffen, sondern die Qualifikationen vermitteln, die in hohem Maß auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbar sind.“ Demzufolge kommen beide Ausbildungsarten in gewissem Maße dem Unternehmen zugute, das in jedem Fall durch eine höher qualifizierte Arbeitskraft nur gewinnen kann. Der wesentliche Unterschied zwischen einer allgemeinen und einer spezifischen Ausbildungsmaßnahme besteht allerdings in der Übertragbarkeit der durch die Ausbildungsmaßnahme erworbenen Fertigkeiten. |
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(70) |
In Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben a und b AGVO und/oder Randnummer 9.2. der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 werden die Faktoren genannt, die bei der Festlegung, ob es sich um eine allgemeine Ausbildungsmaßnahme handelt, zu berücksichtigen sind: i) die Ausbildung wird von mehreren unabhängigen Unternehmen gemeinsam organisiert oder kann von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen in Anspruch genommen werden; ii) Die Ausbildung wird zertifiziert, nach der Ausbildung erhalten die Teilnehmer ein anerkanntes Zeugnis, oder die Ausbildung wird von öffentlichen Einrichtungen validiert; iii) Die Ausbildungsmaßnahmen werden für Mitarbeiterkategorien bereitgestellt, die im Unternehmen oder in der betreffenden Branche eine hohe Fluktuation aufweisen; iv) Die Ausbildungsmaßnahmen könnten für die Arbeitnehmer über ihre derzeitige Beschäftigung hinaus nützlich sein (künftige Tätigkeit in einem anderen Unternehmen, gesellschaftliche Teilhabe, persönliche Weiterentwicklung usw.). |
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(71) |
Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass Rumänien und Ford überzeugend den 4. Indikator der Randnummer 9.2. der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 nachgewiesen haben, demzufolge die geplante beihilfefähige zusätzliche Ausbildung den Arbeitnehmern auch in künftigen Tätigkeiten von Nutzen sein wird. Rumänien und Ford haben insbesondere nachgewiesen, dass die geplante zusätzliche Ausbildung übertragbare Fertigkeiten vermittelt, die für die Arbeitnehmer über ihre derzeitige Beschäftigung hinaus von Nutzen sind, die zu ihrer persönlichen Weiterentwicklung beitragen, die ihre Lebensqualität verbessern, die Chancen auf einen Arbeitsplatz in einem anderen Unternehmen/einer anderen Branche erhöhen und nicht zuletzt positive Effekte für die Wirtschaft und die Gesellschaft als Ganzes mit sich bringen, insbesondere in benachteiligten Regionen, die gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV unterstützt werden. |
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(72) |
Rumänien hat eine staatliche Beihilfe zur Förderung eines Ausbildungsvorhabens vorgeschlagen, bei dem der überwiegende Teil der geltend gemachten beihilfefähigen Kosten allgemeiner Ausbildung zuzuordnen ist. Von den im Finanzplan für das gesamte Ausbildungsvorhaben genannten Gesamtkosten in Höhe von 185,5 Mio. EUR werden 113,7 Mio. EUR als beihilfefähige Kosten für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (ausgenommen Lohnausgleichszahlungen) angegeben, und nur 1,5 Mio. EUR werden als beihilfefähige Kosten für spezifische Ausbildungsmaßnahmen eingestuft (ausgenommen Lohnausgleichszahlungen) (siehe Erwägungsgrund 15). Im Einzelnen handelt es sich bei der spezifischen zusätzlichen Ausbildung, die im Rahmen der Module Sicherheit, Betriebswirtschaftliche Grundlagen und Technische Fertigkeiten stattfinden soll, um fast ausschließlich allgemeine Ausbildung, während es sich bei der im Rahmen des Moduls Grundkenntnisse geplanten zusätzlichen Ausbildung ausschließlich um allgemeine Ausbildung (siehe Erwägungsgrund 14 sowie Erwägungsgründe 34-37) handelt. |
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(73) |
Die Kommission vertritt die Ansicht, dass Rumänien und Ford den Unterschied zwischen dem allgemeinen und dem spezifischen Teil des vorgeschlagenen Ausbildungsprogramms ausreichend bewiesen haben. Insbesondere haben Rumänien und Ford nachgewiesen, dass durch die beihilfefähige zusätzliche allgemeine Ausbildung, die im Rahmen jedes der vier Hauptmodule geplant ist, Fertigkeiten vermittelt werden, die für die Arbeitnehmer auch an anderen Beschäftigungsorten als dem Werk Craiova nützlich sein werden, so dass es sich bei ihnen um übertragbare Fertigkeiten im Sinne der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 und der AGVO handelt. Rumänien weist nach, dass die zusätzliche Ausbildung, die im Rahmen des Moduls Grundfertigkeiten stattfinden soll, die Persönlichkeitsentwicklung der einzelnen Mitarbeiter fördert und nur in sehr geringem Maße der effizienten Ausübung der Arbeitstätigkeit dient (siehe Erwägungsgrund 35). Die in diesem Modul bereitgestellte Ausbildung vermittelt allgemeines Wissen (zum Beispiel Informatikkenntnisse, Englischkenntnisse, sprachliche und rechnerische Fertigkeiten) und ist für alle Mitarbeiterkategorien unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation bestimmt. Die individuelle sprachliche und rechnerische Ausbildung verbessert zum Beispiel die Fähigkeit von Arbeitnehmern mit unterschiedlicher beruflicher Qualifizierung, Gedanken oder Konzepte zu formulieren und zu vermitteln sowie quantitative Änderungen von Umweltfaktoren zu interpretieren. Des Weiteren beinhaltet dieses Modul eine personenbezogene Ausbildung, die Mitarbeitern auf allen Hierarchieebenen grundlegende Managementfähigkeiten vermitteln soll. Diese Fertigkeiten sind insbesondere für Arbeitnehmer von Nutzen, verbessern deren Lebensqualität und haben positive externe Auswirkungen für Wirtschaft und Gesellschaft als Ganzes. Diese positiven externen Auswirkungen werden insbesondere in der Region, in der das Werk Craiova angesiedelt ist, einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV, spürbar sein. |
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(74) |
Durch die zusätzliche allgemeine Ausbildung, die im Rahmen des Moduls Betriebswirtschaftliche Grundlagen stattfinden soll, werden allgemeine Fertigkeiten vermittelt, die zum Großteil auf andere Industrieunternehmen oder -branchen übertragbar sind und sich auf breit gefächerte Bereiche, wie Projektmanagement, Humanressourcen, Akquisition, Finanzwesen, Six-Sigma-Programm (in zahlreichen Branchen angewandte Methodik zur Fehlerreduzierung bei sich wiederholenden Vorgängen) beziehen (siehe Erwägungsgrund 36). Diese allgemeinen Fertigkeiten können dazu beitragen, die Attraktivität der Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. In ähnlicher Weise ist die im Rahmen des Moduls Technische Fertigkeiten geplante zusätzliche allgemeine Ausbildung auf zwei Hauptbereiche ausgerichtet: die Verbesserung der Fertigkeiten von Elektrikern und Mechanikern, was die Chancen der Arbeiter auf dem Arbeitsmarkt erhöht, und die Weiterbildung in den Bereichen Wartung, Automatisierung und Robotertechnik. In beiden Fällen lernen die Arbeitnehmer den Umgang mit hochtechnologischen Anlagen, mit denen sie am aktuellen Arbeitsplatz nicht in Berührung kommen. Demzufolge sind die erworbenen Fertigkeiten übertragbar. |
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(75) |
Im Ausbildungsmodul Sicherheit (siehe Erwägungsgrund 34) ist die beihilfefähige zusätzliche Ausbildung, die teilweise allgemeine und teilweise spezifische Ausbildungsmaßnahmen umfasst, eine personenbezogene Einweisung der Mitarbeiter, um sie für das Thema Sicherheit und für die Veränderung ihres Sicherheitsverhaltens zu sensibilisieren. Da der allgemeine Teil der zusätzlichen Ausbildung zum Thema Sicherheit den Arbeitnehmern Fertigkeiten vermittelt, die ihnen auch außerhalb ihrer normalen Arbeitstätigkeit nützlich sind und die sie ebenso an einem anderen Arbeitsplatz oder sogar im Privatleben anwenden können, kann man behaupten, dass diese Ausbildung eine Reihe positiver externer Auswirkungen herbeiführt, die einer allgemeinen Ausbildung zugeordnet werden. |
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(76) |
Die Kommission schlussfolgert daraus, dass Rumänien und Ford ausreichend nachgewiesen haben, dass den Arbeitnehmern die in der zusätzlichen allgemeinen Ausbildung erworbenen Fertigkeiten auch an anderen zukünftigen Arbeitsplätzen, in ihrem sozialen Leben oder in ihrer persönlichen Weiterentwicklung im Sinne von Randnummer 9.2 Buchstabe d der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 zugute kommen. Diese Schlussfolgerung wird dadurch untermauert, dass Ford und Rumänien nachweisen (siehe Erwägungsgrund 16), dass die Mehrzahl der in das Programm einbezogenen Ausbilder (bis zu 90 %) aus externen spezialisierten Ausbildungseinrichtungen angeworben werden sollen, und dass der überwiegende Teil der Ausbildung an Orten außerhalb des Werks stattfinden soll (siehe hierzu auch Erwägungsgrund 18 des Beschlusses, wo die beihilfefähigen Reisekosten sowohl für die Kursteilnehmer als auch für die Ausbilder angegeben sind). |
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(77) |
Die Kommission muss feststellen, dass die anderen Indikatoren für die Übertragbarkeit, die in Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a und b AEUV und Randnummer 9.2 Buchstaben a, b und c der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 angeführt werden, im vorliegenden Fall offenbar nicht erfüllt werden. Insbesondere wird das Ausbildungsvorhaben von einem Einzelunternehmen organisiert, und Arbeitnehmern anderer Unternehmen ist die Teilnahme nicht erlaubt. Rumänien und Ford haben keine Informationen zur möglichen Zertifizierung der Ausbildung vorgelegt. Ausgehend davon, dass wahrscheinlich ein Großteil der Ausbildung mit Ausbildern durchgeführt wird, die aus dem Privatsektor kommen, ist es wenig wahrscheinlich, dass die Kursteilnehmer von staatlichen Stellen anerkannte oder validierte Zeugnisse oder Zertifikate erhalten werden. Die Beteiligten haben keine Informationen in Bezug auf die Fluktuation von Arbeitnehmern zu anderen Unternehmen und/oder Branchen vorgelegt. Die Kommission schätzt ein, dass die Übertragbarkeit der erworbenen Fertigkeiten durch die Ausstellung von Teilnahmezertifikaten für die Kursteilnehmer gewährleistet werden sollte. Diese Bedingung reicht zwar allein nicht aus, um den Anforderungen von Randnummer 9.2 Buchstabe b der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 zu genügen, sie könnte aber gleichwohl zur Einhaltung der Anforderung der Übertragbarkeit im Stadium der Umsetzung in die Praxis beitragen. Dieser Aspekt ist in Artikel 2 Absatz 5 des vorliegenden Beschlusses beschrieben. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass der vierte Indikator von Randnummer 9.2 Buchstabe b der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 nachgewiesen ist. Ausgehend von den oben genannten Erwägungen schlussfolgert die Kommission, dass die Anforderung der Übertragbarkeit bezogen auf die geplante zusätzliche allgemeine Ausbildung erfüllt ist. |
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(78) |
In ihrem Beschluss zur Einleitung des Prüfverfahrens befasst sich die Kommission mit der Frage, ob bestimmte Teile der beihilfefähigen zusätzlichen Ausbildung tatsächlich für zukünftige Arbeitnehmer erforderlich sind, insbesondere wenn man bedenkt, dass der Beihilfeempfänger die Möglichkeit hatte, höher qualifiziertes Personal einzustellen. Dieser Vorbehalt wird durch die Überlegungen ausgeräumt, die bereits in Verbindung mit der Übertragbarkeit der angemeldeten zusätzlichen allgemeinen Ausbildung und deren Potenzial zur Erzeugung von positiven externen Auswirkungen in einem Fördergebiet und für die Wirtschaft und Gesellschaft als Ganzes geltend gemacht wurden. |
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(79) |
Unter diesen Gesichtspunkten ist das Kriterium der Berechtigung als erfüllt zu betrachten. |
Staatliche Beihilfe als geeignetes Steuerungsinstrument
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(80) |
Laut den Randnummern 10-11 der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 muss die Kommission bewerten, ob staatliche Beihilfe das am besten geeignete Steuerungsinstrument zur Förderung der vorgeschlagenen Ausbildungsart ist. Hierbei hat die Kommission zu berücksichtigen, welche Alternativen zu der Bereitstellung der Beihilfe durch Rumänien bestanden, zum Beispiel die Förderung der Ausbildung durch das regionale Bildungswesen oder die Förderung der Arbeitnehmer durch Ausbildung in anderem Zusammenhang und außerhalb des Unternehmens. |
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(81) |
Rumänien hat angeführt, dass das Ausbildungsvorhaben nahezu ausschließlich auf externen Ausbildern basiert, die mithilfe eines spezialisierten Unternehmens von einer regionalen oder ausländischen spezialisierten privaten Einrichtung angestellt werden sollen. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Alternative der (zumindest teilweisen) Absicherung der vorgeschlagenen Ausbildung durch lokale staatliche Bildungseinrichtungen nicht genügend geprüft wurde. Gleichwohl akzeptiert die Kommission das Argument Rumäniens, dass ein umfassendes Ausbildungsprogramm, wie das für das Werk Craiova vorgeschlagene, aufgrund der Synergien, die zwischen den unterschiedlichen bereitgestellten Ausbildungsarten entstehen, Mehrwert erzeugt, der höher als die Summe der Werte der einzelnen Ausbildungslehrgänge in den spezifischen Bereichen ist. |
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(82) |
Zusammenfassend wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass das Kriterium der Eignung erfüllt ist. |
Anreizeffekt/Erforderlichkeit der Beihilfe
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(83) |
Gemäß Randnummer 12 der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 hat eine vorgeschlagene Beihilfe einen Anreizeffekt, wenn nachgewiesen wird, dass sie das Verhalten des Beihilfeempfängers dahingehend beeinflusst, dass umfangreichere und/oder bessere Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt werden, als es ohne Beihilfe der Fall wäre. Die Erfüllung des Kriteriums des Anreizeffektes ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Genehmigung der Beihilfe (Erwägungsgrund 28 AGVO). |
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(84) |
Der Anreizeffekt der Beihilfe wird mithilfe einer kontrafaktischen Analyse ermittelt, bei der die Niveaus der geplanten Ausbildungsmaßnahmen mit und ohne Beihilfe miteinander verglichen werden (Randnummer 13 der Mitteilung der Kommission zu Kriterien für die Bewertung von Ausbildungshilfen aus dem Jahr 2009). |
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(85) |
Für den Nachweis des Anreizeffektes der vorgeschlagenen Hilfe hat Ford einen Vergleich zwischen dem Ausbildungsprogramm, das das Unternehmen den Mitarbeitern seines Fahrzeugwerkes in Sankt Petersburg geboten hat, und dem Programm, das für das Werk Craiova vorgeschlagen wurde, vorgelegt. Für das Ausbildungsprogramm in Sankt Petersburg bezog das Unternehmen keine Beihilfe. Das Ausbildungsprogramm war ähnlich strukturiert wie das für das Werk Craiova vorgesehene, obgleich sich der Anwendungsradius des Programms und das Niveau des Inhalts unterscheiden. In Sankt Petersburg bot Ford nur eine Mindestausbildung an, die auf die Erfüllung seiner Sicherheits- und Qualitätsanforderungen in der Produktion ausgerichtet war. In diesem Zusammenhang führt das Unternehmen an, dass das Ausbildungsprogramm des Werks in Sankt Petersburg im Vergleich zu dem für das Werk Craiova vorgeschlagenen Ausbildungsprogramm nur 57 % des Moduls Sicherheit, 2 % des Moduls Grundfertigkeiten, 30 % des Moduls Betriebswirtschaftliche Grundlagen und 47 % des Moduls Technische Fertigkeiten beinhaltete. |
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(86) |
Die Kommission schätzt ein, dass die kontrafaktische Analyse des Ausbildungsprogramms von Sankt Petersburg und des Ausbildungsprogramms von Craiova nicht absolut überzeugend ist. Sowohl die Ausgangsbedingungen als auch die Produktionsmerkmale der beiden Werke lassen sich nicht miteinander vergleichen. In Sankt Petersburg hat Ford ein Werk übernommen, das zuvor Großmotoren für die Schiffs- und die Verteidigungsindustrie hergestellt hat, während im Werk Craiova Fahrzeuge hergestellt wurden. Im Werk in Sankt Petersburg musste Ford nicht die vorhandenen Arbeitskräfte übernehmen. Das Unternehmen konnte also jüngere Arbeitnehmer einstellen, die höher qualifiziert waren, jedoch über weniger Erfahrung verfügten. Im Werk Sankt Petersburg liegt die Produktion unter der für das Werk Craiova geplanten Produktion. In Sankt Petersburg stellt Ford ausschließlich Kraftfahrzeuge her (seit 2002 produziert das Werk die Modelle Ford Focus II und Ford Mondeo), während im Werk Craiova sowohl Kraftfahrzeuge (die kompakten Mehrzweckfahrzeuge B-MAV und ISV) als auch Motoren produziert werden sollen. Im Werk Sankt Petersburg gibt es keine Presserei, was jedoch im Werk Craiova der Fall ist. Dies führt dazu, dass die Anforderungen, die das Unternehmen an die Ausbildung stellt, um die Effizienz des Werks und die Einhaltung der (eventuell unterschiedlichen) Rechtsvorschriften und internen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen zu gewährleisten, unterschiedlich sein müssen. |
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(87) |
Dessen ungeachtet vertritt die Kommission die Auffassung, dass die kontrafaktische Analyse mit dem Werk Sankt Petersburg auf jeden Fall den Nachweis dafür erbringt, dass ein Ford-Automobilwerk effizient funktionieren und die Qualitätsanforderungen und internen Sicherheitsstandards des Unternehmens mit weitaus weniger als der für das Werk Craiova vorgeschlagenen Ausbildung erfüllen kann. Diese Feststellung untermauert das Argument Rumäniens, dass das Unternehmen im Werk Craiova ohne die Beihilfe nur wenig mehr als die für das Funktionieren des Werks erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen bereitstellen würde (und zwar die so genannte unternehmensspezifische Ausbildung, für die der Beihilfeempfänger 29,7 Mio. EUR aus Eigenmitteln bereitgestellt hat). Ford legt in der Tat dar, dass das Unternehmen ohne staatliche Beihilfe nur die unternehmensspezifische Ausbildung gewährleisten würde (also die für die Anwendung neuer Technologien im Werk und für die Einhaltung der internen Sicherheits- und Qualitätsstandards erforderliche Ausbildung, die nicht als beihilfefähig gilt und deren Kosten das Unternehmen vollständig übernehmen muss) sowie nur bis zu 40 % einiger zusätzlicher Ausbildungskurse (gemäß den eingereichten Unterlagen zum Ausbildungsvorhaben). Außerdem hat Ford detaillierte Schätzungen zu Ausbildungskosten, Budgets, Teilnehmern, Inhalt und Terminplanung des für das Werk Craiova vorgeschlagenen Ausbildungsvorhabens sowie in ausreichendem Umfang entsprechende Informationen über das im Werk Sankt Petersburg angebotene Fortbildungsprogramm vorgelegt. Diese Informationen sind von der Kommission auf der Grundlage von Randnummer 15 Buchstabe a der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 zu prüfen. Das Unternehmen hat weiterhin umfangreiche Nachweise erbracht, die eine Unterscheidung zwischen den durch gemeinschaftliche und/oder rumänische Vorschriften geforderten Kursen im Sinne von Randnummer 15 Buchstabe b der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 ermöglichen. Die dem Budget zugeordneten Kosten für den Teil der beihilfefähigen zusätzlichen Kosten des Ausbildungsvorhabens sind im Vergleich zu den Kosten, die dem nicht beihilfefähigen unternehmensspezifischen Teil der Kosten der bereits im Sommer 2009 begonnenen Ausbildungsmaßnahme zugeordnet sind, glaubhaft. Deshalb wird das unter Randnummer 15 Buchstabe c der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 genannte Kriterium ebenfalls als erfüllt gewertet. |
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(88) |
In ihrem Beschluss über die Einleitung des Prüfverfahrens befasst sich die Kommission mit der Frage, ob bestimmte Teile der als beihilfefähig angemeldeten Ausbildung wirklich für die Nutzung der im Werk Craiova eingeführten neuen Technologien erforderlich sind. In diesem Fall würde die Beihilfe nur dazu dienen, die Betriebskosten des Unternehmens, also die Kosten zu decken, die das Unternehmen ohnehin tragen müsste, weshalb die Beihilfe keinen Anreizeffekt hätte. Diese Situation wäre mit der in den Entscheidungen Ford Genk (41), GM Antwerpen (42) und DHL Leipzig (43) vergleichbar, bei denen die Kommission die Beihilfe für jene Teile des Ausbildungsprogramms, die sich zum Beispiel auf die Umstrukturierung, die Einführung neuer Produkte oder auf die durch Sicherheitsvorschriften gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsmaßnahmen beziehen, als mit dem Binnenmarkt unvereinbar eingeschätzt hat. Die Kommission hat festgestellt, dass Beihilfe, wenn sie zur Finanzierung normaler, durch das Unternehmen ohnehin zu finanzierender Maßnahmen bestimmt ist, keinen realen Anreizeffekt besitzt, sondern nur die Betriebskosten des Beihilfeempfängers unterstützt, indem sie diesen der Zahlung von Kosten enthebt, die er normalerweise zu tragen hätte. |
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(89) |
Rumänien und Ford heben hervor, dass die für die Einführung neuer Technologien erforderliche Ausbildung eindeutig von der für die Durchführung der Arbeitstätigkeit nicht erforderlichen zusätzlichen allgemeinen Ausbildung abgegrenzt wurde. Im Rahmen des Moduls Betriebswirtschaftliche Grundlagen wird das Unternehmen sämtliche unternehmensspezifischen Ausbildungsmaßnahmen in den Bereichen Ford-spezifische IT-Systeme, Ford-Betriebsverfahren und Ford-interne Prüfverfahren finanzieren. Analog dazu wird das Unternehmen im Rahmen des Moduls Technische Fertigkeiten sämtliche für die Erfüllung der Arbeitsaufgaben erforderlichen Maßnahmen wie Maschinenstart, Wartung und Staplerfahren, Robotertechnik und Automatisierung vollständig finanzieren. Auch die im Rahmen des Moduls Grundfertigkeiten bereitgestellte zusätzliche allgemeine Ausbildung ist für die Ausführung der Arbeitstätigkeiten oder für die Teilnahme an spezialisierteren Teilen des Ausbildungsprogramms nicht erforderlich, da die im Werk angewandte neue Technologie auf leicht nachvollziehbaren, visuellen Anweisungen beruht und durch „Learning by doing“ vermittelt werden kann. Die Kommission stimmt den Argumenten zu, denen zufolge ein Großteil der als beihilfefähig vorgeschlagenen zusätzlichen Ausbildung allgemeine und übertragbare Fertigkeiten vermittelt, die nicht direkt der Erfüllung der Arbeitsaufgaben zugeordnet sind. Hierzu stellt die Kommission weiterhin fest, dass der Zusammenhang zwischen der geplanten zusätzlichen Ausbildung und der Wirtschaftstätigkeit des Beihilfeempfängern (also der Herstellung von Fahrzeugen und Motoren) bei den Modulen Sicherheit, Grundfertigkeiten und Betriebswirtschaftliche Grundlagen (siehe Erwägungsgründe 35-36) weniger eng ist als im Fall des Moduls Technische Fertigkeiten (siehe Erwägungsgrund 37). Gleichwohl wird dieser Umstand durch die oben genannten Erwägungen dazu, ob die im Rahmen dieses Moduls bereitgestellte Ausbildungsmaßnahme für den Beihilfeempfänger erforderlich ist, gemildert und legt den Schluss nahe, dass der Zusammenhang zwischen der Ausbildungsmaßnahme Technische Fertigkeiten und der Unternehmenstätigkeit des Beihilfeempfängers nicht auf das Fehlen des Anreizeffektes gemäß Randnummer 15 Buchstabe d der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 hindeutet. Diese Feststellung wird dadurch untermauert, dass Rumänien und Ford nachgewiesen haben, dass ein Großteil der Ausbildung außerhalb des Werks und durch externe, von externen spezialisierten Ausbildungszentren stammende Ausbildern durchgeführt werden soll (siehe Erwägungsgründe 16 und 76). Dies ist ein zusätzlicher Hinweis darauf, dass der Zusammenhang zwischen der geplanten Ausbildung und der Unternehmenstätigkeit des Beihilfeempfängers weniger eng im Sinne von Randnummer 15 Buchstabe d der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 ist. |
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(90) |
Gleichzeitig stellt die Kommission fest, dass Rumänien und der Beihilfeempfänger keine Nachweise dafür erbracht haben, dass der Beihilfeempfänger gemäß Punkt 16 letzter Absatz (gemeinsam mit Fußnote 1) der Kriterien für Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 den beihilfefähigen Kosten jene Kosten zuordnet, die er nachträglich amortisieren kann, indem er von den Fertigkeiten profitiert, die die Arbeitnehmer während der Ausbildung erworben haben. Allerdings erkennt die Kommission an, dass es schwierig ist, derartige Effekte mengenmäßig zu beziffern und im Voraus nachzuweisen, wenn man die spezifischen Umstände des vorliegenden Ausbildungsvorhabens in Betracht zieht, bei dem ein Großteil der vorgeschlagenen zusätzlichen Ausbildung allgemeine Ausbildungsmaßnahmen beinhalten, die für den Beihilfeempfänger grundsätzlich nur indirekt profitabel sind, wobei Form und Inhalt der vorgeschlagenen Ausbildung die Annahme ausschließen, dass sie im Rahmen der täglichen Aufgabenerfüllung oder der Arbeitstätigkeit der Arbeitnehmer durchführbar wäre. Nichtsdestoweniger hält es die Kommission für erforderlich, vom Beihilfeempfänger die Verpflichtung einzuholen, dass diese Ausgaben von den zur Umsetzung des Programms beanspruchten Kosten ausgenommen werden, siehe hierzu Artikel 1 Absatz 6 des vorliegenden Beschlusses. |
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(91) |
In ihrem Beschluss über die Einleitung des Prüfverfahrens befasst sich die Kommission mit der Frage, ob bestimmte Teile der als beihilfefähig angemeldeten Ausbildung zum Thema Sicherheit nicht eigentlich vom Unternehmen gewährleistet werden müssten, so wie es die gemeinschaftlichen und/oder rumänischen Sicherheitsvorschriften vorsehen oder wie es aus den unternehmensinternen Sicherheitsvorschriften hervorgeht. Rumänien und Ford haben eine Dokumentation vorgelegt, die nachweisen soll, dass die gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsausbildung in vollem Umfang im Rahmen des nicht beihilfefähigen unternehmensspezifischen Teils des Ausbildungsvorhabens vom Unternehmen finanziert wird. Außerdem führt Ford an, dass der Anreizeffekt der staatlichen Beihilfe nicht aufgrund von unternehmensinternen Standards, im vorliegenden Fall aufgrund der internen Sicherheitsstandards, bewertet werden sollte. Diese Herangehensweise würde zu einer Verzerrung führen, da die Unternehmen gezwungen seien, die internen Standards niedrig zu halten oder herabzusetzen, um als beihilfefähig zu gelten. Die Kommission ist abschließend der Auffassung, dass auch diese Frage zufrieden stellend beantwortet wurde. |
Verhältnismäßigkeit
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(92) |
Gemäß Randnummer 16 der Kriterien für Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 prüft die Kommission, ob der Beihilfebetrag auf das zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendige Minimum beschränkt bleibt. Hierzu untersucht die Kommission, ob die Berechnung der beanspruchten beihilfefähigen Kosten den Festlegungen von Artikel 39 Absatz 4 AGVO entspricht, ob diese Kosten sich auf jene beschränken, die mit Ausbildungsmaßnahmen verbunden sind, die ohne Beihilfe nicht durchgeführt worden wären, sowie ob die Beihilfeintensitäten gemäß Artikel 39 Absatz 2 AGVO eingehalten werden. |
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(93) |
Die von Rumänien für den beihilfefähigen zusätzlichen Teil des Ausbildungsvorhabens (siehe Erwägungsgrund 18) beantragten Kostenkategorien erfüllen die Bestimmungen von Artikel 39 Absatz 4 AGVO und demzufolge auch die Bedingungen von Erwägungsgrund 16 der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009. Rumänien und der Beihilfeempfänger haben insbesondere getrennte Kostenaufstellungen sowohl für den allgemeinen und den spezifischen beihilfefähigen Teil als auch für den (nicht beihilfefähigen) unternehmensspezifischen Teil des Ausbildungsprogramms vorgelegt und dabei im ersten Fall zwischen folgenden Kostenkategorien unterschieden: Personalkosten des Ausbilders; Reisekosten der Ausbilder und Kursteilnehmer (einschließlich Übernachtung); Abschreibung der ausschließlich für das Ausbildungsvorhaben genutzten Werkzeuge und Ausbildungseinrichtungen; berufliche Orientierung und Beratung in Verbindung mit dem Ausbildungsvorhaben; auf die voraussichtlichen Ausbildungsstunden oder -tage begrenzte Lohnausgleichszahlungen für Kursteilnehmer. Darüber hinaus haben Rumänien und Ford detaillierte Erläuterungen zu den Hypothesen und Prognosen in Verbindung mit den zu erwartenden Kosten für jede beihilfefähige Kostenkategorie sowohl für den allgemeinen aus auch für den spezifischen Teil der zusätzlichen Ausbildung geliefert. Die Kommission hebt hervor, dass darüber hinaus detaillierte Erläuterungen zur wahrscheinlichen Mitarbeiterzahl, an die jeder spezifische Ausbildungskurs gerichtet ist, gegeben wurden, wobei zwischen den jetzigen und zukünftigen Mitarbeitern unterschieden wurde, und getrennte Schätzungen für jedes Jahr des Programmablaufs vorgelegt wurden. Die Erläuterungen bezogen sich außerdem auf die geschätzte Zahl der im Rahmen jedes Ausbildungskurses angebotenen Ausbildungsstunden oder -tage pro Ausbildungsmodul und pro Jahr des Programmsablaufs. Rumänien hebt weiterhin hervor, dass für dieses Vorhaben Beihilfehöchstintensitäten von 50 % für die allgemeine Ausbildung und 25 % für die spezifische Ausbildung angewandt wurden. Auf diese Weise ist die Beihilfehöchstintensität im Verhältnis zur beihilfefähigen allgemeinen Ausbildung niedriger als in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a AGVO vorgesehen. Rumänien legt weiterhin dar, dass der Beihilfebetrag durch den Beihilfeempfänger auf 57 Mio. EUR beschränkt wurde, obwohl das Vorhaben allein schon durch die Anwendung von Beihilfehöchstintensitäten für die allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen, die niedriger als in der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 für geschätzte förderfähige Kosten sind, eine Beihilfe in Höhe von 76,96 Mio. EUR und für die spezifische Ausbildung eine Beihilfe in Höhe von 0,47 Mio. EUR erhalten könnte. |
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(94) |
In ihrem Beschluss über die Einleitung des Prüfverfahrens befasst sich die Kommission mit der Frage, ob die vorgeschlagene Ausbildungsbeihilfe (nicht wenigstens teilweise) immaterielle regionale Nachteile ausgleicht, die auf mangelnde Fertigkeiten zurückzuführen sind und die durch die Kommission bereits über eine dem Ford-Werk Craiova (44) im April 2008 gewährte regionale Beihilfe in Höhe von 143 Mio. EUR ausgeglichen wurden. |
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(95) |
Diese Frage ist mit den Kumulierungsvorschriften gemäß Artikel 7 AGVO verbunden. Laut Absatz 3 dieses Artikels kann die Ausbildungsbeihilfe nicht mit anderen Fördermitteln der Gemeinschaft für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden, beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn aufgrund dieser Kumulierung die entsprechende Beihilfehöchstintensität bzw. der entsprechende Beihilfehöchstbetrag nach Maßgabe von Artikel 39 AGVO überschritten wird. |
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(96) |
Rumänien hat dargelegt, dass die angemeldete Ausbildungsbeihilfe und die bereits genehmigte regionale Beihilfe nicht sich überschneidende förderfähige Kosten decken. Die im April 2008 genehmigte regionale Hilfe bezieht sich auf Erstinvestitionskosten (Anlagen, Werk, Gebäude) gemäß Randnummer 4.2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2006 (45). Im vorliegenden Fall decken die beantragten beihilfefähigen Kosten vollständig mehrere Kostenkategorien: die Personalkosten des Ausbilders, die Reisekosten des Ausbilders und der Kursteilnehmer, Material und Ausrüstungen, Abschreibung der für das Ausbildungsvorhaben genutzten Werkzeuge und Ausbildungseinrichtungen; berufliche Orientierung und Beratung, auf die voraussichtlichen Ausbildungszeiten begrenzte Lohnausgleichszahlungen für Kursteilnehmer. Die Kommission stellt fest, dass Rumänien den Unterschied zwischen den mit der gewährten regionalen Beihilfe gedeckten förderfähigen Kosten und der für das Werk Craiova vorgeschlagenen Ausbildungsbeihilfe nachgewiesen hat. |
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(97) |
Andererseits stellt sich die Frage, ob Ausbildungsbeihilfe gerechtfertigt ist, wenn man davon ausgeht, dass mit ihrer Hilfe ein bereits mit der regionalen Beihilfe ausgeglichener immaterieller regionaler Nachteil ausgeglichen werden soll. Rumänien beantwortet diese Frage damit, dass regionale Beihilfemaßnahmen und Ausbildungsbeihilfe unterschiedliche Ziele verfolgen und unterschiedliche beihilfefähige Kosten decken. Das Ziel der regionalen Beihilfe besteht in der Schaffung von Anreizen für Investitionen in benachteiligten Regionen der Gemeinschaft, während Ausbildungsbeihilfe der Behebung des Problems von unzureichenden Investitionen im Bereich der Ausbildung dient. Regionale Beihilfe kommt in erster Linie dem Unternehmen selbst zugute, während Ausbildungsbeihilfe insbesondere dann, wenn sie allgemeine Ausbildung betrifft, in erster Linie den Arbeitnehmern und erst in zweiter Linie dem Unternehmen dient. Rumänien hebt außerdem hervor, dass die EU-Vorschriften für staatliche Beihilfe nicht die Kumulierung von regionaler Beihilfe mit Ausbildungsbeihilfe untersagen, wenn es sich um dasselbe Unternehmen handelt. Laut der rechtfertigenden Stellungnahme Rumäniens würde der Umstand, dass Unternehmen, die eine regionale Beihilfe erhalten und kein weiteres Recht auf eine Ausbildungsbeihilfe hätten, die am meisten benachteiligten Regionen der Gemeinschaft diskriminieren, weil sie von der Möglichkeit der Gewährung von Ausbildungsbeihilfe ausgeschlossen seien. |
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(98) |
Bezug nehmend auf Erwägungsgrund 94 schlussfolgert die Kommission, dass auf der Grundlage der vorgelegten Informationen die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 39 Absatz 2 AGVO (Festlegung der Beihilfeintensitäten), Artikel 39 Absatz 4 AGVO (Definition der beihilfefähigen Kostengruppen) und Punkt 16 der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 als erfüllt angesehen werden können. Insbesondere bezüglich der Lohnkosten der Kursteilnehmer wurden unter Einhaltung von Artikel 39 Absatz 4 AGVO nur die Kosten in Betracht gezogen, die mit den bei den Ausbildungskursen verbrachten Zeiten verbunden sind. |
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(99) |
Gleichwohl muss die Kommission anmerken, dass die hier angeführten Nachweise für die Verhältnismäßigkeit, die eine Beschränkung der Beihilfe auf das notwendige Minimum gewährleisten soll, fast ausschließlich in Kostenvoranschlägen und Prognosen zukünftiger Tätigkeiten bestehen. Dies betrifft zum Beispiel die Gesamtzahl der Mitarbeiter, die in das vorgeschlagene Ausbildungsprogramm einbezogen werden soll und die bis 2012 auf insgesamt 9 000 Arbeitnehmer geschätzt wird. Ein ähnliches Argument wird auf die für jede Kostenkategorie gemäß Artikel 39 Absatz 4 AGVO geschätzten Kosten angewandt. Die Kommission anerkennt die Berechtigung der Annahme, dass für ein Ausbildungsvorhaben des vorliegenden Ausmaßes, das 9 000 Arbeiter betrifft und mehr als 269 unterschiedliche Kurse umfasst und sich über einen Zeitraum von fünf Jahren erstreckt, die als notwendig erachteten beihilfefähigen Kosten nur Näherungswerte sein können, die aus ähnlichen (in Verbindung mit Ausbildungsvorhaben an anderen Standorten des Unternehmens) bereits getragenen Kosten abgeleitet wurden und die auf für Rumänien realistische Prognosen und Vorhersagen zurückgreifen (siehe Erwägungsgrund 20). Trotzdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die tatsächlich zu tragenden Kosten in der Folge nicht doch niedriger als vorhergesehen sein werden. Demzufolge ist es notwendig, zusätzliche Garantien einzuführen, um die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Verlauf der Umsetzung des Vorhabens zu gewährleisten. Dieses Problem wird unter dem Blickwinkel der in Artikel 2 dieses Beschlusses genannten Voraussetzungen für die Umsetzung des Vorhabens betrachtet. |
Wettbewerbsverzerrung
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(100) |
Laut Randnummer 17 der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 bewertet die Kommission detailliert die potenziell verzerrenden Effekte einer Beihilfe, wenn die vorgeschlagene Beihilfe das Verhalten des Beihilfeempfängers erheblich verändert und dadurch der Wettbewerb verzerrt wird. Das Verzerrungspotenzial der Beihilfemaßnahme kann je nach den Merkmalen der Beihilfe und der jeweils betroffenen Märkten variieren. |
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(101) |
Die Kommission merkt an, dass es sich bei der vorgeschlagenen Beihilfe fast ausschließlich um allgemeine Ausbildung handelt, die durch ihre Art in erster Linie den Arbeitnehmern und erst in zweiter Linie dem Beihilfeempfänger zugute kommt (obwohl dieser nachfolgend von den Vorteilen höher qualifizierter Arbeitskräfte profitieren wird). So kann behauptet werden, dass die Beihilfe aus Sicht der Qualität und Quantität sowie aus Sicht der Produktion und des Preises, also aus Sicht von Auswirkungen, die den Beihilfeempfänger gegenüber seinen Konkurrenten begünstigen, keine wesentlichen Auswirkungen hat. Die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit müsste zudem die verzerrenden Auswirkungen der Beihilfe begrenzen. |
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(102) |
Nichtsdestoweniger sind nach Randnummer 18 der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 die Selektivität der Beihilfe, die Höhe der Beihilfe und die Dauer des Programms, für das die Beihilfe gewährt wird, Indikatoren für die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß der Wettbewerbsverzerrung. Bei der vorgeschlagenen Beihilfe handelt es sich um selektive Beihilfe (bei der von der Gewährung einer Ad-hoc-Einzelbeihilfe für ein großes Unternehmen ausgegangen wird); der Beihilfebetrag ist ungewöhnlich hoch (57 Mio. EUR), und das beihilfegeförderte Ausbildungsprogramm erstreckt sich über einen Zeitraum von fünf Jahren (der mit dem Anlaufzeitraum von zwei neuen Produktionsprojekten zusammenfällt). |
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(103) |
Die Kommission äußert insbesondere Bedenken in Bezug auf die Auswirkungen des ungewöhnlich hohen Gesamtbetrages der Beihilfe in Höhe von 57 Mio. EUR. Eine derartig hohe Beihilfe würde, insbesondere, wenn der Gesamtbetrag dem Beihilfeempfänger in einer einzigen Zahlung gewährt wird, ähnlich verzerrende Auswirkungen wie eine Barzuwendung in Form einer Einmalzahlung haben. In diesem Fall könnte der Beihilfeempfänger, zumindest in den Anfangsstadien der Umsetzung des Programms, den Betrag auch für andere operationelle Zwecke und nicht zur Deckung der laufenden Kosten eines Ausbildungsprogramms verwenden. |
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(104) |
Weitere Bedenken bestehen in dem möglichen wirtschaftlichen Vorteil, der durch den Beihilfeempfänger daraus abgeleitet werden könnte, dass die Ausbildungsbeihilfe teilweise auch die Lohnausgleichszahlungen für Arbeitnehmer entsprechend der Zeit ihrer Teilnahme an einem beihilfefähigen Teil der zusätzlichen Ausbildung decken würde. Aus den von Rumänien und Ford vorgelegten Informationen geht hervor, dass das vorgeschlagene Ausbildungsvorhaben insgesamt durchschnittlich 111 Ausbildungstage für einen Arbeitnehmer (das heißt im Durchschnitt 22,2 Ausbildungstage pro Jahr) umfasst, wobei dieser Zeitraum sowohl den Teil des unternehmensspezifischen (nicht beihilfefähigen) Ausbildungsprogramms als auch den beihilfefähigen zusätzlichen Teil des Programms beinhaltet. |
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(105) |
Für die Bewertung des Verzerrungspotenzials der vorgeschlagenen Beihilfe muss die Kommission auch die Merkmale der Branche und die Struktur der für das beihilfegeförderte Ausbildungsvorhaben relevanten Märkte berücksichtigen. Hierzu bezieht sich die Kommission auf die Analyse des relevanten Produktmarktes, des relevanten räumlichen Markts und des Marktanteils, die von der Kommission 2008 zur Bewertung der regionalen Beihilfe für Ford Craiova (46) erstellt wurde und deren Schlussfolgerungen mit den aktuellen Fahrzeugverkaufszahlen des Beratungsunternehmens Global Insight (47) verglichen und im Kontext der aktuellen Informationen zur Auslastung der Produktionskapazität in der Branche interpretiert wurden. |
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(106) |
Der Empfänger der Ausbildungsbeihilfe ist ein großes Unternehmen aus der Automobilbranche. Ford wird im Werk Craiova zwei neue Fahrzeugtypen produzieren, den B-MAV, ein kompaktes Mehrzweckfahrzeug, das auf einer Plattform basiert, die von Ford in das PKW-Segment B eingestuft wurde, und den ISV, ein sowohl für die Beförderung von Waren und/oder Personen bestimmtes kleines Nutzfahrzeug, das auf einer Plattform basiert, die von Ford in das PKW-Segment C eingestuft wurde. Ab 2011 wird das Werk Craiova außerdem eine neue Motorengeneration mit reduziertem CO2-Ausstoß produzieren, die fast ausschließlich in Fahrzeuge der Marke Ford eingebaut werden soll. |
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(107) |
In ihrem Beschluss zur regionalen Beihilfe von April 2008 hat die Kommission die Schlussfolgerung gezogen, dass ausgehend davon, dass Motoren als Zwischenprodukte in die Fahrzeuge der Marke Ford eingebaut werden sollen, der relevante Produktmarkt und der relevante räumliche Markt für die Motoren mit denen der Endprodukte (Fahrzeuge) übereinstimmen. In Bezug auf den relevanten Produktmarkt und den relevanten räumlichen Markt für die Fahrzeuge B-MAV und IVS hat die Kommission aufgrund der Einstufungen in unterschiedliche Fahrzeugsegmente verschiedene alternative Definitionen des Produktmarktes zugrunde gelegt. Die im Werk Craiova produzierten Fahrzeuge werden überwiegend auf dem EU-Markt und dem EWR-Markt verkauft werden. Allerdings beabsichtigt das Unternehmen, die Fahrzeuge nach und nach auch international in verschiedene Richtungen zu exportieren. Die Kommission hat die relevanten Marktanteile für den Zeitraum 2007-2012 im EWR und weltweit bewertet und geschlussfolgert, dass der höchste von Ford erreichte relevante Marktanteil im EWR im Jahr 2007 bei 16,8 % lag, und dass sich bis 2013 eine leicht rückläufige Tendenz abzeichnet. Die Hersteller von Fahrzeugen mit Merkmalen, die den Fahrzeugen B-MAV und IVS sehr ähneln, sind Renault und Opel bzw. Renault, Citroen, Fiat und Volkswagen. |
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(108) |
Insgesamt betrachtet ist die europäische Automobilbranche durch eine Überproduktion gekennzeichnet. So brachten die Hersteller zum Beispiel 2007, einem in Europa guten Verkaufsjahr für Fahrzeuge, 4 Mio. Fahrzeuge mehr auf den Markt, als die Kaufkraft des Marktes zuließ (48). Der europäische Automobilherstellerverband ACEA berichtet, dass im Zeitraum Juli 2008-Juli 2009 in Europa die Erstzulassungen von leichten Nutzfahrzeugen bis 3,5 t um 31,4 % zurückgegangen sind (49). |
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(109) |
Die Kommission ist der Ansicht, dass die Beschaffenheitsmerkmale der Branche (insbesondere die Überproduktion) und der relevanten Märkte (harter Wettbewerb zwischen wenigen Großproduzenten) darauf hinweisen, dass die Beihilfe eindeutig geeignet ist, den Wettbewerb zu verzerren. Dennoch müssen diese Aspekte mit dem Erfordernis der Förderung zukünftiger Investitionen abgewogen werden, um langfristig die Wirtschaftlichkeit der europäischen Automobilbranche insgesamt zu gewährleisten. In ihrer Mitteilung Maßnahmen zur Bewältigung der Krise in der europäischen Automobilindustrie (50) nennt die Kommission eine ganze Reihe von Unterstützungsmaßnahmen für diese Branche unter den Bedingungen der aktuellen Krise, unter anderem die Ausbildungsbeihilfe. Außerdem darf nicht vergessen werden, dass die Beihilfe in absoluten Zahlen beziffert wird, jedoch nur zirka ein Drittel der für die Ausbildung der Arbeitnehmer des Werks Craiova insgesamt erforderlichen finanziellen Mittel umfasst. Folglich stellen diese Bedenken an sich keine ausreichenden Gründe für eine Ablehnung der Beihilfe dar. Gleichwohl führen diese Bedenken dazu, dass die Zahlung der Beihilfe an bestimmte Bedingungen geknüpft werden sollte, um zu vermeiden, dass Ford kurzfristig über eine zu hohe Liquidität verfügt. Dieser Aspekt wird nochmals unter dem Gesichtspunkt der Voraussetzungen für die Einführung des Programms in Artikel 2 des Schlussteils des vorliegenden Beschlusses behandelt. |
Analyse der positiven und negativen Auswirkungen der Beihilfe
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(110) |
Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die positiven Auswirkungen der vorgeschlagenen Beihilfe bezüglich i) der Auffassung des Beihilfeempfängers, dass er eine zusätzliche allgemeine Ausbildung gewährleiste, die positive Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft, insbesondere in einer nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV geförderten Region erzeugen kann, ii) ihrer Eignung als Steuerinstrument und iii) ihres Anreizeffektes in ausreichendem Maße nachgewiesen wurden. Auf der Grundlage der Voranschläge für die zukünftigen Kosten und der Prognosen für die zukünftigen Tätigkeiten hegt die Kommission nach wie vor gewisse Vorbehalte in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Beihilfe. Andererseits ist sie nichtsdestoweniger der Ansicht, dass die im vorliegenden Fall vorab vorgelegten Nachweise für die Verhältnismäßigkeit akzeptiert werden können. In Bezug auf die mit ihrem Verzerrungspotenzial verbundenen negativen Auswirkungen der Beihilfe äußert die Kommission, unter anderem auf der Grundlage der Analyse der Merkmale der Branche und der relevanten Märkte, insbesondere Vorbehalte hinsichtlich der Auswirkungen eines derartig hohen Einzelbeihilfebetrages. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass diese mit der Verhältnismäßigkeit und den verzerrenden Auswirkungen verbundenen Vorbehalte ausgeräumt werden können, wenn bei der Umsetzung des geförderten Programms bestimmte Bedingungen eingehalten werden, die absichern, dass die Beihilfe nur in Tranchen und rückwirkend gezahlt wird, nachdem Ford die Nachweise für die wirklich getragenen Kosten unterbreitet hat. Die Kommission geht davon aus, dass die positiven Auswirkungen der vorgeschlagenen Beihilfe gegenüber ihren potenziellen negativen Auswirkungen überwiegen. Diese stärkere Gewichtung der positiven Auswirkungen rechtfertigt die Feststellung, dass die Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c mit dem AEUV vereinbar ist. |
Kumulierung der Beihilfe
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(111) |
Diese Frage wird in den Erwägungsgründen 96 und 97 des Beschlusses behandelt. Die Kommission hat abschließend festgestellt, dass die vorgeschlagene Beihilfe die Anforderungen an die Kumulierung von Beihilfe gemäß Artikel 7 AGVO erfüllt. |
Deggendorf-Prinzip
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(112) |
Auf der Grundlage der durch Rumänien vorgelegten Nachweise für die Rückerstattung der für nicht vereinbar erklärten Privatisierungsbeihilfe in Höhe von 27 Mio. EUR und der bis zum 27. Juni 2008 angefallenen Zinsen stellt die Kommission fest, dass die vorgeschlagene Beihilfe das so genannte Deggendorf-Prinzip erfüllt. |
7. SCHLUSSFOLGERUNGEN
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(113) |
Die Kommission stellt fest, dass die von Rumänien zugunsten von Ford Romania SA, Craiova, angemeldete Ausbildungsbeihilfe über einen Gesamtbeihilfebetrag in Höhe von 57 Mio. EUR zur Förderung eines Ausbildungsprogramms über einen Zeitraum von fünf Jahren unter Einbeziehung von insgesamt bis zu 9 000 Arbeitnehmern des Werks Craiova gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. |
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(114) |
Hinsichtlich der in den Erwägungsgründen 99, 109 und 110 dieses Beschlusses dargelegten Bedenken in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit und das mögliche Verzerrungspotenzial der Beihilfe vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein befürwortender Beschluss unter den Bedingungen von Artikel 7 Absatz 4 der Geschäftsordnung (51) notwendig und gerechtfertigt ist. Diese Bedingungen dienen der Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit während der Zeit der Umsetzung des Vorhabens und sind daran geknüpft, dass der Beihilfebetrag streng darauf beschränkt wird, die wirklich getragenen beihilfefähigen Kosten zu decken. Auf diese Weise wird das Verzerrungspotenzial einer Einmalzahlung des Gesamtbeihilfebetrages begrenzt, und die Übertragbarkeit der von den Arbeitnehmern im Rahmen der Ausbildung erworbenen Fertigkeiten wird erhöht. |
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(115) |
Darüber hinaus hat Rumänien im Rahmen der am 9. Juli 2009 vorgelegten Unterlagen vorgeschlagen (52), die Richtwerte und Bedingungen für die Beihilfezahlung in einem spezifischen rumänischen Rechtsakt festzulegen. |
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(116) |
In Erwägung vorstehender Gründe — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Beihilfe in Höhe von 57 Mio. EUR, die Rumänien zugunsten von Ford Romania SA, Craiova, gewähren will, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern die in Artikel 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Artikel 2
(1) Die Beihilfe wird in regelmäßigen Tranchen rückwirkend in Zeitabständen gezahlt, die von der rumänischen Genehmigungsbehörde und dem Beihilfeempfänger gemeinsam festgelegt werden, und die keinesfalls länger als ein Jahr auseinander liegen dürfen. Der Gesamtbetrag der regelmäßigen Zahlungen entspricht den tatsächlich getragenen Kosten, die vom Beihilfeempfänger an die rumänische Genehmigungsbehörde mitgeteilt werden.
(2) Die rumänischen Behörden werden den für die Überwachung der Anwendung dieser Beihilfemaßnahmen verantwortlichen Wettbewerbsrat von Rumänien und die zuständigen Dienststellen der Kommission über die vertraglichen Festlegungen bezüglich der Zeiträume für die rückwirkenden Zahlungen informieren.
(3) Am Ende jedes Jahres der Durchführung des Ausbildungsprogramms wird der Beihilfeempfänger den rumänischen Überwachungsbehörden und der Kommission detaillierte, von unabhängigen Gutachtern bestätigte Berichte über die Durchführung des Programms und die für den Berichtszeitraum getragenen Kosten vorlegen. Die Durchführungsberichte müssen ausführliche Informationen zu den entstandenen Kosten und der bereitgestellten Ausbildung beinhalten. Dabei müssen die beihilfefähigen Kosten, wie in Artikel 39 Absatz 4 AGVO festgelegt, für jedes Ausbildungsmodul aufgeschlüsselt werden. Aus den jährlichen Durchführungsberichten müssen außerdem die im Rahmen jedes Moduls über den Berichtszeitraum bereitgestellten Ausbildungslehrgänge, die Anzahl der an den Kursen teilnehmenden Arbeitnehmer, unterschieden nach den unterschiedlichen Arbeitnehmergruppen, die Gesamtzahl der Tage/Stunden der Ausbildung für jeden Kurs und, abhängig vom jeweiligen Ausbildungsmodul, die Gesamtzahl der Mitarbeiter des Unternehmens am Ende jedes Jahres der Programmdurchführung hervorgehen. Der unabhängige Prüfer ist im Einvernehmen zwischen dem Beihilfeempfänger und der rumänischen Genehmigungsbehörde auszuwählen.
(4) Die Zahlung der Tranchen für die folgenden Jahre der Programmdurchführung ist an die Genehmigung der Jahresberichte durch die rumänische Überwachungsbehörde und die Kommission innerhalb von sechs Wochen nach Feststellung der Vollständigkeit des übermittelten Berichts gebunden. Die Jahresberichte gelten als stillschweigend gebilligt, wenn die genannten Organe im festgelegten Zeitraum keine Antwort übermitteln.
(5) Der Beihilfeempfänger hat für jeden am Ausbildungsprogramm teilnehmenden Arbeitnehmer entweder zum Abschluss des Programms oder jährlich (je nach dem konkreten Fall) Teilnahmebestätigungen zu erstellen, in denen die belegten Kurse und die Zahl der Tage/Stunden, an denen der Arbeitnehmer die Ausbildung im Rahmen des Kurses erhalten hat, genannt sind. Diese Teilnahmebestätigungen müssen auf Ersuchen des Arbeitnehmers auch dann erteilt werden, wenn dieser nachfolgend offiziell seine Absicht bekundet, das Unternehmen zu verlassen. Auf diese Weise erhöhen die Teilnahmebestätigungen die Übertragbarkeit der durch diese Ausbildungsmaßnahme erworbenen Fertigkeiten.
(6) Die rumänischen Behörden werden die in Absatz 1 bis 5 genannten Bedingungen in einem die Durchführung des Ausbildungsprogramms regelnden Rechtsakt verankern. Neben den oben genannten Bedingungen enthält dieser Rechtsakt die spezifischen Bedingungen für die Rückerstattung von zuvor gezahlten Beihilfetranchen, für die festgestellt wurde, dass die tatsächlich getragenen Kosten überschritten wurden und/oder dass sie höher sind als die Beihilfeintensitäten, auf deren Grundlage die Beihilfe entsprechend der Unterteilung in allgemeine oder spezifische Ausbildungsmaßnahmen genehmigt wurde. Des Weiteren muss sich der Beihilfeempfänger im Rechtsakt verpflichten, gemäß Nummer 16 letzter Absatz der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 jene Kosten, die nachfolgend aufgrund der Nutzung der von den Arbeitnehmern im Rahmen der Ausbildung erworbenen Fertigkeiten ausgeglichen werden, von den beanspruchten beihilfefähigen Kosten auszunehmen. Dieser Rechtsakt ist der Kommission unverzüglich zu übermitteln. Die Anwendung der Beihilfe kann erst nach Annahme dieses Aktes erfolgen.
(7) Die Kommission fordert die Arbeitnehmervertreter des Ford-Werks in Craiova auf, am Ende jedes Jahres der Durchführung des Ausbildungsprogramms eine schriftliche Stellungnahme über den Inhalt der gewährten Ausbildungskurse und über die Kursteilnahme (die Anzahl der an den Kursen teilnehmenden Arbeitnehmer und die für die Ausbildung beanspruchte Zeit) abzugeben.
Artikel 3
Rumänien unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses über die im Sinne dieses Beschlusses eingeleiteten Maßnahmen.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
Brüssel, den 2. Dezember 2009
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Komission
(1) ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 29.
(2) Ab dem 1. Dezember 2009 werden Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags zu Artikel 107 und 108 AEUV. Die Bestimmungen dieser Artikel bleiben im Wesentlichen identisch. Im Sinne dieses Beschlusses sind bei Bedarf Verweise auf Artikel 107 und 108 AEUV als Verweise auf Artikel 87 und/oder 88 EG-Vertrag zu verstehen.
(3) Der Einleitungsbeschluss der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Siehe Fußnote 1.
(4) Entscheidung 2008/717/EG der Kommission vom 27. Februar 2008 über staatliche Beihilfe C 46/07 (ex NN 59/07), die Rumänien dem Unternehmen Automobile Craiova (früher Daewoo România) gewährt hat, ABl. L 239 vom 6.9.2008, S. 12. Die Kommission hat festgestellt, dass der Privatisierungspreis reduziert wurde, weil Ford im Gegenzug die Verpflichtung einging, die bestehenden Arbeitsplätze (3 900 Arbeitnehmer) zu erhalten, insgesamt bis zu 9 000 weitere Arbeitsplätze zu schaffen und ein Produktionsniveau von jährlich 200 000 Fahrzeugen bis Ende 2012 zu erreichen. Die Kommission hat die Rückforderung von 27 Mio. EUR als Differenz zwischen dem Nettovermögen und dem Kaufpreis angeordnet. Als Teil der Privatisierungsvereinbarung hat die Rumänische Regierung am 7. November 2007 eine verbindliche Verpflichtungserklärung über die Gewährung einer regionalen Beihilfe von insgesamt 156 Mio. EUR sowie einer Ausbildungsbeihilfe über insgesamt 57 Mio. EUR für Ford Craiova unterzeichnet.
(5) Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 über Staatliche Beihilfe N 767/07, Regionalhilfe für Investitionen von Ford in Craiova, ABl. C 238 vom 17.9.2008, S. 4.
(6) Laut der Mitteilung des Beihilfeempfängers vom 18. Dezember 2008.
(7) Das sind: Grundausbildung in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit in der Produktion; Gewährleistung der Sicherheit am Arbeitsplatz; Arbeitsunterbrechung für ECPL-Tätigkeit; Unterbrechung der ECPL-Tätigkeit für die Produktion; Grundausbildung in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit für Büroangestellte; Grundausbildung vor Ort für Besucher und Vertragspartner; Maßnahmen für umweltfreundliche Energie; Mechanisches Diebstahlsicherungssystem (MATS) und Gefahrstoffdatenbank; Risikobewertungsfaktoren; Unterweisung in Bezug auf abgegrenzte Bereiche oder Baustellen; Unfallrisikobewertung und Unfallschutz; Arbeitsunterbrechung zur Prüfung der Sicherheit gemäß den Rechtsvorschriften (alle zwei Jahre); Arbeitsunterbrechung zur Prüfung der Sicherheit von Fußgängern (alle zwei Jahre), Gesundheit und Sicherheit für Mitarbeiter in Managementfunktionen und für den betrieblichen Gesundheit- und Sicherheitsausschuss; Erste Hilfe.
(8) Das sind: Die Rolle der Teams bei der Festlegung von Zielen und bei der Umsetzung von Strategien; Weiterbildung; Einführung in MS Windows XP; Grundlagen für die Anwendung von MS Excel; Grundlagen für MS Word 2003; Teamarbeit; Bedeutung von Unterschieden, Erfolgssicherung, Vielfalt und Würde am Arbeitsplatz; Anleitung von Ausbildern; Durchführung effizienter Versammlungen; Sprachliche Fähigkeiten; Geschäftsmathematik; Einführung zum Thema Scorecards; Englischkurs; Schulung zur Managementkompetenz von Produktspezialisten.
(9) Das sind: Schulung zum Thema Taskcards; Einführung zum Thema Scorecards; Strategien, Ziele und wesentliche Leistungsindikatoren.
(10) Unter anderem: Prinzipien der Produktion, Ursachenanalyse (5 Gründe); Techniken der Visuellen Fabrik; Fehlersuche; Störungserkennung und -beseitigung; fortlaufende Weiterbildung; Überblick über das Thema Qualität; Statistische Prozesskontrolle; Branchenspezifische Managementprinzipien; Produktionssysteme usw.
(11) Hierzu zählen folgende unternehmensspezifische Kurse: Prozesskontrolle im Werk; Archivierung und Verwaltung von Dokumenten; Anwendung der statistischen Prozesskontrolle bei Ford; Ford-Verhaltenskodex; Ford-interne Kontrollverfahren; Ford-interne Betriebssysteme in der Produktion; Schulung im Programm Captura; Ford-internes betriebliches Rechnungswesen; Finanzbuchhaltung und Unternehmensbesteuerung bei Ford; Ford-spezifische Akquisitionsverfahren; Ford-spezifisches Personalmanagement; Akquisitions- und Auftragsverfahren; Bedarfs- und Genehmigungskontrolle; Einkaufs- und Bedarfsbestimmungsssysteme für Abnehmer; Produktionsunabhängige elektronische Auftragserstellung (SNOOPE); Allgemeine Auftragsauswahl.
(12) Mit Ausnahme von zwei Kursen für den medizinischen Bereich, und zwar Erste Hilfe und Behandlung bei Stromschlag sowie Auffrischung der medizinischen Kenntnisse.
(13) Nennbetrag.
(*1) Geschäftsgeheimnis.
(14) Siehe Fußnote 4.
(15) Verbundene Rechtssachen T-244/93 und T-486/93 TWD/Kommission, Slg. 1997, S. II-2265, und Rechtssache C-355/95 P TWD/Kommission Slg. 1997, S. I-2549.
(16) Siehe Fußnote 4.
(17) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20.
(18) Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags, ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3.
(19) Entscheidung 2006/938/EG der Kommission vom 4. Juli 2006 über die staatliche Beihilfe, die Belgien dem Unternehmen Ford Genk gewähren will, C 40/2005 (ex N 331/2005), ABl. L 366 vom 21.12.2006, S. 32.
(20) Entscheidung 2007/612/EG der Kommission vom 4. April 2007 über die Staatliche Beihilfe C 14/06, die Belgien dem Unternehmen General Motors Belgium in Antwerpen zu gewähren beabsichtigt, ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 71.
(21) Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfe N 653/05, Ausbildungsbeihilfe für Webasto Portugal, ABl. C 306 vom 15.12.2006, S. 14.
(22) Entscheidung der Kommission über Ausbildungsbeihilfe C 23/07, Ausbildungsbeihilfe für Vauxhall Motors Ltd, Ellesmere Port, ABl. C 243 vom 17.10.2007, S. 4.
(23) Siehe Fußnote 4.
(24) Siehe Fußnote 17.
(25) Siehe Fußnote 18.
(26) Siehe Fußnote 19.
(27) Siehe Fußnote 20.
(28) Rechtssache C-334/07 P, Slg. 2008, S. I-9975.
(29) Idem, Erwägungsgrund 51.
(30) Idem, Erwägungsgrund 53.
(31) Idem, Erwägungsgrund 56; siehe auch Rechtssache C-49/05 P Ferriere Nord gegen Kommission, Slg. 2008, Urteil vom 8. Mai 2008, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Erwägungsgründe 68-71.
(32) Siehe Fußnote 17.
(33) Siehe Fußnote 18.
(34) Mitteilung der Kommission — Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender Ausbildungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt, ABl. C 188 vom 11.8.2009, S. 1.
(35) Artikel 39 Absatz 2 AGVO.
(36) Siehe Fußnote 28.
(37) Siehe Fußnote 19.
(38) Siehe Fußnote 20.
(39) Mitteilung der Kommission — Gemeinschaftsrahmen für Ausbildungsbeihilfen, ABl. C 343 vom 11.11.1998, S. 10.
(40) Erwägungsgründe 27-28 des Gemeinschaftsrahmens für Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahre 1998. Erwägungsgrund 28 besagt zum Beispiel Folgendes: „Um den Anreizcharakter der Beihilfe festzustellen, wird die Kommission prüfen, ob die Beihilfe das Unternehmen dazu veranlasst, zusätzliche Anstrengungen im Bereich der Ausbildung zu unternehmen, die über seine üblichen Maßnahmen oder die für die Ausbildung vorgesehenen Ressourcen hinausgehen. Beihilfen für die üblichen Betriebsaufwendungen eines Unternehmens (Standardkurse zur Einführung von neuen Beschäftigten usw.), die lediglich dazu dienen, die normalerweise von dem Unternehmen zu tragenden Kosten fortlaufend oder zeitweilig zu verringern, haben keinen Anreizcharakter und können im Allgemeinen nicht genehmigt werden. (…)“. Siehe auch Loredana von Buttlar und Salim Medghoul (2008): „Der auf die Ausbildungsbeihilfe angewandte Grundsatz des Anreizeffektes — aktuelle Fälle“ („The Principle of the Incentive Effect Applied to Training Aid — Some Recent Cases“), Mitteilungsblatt zum Thema Wettbewerbspolitik Nr. 3, Seiten 85-88, abrufbar über http://ec.europa.eu/competition/publications/cpn/2008_3_85.pdf
(41) Siehe Fußnote 19, Erwägungsgründe 28-38 des Beschlusses.
(42) Siehe Fußnote 20, Erwägungsgründe 43-45 des Beschlusses.
(43) Entscheidung 2008/878/EG der Kommission vom 2. Juli 2008 über die staatliche Beihilfe C 18/07 (ex N 874/06), die Deutschland zugunsten von DHL gewähren will (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 31).
(44) Siehe Fußnote 4.
(45) Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013, ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.
(46) Siehe Fußnote 4, Erwägungsgründe 70-129.
(47) Date Global Insight von Oktober, eingeholt durch die Dienststellen der Kommission. Siehe http://www.ihsglobalinsight.com
(48) Siehe die Ausgabe des Magazins „The Economist“ vom 17. September 2009 („Small Isn’t Beautiful“), in der die PWC-Schätzungen für die Überproduktion der europäischen Fahrzeughersteller im Zeitraum 2005-2010 zitiert werden.
(49) Siehe Pressemitteilung des ACEA vom 24. September 2009, Erstzulassungen von Nutzfahrzeugen im Juli-August 2009, EU-Staaten und EFTA-Staaten, abrufbar unter http://www.acea.be/index.php/news/news_detail/commercial_vehicles_registrations_down_374_eight_months_into_2009
(50) Mitteilung der Kommission von 25. Februar 2009, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri = COM:2009:0104:FIN:RO:PDF
(51) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
(52) Siehe Erwägungsgrund 21.