02003D0017 — DE — 10.07.2025 — 011.001


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►B

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 16. Dezember 2002

über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/17/EG)

(ABl. L 008 vom 14.1.2003, S. 10)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

ENTSCHEIDUNG DES RATES  vom 26. Mai 2003

  L 141

23

7.6.2003

 M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 885/2004 DES RATES  vom 26. April 2004

  L 168

1

1.5.2004

►M3

ENTSCHEIDUNG DES RATES  vom 8. November 2005

  L 312

51

29.11.2005

 M4

VERORDNUNG (EG) NR. 1791/2006 DES RATES  vom 20. November 2006

  L 363

1

20.12.2006

 M5

ENTSCHEIDUNG DES RATES  vom 26. November 2007

  L 314

20

1.12.2007

►M6

BESCHLUSS Nr. 1105/2012/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 21. November 2012

  L 328

4

28.11.2012

►M7

VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES  vom 13. Mai 2013

  L 158

1

10.6.2013

►M8

BESCHLUSS (EU) 2018/1674 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 23. Oktober 2018

  L 284

31

12.11.2018

►M9

BESCHLUSS (EU) 2020/1544 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 21. Oktober 2020

  L 356

5

26.10.2020

►M10

BESCHLUSS (EU) 2021/537 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 24. März 2021

  L 108

4

29.3.2021

►M11

BESCHLUSS (EU) 2022/871 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 30. Mai 2022

  L 152

109

3.6.2022

►M12

BESCHLUSS (EU) 2025/1228 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 17. Juni 2025

  L 1228

1

20.6.2025




▼B

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 16. Dezember 2002

über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/17/EG)



▼M3

Artikel 1

▼M8

Die Feldbesichtigungen, die bei Saatgutvermehrungsbeständen der in Anhang I dieser Entscheidung angegebenen Arten in den im selben Anhang aufgeführten Drittländern durchgeführt werden, sind den Feldbesichtigungen gleichgestellt, die gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG sowie der Richtlinie 2002/55/EG des Rates ( 1 ) durchgeführt werden, vorausgesetzt sie

▼M3

a) 

werden von den in Anhang I genannten Behörden in amtlicher Prüfung durchgeführt oder sie erfolgen unter amtlicher Aufsicht dieser Behörden,

b) 

erfüllen die besonderen Anforderungen des Anhangs II Buchstabe A.

▼M8

Artikel 2

Saatgut der in Anhang I dieser Entscheidung angegebenen Arten, das in den dort aufgeführten Drittländern geerntet und von den dort genannten Behörden amtlich kontrolliert worden ist, ist dem Saatgut gleichgestellt, das den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG entspricht, sofern die besonderen Anforderungen des Anhangs II Buchstabe B dieser Entscheidung erfüllt sind.

▼B

Artikel 3

▼M8

(1)  
Wird gleichgestelltes Saatgut innerhalb der Gemeinschaft gemäß den OECD-Regelungen für die Sortenanerkennung von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut „neu etikettiert und wiederverschlossen“, so gelten die Bestimmungen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG für das Wiederverschließen von in der Gemeinschaft erzeugtem Saatgut entsprechend.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der für diese Vorgänge geltenden OECD-Regeln.

▼B

(2)  

Ist eine Neuetikettierung oder Wiederverschließung von gleichgestelltem Saatgut in der Gemeinschaft erforderlich, so dürfen EG-Etiketten nur in folgenden Fällen verwendet werden:

a) 

wenn in den Mitgliedstaaten erzeugtes Saatgut und in Drittländern erzeugtes Saatgut derselben Sorte und Kategorie gemischt werden, um die Keimfähigkeit zu verbessern, vorausgesetzt,

— 
die Mischung ist homogen und
— 
jedes Erzeugerland ist auf dem Etikett angegeben, oder

▼M8

b) 

wenn es sich um EG-Kleinpackungen im Sinne der Richtlinien 66/401/EWG, 2002/54/EG oder 2002/55/EG handelt.

▼M6 —————

▼B

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 2003 bis zum ►M11  31. Dezember 2029 ◄ .

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M6




ANHANG I



LAND, BEHÖRDE UND ART

Land (1)

Behörde

In nachstehenden Richtlinien aufgeführte Arten

1

2

3

AR

Instituto Nacional de Semillas (INASE)

Av. Paseo Colón 922, 3 Piso

1063 BUENOS AIRES

66/401/EWG

66/402/EWG

2002/57/EG

AU

Australian Seeds Authority LTD.

P.O. BOX 187

LINDFIELD, NSW 2070

66/401/EWG

66/402/EWG

2002/57/EG

▼M11

BO

Ministerium für ländliche Entwicklung und Flächenverwaltung

Bolivien

Av. Camacho entre calles Loaya y Bueno N°1471, LA PAZ

66/402/EWG — nur für Zea mays und Sorghum spp.

2002/57/EG — nur für Helianthus annuus

▼M8

BR

Ministry of Agriculture, Livestock and Food Supply

Esplanada dos Ministérios, bloco D

70.043-900 Brasilia-DF

66/401/EWG

66/402/EWG

▼M6

CA

Canadian Food Inspection Agency, Seed Section, Plant Health & Biosecurity Directorate

59 Camelot DRIVE, Room 250, OTTAWA, ON K1A 0Y9

66/401/EWG

66/402/EWG

2002/57/EG

CL

Ministerio de Agricultura

Servicio Agricola y Ganadero, División de Semillas

Casilla 1167, Paseo Bulnes 140 — SANTIAGO DE CHILE

2002/54/EG

66/401/EWG

66/402/EWG

2002/57/EG

▼M10

GB (2)

Department for Environment, Food & Rural Affairs (DEFRA)

Eastbrook

Shaftesbury Road

Cambridge

CB2 8DU

66/401/EWG 66/402/EWG 2002/54/EG

2002/57/EG

▼M7 —————

▼M6

IL

Ministry of Agriculture & Rural Development

Plant Protection and Inspection Services

P.O. BOX 78, BEIT-DAGAN 50250

66/401/EWG

66/402/EWG

2002/57/EG

MA

D.P.V.C.T.R.F.

Service de Contrôle des Semences et Plants,

B.P. 1308 RABAT

66/401/EWG

66/402/EWG

2002/57/EG

▼M12

MD

National Agency for Food Safety (ANSA)

str. Mihail Kogălniceanu 63,

MD-2009, CHIȘINĂU

66/401/EWG

66/402/EWG

2002/55/EG

2002/57/EG

▼M6

NZ

Ministry for Primary Industries,

25 „THE TERRACE“

P.O. BOX 2526

6140 WELLINGTON

2002/54/EG

66/401/EWG

66/402/EWG

2002/57/EG

RS

Ministry of Agriculture, Forestry and Water Management Plant Protection Directorate

Omladinskih brigada 1, 11070 NOVI BEOGRAD

Das Ministerium für Landwirtschaft hat folgende Einrichtungen zur Erteilung von OECD-Zertifikaten ermächtigt:

National Laboratory for Seed Testing

Maksima Gorkog 30-21000 NOVI SAD

Maize Research Institute „ZEMUN POLJE“

Slobodana Baijica 1

11080 ZEMUN, BEOGRAD

2002/54/EG

66/401/EWG

66/402/EWG

2002/57/EG

TR

Ministry of Agriculture and Rural Affairs,

Variety Registration and Seed Certification Centre

Gayret mah. Fatih Sultan Mehmet Bulvari No:62

P.O.BOX: 30,

06172 Yenimahalle/ANKARA

2002/54/EG

66/401/EWG

66/402/EWG

2002/57/EG

▼M12

UA

Ministry of Agrarian Policy and Food of Ukraine

Khreshchatyk str. 24, 01001 KYIV

66/402/EWG

2002/54/EG

2002/57/EG — nur in Bezug auf Brassica napus, Glycine max und Helianthus annuus

▼M6

US

USDA — Agricultural Marketing Service

Seed Regulatory & Testing Branch

801 Summit Crossing, Suite C, GASTONIA NC 28054

2002/54/EG

66/401/EWG

66/402/EWG

2002/57/EG

UY

Instituto Nacional de Semillas (INASE)

Cno. Bertolotti s/n y Ruta 8 km 29

91001 PANDO — CANELONES

66/401/EWG

66/402/EWG

2002/57/EG

ZA

National Department of Agriculture,

c/o S.A.N.S.O.R.

Lynnwood Ridge, P.O. BOX 72981, 0040 PRETORIA

66/401/EWG

66/402/EWG — nur für Zea mays und Sorghum spp.

2002/57/EG

(1)   

AR — Argentinien, AU — Australien, ►M11  BO — Bolivien, ◄ ►M8  BR — Brasilien, ◄ CA — Kanada, CL — Chile, ►M10  GB — Vereinigtes Königreich, ◄ ►M8  — ◄ IL — Israel, MA — Marokko, ►M8  MD — Republik Moldau, ◄ NZ — Neuseeland, RS — Serbien, TR — Türkei, ►M9  UA — Ukraine, ◄ US — Vereinigte Staaten, UY — Uruguay, ZA — Südafrika.

(2)   

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

▼B




ANHANG II

A.   Anforderungen an die Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern

1.

Feldbesichtigungen werden nach den einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung der OECD-Regelungen für die Sortenanerkennung von Saatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist, wie folgt durchgeführt:

— 
Saatgut von Zucker- und Futterrüben bei der in der Richtlinie 2002/54/EG aufgeführten Beta vulgaris,
— 
Saatgut von Gras und Körnerleguminosen bei den in der Richtlinie 66/401/EWG aufgeführten Arten,
— 
Saatgut von Kreuzblütlern sowie anderen Öl- und Faserpflanzen bei den in den 66/401/EWG und 2002/57/EG aufgeführten Arten,
— 
Getreidesaatgut bei den in der Richtlinie 66/402/EWG aufgeführten Arten, außer Zea mays und Sorghum spp.,
— 
Saatgut von Mais und Sorghum bei dem in der Richtlinie 66/402/EWG aufgeführten Zea mays und Sorghum spp.,

▼M8

— 
Saatgut von Gemüse bei den in der Richtlinie 2002/55/EG aufgeführten Arten.

▼B

2.

Nicht endgültig zertifiziertes Saatgut muss sich in einer amtlich verschlossenen Verpackung befinden, die mit dem besonderen OECD-Etikett für solches Saatgut versehen ist.

3.

Nicht endgültig zertifiziertes Saatgut wird unbeschadet des Zeugnisses im Rahmen der OECD-Regelungen von einem amtlichen Zeugnis begleitet, das folgende Angaben enthält:

— 
Bezugsnummer des zur Einsaat des Feldes verwendeten Saatguts und Name des Mitgliedstaats oder Drittlands, von dem das Saatgut zertifiziert wurde,
— 
Größe der Anbaufläche,
— 
Saatgutmenge,
— 
Bestätigung, dass der Feldbestand, von dem das Saatgut stammt, die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt.

B.   Anforderungen an in Drittländern erzeugtes Saatgut

1.

Das Saatgut wird nach den nationalen Vorschriften für die Anwendung der OECD-Regelungen für die Sortenanerkennung von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut wie folgt amtlich zertifiziert und die Packungen amtlich verschlossen und gekennzeichnet; die Saatgutpartien werden von dem im Rahmen dieser OECD-Regelungen vorgeschriebenen Bescheinigungen begleitet:

— 
Saatgut von Zucker- und Futterrüben bei der in der Richtlinie 2002/54/EG aufgeführten Beta vulgaris,
— 
Saatgut von Gras und Körnerleguminosen bei den in der Richtlinie 66/401/EWG aufgeführten Arten,
— 
Saatgut von Kreuzblütlern sowie anderen Öl- und Faserpflanzen bei den in den 66/401/EWG und 2002/57/EG aufgeführten Arten,
— 
Getreidesaatgut bei den in der Richtlinie 66/402/EWG aufgeführten Arten, außer Zea mays und Sorghum spp.,
— 
Saatgut von Mais und Sorghum bei dem in der Richtlinie 66/402/EWG aufgeführten Zea mays und Sorghum spp.,

▼M8

— 
Saatgut von Gemüse bei den in der Richtlinie 2002/55/EG aufgeführten Arten.

▼B

Im Übrigen hat das Saatgut den gemeinschaftlichen Anforderungen mit Ausnahme derjenigen betreffend die Sortenechtheit und -reinheit zu entsprechen.

2.

Das Saatgut muss folgenden Anforderungen entsprechen:

2.1.

Die Anforderungen, denen das Saatgut gemäß Nummer 1 Unterabsatz 2 entsprechen muss, sind in folgenden Richtlinien niedergelegt:

— 
Richtlinie 66/401/EWG, Anlage II,
— 
Richtlinie 66/402/EWG, Anlage II,
— 
Richtlinie 2002/54/EG, Anhang I Abschnitt B,

▼M8

— 
Richtlinie 2002/55/EG, Anhang II,

▼B

— 
Richtlinie 2002/57/EG, Anhang II.

▼M8

2.2.

Für die Prüfung der Einhaltung der unter Nummer 2.1 aufgeführten Anforderungen sind amtliche oder unter amtlicher Aufsicht durchgeführte Proben gemäß den ISTA-Regeln zu entnehmen; ihr Gewicht hat dem nach diesen Methoden vorgeschriebenen Gewicht unter Berücksichtigung des Gewichts zu entsprechen, das in folgenden Richtlinien genannt ist:

— 
Richtlinie 66/401/EWG, Anhang III Spalten 3 und 4,
— 
Richtlinie 66/402/EWG, Anhang III Spalten 3 und 4,
— 
Richtlinie 2002/54/EG, Anhang II zweite Zeile,
— 
Richtlinie 2002/55/EG, Anhang III,
— 
Richtlinie 2002/57/EG, Anhang III Spalten 3 und 4.

2.3.

Die Prüfung wird amtlich oder unter amtlicher Aufsicht gemäß den ISTA-Regeln durchgeführt.

▼M8 —————

▼B

3.

Die Aufschrift auf der Verpackung des Saatguts muss folgenden zusätzlichen Anforderungen genügen:

3.1.

Es sind folgende amtliche Angaben zu machen:

— 
Die Erklärung, dass das Saatgut den gemeinschaftlichen Regeln mit Ausnahme derjenigen für die Sortenechtheit und -reinheit, d. h. „Gemeinschaftsregeln und -normen“ entspricht,

▼M8

— 
die Erklärung, dass das Saatgut gemäß den derzeitigen internationalen Methoden einer Stichprobe unterzogen und geprüft worden ist: „Gemäß den Bestimmungen der internationalen Regeln für die Prüfung von Saatgut der ISTA hinsichtlich der internationalen orangefarbenen Berichte über eine Saatgutpartie von … (Name oder Mitgliedscode der ISTA-Saatgutprüfstation) einer Stichprobe unterzogen und untersucht“,

▼B

— 
das Datum der amtlichen Verschließung,
— 
wenn Saatgutpartien „neu etikettiert und wiederverschlossen“ im Sinne der OECD-Regelungen worden sind, zusätzlich die Erklärung, dass dieser Vorgang stattgefunden hat, das Datum der letzten Wiederverschließung und die dafür verantwortlichen Behörden,
— 
das Erzeugerland,
— 
das angegebene Netto- oder Bruttogewicht oder die angegebene Zahl der reinen Körner oder der Samenknäuel bei Betarübensaatgut,
— 
bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Angabe der Art des Zusatzes sowie des ungefähren Verhältnisses zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht.

Diese Angaben können entweder auf dem OECD-Etikett oder einem zusätzlichen amtlichen Etikett aufgeführt werden, das den Namen der Stelle und des Landes enthält. Das etwaige Etikett des Lieferanten muss so aussehen, dass es nicht mit dem zusätzlichen amtlichen Etikett verwechselt werden kann.

3.2.

Saatgut einer genetisch veränderten Sorte muss auf jedem amtlichen oder sonstigen Etikett oder Begleitpapier, das an der Saatgutpartie befestigt ist oder dieser beiliegt, klar als solches gekennzeichnet sein und jegliche weitere Angabe tragen, die im Rahmen des nach Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Genehmigungsverfahrens festgelegt werden kann.

3.3.

In der Packung befindet sich ein amtlicher Vermerk, der mindestens die Bezugsnummer der Partie, die Art und die Sorte sowie bei Betarübensaatgut außerdem gegebenenfalls den Hinweis enthält, dass es sich um Monogermsaatgut oder um Präzisionssaatgut handelt.

Der Vermerk ist entbehrlich, wenn die Mindestangaben auf der Packung in unverwischbarer Farbe aufgedruckt sind oder wenn ein selbstklebendes Etikett oder ein nicht zerreißbares Etikett verwendet wird.

3.4.

Eine etwaige chemische Behandlung des Saatguts sowie der verwendete Wirkstoff sind auf dem amtlichen Etikett oder auf einem besonderen Etikett sowie auf oder in dem Behältnis zu vermerken.

3.5.

Alle für die amtlichen Etiketten, die amtlichen Vermerke und die Packungen erforderlichen Angaben sind mindestens in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft aufzuführen.

▼M8

4.

Die Saatgutpartien werden von einem internationalen orangefarbenen Bericht über eine Saatgutpartie der ISTA begleitet, aus dem die Angaben hinsichtlich der Einhaltung der Bedingungen gemäß Nummer 2 hervorgehen.

▼B

5.

Bei Basissaatgut der Sorten, die ausschließlich in der Gemeinschaft erhalten werden, muss das Saatgut der vorhergehenden Generationen in der Gemeinschaft erzeugt worden sein.

Bei Basissaatgut anderer Sorten muss das Saatgut der vorhergehenden Generationen unter der Verantwortung der Personen, die für die Erhaltungszüchtung entsprechend dem gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten verantwortlich sind, in der Gemeinschaft oder in einem Drittland erzeugt worden sein, dem gemäß der Entscheidung 97/788/EG ( 2 ) die Gleichstellung von in Drittländern durchgeführten Kontrollen von Erhaltungszüchtungen gewährt worden ist.

6.

Bei zertifiziertem Saatgut aller Generationen muss das Saatgut der vorhergehenden Generation wie folgt erzeugt und amtlich geprüft und anerkannt worden sein:

— 
entweder in der Gemeinschaft oder
— 
in einem Drittland, dem gemäß dieser Entscheidung für die Erzeugung von Basissaatgut der betreffenden Art die Gleichstellung gewährt worden ist, sofern es aus gemäß Nummer 5 erzeugtem Saatgut erzeugt worden ist.

7.

Im Fall Kanadas und der Vereinigten Staaten von Amerika kann die Probenahme, Kontrolle und Erteilung von Saatgutanalysezeugnissen abweichend von

— 
Nummern 2.2 und 2.3,
— 
Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich und
— 
Nummer 4

durch amtlich anerkannte Laboratorien für Saatgutkontrolle entsprechend den Regeln des Verbandes der amtlichen Saatgutanalytiker („Association of Official Seed Analysis“, AOSA) durchgeführt werden. Dabei gilt Folgendes:

— 
Im Fall der Nummer 3.1 ist folgende Erklärung abzugeben: „Gemäß den AOSA-Regeln von … (Name oder Initialen des amtlich anerkannten Laboratoriums für Saatgutkontrolle) einer Stichprobe unterzogen und untersucht“ und
— 
der nach Nummer 4 erforderliche Bericht wird unter Verantwortung der in Anhang I aufgeführten Behörde vom amtlich anerkannten Laboratorium für Saatgutkontrolle ausgestellt.



( 1 ) Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33).

( 2 )  ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 39. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/580/EG (ABl. L 184 vom 13.7.2002, S. 26).