31996D0269

96/269/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 29. November 1995 über ein Beihilfevorhaben Österreichs zugunsten der Voest-Alpine Erzberg Gesellschaft mbH (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 094 vom 16/04/1996 S. 0017 - 0022


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. November 1995 über ein Beihilfevorhaben Österreichs zugunsten der Voest-Alpine Erzberg Gesellschaft mbH (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/269/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absätze 1 und 2,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit einstimmiger Zustimmung des Rates,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Die Voest-Alpine Erzberg Gesellschaft mbH (nachfolgend "VAEG" genannt) wird von der ÖIA Bergbauholding Aktiengesellschaft kontrolliert, die der zu 100 % staatseigenen Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft gehört. VAEG baut Erz mit geringem Eisengehalt (32 % Fe) ab. Der Tagebau besteht aus 23 Lagen mit einer Höhe von etwa 24 m und einer Länge von 860 m. Der Untertagebau macht lediglich einen kleinen Anteil der Gesamtproduktion aus.

Die bis auf das dritte Jahrhundert zurückgehende Bergbautätigkeit in dem betreffenden Gebiet ist stark rückläufig; gegenwärtig wird die Region für den Fremdenverkehr erschlossen. Das Eisenerzbergwerk soll stillgelegt werden. Um die Errichtung touristischer Einrichtungen zu erleichtern, sind Sicherheits- und Umweltmaßnahmen geplant.

Im Januar 1995 notifizierte Österreich der Kommission ein Beihilfevorhaben zugunsten der VAEG. Es lieferte weitere Informationen mit verschiedenen Schreiben zwischen März und September 1995.

II

VAEG einerseits und Voest-Alpine Stahl Linz GmbH und Voest-Alpine Stahl Donawitz GmbH andererseits unterzeichneten am 30. April 1993 einen Vertrag über die jährliche Lieferung von 1 bis 1,3 Millionen Tonnen Eisenerz mit 32 % Fe je Tonne im Zeitraum 1994 bis 1998. Der Preis wird jährlich vereinbart. Die Käufer beziehen auch Eisenerz aus Südafrika und der Ukraine, und der Preis, den sie dafür zahlen, wird bei der Festsetzung des Preises für das österreichische Eisenerz zugrunde gelegt. Der mit VAEG vereinbarte Preis liegt so hoch wie der Preis für das eingeführte Erz oder darüber. Die beiden Stahlunternehmen werden demnächst privatisiert. Für 1995 wurde der Preis je Tonne Erz auf 139 österreichische Schilling (ÖS) festgesetzt; daraus ergeben sich für VAEG bei Lieferungen von 1,3 Millionen Tonnen Erz Einnahmen von 180,7 Millionen ÖS. Die Produktionskosten belaufen sich jedoch auf 174 ÖS pro Tonne, d. h. für die gelieferte Menge insgesamt auf 226,2 Millionen ÖS.

Die Differenz zwischen Einnahmen und Kosten soll durch staatliche Beihilfen finanziert werden. Da zu erwarten ist, daß die Einnahmen längerfristig unter den Kosten liegen werden, hat Österreich Produktionsbeihilfen mit einem degressiven Hoechstbetrag vorgeschlagen, um die Differenz auszugleichen. Die tatsächlichen Zahlungen dieser Form der Beihilfe können niedriger liegen, wenn die Differenz entsprechend geringer ausfällt.

VAEG setzt ihre Anfang der achtziger Jahre aufgenommenen Stillegungsarbeiten fort. Die nachstehenden Tabellen geben einen Überblick über die Senkung der Produktions- und Beschäftigtenzahlen bis 1994.

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VAEG plant für die Jahre 1995 bis 2002 die Produktion folgender Mengen (in Tonnen):

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Die Produktion von Eisenerz wird bis zum 31. Dezember 2002 eingestellt. Es erfolgt eine allmähliche, im Jahr 2003 abgeschlossene Stillegung anstelle einer sofortigen Stillegung und Liquidation, die ernste ökologische und soziale Schwierigkeiten nach sich ziehen würde. Die Beschäftigten werden schrittweise von der Produktion abgezogen und bei den (vorbereitenden) Stillegungsarbeiten eingesetzt, die eine umweltgerechte Schließung ermöglichen sollen.

Um die allmähliche Stillegung zu erleichtern, soll die Differenz zwischen Einnahmen und Kosten vom österreichischen Staat finanziert werden. Folgende jährliche Beihilfehöchstbeträge sind vorgesehen:

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In diesem Zeitraum hat VAEG zur Gewährleistung eines sicheren und umweltgerechten Rückzugs aus dem Erzbergbau Stillegungs- und Sicherungsarbeiten wie die Sicherung von gefährdeten Etagenteilen und von Etagenrändern usw. durchzuführen. Die Gesamtkosten dieser Maßnahmen belaufen sich auf 454,5 Millionen ÖS, die der österreichische Staat mit insgesamt 136 Millionen ÖS (30 % der Gesamtkosten) bezuschussen will.

Österreich schlägt die Gewährung folgender Zuschüsse vor:

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Die nachstehende Tabelle enthält eine Aufschlüsselung der Stillegungskosten:

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Für die geplante Produktion und die notwendigen Stillegungsarbeiten ist folgender Personalaufwand erforderlich:

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III

Die Europäische Union ist nur ein kleiner Erzeuger von Eisenerz. Der Abbau dieses Rohstoffes wird im Wettbewerb mit größeren, qualitativ besseren und kostengünstiger abzubauenden Lagerstätten in Übersee voraussichtlich weiterhin schrittweise zurückgehen. Die Gemeinschaft ist Nettoimporteur von Eisenerz. 1994 führte sie etwa 134 Millionen Tonnen ein. Es finden keine nennenswerten Ausfuhren aus der Gemeinschaft in Drittländer statt. Die Einfuhren stammen hauptsächlich aus Südafrika, Brasilien, Australien und Kanada.

In der Gemeinschaft gibt es lediglich ein größeres Unternehmen - LKAB in Schweden - das qualitativ hochwertige Eisenerz (60 % Fe) erzeugt. Es verfügt über 3 000 Beschäftigte und erzeugt 20 Millionen Tonnen jährlich.

In Frankreich erzeugt das Unternehmen Mines de Fer de l'Arbed Eisenerz mit geringem Eisengehalt für Usinor Sacilor und Arbed. Seine Produktion belief sich 1994 auf 2,4 Millionen Tonnen (1990: 8,7 Millionen Tonnen, 1991: 7,5 Millionen Tonnen, 1992: 5,7 Millionen Tonnen, 1993: 3,5 Millionen Tonnen). Die Beschäftigtenzahl beträgt etwa 240.

Das spanische Unternehmen Compañia Andaluza de Minas erzeugte in den vergangenen Jahren folgende Mengen: 1990: 3,03 Millionen Tonnen, 1991: 3,9 Millionen Tonnen, 1992: 2,7 Millionen Tonnen, 1993: 2,1 Millionen Tonnen, 1994: 2,2 Millionen Tonnen.

Mit Ausnahme von Schweden findet innerhalb der Gemeinschaft kein erheblicher Handel statt. Spanien exportierte 1993 1,37 Millionen Tonnen nach Belgien, Frankreich, Italien, in die Niederlande und ins Vereinigte Königreich. Im selben Jahr importierte es 6,66 Millionen Tonnen aus Drittländern. Frankreich exportierte 2,76 Millionen Tonnen nach Luxemburg und verbrauchte 1,44 Millionen Tonnen seiner eigenen Produktion. Die Einfuhren aus Drittländern beliefen sich auf 16,6 Millionen Tonnen. Schweden exportierte 1993 13,6 Millionen Tonnen in die Gemeinschaft, insbesondere ins Vereinigte Königreich, nach Deutschland, Belgien und in die Niederlande. Österreich importiert kein Eisenerz aus anderen Mitgliedstaaten, sondern aus Südafrika und der Ukraine, und exportiert es auch nicht.

IV

Gemäß Artikel 4 Buchstabe c) des Vertrages sind von den Mitgliedstaaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen an EGKS-Unternehmen mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar. Da Eisenerz (mit Ausnahme von Schwefelkies) unter die in Anlage I des Vertrages aufgeführten Rohstoffe für die Erzeugung von Roheisen und Stahl fällt, ist der Vertrag auf den vorliegenden Fall anwendbar. Nach Artikel 95 EGKS kann in allen in diesem Vertrag nicht vorgesehenen Fällen, in denen eine Entscheidung der Kommission erforderlich erscheint, um auf dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl und in Übereinstimmung mit Artikel 5 eines der in den Artikeln 2, 3 und 4 näher bezeichneten Ziele der Gemeinschaft zu erreichen, eine Entscheidung mit einstimmiger Zustimmung des Rates und nach Anhörung des Beratenden Ausschusses ergehen.

Österreich hat vorgeschlagen, seiner Eisenerzindustrie für eine sowohl umwelt- als auch sozialverträgliche Stillegung ihrer Tätigkeiten Produktions- und Stillegungsbeihilfen zu gewähren. Nach Ansicht der Kommission fallen diese Ziele unter Artikel 3 Buchstaben d) und e) des Vertrages.

Der Stahlbeihilfenkodex (Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission) (1) ist auf die Eisenerzindustrie anwendbar, aber die Regelungen dieser Entscheidung erlauben nicht die Genehmigung von Beihilfen für die im vorliegenden Fall verfolgten Ziele.

Nach Ansicht der österreichischen Behörden wird VAEG wegen der Produktionskosten und der geologischen Gegebenheiten seine Existenzfähigkeit als Unternehmen, das dem Wettbewerb ohne staatliche Unterstützung standhalten kann, nicht wiedererlangen. Daher erscheint die Einstellung des Erzabbaus durch VAEG als die einzig gangbare Lösung. Österreich will die in den achtziger Jahren begonnene schrittweise Stillegung bis zum Jahr 2002 fortsetzen und im Jahr 2003 endgültig abschließen.

Ein Vergleich der (voraussichtlichen) Einnahmen mit den Kosten ergibt, daß letztere höher sind als erstere. Würde diese Differenz nicht durch staatliche Beihilfen ausgeglichen, müßte an die Stelle der schrittweisen Stillegung eine sofortige, gänzliche Schließung treten, die in regionaler und ökologischer Hinsicht problematisch wäre. Die für die Stillegungsarbeiten erforderlichen Arbeitskräfte wären nicht mehr verfügbar, und der Standort müßte in seinem jetzigen Zustand belassen werden. Was die sozialen Aspekte betrifft, so ist darauf hinzuweisen, daß die Beschäftigtenzahl bereits erheblich abgebaut wurde, und zwar von 1 627 im Jahr 1982 auf derzeit 286.

Die Stadt, in der das Unternehmen ansässig ist, hat von 1981 bis 1991 einen Einwohnerrückgang von 22,9 % verzeichnet (während die Bevölkerungszahl Österreichs insgesamt um 3,2 % gestiegen ist). In diesem Gebiet wird ein weiterer Rückgang von 4,5 % im Zeitraum 1991-2001 und von 11,7 % im Zeitraum 2001-2011 erwartet. Die Arbeitslosenquote der Region belief sich 1993 auf 11,5 %. Im Februar 1995 stufte die Kommission die Region als Ziel-2-Gebiet ein. Die Region kommt für staatliche Beihilfen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Betracht.

Zur Erleichterung der schrittweisen Stillegung schlägt Österreich folgende Produktionsmenge und staatliche Beihilfen vor.

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Österreich hat vorgesehen, daß im Jahr 2003 keine Produktion mehr erfolgt und nach 2002 keine Produktionsbeihilfen mehr bereitgestellt werden. Produktionszahlen und Betriebsbeihilfen weisen über die kommenden Jahre hinweg eine degressive Tendenz auf. Auch die Zahl der in der Produktion Beschäftigten wird von 280 im Jahr 1995 auf 181 im Jahr 2002 gesenkt.

Die Stillegungsbeihilfen sind für Sicherheits- und Umweltmaßnahmen sowie teilweise für soziale Maßnahmen zugunsten der freigesetzten Beschäftigten bestimmt. Zur Durchführung dieser Sicherheits- und Umweltmaßnahmen ist das Unternehmen nach dem österreichischen Berggesetz verpflichtet. Da es jedoch nicht in der Lage ist, sämtliche Kosten selbst zu tragen, ist eine staatliche Unterstützung während der schrittweisen Stillegung erforderlich. Die Auswirkungen dieser Beihilfen auf den Gemeinsamen Markt sind unerheblich.

Die sozialen Maßnahmen betreffen Zahlungen an freigesetzte Beschäftigte. Da es sich um Langzeitbeschäftigungen handelt, muß das Arbeitslosengeld im Rahmen eines Sozialplans aufgestockt werden. Einen Teil dieser Kosten (35,4 Mio. ÖS von 140,3 Mio. ÖS) will der österreichische Staat, den restlichen Betrag das Unternehmen übernehmen.

Auf der einen Seite ist die betreffende Region eindeutig von einem industriellen Niedergang betroffen, und die Eisenerzproduktion und die Produktionsbeihilfen sinken im Lauf der Zeit. Auf der anderen Seite werden in der Gemeinschaft - mit Ausnahme von Schweden - keine erheblichen Mengen Eisenerz abgebaut. Ein- oder Ausfuhren zwischen Österreich und anderen Mitgliedstaaten finden nicht statt.

Insgesamt dürften Wettbewerb und innergemeinschaftlicher Handel und damit der Gemeinsame Markt durch die geplanten Beihilfen nicht beeinträchtigt werden, und die nachteiligen Auswirkungen der Stillegung werden über einen längeren Zeitraum gestreckt.

Es ist darauf hinzuweisen, daß die von Österreich für den Eisenerzbergbau vorgeschlagene Regelung der auf den Kohlesektor in der Gemeinschaft angewandten Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus (2) ähnelt. Die Schwierigkeiten des Eisenerzsektors in der Gemeinschaft sind mit denen des Kohlesektors insofern vergleichbar, als die Produktion der Gemeinschaft gegenüber den Einfuhren aus Drittländern nicht wettbewerbsfähig ist und ungünstige geologische Bedingungen die Rationalisierungsmöglichkeiten einschränken.

Nach der genannten Entscheidung können Betriebsbeihilfen, die dazu bestimmt sind, den Unterschied zwischen den Produktionskosten und den von den Vertragsparteien auf der Grundlage der Weltmarktbedingungen frei vereinbarten Verkaufspreisen auszugleichen, unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen und für Stillegungen übergangsweise gewährt werden.

Die Bindung der Beihilfehöhe an die tatsächliche Höhe der jährlichen Verluste und an die Weltmarktpreise für Eisenerz aus Drittländern gewährleistet, daß die Beihilfen das unbedingt erforderliche Maß nicht übersteigen.

V

In ihren früheren den Stahlsektor betreffenden Entscheidungen nach Artikel 95 des Vertrages hat die Kommission staatliche Beihilfen grundsätzlich nur genehmigt, wenn der Wettbewerb im Gemeinsamen Markt nicht über Gebühr beeinträchtigt wurde. In der Praxis bedeutet dies, daß sich Unternehmen, die staatliche Beihilfen zur Wiedererlangung ihrer Rentabilität erhalten, im Gegenzug verpflichten müssen, ihre Produktionskapazitäten zu kürzen, um die wettbewerbsverzerrende Wirkung der Beihilfen zu mildern.

Im Fall von VAEG wird die Produktion am 31. Dezember 2002 eingestellt. In den Jahren 1995 bis 2002 wird sie allmählich verringert; dasselbe gilt für die Produktionsbeihilfen, mit denen die Differenz zwischen Einnahmen und Kosten gedeckt werden soll.

Dies stellt das wesentliche Element des österreichischen Plans dar. Die Beihilfen werden folglich nicht zu einer unbefristeten Fortsetzung des Betriebs oder einer Erhöhung der Produktionskapazitäten führen und sind außerdem degressiv.

Das staatliche Beihilfeelement im vorliegenden Fall ist vor dem Hintergrund des Gemeinsamen Marktes zu betrachten, in dem praktisch kein Wettbewerb zwischen Herstellern der Gemeinschaft besteht. Weder ist VAEG im Export von Eisenerz tätig, noch importiert Österreich dieses Erzeugnis aus anderen Mitgliedstaaten.

Ferner dient das von Österreich geplante Vorgehen eindeutig der Milderung der sozialen und regionalen Schwierigkeiten in dem betreffenden Gebiet -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden Hoechstbeträge von Beihilfen, die Österreich Voest-Alpine Erzberg GmbH (VAEG) zu gewähren beabsichtigt, sind mit den ordnungsgemäßen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes unter der Bedingung vereinbar, daß die unten aufgeführten Produktionszahlen nicht überschritten werden:

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Artikel 2

Die von Österreich jährlich gewährten Betriebsbeihilfen dürfen die in Artikel 1 genannten Hoechstgrenzen nicht überschreiten. Sie dürfen unter keinen Umständen höher liegen als die Differenz zwischen den Einnahmen aus dem Verkauf des Eisenerzs und den Produktionskosten. Der mit den Kunden von VAEG vereinbarte Preis soll dem durchschnittlichen Marktpreis entsprechen und soll nicht niedriger sein als der Preis, den diese Unternehmen für aus Drittländern eingeführtes Eisenerz zahlen.

Artikel 3

(1) Österreich gewährleistet seine volle Mitarbeit bei der Durchführung der folgenden Überwachungsmaßnahmen.

(2) Österreich unterbreitet der Kommission zweimal jährlich - und zwar spätestens am 15. März und am 15. September - einen Überwachungsbericht. Der erste Bericht ist der Kommission bis 15. März 1996 und der letzte bis 15. März 2003 vorzulegen.

(3) Die Berichte enthalten vollständige Angaben über das begünstigte Unternehmen, die für die verschiedenen von der Kommission genehmigten Zwecke gezahlten Beihilfebeträge, die Stillegungsarbeiten, die Produktion, die Personalfreisetzungen und die Verlagerung von Personal aus der Produktion auf Stillegungsarbeiten.

Sie enthalten ferner sämtliche Angaben, die die Kommission für die Überwachung der Stillegung des Eisenerzbergwerks benötigt, sowie ausreichende Finanzangaben, damit sie beurteilen kann, ob die Beihilfen planmäßig eingesetzt und die in den Artikeln 1 und 2 genannten Bedingungen eingehalten werden.

(4) Österreich ist gehalten, das begünstigte Unternehmen zur Offenlegung auch derjenigen sachdienlichen Angaben zu veranlassen, die sonst als vertraulich angesehen werden.

Artikel 4

Die Kommission erstellt auf der Grundlage der in Artikel 3 genannten Berichte Halbjahresberichte, die sie dem Rat bis spätestens 1. Mai und 1. November jedes Jahres vorlegt.

Artikel 5

Die Kommission kann in dem begünstigten Unternehmen erforderlichenfalls Nachprüfungen gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag vornehmen lassen, um die Richtigkeit der in den Überwachungsberichten enthaltenen Angaben und insbesondere die Einhaltung der in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen zu überprüfen.

Artikel 6

Falls Österreich seinen Verpflichtungen aus dieser Entscheidung nicht nachkommt, findet Artikel 88 EGKS-Vertrag Anwendung, unbeschadet jeglicher Sanktionen, die die Kommission aufgrund des EGKS-Vertrages verhängen kann.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den 29. November 1995

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57.

(2) ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1993, S. 12.