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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/1467 |
30.6.2026 |
BESCHLUSS (GASP) 2026/1467 DES RATES
vom 29. Juni 2026
zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 25. November 2005 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP (1) angenommen, mit der eine Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) eingerichtet wurde. |
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(2) |
Am 30. April 2025 ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Rahmen der koordinierten strategischen Überprüfung der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) und der EU BAM Rafah übereingekommen, dass die Mandate beider Missionen bis zum 30. Juni 2027 verlängert werden sollten. |
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(3) |
Am 26. Juni 2025 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2025/1283 (2) angenommen, mit dem die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP geändert und das Mandat der EU BAM Rafah bis zum 30. Juni 2026 verlängert wurde. |
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(4) |
In seinen Schlussfolgerungen vom 19. März 2026 hat der Europäische Rat unter anderem das Bekenntnis der Union zum Völkerrecht und ihr Eintreten für einen umfassenden, gerechten und dauerhaften Frieden auf der Grundlage der Zweistaatenlösung bekräftigt. Der Europäische Rat hat außerdem die Bereitschaft der Union bekräftigt, an der Umsetzung des Umfassenden Plans zur Beendigung des Gaza-Konflikts gemäß der Resolution 2803 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNSCR 2803“) zu arbeiten, und gefordert, dass alle Parteien die Bestimmungen zur Waffenruhe und alle anderen Bestimmungen der UNSCR 2803 unter Achtung der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie der einschlägigen internationalen politischen und rechtlichen Grundsätzen vollständig umsetzen. |
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(5) |
Am 25. Juni 2026 ist das PSK unter Berücksichtigung der von Israel und der Palästinensischen Behörde vorgelegten Informationen übereingekommen, dass die Mandate sowohl der EUPOL COPPS als auch der EU BAM Rafah um drei Monate verlängert werden sollten. |
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(6) |
In diesem Zusammenhang sollte die EUPOL COPPS bis zum 30. September 2026 verlängert werden. |
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(7) |
Die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(8) |
Die EU BAM Rafah wird in einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 13 Absatz 1 erhält der letzte Unterabsatz folgende Fassung: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. September 2026 beläuft sich auf 7 918 667,53 EUR.“ |
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2. |
Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 30. September 2026.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Juli 2026.
Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 2026.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. MOUSHOUTTAS
(1) Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP des Rates vom 25. November 2005 zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2005/889/oj).
(2) Beschluss (GASP) 2025/1283 des Rates vom 26. Juni 2025 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L, 2025/1283, 27.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1283/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1467/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)