31993D0227

93/227/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. April 1993 über vorläufige Maßnahmen für den Aufbau des informatisierten Netzes "ANIMO" in Italien

Amtsblatt Nr. L 097 vom 23/04/1993 S. 0031 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0117
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0117


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. April 1993 über vorläufige Maßnahmen für den Aufbau des informatisierten Netzes "ANIMO" in Italien

(93/227/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um den Aufbau des informatisierten Netzes "ANIMO" sicherzustellen, hat die Kommission namentlich folgende Entscheidungen erlassen: Entscheidung 91/398/EWG (3) über ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO), Entscheidung 91/585/EWG (4) zur Festlegung der Mindestanforderungen an bestimmte Ausrüstungsgegenstände für das informatisierte Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO), Entscheidung 92/175/EWG (5) über das Verzeichnis und die Kennungen der Einheiten des informatisierten Netzes "ANIMO", geändert durch die Entscheidung 93/71/EWG (6), sowie Entscheidung 92/341/EWG (7) über die informatisierte Ermittlung der lokalen Einheiten von ANIMO.

Wegen verwaltungstechnischer und finanzieller Schwierigkeiten sind die italienischen Behörden nicht in der Lage, die volle Funktionsfähigkeit des in den vorgenannten Entscheidungen vorgesehenen informatisierten Netzes "ANIMO" ab 1. April 1993 zu gewährleisten.

In Anbetracht dieser Lage empfiehlt es sich, für einen Zeitraum von einem Jahr Übergangsmaßnahmen für den Aufbau des informatisierten Netzes "ANIMO" in Italien vorzusehen.

Die Annahme der vorgenannten Übergangsmaßnahmen darf die Beachtung der Entscheidung 92/486/EWG der Kommission vom 25. September 1992 zur Festlegung der Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Server-Zentrum "ANIMO" und den Mitgliedstaaten (8), insbesondere Artikel 2, seitens der italienischen Behörden nicht beeinträchtigen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Abweichend von den Entscheidungen 91/398/EWG, 91/585/EWG, 92/175/EWG und 92/341/EWG ist Italien ermächtigt, vom 1. April 1993 bis 31. März 1994 die im Anhang beschriebene Regelung anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der Entscheidung 92/486/EWG gelten für Italien trotz der in Absatz 1 genannten Ausnahmeregelung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. April 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.

(2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

(3) ABl. Nr. L 221 vom 9. 8. 1991, S. 30.

(4) ABl. Nr. L 314 vom 15. 11. 1991, S. 54.

(5) ABl. Nr. L 80 vom 25. 3. 1992, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 25 vom 2. 2. 1993, S. 39.

(7) ABl. Nr. L 188 vom 8. 7. 1992, S. 37.

(8) ABl. Nr. L 291 vom 7. 10. 1992, S. 20.

ANHANG

ÜBERGANGSMASSNAHMEN 1. Jede lokale Einheit gemäß der Entscheidung 92/175/EWG wird per Fernkopierer mit einer regionalen Koordinierungsbehörde verbunden. Die italienischen Behörden treffen die notwendigen Maßnahmen, damit insbesondere die Meldungen innerhalb der für das System ANIMO vorgesehenen Fristen übermittelt werden.

2. Die Zentraleinheit und die regionalen Koordinierungsbehörden werden mit den Datenverarbeitungsgeräten gemäß der Entscheidung 91/585/EWG ausgerüstet.

3. Die im Verzeichnis gemäß der Entscheidung 92/175/EWG aufgeführten Grenzkontrollstellen werden mit den Datenverarbeitungsgeräten gemäß der Entscheidung 91/585/EWG ausgerüstet.

4. Befindet sich die regionale Koordinierungsbehörde in einer Grenzkontrollstelle, so sind die gleichen Geräte zu verwenden.

5. Verzeichnis der regionalen Koordinierungsbehörden:

Ancona,

Bari,

Campo di Trens,

Campogalliano,

Catania,

Fiumicino,

Livorno,

Genova,

Gorizia,

Milano,

Napoli,

Pollein,

Porto Torres,

Torino,

Verona,

Reggio Calabria,

Pescara.