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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2026/866 |
9.2.2026 |
BESCHLUSS NR. 2/2026 DER GENERALSEKRETÄRIN DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION
vom 30. Januar 2026
zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Beschränkung der Rechte betroffener Personen für die Zwecke von restriktiven Maßnahmen
(C/2026/866)
DIE GENERALSEKRETÄRIN DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 235 Absatz 4 und Artikel 240 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (1), insbesondere auf Artikel 25,
gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) vom 13. Juni 2025, der gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EU) 2018/1725 sind die Grundsätze und Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch alle Organe und Einrichtungen der Union sowie die Rechte betroffener Personen festgelegt. |
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(2) |
In bestimmten Fällen kann das Generalsekretariat des Rates (GSR) verpflichtet sein, die Rechte betroffener Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 mit den Zielen von restriktiven Maßnahmen in Einklang zu bringen. Es könnte auch verpflichtet sein, die Rechte einer betroffenen Person gegenüber den Grundrechten und -freiheiten anderer betroffener Personen abzuwägen. Zu diesem Zweck sieht Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 vor, dass jedes Organ und jede Einrichtung der Union die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie des Artikels 4, soweit dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, beschränken kann. Sofern Beschränkungen nicht in einem auf der Grundlage der Verträge erlassenen Rechtsakt vorgesehen sind, müssen interne Vorschriften erlassen werden, nach denen das GSR befugt ist, diese Rechte zu beschränken. |
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(3) |
Der Rat kann im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten erlassen. Die Rechtsakte zur Verhängung restriktiver Maßnahmen werden vom Hohen Vertreter in Bezug auf den GASP-Beschluss auf der Grundlage von Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) vorgeschlagen. Die restriktiven Maßnahmen können Embargos für Ausfuhren von Waffen und von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet wird, Einreiseverbote in die Union für benannte Personen, das Einfrieren von Vermögenswerten benannter Personen und Organisationen sowie andere allgemeine Wirtschaftssanktionen wie Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr bestimmter Waren oder Dienstleistungen, Verbote der Erbringung von Finanz- oder sonstigen Dienstleistungen und Beschränkungen des Zugangs zu den Kapitalmärkten umfassen. Darüber hinaus legen der Hohe Vertreter und die Kommission auf der Grundlage von Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen gemeinsamen Vorschlag für eine Verordnung vor, wenn die restriktiven Maßnahmen aus wirtschaftlichen oder finanziellen Beschränkungen bestehen, die von den Wirtschaftsteilnehmern in der Union direkt umgesetzt werden müssen. |
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(4) |
Im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates (2) und in der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates (3) sind die Kriterien für die Aufnahme in die Liste von Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind und gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden sollen, festgelegt. Im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP und in der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 werden auch die Handlungen, die zu diesem Zweck als terroristische Handlungen gelten, und die anzuwendenden restriktiven Maßnahmen definiert. Diese Maßnahmen betreffen das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit. |
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(5) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates (4) sowie den Verordnungen (EG) Nr. 881/2002 des Rates (5) und (EU) 2016/1686 (6) wird der Rechtsrahmen der Union für die Verhängung von Reisebeschränkungen gegen Personen sowie für ein Waffenembargo und das Einfrieren von Vermögenswerten im Zusammenhang mit Personen und Einrichtungen festgelegt, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als mit ISIL (Da'esh)/Al-Qaida in Verbindung stehend identifiziert wurden. |
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(6) |
Bei der Ausarbeitung und Überprüfung restriktiver Maßnahmen verarbeiten die zuständigen Dienststellen des GSR verschiedene Arten personenbezogener Daten, darunter Namen (einschließlich Aliasnamen) und (sofern bekannt) Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, Funktion oder Beruf, beruflicher Hintergrund, Bildung, Geschäftsinteressen, Familienzusammensetzung, Finanzdaten, nationale Verwaltungsentscheidungen, strafrechtliche Verurteilungen und Anklageerhebungen. Ebenfalls verarbeitet werden können der Name, die Geschäftsanschrift, die Reisepassdaten und die Kontaktdaten des Rechtsanwalts bzw. der Rechtsanwälte der Person, die für die Korrespondenz erforderlich sind. Gegebenenfalls werden auch Informationen über die Zugehörigkeit zu terroristischen Organisationen verarbeitet. Die zuständigen Dienststellen stellen sicher, dass die von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten mit Blick auf die Ausarbeitung der restriktiven Maßnahme angemessen, relevant und nicht unverhältnismäßig sind. Die von einer restriktiven Maßnahme betroffenen Personen sollten entweder durch eine direkt an sie gerichtete Mitteilung, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch eine im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Bekanntmachung benachrichtigt werden. Sie sollten auch darüber unterrichtet werden, welche Art von Daten verarbeitet wird oder verarbeitet werden soll, wie sie verarbeitet werden sollen und welche Rechte sie in dieser Hinsicht haben. |
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(7) |
Bei der Ausarbeitung und Überprüfung von Beschlüssen zur Benennung natürlicher und juristischer Personen werden alle personenbezogenen Daten an die Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) weitergegeben. Im Rahmen von gerichtlichen Verfahren kann sich der Rat im Laufe des Verfahrens ebenso auf Elemente personenbezogener Daten berufen. |
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(8) |
Alle Regelungen für restriktive Maßnahmen werden einer regelmäßigen Überprüfung im Hinblick auf die erklärten Ziele und die Wirksamkeit der Maßnahmen sowie im Lichte der aktualisierten Informationen und eingegangenen Bemerkungen unterzogen. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens kann ein Schriftwechsel zwischen dem Rat und den in der Liste aufgeführten Personen bzw. Einrichtungen oder ihren Rechtsanwälten stattfinden, der die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen kann (einschließlich im Zuge des Vorinformationsschreibens über den Entwurf der Begründung, aktualisierter Informationen, von Stellungnahmen und Anträgen auf Streichung aus der Liste sowie Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit oder bevorrechtigten Zugang zu den Akten). |
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(9) |
Während der Ausarbeitung und Überprüfung restriktiver Maßnahmen können personenbezogene Daten unter strikter Anwendung des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“, aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses und zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen auch für die Kommunikation mit internationalen oder regionalen Organisationen und Drittländern verarbeitet werden. |
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(10) |
Besteht ein ernstes Risiko, dass die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 die Wirksamkeit restriktiver Maßnahmen beeinträchtigen würde, kann es erforderlich sein, die Anwendung dieser Artikel zu beschränken. In solchen Fällen müssen die Rechte betroffener Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 damit in Einklang gebracht werden, dass der Rat die Wirksamkeit der restriktiven Maßnahme sicherstellen muss. Jegliche Beschränkung des Rechts betroffener Personen, die Gegenstand einer restriktiven Maßnahme sind, sollte nur unter begrenzten Umständen erfolgen und hinsichtlich Umfang und Dauer transparent und verhältnismäßig gehandhabt werden. |
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(11) |
Es kann erforderlich sein, die Anonymität einer Quelle zu schützen. In diesem Fall kann das Recht auf Zugang zu Identität, Zeugenaussagen und anderen personenbezogenen Daten solcher Personen im Rahmen der Verteidigungsrechte beschränkt werden. |
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(12) |
Das GSR sollte Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person nur vornehmen, sofern diese Beschränkungen den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten, unbedingt notwendig sind und in einer demokratischen Gesellschaft eine verhältnismäßige Maßnahme darstellen. Das GSR sollte begründen, warum die Beschränkungen gerechtfertigt sind. |
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(13) |
Gemäß dem Grundsatz der Rechenschaftspflicht sollte die zuständige Dienststelle des GSR Aufzeichnungen über die Anwendung etwaiger Beschränkungen führen und sie registrieren. |
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(14) |
Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1725 verpflichtet den für die Verarbeitung Verantwortlichen, betroffene Personen über die wesentlichen Gründe für die Anwendung einer Beschränkung und über ihr Recht, beim EDSB Beschwerde einzulegen, zu unterrichten. |
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(15) |
Gemäß Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 ist das GSR befugt, die Unterrichtung der betroffenen Person über die Gründe für die Anwendung einer Beschränkung zurückzustellen, zu unterlassen oder abzulehnen, wenn dies die Wirkung der Beschränkung in irgendeiner Weise zunichtemachen würde. Das GSR sollte auf Einzelfallbasis prüfen, ob die Benachrichtigung über die Beschränkung deren Wirkung zunichtemachen würde. |
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(16) |
Beschränkungen sollten aufgehoben werden, sobald die Voraussetzungen, aufgrund derer sie gerechtfertigt sind, nicht mehr gegeben sind oder wenn ihre Aufrechterhaltung die Verteidigungsrechte verletzen würde. Die Notwendigkeit von restriktiven Maßnahmen sollte regelmäßig geprüft werden. |
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(17) |
Der Datenschutzbeauftragte (DSB) sollte rechtzeitig konsultiert werden, über die Anwendung etwaiger Beschränkungen unterrichtet werden und die Möglichkeit haben, zur Einhaltung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Mit diesem Beschluss werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen das Generalsekretariat des Rates (GSR) die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie des Artikels 4 der genannten Verordnung, soweit dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung beschränken kann.
(2) Für die Zwecke dieses Beschlusses gilt das GSR als Verantwortlicher im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725. Das GSR wird durch seinen Generalsekretär vertreten.
Artikel 2
Beschränkungen
(1) Das GSR kann die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie des Artikels 4, soweit dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, unter folgenden Umständen beschränken:
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a) |
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 bei der Ausarbeitung, Annahme und Überprüfung von restriktiven Maßnahmen durch den Rat, die in Rechtsakten festgelegt sind, die auf Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestützt sind; sowie gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP, der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001, dem Beschluss (GASP) 2016/1693 und den Verordnungen (EG) Nr. 881/2002 und (EU) 2016/1686 des Rates; |
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b) |
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 bei der Gewährleistung, dass Dritte Sachverhalte vertraulich melden können, die Anlass zur Ausarbeitung und Überprüfung restriktiver Maßnahmen geben, die in Rechtsakten festgelegt sind, die auf Artikel 29 EUV und Artikel 215 AEUV gestützt sind; sowie gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP, der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001, dem Beschluss (GASP) 2016/1693 und den Verordnungen (EG) Nr. 881/2002 und (EU) 2016/1686 des Rates; |
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c) |
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 bei der Gewährung oder dem Erhalt von Unterstützung für oder durch andere Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union oder bei der Zusammenarbeit mit ihnen gemäß einschlägigen Dienstleistungsvereinbarungen, Absichtserklärungen und Kooperationsvereinbarungen; |
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d) |
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 bei der Gewährung oder dem Erhalt von Unterstützung und Zusammenarbeit für oder durch Behörden der Mitgliedstaaten, sei es auf deren Ersuchen oder auf eigene Initiative; |
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e) |
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 bei der Gewährung oder dem Erhalt von Unterstützung für oder durch nationale Behörden von Drittländern und internationale oder regionale Organisationen oder bei der Zusammenarbeit mit solchen Behörden und Organisationen, sei es auf deren Ersuchen oder auf eigene Initiative; oder |
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f) |
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben e und h der Verordnung (EU) 2018/1725 bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit administrativen, gerichtlichen und sonstigen Verfahren. |
Artikel 3
Anwendung von Beschränkungen
(1) Jegliche Beschränkung der Rechte und Pflichten nach Artikel 2 muss notwendig und verhältnismäßig sein und die Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen berücksichtigen.
(2) Vor der Anwendung einer der in Artikel 2 aufgeführten Beschränkungen führt die zuständige Dienststelle des GSR eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit durch. Beschränkungen werden auf das zur Erreichung ihres Ziels unbedingt erforderliche Maß begrenzt.
(3) Die zuständige Dienststelle des GSR führt Aufzeichnungen über die Gründe für jegliche gemäß diesem Beschluss angewandte Beschränkung, einschließlich der Prüfung nach Absatz 2 dieses Artikels und der Gründe nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725. Die Aufzeichnungen und gegebenenfalls die Unterlagen, die die zugrunde liegenden sachlichen und rechtlichen Umstände enthalten, werden in ein von der zuständigen Dienststelle des GSR geführtes Register aufgenommen. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
Artikel 4
Dauer und Garantien
(1) Beschränkungen nach Artikel 2 bleiben gültig, solange die Gründe, aufgrund derer sie gerechtfertigt sind, fortbestehen.
(2) Die zuständige Dienststelle des GSR überprüft die Anwendung von Beschränkungen nach Artikel 2 mindestens alle zwölf Monate oder früher, wenn die die Beschränkungen rechtfertigenden Gründe nicht mehr vorliegen.
(3) Sobald die die Beschränkungen rechtfertigenden Gründe nicht mehr vorliegen, sind die Beschränkungen aufzuheben.
(4) Sind die Gründe für eine Beschränkung nach Artikel 2 nicht mehr gegeben, so hebt das GSR die Beschränkung auf und teilt der betroffenen Person die Gründe für die Beschränkung mit. Gleichzeitig unterrichtet das GSR die betroffene Person über die Möglichkeit, beim EDSB Beschwerde einzulegen.
(5) Das GSR richtet Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung personenbezogener Daten ein, die möglicherweise Beschränkungen unterliegen. Diese Garantien umfassen technische und organisatorische Maßnahmen und werden in den internen Beschlüssen, Verfahren und Durchführungsbestimmungen des GSR gegebenenfalls näher erläutert. Die Garantien beinhalten:
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a) |
eine geeignete Definition der Rollen, Zuständigkeiten und Verfahrensschritte; |
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b) |
falls zutreffend eine sichere elektronische Umgebung, die verhindert, dass elektronische Daten rechtswidrig und versehentlich unbefugten Personen zugänglich gemacht oder übermittelt werden; |
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c) |
falls zutreffend die sichere Aufbewahrung und Bearbeitung von Papierdokumenten; und |
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d) |
die ordnungsgemäße Überwachung der Beschränkungen und die regelmäßige Überprüfung ihrer Anwendung. |
Artikel 5
Einbeziehung des Datenschutzbeauftragten
(1) Gelangt die zuständige Dienststelle des GSR zu dem Schluss, dass die Rechte einer betroffenen Person gemäß diesem Beschluss beschränkt werden sollten, so unterrichtet sie den Datenschutzbeauftragten (DSB). Sie gewährt dem DSB ferner Zugang zu den Aufzeichnungen und etwaigen Unterlagen, die die zugrunde liegenden sachlichen und rechtlichen Umstände enthalten. Die zuständige Dienststelle des GSR dokumentiert die Einbeziehung des DSB in die Anwendung von Beschränkungen, einschließlich in die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung.
(2) Der DSB kann die zuständige Dienststelle des GSR ersuchen, die Anwendung der Beschränkungen zu überprüfen. Die betreffende Dienststelle unterrichtet den DSB schriftlich über das Ergebnis der Überprüfung, um die sie ersucht wurde.
Artikel 6
Information der betroffenen Person
(1) Das GSR nimmt in die Datenschutzerklärung und die Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten, die in dem vom DSB geführten Register der Verarbeitungsvorgänge veröffentlicht werden, einen Abschnitt auf, mit dem betroffene Personen allgemein über die Möglichkeit einer Beschränkung der Rechte betroffener Personen gemäß Artikel 2 Absatz 1 unterrichtet werden. Die Unterrichtung erstreckt sich auf die Rechte, die beschränkt werden können, die Gründe, aufgrund derer Beschränkungen angewandt werden können, und deren mögliche Dauer.
(2) Die zuständigen Dienststellen unterrichten betroffene Personen in geeigneter Form über bestehende oder künftige Beschränkungen ihrer Rechte. Sie unterrichten die betroffene Person über die wesentlichen Gründe für die Anwendung der Beschränkung, über ihr Recht, den DSB zu konsultieren, und über ihr Recht, beim EDSB Beschwerde einzulegen.
(3) Die zuständigen Dienststellen können die Unterrichtung betroffener Personen nach Absatz 2 dieses Artikels zurückstellen, unterlassen oder ablehnen, solange sie die Wirkung der Beschränkung zunichtemachen würde. Ob dies gerechtfertigt wäre, wird auf Einzelfallbasis geprüft. Die Unterrichtung der betroffenen Person erfolgt, sobald sie die Wirkung der Beschränkung nicht mehr zunichtemachen würde.
(4) Beschränkt die zuständige Dienststelle des GSR die Unterrichtung betroffener Personen nach Absatz 2 dieses Artikels ganz oder teilweise, so führt sie Aufzeichnungen über die Gründe für die Beschränkung und registriert sie gemäß Artikel 3.
Artikel 7
Benachrichtigung der betroffenen Person über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
(1) Ist das GSR gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 verpflichtet, über eine Datenschutzverletzung zu benachrichtigen, so kann es diese Benachrichtigung in Ausnahmefällen ganz oder teilweise beschränken. Es dokumentiert diese Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses.
(2) Sind die Gründe für die Beschränkung nicht mehr gegeben, so benachrichtigt das GSR die betroffene Person über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und unterrichtet sie über die wesentlichen Gründe für die Beschränkung sowie über ihr Recht, beim EDSB Beschwerde einzulegen.
Artikel 8
Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation
(1) In Ausnahmefällen kann das GSR das Recht auf Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränken.
(2) Beschränkt das GSR das Recht auf Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation, so unterrichtet es die betroffene Person in seiner Antwort auf eine etwaige Anfrage der betroffenen Person über die wesentlichen Gründe für die Anwendung der Beschränkung sowie über ihr Recht, beim EDSB Beschwerde einzulegen.
(3) Das GSR kann die Unterrichtung über die Gründe für eine Beschränkung und das Recht, beim EDSB Beschwerde einzulegen, zurückstellen, unterlassen oder ablehnen, solange sie die Wirkung der Beschränkung zunichtemachen würde. Ob dies gerechtfertigt wäre, wird auf Einzelfallbasis geprüft.
Artikel 9
Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen
(1) Jegliche Beschränkung muss den Wesensgehalt der Grundrechte und -freiheiten achten und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig sein.
(2) Bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Beschränkung berücksichtigt eine mit der Ausarbeitung oder Überprüfung von restriktiven Maßnahmen beauftragte zuständige Dienststelle des GSR stets die potenziellen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person.
(3) Keine Beschränkung darf zur Folge haben, dass von restriktiven Maßnahmen betroffene Personen an der Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte – und insbesondere ihres Rechts, im Zusammenhang mit der Überprüfung der restriktiven Maßnahmen gehört zu werden – gehindert werden.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2026.
Der Generalsekretärin
Thérèse BLANCHET
(1) ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj.
(2) Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93, ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2001/931/oj).
(3) Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2580/oj).
(4) Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1693/oj).
(5) Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/881/oj).
(6) Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates vom 20. September 2016 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen (ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1686/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/866/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)