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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/809 |
24.4.2025 |
BESCHLUSS (GASP) 2025/809 DES RATES
vom 23. April 2025
über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Republik Moldau durch die Bereitstellung von militärischer Ausrüstung, die dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) wurde die Europäische Friedensfazilität (EFF) eingerichtet, über die die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zur Friedenserhaltung, zur Konfliktverhütung und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere dient die EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 der Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen, wie etwa Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- und Verteidigungsbereich. |
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(2) |
Die Union setzt sich für enge Beziehungen mit der Republik Moldau auf der Grundlage des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (2) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“), einschließlich der vertieften und umfassenden Freihandelszone, zur Unterstützung einer starken, unabhängigen und wohlhabenden Republik Moldau, sowie für die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration bei gleichzeitiger entschiedener Unterstützung der Souveränität und der territorialen Integrität der Republik Moldau innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen. Gemäß Artikel 5 des Assoziierungsabkommens intensivieren die Union und die Republik Moldau ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit und fördern die schrittweise Konvergenz im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), und behandeln insbesondere Fragen der Konfliktprävention, friedlichen Konfliktbeilegung und Krisenbewältigung, regionalen Stabilität, Abrüstung, Nichtverbreitung, Rüstungskontrolle und Waffenausfuhrkontrolle. |
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(3) |
Die Union würdigt den wichtigen Beitrag der Republik Moldau zur GSVP der Union. |
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(4) |
Dieser Beschluss stützt sich auf die Beschlüsse (GASP) 2021/2136 (3), (GASP) 2022/1093 (4), (GASP) 2023/921 (5), GASP 2024/1049 (6) und (GASP) 2024/1713 des Rates (7) in Bezug auf das fortgesetzte Engagement der Union, den Ausbau der Kapazitäten der Streitkräfte der Republik Moldau in Bereichen vorrangigen Bedarfs zu unterstützen. |
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(5) |
Am 29. April 2024 hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ein Ersuchen der Republik Moldau um Unterstützung der Union für die Streitkräfte der Republik Moldau bei der Beschaffung von wichtiger Ausrüstung für den Ausbau von Kapazitäten für Mobilität und Führung erhalten. |
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(6) |
Unterstützungsmaßnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere unter Einhaltung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (8), und gemäß den Vorschriften zur Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchzuführen. |
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(7) |
Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtsstaatlichkeit und gute Regierungsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer
(1) Eine Unterstützungsmaßnahme, die im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität (EFF) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“), wird zugunsten der Republik Moldau (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.
(2) Mit der Unterstützungsmaßnahme werden die folgenden Ziele verfolgt:
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a) |
Beitrag zur Stärkung der Militär- und Verteidigungskapazitäten der Streitkräfte der Republik Moldau, um die nationale Sicherheit, Stabilität und Resilienz im Verteidigungssektor zu erhöhen und somit auch einen besseren Schutz der Zivilbevölkerung in Krisen und Notfällen zu verwirklichen; |
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b) |
Unterstützung der Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung zwischen der Union und der Republik Moldau im Hinblick darauf, die Kapazitäten der Republik Moldau zur Teilnahme an militärischen Missionen und Operationen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu stärken, die Einhaltung von Standards der Union und die Interoperabilität zu beschleunigen und die Angleichung an die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union zu fördern. |
(3) Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, wird mit der Unterstützungsmaßnahme Ausrüstung zur Flugabwehr im Nahbereich finanziert, die dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden.
Mit der Unterstützungsmaßnahme werden auch damit zusammenhängende Ausstattung und Dienstleistungen, einschließlich der erforderlichen technischen Ausbildung, finanziert.
(4) Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 42 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses.
Artikel 2
Finanzielle Vereinbarungen
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 20 000 000 EUR.
(2) Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und gemäß den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.
Artikel 3
Vereinbarungen mit dem Begünstigten
(1) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.
(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:
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a) |
die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der Streitkräfte der Republik Moldau; |
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b) |
die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im bereitgestellt wurden; |
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c) |
die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; |
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d) |
dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte nicht verloren gehen oder an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden. |
(3) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.
Artikel 4
Umsetzung
(1) Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und gemäß den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben und gemäß dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF erfolgt.
(2) Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten erfolgt durch das estnische Zentrum für Verteidigungsinvestitionen.
Artikel 5
Überwachung, Kontrolle und Evaluierung
(1) Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung dient dazu, das Bewusstsein für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen zu schärfen und zur Prävention solcher Verstöße beizutragen, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch Einheiten der Streitkräfte der Republik Moldau, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützt werden.
(2) Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt:
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a) |
Überprüfung der Auslieferung, wobei die EFF-Lieferbescheinigungen durch die Streitkräfte, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung zu unterzeichnen sind; |
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b) |
Berichterstattung über das Inventar, wobei der Begünstigte jährlich Bericht über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht zu erstatten hat, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dies nicht mehr für notwendig erachtet; |
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c) |
Besuche vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter und den EFF-Prüfern auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort und von EFF-Rechnungsprüfungen zu gewähren hat. |
(3) Nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme nimmt der Hohe Vertreter eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Erreichung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziele beigetragen hat.
Artikel 6
Berichterstattung
Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, auch durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.
Artikel 7
Aussetzung und Beendigung
(1) Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.
(2) Das PSK kann dem Rat die Beendigung der Unterstützungsmaßnahme empfehlen.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 23. April 2025.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. SZŁAPKA
(1) Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/509/oj).
(2) Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2014/492/oj).
(3) Beschluss (GASP) 2021/2136 des Rates vom 2. Dezember 2021 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Republik Moldau (ABl. L 432 vom 3.12.2021, S. 63, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/2136/oj).
(4) Beschluss (GASP) 2022/1093 des Rates vom 30. Juni 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Republik Moldau (ABl. L 176 vom 1.7.2022, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1093/oj).
(5) Beschluss (GASP) 2023/921 des Rates vom 4. Mai 2023 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Republik Moldau (ABl. L 119 vom 5.5.2023, S. 173, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/921/oj).
(6) Beschluss (GASP) 2024/1049 des Rates vom 4. April 2024 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Republik Moldau (ABl. L, 2024/1049, 5.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1049/oj).
(7) Beschluss (GASP) 2024/1713 des Rates vom 13. Juni 2024 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Republik Moldau mit Ausrüstung, die dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden (ABl. L, 2024/1713, 14.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1713/oj).
(8) Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99, ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2008/944/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/809/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)