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14.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 219/65 |
BESCHLUSS 2008/669/GASP DES RATES
vom 16. Juni 2008
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau über die Rechtsstellung der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,
auf Empfehlung des Vorsitzes,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 19. November 2007 hat der Rat festgestellt, dass eine ESVP- (Europäische sicherheits- und verteidigungspolitische) Maßnahme auf dem Gebiet der Reform des Sicherheitssektors (SSR) in Guinea-Bissau, die in Übereinstimmung mit und zusätzlich zum Europäischen Entwicklungsfonds und anderen Aktivitäten der Gemeinschaft durchgeführt würde, angebracht wäre. |
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(2) |
Nach einer zweiten Erkundungsmission der Europäischen Union im Oktober 2007 hat der Rat am 10. Dezember 2007 das allgemeine Konzept für eine potenzielle ESVP-Maßnahme zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Guinea-Bissau gebilligt. |
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(3) |
Am 12. Februar 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/112/GASP betreffend die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau („EU SSR GUINEA-BISSAU“) (1) gebilligt. |
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(4) |
Ein Abkommen über die Rechtsstellung der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau ist zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau ausgehandelt worden. |
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(5) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau über die Rechtsstellung der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt (2).
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen (3).
Artikel 3
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 16. Juni 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. RUPEL
(1) ABl. L 40 vom 14.2.2008, S. 11.
(2) Siehe Seite 66 dieses Amtsblatts.
(3) Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
ÜBERSETZUNG
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau über die Rechtsstellung der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau
DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt,
einerseits und
DIE REPUBLIK GUINEA-BISSAU, nachstehend „Aufnahmestaat“ genannt,
andererseits,
beide nachstehend „Parteien“ genannt —
IN ANBETRACHT
des Briefwechsels zwischen dem Generalsekretär/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik Javier Solana und seiner Exzellenz dem Präsidenten der Republik Guinea-Bissau João Bernardo Vieira betreffend eine etwaige Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau,
der Gemeinsamen Aktion 2008/112/GASP des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau (EU SSR GUINEA-BISSAU) (1),
der Tatsache, dass dieses Abkommen die Rechte und Pflichten der Parteien aufgrund internationaler Übereinkommen und anderer Übereinkünfte zur Errichtung internationaler Gerichtshöfe, einschließlich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, unberührt lässt —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auf die Mission der Europäischen Union und ihr Personal Anwendung.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats Anwendung.
(3) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
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a) |
„EU SSR GUINEA-BISSAU“ die EU-Mission im Aufnahmestaat, die mit der Gemeinsamen Aktion 2008/112/GASP eingesetzt wurde, einschließlich der verschiedenen Elemente der Mission, der Einsatzkräfte, der Einheiten, des Hauptquartiers und des Personals, das im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei eingesetzt wird und der EU SSR GUINEA-BISSAU zugewiesen ist; |
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b) |
„Missionsleiter“ den Leiter der EU SSR GUINEA-BISSAU, der vom Rat der Europäischen Union ernannt wird; |
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c) |
„Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU“ den Missionsleiter, das abgeordnete Personal der EU-Mitgliedstaaten und EU-Organe oder aus Drittstaaten, die von der EU eingeladen wurden, sich an der EU SSR GUINEA-BISSAU zu beteiligen, sowie das internationale Personal, dass von der EU SSR GUINEA-BISSAU auf Vertragsbasis eingestellt und für die Vorbereitung, Unterstützung und Durchführung der Mission eingesetzt wird, und das im Auftrag eines Entsendestaats oder eines EU-Organs im Rahmen der Mission tätige Personal. Kommerzielle Vertragspartner und örtliches Personal sind ausgenommen; |
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d) |
„Hauptquartier“ das zentrale Hauptquartier der EU SSR GUINEA-BISSAU in Bissau; |
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e) |
„Entsendestaat“ einen Mitgliedstaat der EU oder einen Nichtmitgliedstaat der EU, der Personal zur EU SSR GUINEA-BISSAU abgeordnet hat; |
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f) |
„Einrichtungen“ alle Gebäude, Anlagen und Grundstücke, die für die Durchführung der Maßnahmen der EU SSR GUINEA-BISSAU und für die Unterbringung des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU erforderlich sind; |
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g) |
„örtliches Personal“ Personal, das die Staatsangehörigkeit des Aufnahmestaats besitzt oder dort seinen ständigen Aufenthalt hat. |
Artikel 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die EU SSR GUINEA-BISSAU und das Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU beachten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmestaats und enthalten sich jeder Handlung oder Tätigkeit, die mit den Zielen der Mission nicht vereinbar ist.
(2) Die EU SSR GUINEA-BISSAU ist in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Abkommen unabhängig. Der Aufnahmestaat respektiert den einheitlichen und internationalen Charakter der EU SSR GUINEA-BISSAU.
(3) Der Missionsleiter informiert die Regierung des Aufnahmestaats regelmäßig über die Stärke des im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats stationierten Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU.
Artikel 3
Identifizierung
(1) Das Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU erhält eine ID-Karte der EU SSR GUINEA-BISSAU, mit der es sich ausweist und die es ständig mitzuführen hat. Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats erhalten ein Muster der ID-Karte der EU SSR GUINEA-BISSAU.
(2) Fahrzeuge und andere Transportmittel der EU SSR GUINEA-BISSAU sind mit unverwechselbaren Kennzeichnungen und/oder Nummernschildern der EU SSR GUINEA-BISSAU zu versehen, die den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats übermittelt werden.
(3) Die EU SSR GUINEA-BISSAU darf an ihrem zentralen Hauptquartier und anderswo auf Beschluss des Missionsleiters die Flagge der Europäischen Union allein oder zusammen mit der Flagge des Aufnahmestaats führen. Die Landesflaggen oder Hoheitszeichen der nationalen Kontingente der EU SSR GUINEA-BISSAU dürfen auf Beschluss des Missionsleiters an den Einrichtungen, Fahrzeugen und Uniformen der EU SSR GUINEA-BISSAU geführt werden.
Artikel 4
Überschreiten der Grenzen und Bewegung im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats
(1) Personal, Mittel und Transportmittel der EU SSR GUINEA-BISSAU überschreiten die Grenze des Aufnahmestaats an den offiziellen Grenzübergangsstellen, in den Seehäfen und über die internationalen Luftkorridore.
(2) Der Aufnahmestaat erleichtert der EU SSR GUINEA-BISSAU und dem Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU die Einreise in sein Hoheitsgebiet sowie das Verlassen seines Hoheitsgebiets. Mit Ausnahme von Passkontrollen bei der Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats sowie beim Verlassen dieses Hoheitsgebiets unterliegt das Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU bei Nachweis der Zugehörigkeit zur Mission im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats keinen Pass-, Zoll-, Visum- oder Einwanderungsvorschriften und keinerlei Einwanderungskontrollen.
(3) Das Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU unterliegt nicht den Vorschriften des Aufnahmestaats über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern, erwirbt jedoch keinerlei Recht auf ständigen Aufenthalt oder ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats.
(4) Die Mittel und Transportmittel der EU SSR GUINEA-BISSAU, die zur Unterstützung der EU SSR GUINEA-BISSAU in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats verbracht oder durch dieses Gebiet befördert werden oder es verlassen, sind von der Pflicht zur Vorlage von Bestandsverzeichnissen oder sonstigen Zollunterlagen sowie von allen Kontrollen befreit.
(5) Fahrzeuge und Luftfahrzeuge, die zur Unterstützung der Mission eingesetzt werden, unterliegen nicht den örtlichen Zulassungs- und Registrierungsvorschriften. Die einschlägigen internationalen Standards und Vorschriften bleiben anwendbar. Soweit erforderlich, werden ergänzende Vereinbarungen im Sinne von Artikel 19 geschlossen.
(6) Das Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU darf innerhalb des Hoheitsgebiets des Aufnahmestaats Kraftfahrzeuge, Schiffe und Flugzeuge führen, sofern die betreffenden Personen im Besitz eines gültigen nationalen oder internationalen Führerscheins, Kapitänspatents oder Pilotenscheins sind. Der Aufnahmestaat betrachtet die Führerscheine und Fahrerlaubnisse des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU als gültig, ohne Steuern oder Gebühren zu erheben.
(7) Die EU SSR GUINEA-BISSAU und das Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU sowie ihre Fahrzeuge, Luftfahrzeuge und alle sonstigen Transportmittel, Ausrüstungen und Lieferungen genießen im gesamten Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats, einschließlich seiner Hoheitsgewässer und seines Luftraums, uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Soweit erforderlich, können ergänzende Vereinbarungen im Sinne von Artikel 19 geschlossen werden.
(8) Für die Zwecke der Mission dürfen das Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU und das von der EU SSR GUINEA-BISSAU eingestellte örtliche Personal bei Reisen in amtlicher Eigenschaft Straßen, Brücken, Fähren, Flughäfen und Seehäfen ohne Entrichtung von Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern oder anderen Abgaben nutzen. Die EU SSR GUINEA-BISSAU ist nicht von der Entrichtung angemessener Abgaben für die Dienstleistungen befreit, die sie auf ihr Ersuchen hin zu denselben Bedingungen erhält wie sie für Dienstleistungen für das Personal des Aufnahmestaats gelten.
Artikel 5
Vorrechte und Immunitäten, die der EU SSR GUINEA-BISSAU vom Aufnahmestaat gewährt werden
(1) Die Anlagen der EU SSR GUINEA-BISSAU sind unverletzlich. Sie dürfen von den Bediensteten des Aufnahmestaats nur mit Zustimmung des Missionsleiters betreten werden.
(2) Die Anlagen der EU SSR GUINEA-BISSAU, ihre Ausstattung und die sonstigen darin befindlichen Gegenstände sowie ihre Transportmittel können keiner Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung unterworfen werden.
(3) Die EU SSR GUINEA-BISSAU und ihr bewegliches und unbewegliches Vermögen genießen Immunität gegenüber jeder Form der Gerichtsbarkeit unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden.
(4) Die Archive und Unterlagen der EU SSR GUINEA-BISSAU sind ohne zeitliche und örtliche Einschränkung unverletzlich.
(5) Die amtliche Korrespondenz der EU SSR GUINEA-BISSAU ist unverletzlich. Als „amtliche Korrespondenz“ gilt die gesamte Korrespondenz, welche die Mission und ihre Aufgaben betrifft.
(6) Die EU SSR GUINEA-BISSAU ist in Bezug auf erworbene oder eingeführte Güter oder in Anspruch genommene Dienstleistungen und hinsichtlich der von der EU SSR GUINEA-BISSAU für die Zwecke der Mission genutzten Anlagen von allen nationalen, regionalen und kommunalen Gebühren, Steuern und ähnlichen Abgaben befreit. Die EU SSR GUINEA-BISSAU ist nicht befreit von Gebühren, Steuern oder Abgaben, die als Vergütung für erbrachte Dienstleistungen erhoben werden.
(7) Der Aufnahmestaat gestattet die Einfuhr der für die Mission bestimmten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern und ähnlichen Abgaben, mit Ausnahme von Gebühren für Lagerung, Transport und sonstige Dienstleistungen.
Artikel 6
Vorrechte und Immunitäten, die dem Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU vom Aufnahmestaat gewährt werden
(1) Das Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU kann keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art unterworfen werden.
(2) Die Schriftstücke, die Korrespondenz und das Vermögen des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU sind unverletzlich, außer im Falle von Vollstreckungsmaßnahmen im Einklang mit Absatz 6.
(3) Das Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU genießt unter jeglichen Umständen Immunität gegenüber der Strafgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats. Der Entsendestaat oder das betroffene EU-Organ können auf die dem Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU gewährte Immunität gegenüber der Strafgerichtsbarkeit verzichten. Ein solcher Verzicht muss stets ausdrücklich erklärt werden.
(4) Das Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU genießt Immunität gegenüber der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats in Bezug auf seine mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle in Ausübung seines Amtes vorgenommenen Handlungen. Wird ein Zivilverfahren gegen Mitglieder des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU vor einem Gericht des Aufnahmestaats angestrengt, so sind der Missionsleiter und die zuständige Stelle des Entsendestaats oder des EU-Organs unverzüglich zu benachrichtigen. Vor Einleitung des Verfahrens vor dem Gericht stellen der Missionsleiter und die zuständige Stelle des Entsendestaats oder des EU-Organs gegenüber dem Gericht fest, ob die betreffende Handlung von Mitgliedern des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU in Ausübung ihres Amtes vorgenommen wurde. Wurde die Handlung in Ausübung des Amtes vorgenommen, wird das Verfahren nicht eingeleitet und es findet Artikel 16 Anwendung. Wurde die Handlung nicht in Ausübung des Amtes vorgenommen, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Die Feststellung des Missionsleiters und der zuständigen Stelle des Entsendestaats oder des EU-Organs ist für die Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaats bindend und kann vom Aufnahmestaat nicht angefochten werden.
Strengt ein Mitglied des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU ein Gerichtsverfahren an, so kann es sich in Bezug auf eine Beschwerde/Berufung, die mit der Hauptklage in direktem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität gegenüber der Gerichtsbarkeit berufen.
(5) Die Mitglieder des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU sind nicht verpflichtet, als Zeugen auszusagen.
(6) Gegen Mitglieder des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur für den Fall getroffen werden, dass gegen sie ein Zivilverfahren eingeleitet wird, das nicht im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes steht. Das Vermögen von Mitgliedern des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU, in Bezug auf das der Missionsleiter feststellt, dass es für die Ausübung ihres Amtes notwendig ist, darf nicht beschlagnahmt werden, um die Ansprüche aus einem Urteil, einer Entscheidung oder Anordnung zu befriedigen. In Zivilverfahren dürfen Mitglieder des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU keinen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit oder anderen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden.
(7) Die Immunität der Mitglieder des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU gegenüber der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaats befreit diese nicht von der Gerichtsbarkeit des jeweiligen Entsendestaats.
(8) Die Mitglieder des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU sind in Bezug auf ihre für die EU SSR GUINEA-BISSAU erbrachten Dienste von den im Aufnahmestaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.
(9) Die Mitglieder des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU genießen im Aufnahmestaat eine Befreiung von jeder Form der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie von der EU SSR GUINEA-BISSAU oder den Entsendestaaten erhalten, sowie der Einkünfte, die sie aus Quellen außerhalb des Aufnahmestaats beziehen.
(10) Nach Maßgabe der Gesetze und Vorschriften, die er gegebenenfalls erlässt, gestattet der Aufnahmestaat die Einfuhr von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Lagerung, Transport und ähnliche Dienstleistungen. Der Aufnahmestaat gestattet auch die Ausfuhr solcher Gegenstände. Für die auf dem einheimischen Markt erworbenen Güter und Dienstleistungen ist das Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU von der Mehrwertsteuer und anderen Steuern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats befreit.
(11) Das Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU genießt Befreiung von der Kontrolle seines persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Vermutung vorliegen, dass es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des Aufnahmestaats verboten ist oder dessen Quarantänevorschriften unterliegt. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des betreffenden Mitglieds des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU oder eines ermächtigten Vertreters der EU SSR GUINEA-BISSAU stattfinden.
Artikel 7
Örtliches Personal
Örtlichem Personal stehen Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Aufnahmestaat zugelassenen Umfang zu. Der Aufnahmestaat hat seine Gerichtsbarkeit über diese Personen jedoch so auszuüben, dass die Erfüllung der Aufgaben der Mission nicht ungebührlich behindert wird.
Artikel 8
Strafgerichtsbarkeit
Die zuständigen Behörden eines Entsendestaats sind berechtigt, im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats die gesamte Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit auszuüben, die ihnen durch das Recht des Entsendestaats über alle dem einschlägigen Recht dieses Staates unterliegenden Mitglieder des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU übertragen ist.
Artikel 9
Sicherheit
(1) Der Aufnahmestaat trägt die uneingeschränkte Verantwortung für die Sicherheit des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU und stützt sich dabei auf seine eigenen Fähigkeiten.
(2) Zu diesem Zweck ergreift der Aufnahmestaat alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz und die Sicherheit der EU SSR GUINEA-BISSAU und des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU. Alle einschlägigen Vorkehrungen, die der Aufnahmestaat vorschlägt, werden vor ihrer Umsetzung mit dem Missionsleiter vereinbart. Der Aufnahmestaat gestattet und unterstützt unentgeltlich jegliche Maßnahmen in Verbindung mit der medizinischen Evakuierung des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU. Erforderlichenfalls werden ergänzende Vereinbarungen im Sinne von Artikel 19 geschlossen.
Artikel 10
Uniform
(1) Das Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU trägt nationale Uniformen oder Zivilkleidung mit einer Kennzeichnung der EU SSR GUINEA-BISSAU.
(2) Das Tragen von Uniformen richtet sich nach Regeln, die der Missionsleiter festlegt.
Artikel 11
Zusammenarbeit und Zugang zu Informationen
(1) Der Aufnahmestaat arbeitet uneingeschränkt mit der EU SSR GUINEA-BISSAU und dem Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU zusammen und leistet uneingeschränkte Unterstützung.
(2) Soweit dies zur Erfüllung des Auftrags der EU SSR GUINEA-BISSAU beantragt wird und erforderlich ist, gewährt der Aufnahmestaat dem Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU effektiven Zugang zu
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a) |
Gebäuden, Anlagen, Örtlichkeiten und Dienstfahrzeugen, die der Aufsicht des Aufnahmestaats unterliegen; |
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b) |
Dokumenten, Material und Informationen, über die der Aufnahmestaat verfügt und die für das Mandat der EU SSR GUINEA-BISSAU von Bedeutung sind. |
Erforderlichenfalls werden ergänzende Vereinbarungen im Sinne von Artikel 19 geschlossen.
(3) Der Missionsleiter und der Aufnahmestaat konsultieren sich regelmäßig und treffen geeignete Maßnahmen, um eine enge, wechselseitige Verbindung auf allen geeigneten Ebenen sicherzustellen. Der Aufnahmestaat kann einen Verbindungsbeamten für die EU SSR GUINEA-BISSAU ernennen.
Artikel 12
Unterstützung durch den Aufnahmestaat und Auftragsvergabe
(1) Der Aufnahmestaat erklärt sich bereit, die EU SSR GUINEA-BISSAU auf deren Ersuchen bei der Suche nach geeigneten Anlagen zu unterstützen.
(2) Der Aufnahmestaat stellt Anlagen im Besitz des Aufnahmestaats und Anlagen im Besitz juristischer Personen des Privatrechts soweit verfügbar kostenlos bereit, sofern diese Anlagen für administrative und operative Tätigkeiten der EU SSR GUINEA-BISSAU benötigt werden.
(3) Der Aufnahmestaat leistet im Rahmen seiner Mittel und Fähigkeiten eine Hilfe bei der Vorbereitung, Einsetzung und Durchführung der Mission und unterstützt diese, auch durch Bereitstellung von Anlagen für gemeinsame Unterbringung und von Ausrüstungen für die Experten der EU SSR GUINEA-BISSAU.
(4) Die vom Aufnahmestaat geleistete Hilfe und Unterstützung für die Mission erfolgt unter denselben Bedingungen wie die Hilfe und Unterstützung für das Personal des Aufnahmestaats.
(5) Das Recht, das auf die von der EU SSR GUINEA-BISSAU im Aufnahmestaat geschlossenen Verträge Anwendung findet, wird durch die jeweiligen Verträge festgelegt.
(6) Im Vertrag kann vorgesehen werden, dass das Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 16 Absätze 3 und 4 auf alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags Anwendung findet.
Artikel 13
Änderungen an den Anlagen
Die EU SSR GUINEA-BISSAU ist befugt, die Anlagen entsprechend ihren operativen Erfordernissen zu errichten, zu verändern oder auf andere Weise umzugestalten.
Der Aufnahmestaat kann von der EU SSR GUINEA-BISSAU keine Entschädigung für die Errichtung, Veränderung oder Umgestaltung von Einrichtungen fordern.
Artikel 14
Todesfall von Mitgliedern des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU
(1) Der Missionsleiter ist befugt, für die Rückführung verstorbener Mitglieder des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU sowie ihrer persönlichen Habe zu sorgen und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen.
(2) Eine Autopsie verstorbener Mitglieder der EU SSR GUINEA-BISSAU darf nur mit Zustimmung des betreffenden Staates und in Anwesenheit eines Vertreters der EU SSR GUINEA-BISSAU und/oder des betreffenden Staates erfolgen.
(3) Der Aufnahmestaat und die EU SSR GUINEA-BISSAU arbeiten im Hinblick auf eine schnelle Rückführung verstorbener Mitglieder des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU möglichst umfassend zusammen.
Artikel 15
Kommunikation
(1) Die EU SSR GUINEA-BISSAU ist befugt, Funksende- und -empfangsanlagen sowie Satellitensysteme einzurichten und zu betreiben. Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats zusammen, um Konflikte bei der Nutzung entsprechender Funkfrequenzen zu vermeiden. Der Aufnahmestaat gewährt kostenfreien Zugang zum Frequenzspektrum.
(2) Die EU SSR GUINEA-BISSAU hat das Recht auf uneingeschränkte Kommunikation durch Funk (einschließlich Satellitenfunk, Mobilfunk oder Handfunk), Telefon, Fernschreiber, Telefax oder andere Mittel sowie das Recht, die erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung einer solchen Kommunikation innerhalb und zwischen den Anlagen der EU SSR GUINEA-BISSAU zu installieren, einschließlich des Rechts auf Verlegung von Kabeln und Erdleitungen für die Zwecke des Einsatzes.
(3) Innerhalb ihrer eigenen Anlagen kann die EU SSR GUINEA-BISSAU die erforderlichen Vorkehrungen für die Beförderung von ein und ausgehender Post der EU SSR GUINEA-BISSAU und/oder der Mitglieder des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU treffen.
Artikel 16
Entschädigungsansprüche wegen Tod, Verwundung, Beschädigung oder Verlust
(1) Die EU SSR GUINEA-BISSAU und das Personal der EU SSR GUINEA-BISSAU können für die Beschädigung oder den Verlust von privatem oder staatlichem Eigentum im Zusammenhang mit operativen Erfordernissen oder aufgrund von Maßnahmen in Verbindung mit zivilen Unruhen oder dem Schutz der EU SSR GUINEA-BISSAU nicht haftbar gemacht werden.
(2) Zur Herbeiführung einer gütlichen Regelung sind Ansprüche aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von privatem oder staatlichem Eigentum, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, sowie Ansprüche wegen des Todes oder der Verwundung von Personen und aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von Eigentum der EU SSR GUINEA-BISSAU über die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats an die EU SSR GUINEA-BISSAU zu richten, was Ansprüche von juristischen oder natürlichen Personen aus dem Aufnahmestaat anbelangt, oder an die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats, was Ansprüche der EU SSR GUINEA-BISSAU anbelangt.
(3) Lässt sich keine gütliche Regelung finden, so sind die Ansprüche bei einem Schlichtungsausschuss anzumelden, der sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der EU SSR GUINEA-BISSAU und Vertretern des Aufnahmestaats zusammensetzt. Ein Ausgleich für die Ansprüche wird einvernehmlich beschlossen.
(4) Kann im Schlichtungsausschuss keine Regelung gefunden werden, so wird die Streitigkeit
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a) |
bei Ansprüchen bis zur Höhe von einschließlich 40 000 EUR auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und Vertretern der EU beigelegt; |
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b) |
bei Ansprüchen, die die unter Buchstabe a genannte Höhe übersteigen, einem Schiedsgericht unterbreitet, dessen Entscheidungen bindend sind. |
(5) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, von denen einer vom Aufnahmestaat, einer von der EU SSR GUINEA-BISSAU und der Dritte gemeinsam vom Aufnahmestaat und der EU SSR GUINEA-BISSAU ernannt wird. Ernennt eine der Parteien innerhalb von zwei Monaten keinen Schiedsrichter oder kann zwischen dem Aufnahmestaat und der EU SSR GUINEA-BISSAU keine Einigung über die Ernennung des dritten Schiedsrichters erzielt werden, so wird der betreffende Schiedsrichter vom Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ernannt.
(6) Zwischen der EU SSR GUINEA-BISSAU und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats wird eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen, in der das Mandat des Schlichtungsausschusses und des Schiedsgerichts, das in diesen Gremien anwendbare Verfahren und die Voraussetzungen für die Erhebung von Ansprüchen festgelegt werden.
Artikel 17
Kontaktpflege und Streitigkeiten
(1) Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens werden von Vertretern der EU SSR GUINEA-BISSAU und den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats gemeinsam geprüft.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und den Vertretern der EU beigelegt.
Artikel 18
Sonstige Bestimmungen
(1) Soweit in diesem Abkommen auf die Vorrechte, Immunitäten und Rechte der EU SSR GUINEA-BISSAU und des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU Bezug genommen wird, ist die Regierung des Aufnahmestaats für deren Durchsetzung und Achtung durch die zuständigen örtlichen Behörden des Aufnahmestaats verantwortlich.
(2) Dieses Abkommen bezweckt keine Abweichung von etwaigen aus anderen Abkommen herrührenden Rechten eines EU-Mitgliedstaats oder eines anderen Staates, der einen Beitrag zur EU SSR GUINEA-BISSAU leistet, und darf auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.
Artikel 19
Durchführungsmodalitäten
Für die Zwecke dieses Abkommens können operative, administrative und technische Fragen in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden, die zwischen dem Missionsleiter und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats zu schließen sind.
Artikel 20
Inkrafttreten und Beendigung
(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzten Mitglieder des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU entsprechend einer Mitteilung der EU SSR GUINEA-BISSAU das Land verlassen.
(2) Ungeachtet Absatz 1 gelten die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 8, Artikel 5 Absätze 1 bis 3 sowie 6 und 7, Artikel 6 Absätze 1, 3, 4, 6 sowie 8 bis 10, Artikel 13 und Artikel 16 ab dem Zeitpunkt als anwendbar, zu dem die ersten Mitglieder des Personals der EU SSR GUINEA-BISSAU verlegt wurden, falls dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens liegt.
(3) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden.
(4) Die Beendigung dieses Abkommens berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus der Durchführung des Abkommens vor dessen Beendigung ergeben.
Geschehen zu Bissau am 11. Juli 2008 in zwei Urschriften in portugiesischer Sprache.
Für die Europäische Union
J.-F. PAROT
Für die Republik Guinea-Bissau
M.-C. NOBRE CABRAL