DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 226
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0090
++++ Artikel 226 ( 1 ) Die Portugiesische Republik kann bis zum 31 . Dezember 1990 nach Maßgabe des Absatzes 2 die Beschränkungen für den Transfer des Erlöses aus der Liquidation des Immobilienbesitzes von Deviseninländern der anderen Mitgliedstaaten in Portugal aufrechterhalten . ( 2 ) a ) Der Transfer von Liquidationserlösen wird wie folgt liberalisiert : - am 1 . Januar 1986 bis zu 100 000 ECU , - am 1 . Januar 1987 bis zu 120 000 ECU , - am 1 . Januar 1988 bis zu 140 000 ECU , - am 1 . Januar 1989 bis zu 160 000 ECU , - am 1 . Januar 1990 bis zu 180 000 ECU . b ) Im Fall eines den Betrag unter Buchstabe a ) übersteigenden Liquidationserlöses wird der Transfer des Restbetrags in fünf gleich hohen Jahresraten freigegeben ; die Freigabe der ersten Rate erfolgt mit der Beantragung des Transfers des Liquidationserlöses , die der vier übrigen Raten in den vier darauffolgenden Jahren . ( 3 ) Während der Geltungsdauer dieser Übergangsmaßnahme bleiben die allgemeinen oder besonderen Erleichterungen , die aufgrund portugiesischer Rechtsvorschriften oder aufgrund von Übereinkünften der Portugiesischen Republik mit einem Mitgliedstaat oder einem dritten Land für den freien Transfer des Erlöses aus der Liquidation des in Absatz 1 genannten Immobilienbesitzes bestehen , in Kraft und werden nichtdiskriminierend gegenüber allen anderen Mitgliedstaaten angewendet .