2001/3/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2001 über spezifische Maßnahmen im Rindfleischsektor in Bezug auf Dänemark und die Niederlande im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2777/2000 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4422)
Amtsblatt Nr. L 001 vom 04/01/2001 S. 0023 - 0023
Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2001 über spezifische Maßnahmen im Rindfleischsektor in Bezug auf Dänemark und die Niederlande im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2777/2000 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4422) (Nur der dänische und der niederländische Text sind verbindlich) (2001/3/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2777/2000 der Kommission vom 18. Dezember 2000 über außerordentliche Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt(2) können Mitgliedstaaten, die der Kommission gegenüber nachweisen können, dass sie bei normaler Schlachtleistung über ausreichende Kapazität für die Durchführung von BSE-Tests an allen über 30 Monate alten Tieren verfügen, von der Kommission ermächtigt werden, die Ankaufregelung einzustellen. Dänemark und die Niederlande haben der Kommission diesen Nachweis erbracht, weshalb diese Mitgliedstaaten ermächtigt werden sollten, die Regelung einzustellen. (2) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Dänemark und die Niederlande werden ermächtigt, die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 2777/2000 festgelegten Ankaufregelung einzustellen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark und an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 3. Januar 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. (2) ABl. L 321 vom 19.12.2000, S. 47.