84/497/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 1984 über eine von der niederländischen Regierung geplante Beihilfe für Investitionen eines Flachglasherstellers in Tiel (Nur der niederländische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 276 vom 19/10/1984 S. 0037 - 0039
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juni 1984 über eine von der niederländischen Regierung geplante Beihilfe für Investitionen eines Flachglasherstellers in Tiel (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (84/497/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß dem vorgenannten Artikel und gestützt auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Artikel 6 des niederländischen Gesetzes vom 29. Juni 1978 (1) zur Investitionslenkung und -förderung sieht für Investitionsvorhaben von mehr als 30 Millionen hfl eine »Zusatzprämie für Grossprojekte" vor. Die Höhe dieser Prämie ist von der Zahl der neugeschaffenen Arbeitsplätze abhängig und kann bis zu 4 % des Investitionswertes betragen. Bei der Prüfung des niederländischen Gesetzentwurfs im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag hob die Kommission hervor, daß es sich bei der Zusatzprämie für Grossprojekte um eine allgemeine Beihilferegelung handelt; da sie keine sektoralen oder regionalen Ziele verfolge und die Regelung unabhängig von den jeweiligen Unternehmen, Gebieten oder Industriezweigen für alle Investitionen gelte, weshalb für die Regelung eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) nicht in Frage komme. Ohne sektorale oder regionale Abgrenzung war es der Kommission nicht möglich, die Auswirkungen der Regelung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und den Wettbewerb und damit ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen. Üblicherweise billigt die Kommission solche allgemeinen Beihilferegelungen, wenn der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen regionalen oder sektoralen Anwendungsplan vorlegt, oder - falls dies nicht möglich ist - wichtige Einzelanwendungsfälle mitteilt. Dementsprechend hat die Kommission gefordert, daß ihr unter Berücksichtigung der Höhe der fraglichen Investitionen alle Einzelanwendungsfälle der »Zusatzprämie für Grossprojekte" gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag rechtzeitig im voraus mitgeteilt werden. Bei ihren Gesprächen mit den niederländischen Behörden wies die Kommission darauf hin, das sie jeden Einzelanwendungsfall unter Berücksichtigung seiner besonderen Gegebenheiten im Hinblick auf die in den Artikeln 92 ff. aufgestellten oder bei der Anwendung dieser Bestimmungen herausgearbeiteten Grundsätze prüfen wird. Die niederländische Regierung kann daraus, daß die Kommission die systematische vorherige Mitteilung gefordert hat, jedoch nicht den Schluß ziehen, daß die Kommission die Regelung über die Zusatzprämie in irgendeiner Weise befürwortet. Die niederländische Regierung ist der Forderung der Kommission dadurch nachgekommen, daß sie das Verfahren der vorherigen Mittel zum Gegenstand von Kapitel V Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1978 gemacht hat. II Mit Fernschreiben vom 24. August 1983 hat die niederländische Regierung die Kommission gemäß diesem Verfahren von ihrer Absicht unterrichtet, die »Zusatzprämie für Grossprojekte" für ein Investitionsvorhaben eines niederländischen Unternehmens zu gewähren, das zu einer Gruppe von Flachglasherstellern gehört und bis 1981 in der Niederlanden der einzige Hersteller von einfachem Flachglas war. Zur Zeit wird in den Niederlanden kein Flachglas hergestellt. Die geplante Investition betrifft die Errichtung einer Float-Anlage zur Herstellung von Flachglas. Die Gesamtinvestitionen werden auf 150 Millionen hfl veranschlagt; die geplante Prämie würde 6 Millionen hfl oder 4 % der Gesamtinvestitionen betragen. Durch die Investitionen würden innerhalb von fünf Jahren 140 Arbeitsplätze geschaffen und im Verarbeitungsbetrieb des Unternehmens 350 weitere Arbeitsplätze erhalten. Durch das Vorhaben wird die Gesamtproduktionskapazität erhöht. Die neue Anlage hat eine Produktionskapazität von 500 t/Tag, während das belgische Werk des Investors, das die Produktion von einfachem Flachglas einstellen würde, eine Kapazität von 100 t/Tag hat. Selbst wenn man den Kapazitätsverlust durch die Schließung der alten Glasfabrik in Tiel im Jahre 1981 berücksichtigt (280 t/Tag), wird die neue Floatanlage einen Kapazitätszuwachs von 120 t/Tag zur Folge haben. Es wird erwartet, daß fast alle in der neuen Float-Anlage hergestellten Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft verwendet werden, der grösste Teil davon in den Niederlanden, und daß das begünstigte Unternehmen von anderen Unternehmen künftig kein Glas zur Weiterverarbeitung mehr beziehen wird. III Nach einer ersten Prüfung der Mitteilung hält die Kommission das Beihilfevorhaben für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, weil es insbesondere angesichts der Überkapazitätsprobleme, mit denen der Flachglassektor auf Gemeinschaftsebene zu kämpfen hat, den Wettbewerb in einer Weise verzerren würde, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Kommission hat deshalb beschlossen, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EWG-Vertrag einzuleiten und die niederländische Regierung hiervon mit Schreiben vom 6. Oktober 1983 unterrichtet und zur Äusserung aufgefordert. Die niederländische Regierung hat ihre Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens mit Schreiben vom 23. Dezember 1983 übermittelt, wobei sie darauf hinwies, daß die begünstigte Unternehmensgruppe als einziger europäischer Flachglashersteller seine Produktionskapazität auch nach Fertigstellung der neuen Float-Anlage in Tiel seit 1974 um wenigstens 20 % abgebaut hat und daß die neue Float-Anlage Importe aus Drittländern verhindern würde. Die Regierungen von vier weiteren Mitgliedstaaten sowie ein weiterer Flachglashersteller teilten in ihren Stellungnahmen im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 die Besorgnisse der Kommission hinsichtlich der Auswirkungen des Behilfevorhabens auf Wettbewerb und Handel. IV Die von der niederländischen Regierung geplante Prämie ist eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag, da sie es dem Unternehmen ermöglichen würde, die Investitionen vorzunehmen, ohne alle damit verbundenen Kosten tragen zu müssen. Angesichts der Auswirkungen die die geplante Beihilfe auf die Kapazität und auf die Lieferungen von Herstellern in anderen Mitgliedstaaten hätte, ist die Beihilfe geeignet, den Wettbewerb zu verzerren und den Handel in einer Weise zu beeinträchtigen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Beihilfen, die die darin genannten Kriterien erfuellen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Ausnahmen von dieser Unvereinbarkeit sind im vorliegenden Fall nur nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag - und hier auch nur dann möglich, wenn sie Zielen dienen, die im Gemeinschaftsinteresse liegen, uund nicht nur solchen, die für das einzelne Unternehmen vorteilhaft sind. Diese Ausnahmebestimmungen sind bei der Prüfung regionaler und sektoraler Beihilferegelungen oder bei der Prüfung der Einzelanwendungsfälle allgemeiner Beihilferegelungen eng auszulegen. Insbesondere dürfen Ausnahmen nur dann gewährt werden, wenn die Kommission nachweisen kann, daß es ohne sie die Marktkräfte nicht ermöglichen würden, die begünstigten Unternehmen zu einem Verhalten zu bewegen, das zur Verwirklichung eines der in der Aufnahmebestimmung vorgesehenen Ziele beiträgt. Würden diese Ausnahmebestimmungen auf Beihilfen angewandt, die mit keiner solchen Gegenleistung verbunden sind, so liefe dies darauf hinaus, daß Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen und letztlich auch ungerechtfertigte Vorteile für bestimmte Mitgliedstaaten hingenommen würden, ohne daß dies im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse in irgendeiner Weise gerechtfertigt wäre. Wenn die Kommission bei der Prüfung der Einzelanwendungsfälle allgemeiner Beihilferegelungen die obenerwähnten Grundsätze anwendet, muß sie sich davon überzeugt haben, daß insoweit eine besondere Notwendigkeit besteht, die Beihilfe gerade diesem Begünstigtem zu gewähren, als sich zur Förderung eines der in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag genannten Ziele beiträgt. Kann dies nicht nachgewiesen werden und würde insbesondere die Investitionen, für die die Beihilfe gewährt werden soll, auch ohne die Beihilfe vorgenommen, so trägt sie eindeutig nicht zur Erreichung der in den Ausnahmebestimmungen niedergelegten Ziele bei, sondern dient vielmehr dazu, die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens zu erhöhen. Im vorliegenden Fall ist eine solche Gegenleistung des beihilfebegünstigten Unternehmens nicht ersichtlicht. Die niederländische Regierung hat keine Gründe gegeben und die Kommission konnte keine Gründe erkennen, aus denen hervorging, daß die geplante Beihilfe die Voraussetzungen für die Anwendung einer der in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmebestimmungen erfuellt. Hinsichtlich der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EWG-Vertrag enthaltenen Ausnahmebestimmungen über Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Gebiete kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Raum Tiel ein Gebiet ist, in dem im Sinne von Buchstabe a) die Lebenshaltung »aussergewöhnlich niedrig" ist oder eine »erhebliche Unterbeschäftigung" herrscht. Was die Ausnahmebestimmung von Buchstabe c) betrifft, so hat die niederländische Regierung den Raum Tiel nicht in jene Gebiete einbezogen, die besonderer Regionalbeihilfen bedürfen. Die niederländische Regierung hat selbst festgestellt, daß die »Zusatzprämie für Grossprojekte" nicht aus regionalen Gründen gewährt wird. Zu einer etwaigen Anwendung der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag ist zu sagen, daß derartige Investitionen im allgemeinen durch die normalen Marktkräfte ausgelöst werden. Ausserdem weist die fragliche Investition keine besonderen Merkmale auf, die es ermöglichen würden, sie als ein Vorhaben von gemeinsamen europäischen Interesse oder als Vorhaben zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates anzusehen, dessen Förderung eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag von dem allgemeinen Beihilfeverbot des Artikels 92 Absatz 1 rechtfertigen würde. Bei ihrer Stellungnahme zur WIR-Regelung erinnerte die Kommission daran, daß die Niederlande zu den Zentralregionen der Gemeinschaft gehören, d. h. zu den Gebieten, die nicht mit den schwerwiegendsten sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten in der Gemeinschaft zu kämpfen haben, in denen die Gefahr eines Subventionswettlaufs aber am grössten ist und jedwede Beihilfe - mehr als anderswo - geeignet wäre, die Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Ausserdem lassen die verfügbaren sozio-ökonomischen Daten nicht darauf schließen, daß im Sinne des Vertrages eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben der Niederlande vorliegt. Einzelanwendungsfälle der »Zusatzprämie für Grossprojekte" bezwecken nicht, einer solchen Lage zu begegnen. Jede andere Haltung würde bedeuten, daß es den Niederlanden in der gegenwärtigen - durch verringertes Wachstum und hohe Arbeitslosigkeit in der gesamten Gemeinschaft gekennzeichneten - Situation ermöglicht wird, Investititionen zu ihren Gunsten umzulenken, die in anderen Mitgliedstaaten, deren Lage weniger günstig ist, getätigt werden könnten. Die jüngste wirtschaftliche und soziale Entwicklung in der Gemeinschaft rechtfertigt das Festhalten an diesem Standpunkt sowohl gegenüber der Regelung selbst als auch gegenüber möglichen Einzelanwendungsfällen. Was schließlich die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) enthaltenen Ausnahmebestimmungen für »Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete" betrifft, so ergibt die Untersuchung des Flachglasmarktes, daß die Unternehmen dieses Sektors mit stagnierender Nachfrage und geringer Kapazitätsauslastung zu kämpfen haben, was sich auf die Finanzstruktur dieser Unternehmen negativ ausgewirkt und zu einem Beschäftigungsrückgang sowie zur Schließung von Produktionsbetrieben geführt hat. Jede Unterstützung bei der Schaffung neuer Kapazitäten wäre geeignet, die derzeitigen Lapazitätsprobleme zu verschärfen und die finanzielle Lage der Unternehmen dieses Sektors - insbesondere in anderen Mitgliedstaaten - zu verschlechtern. Ausserdem würde die Produktion der neuen Anlage zum Teil Importe aus anderen Mitgliedstaaten ersetzen. Die geplante Beihilfe würde deshalb die Handelsbedingungen eindeutig in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Daher erfuellt das Beihilfevorhaben der niederländischen Regierung nicht die Voraussetzung für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Königreich der Niederlande darf sein Vorhaben, das der Kommission mit Fernschreiben vom 24. August 1983 mitgeteilt wurde, und demzufolge einem Flachglasunternehmen für seine in Tiel getätigten Investitionen die »Zusatzprämie für Grossprojekte" gewährt werden soll, nicht durchführen. Artikel 2 Das Königreich der Niederlande unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 27. Juni 1984 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission (1) Wet Investeringsrekening (WIR), Staatsblad 1978, Nr. 368.