32003D0312

2003/312/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. April 2003 über die Veröffentlichung der Fundstelle der Normen für Wärmedämmstoffe, Geotextilien, ortsfeste Löschanlagen und Gips-Wandbauplatten entsprechend der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1161)

Amtsblatt Nr. L 114 vom 08/05/2003 S. 0050 - 0054


Entscheidung der Kommission

vom 9. April 2003

über die Veröffentlichung der Fundstelle der Normen für Wärmedämmstoffe, Geotextilien, ortsfeste Löschanlagen und Gips-Wandbauplatten entsprechend der Richtlinie 89/106/EWG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1161)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/312/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte(1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

gestützt auf die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses, der entsprechend Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(3) in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG(4) eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 89/106/EWG treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, damit Bauprodukte nur dann in Verkehr gebracht werden können, wenn sie so beschaffen sind, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau verwendet werden sollen, die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 dieser Richtlinie erfuellen kann.

(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG ist bei Bauprodukten dann davon auszugehen, dass sie brauchbar und so beschaffen sind, dass die Bauwerke, für die sie verwendet werden, die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 erfuellen können, wenn sie mit den entsprechenden nationalen Normen übereinstimmen, in die die harmonisierten Normen umgesetzt worden sind, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden.

(3) Die Mitgliedstaaten müssen die Fundstellen der nationalen Normen veröffentlichen, in die die harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, umgesetzt worden sind.

(4) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG hat Deutschland formell Einspruch bezüglich bestimmter harmonisierter Normen mit der Begründung erhoben, dass sie den Bauwerken, in die die Produkte eingebaut werden, es nicht ermöglichen die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 89/106/EWG zu erfuellen. Die entsprechenden Normen sind zehn Normen über Wärmedämmstoffe, die das Europäische Komitee für Normung (CEN) am 23. Mai 2001 verabschiedet hat, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Dezember 2001(5) veröffentlicht wurden, neun Normen über Geotextilien, die CEN am 13. Dezember 2000 verabschiedet hat, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 26 Juni 2001(6) veröffentlicht wurden, zehn Normen über ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen, die CEN am 13. Dezember 2000, am 21. März 2001 und am 11. April 2001 verabschiedet hat, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juli 2001(7), vom 15. Dezember 2001 und 14. Februar 2002(8) veröffentlicht wurden, die harmonisierte Norm EN 12859: 2001 "Gips-Wandbauplatten - Definitionen, Anforderungen und Prüfverfahren", die CEN am 13. Juni 2001 verabschiedet hat, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Dezember 2001 veröffentlicht wurde.

(5) Die Informationen, die im Zuge der Konsultation mit CEN und den nationalen Behörden innerhalb des durch die Richtlinie 89/106/EWG eingerichteten Ausschusses und des durch die Richtlinie 98/34/EG eingerichteten Ausschusses gewonnen wurden, erbrachten keine Belege für das von Deutschland behauptete Risiko.

(6) Somit konnte nicht nachgewiesen werden, dass die 30 harmonisierten Normen, gegen die Einspruch eingelegt wurde, es den Bauwerken, in denen die Produkte eingebaut werden, nicht ermöglichen, die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 89/106/EWG zu erfuellen.

(7) Es ist daher nicht notwendig die Fundstellen dieser Normen zurückzuziehen-

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Fundstellen der zehn Normen für Wärmedämmstoffe, die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) am 23. Mai 2001 verabschiedet wurden und am 15. Dezember 2001 zum ersten Mal im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, werden nicht aus dem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Verzeichnis der Normen gestrichen.

Artikel 2

Die in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten Fundstellen der neun Normen für Geotextilien, die vom CEN am 13. Dezember 2000 verabschiedet und am 26. Juni 2001 zum ersten Mal im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, werden nicht aus dem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Verzeichnis der Normen gestrichen.

Artikel 3

Die in Tabelle 3 des Anhangs aufgeführten Fundstellen der zehn Normen für ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen, die vom CEN am 13. Dezember 2000, am 21. März 2001 und am 11. April 2001 verabschiedet und am 18. Juli 2001, am 15. Dezember 2001 und am 14. Februar 2002 zum ersten Mal im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, werden nicht aus dem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Verzeichnis der Normen gestrichen.

Artikel 4

Die Fundstelle der Norm EN 12859: 2001 "Gips-Wandbauplatten - Definitionen, Anforderungen und Prüfverfahren", die vom CEN am 13. Juni 2001 verabschiedet und am 15. Dezember 2001 zum ersten Mal im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde, wird nicht aus dem Verzeichnis der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Normen gestrichen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. April 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.

(2) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1.

(3) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(4) ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.

(5) ABl. C 358 vom 15.12.2001, S. 9.

(6) ABl. C 180 vom 26.6.2001, S. 8.

(7) ABl. C 202 vom 18.7.2001, S. 9.

(8) ABl. C 40 vom 14.2.2002, S. 3.

ANHANG

TABELLE 1

Veröffentlichung von Titel und Fundstelle der harmonisierten Normen für Wärmedämmstoffe nach Artikel 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TABELLE 2

Veröffentlichung von Titel und Fundstelle der harmonisierten Normen für Geotextilien nach Artikel 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TABELLE 3

Veröffentlichung von Titel und Fundstelle der harmonisierten Normen für ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen nach Artikel 3

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>