4.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/57


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2007

zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen

(Sache Nr. COMP/M.4504 — SFR/Télé 2 France)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3443)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/784/EG)

Am 18. Juli 2007 nahm die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 2, eine Entscheidung über einen Unternehmenszusammenschluss an. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung kann in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache und in den Verfahrenssprachen der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html

ZUSAMMENFASSUNG

(1)

Am 28. November 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (im Folgenden „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen SFR S.A. (im Folgenden „SFR“ genannt, Frankreich), das gemeinsam von Vivendi SA (im Folgenden „Vivendi“ genannt, Frankreich) und der Vodafone Group plc (im Folgenden „Vodafone“ genannt, Vereinigtes Königreich) kontrolliert wird, erwirbt durch Aktienkauf im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung die ausschließliche Kontrolle über das Internetzugangs- und Festnetztelefonie-Geschäft des Unternehmens Télé 2 France (im Folgenden „Télé 2“ genannt, Frankreich, Tochtergesellschaft des Konzerns Télé 2). Das Mobiltelefonie-Geschäft von Télé 2 ist nicht von dem Vorhaben betroffen.

(2)

Bei SFR handelt es sich um eine französische Gesellschaft, die in Frankreich im Mobiltelefonie-Sektor tätig ist. Sie wird von Vivendi und Vodafone kontrolliert.

(3)

Vivendi ist die Muttergesellschaft eines französischen Medien- und Telekommunikationskonzerns, der vorrangig in folgenden Bereichen tätig ist: Pay-TV (über die Groupe Canal+), Kino, Musik, interaktive Spiele und Telekommunikation.

(4)

Bei Vodafone handelt es sich um die Muttergesellschaft eines britischen Konzerns, der sowohl als Betreiber von Mobiltelefonie-Netzen als auch als Anbieter von anderen Telekommunikationsdienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Drittstaaten tätig ist.

(5)

Télé 2, französische Tochtergesellschaft des Konzerns Télé 2, ist in den Bereichen Festnetztelefonie, Internetzugang und — seit der Lancierung eines DSL-Angebots (2) im Juni 2006 — auch im Pay-TV-Sektor tätig. Télé 2 ist ferner im Bereich der Mobiltelefonie aktiv.

(6)

Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass das angemeldete Zusammenschlussvorhaben auf allen Pay-TV-Märkten in Frankreich zu einer deutlichen Schwächung des von den DSL-Anbietern ausgeübten Wettbewerbsdrucks und längerfristig zu einem Anstieg der Preise und einer Verringerung der Qualität des Angebots führen könnte. Es besteht somit die ernsthafte Befürchtung, dass der angemeldete Zusammenschluss eine erhebliche Beschränkung des wirksamen Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben zur Folge hätte. SFR und Vivendi haben jedoch Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen, mit denen die bestehenden wettbewerbsrechtlichen Bedenken ausgeräumt werden können.

I.   MARKTDEFINITION

Einleitung

(7)

Das fragliche Vorhaben betrifft den Pay-TV-Sektor in Frankreich. Dieser Sektor ist wie folgt organisiert. An oberster Stelle der Wertschöpfungskette stehen die Inhaber von Übertragungsrechten für audiovisuelle Sendungen (Filme, Serien, Sportveranstaltungen usw.). Danach folgen die Programmveranstalter, die für ihre Programme entweder intern ihre eigenen Sendungen produzieren und/oder bei den Rechteinhabern Übertragungsrechte für audiovisuelle Sendungen (Filme, Serien, Sportveranstaltungen usw.) erwerben. Am Ende stehen die Vertriebsgesellschaften, die bei den Programmveranstaltern das Übertragungsrecht für deren Programme erwerben und dann Pay-TV-Angebote in Form von Programmbouquets zusammenstellen, die per Abonnement zugänglich sind. Die Übermittlung der Pay-TV-Angebote an die Endverbraucher kann auf verschiedenen Wegen erfolgen, wobei in Frankreich die folgenden Übertragungswege am gängigsten sind: Kabel, Satellit, DSL und (analog bzw. digital) terrestrisch.

Sachlich relevante Märkte

Die vorgelagerten Märkte für den Erwerb von Übertragungsrechten im audiovisuellen Bereich

(8)

Die Übertragungsrechte im audiovisuellen Bereich lassen sich vorrangig auf der Grundlage der folgenden Kriterien abgrenzen und unterscheiden:

i)

Art der Sendung: aktuelle Kinospielfilme und aktuelle Serien; Sportveranstaltungen; sonstige audiovisuelle Inhalte (Archivmaterial und kurzlebiges Material);

ii)

Übertragungsplattform: Kabel, Satellit, DSL und analog bzw. digital terrestrisch;

iii)

Übertragungstyp: klassische lineare Fernsehprogramme und nicht lineare Fernsehdienste (Pay Per View („PPV“) und Video on Demand („VoD“)).

(9)

Auf den vorgelagerten Märkten konzentrieren sich die DSL-Fernsehanbieter in Frankreich vor allem auf den Erwerb von Übertragungsrechten für VoD. Obwohl Télé 2 bisher keine VoD-Dienste angeboten hat, handelt es sich bei diesem Unternehmen um einen potenziellen Einsteiger in den Markt für den Erwerb von VoD-Übertragungsrechten. Im Hinblick auf die wettbewerbsrechtliche Würdigung des in Rede stehenden Zusammenschlusses ist aufgrund der Ergebnisse der Marktuntersuchung ein separater Markt für den Erwerb von VoD-Übertragungsrechten für Kinospielfilme abzugrenzen.

Die Zwischenmärkte der Programmvermarktung

(10)

Auf diesen Zwischenmärkten treten die Fernsehprogrammveranstalter und die Anbieter von Pay-TV-Diensten miteinander in Kontakt. Nach ständiger Entscheidungspraxis der Kommission ist zwischen Free-TV-Programmen, die weitestgehend mit Werbeeinnahmen (und im Falle von öffentlichen Fernsehanstalten zusätzlich mit öffentlichen Mitteln) finanziert werden, und Pay-TV-Programmen, die hauptsächlich aus den von den Vertriebsgesellschaften gezahlten Entgelten finanziert werden, zu unterscheiden.

(11)

Die Kommission hat mehrmals eine Untergliederung der Märkte anhand der Programmsparten ins Auge gefasst (insbesondere Premium-Inhalte und Sport), hat jedoch darüber bisher nicht abschließend entschieden. Wenngleich eine solche Entscheidung nicht erforderlich ist, hat die Kommission bei ihrer Analyse den Schluss gezogen, dass sich ein attraktives Programmbouquet aus einem Basispaket mit mehreren Programmsparten (Premium-Inhalte, Kino, Jugend, Sport, Information) und ergänzenden, mehr oder weniger austauschbaren Programmgenres zusammensetzt.

(12)

Schließlich nehmen die Wettbewerbsbehörden in der Regel keine Untergliederung anhand des Übertragungsweges (d. h. anhand der verschiedenen Übertragungsplattformen wie Kabel, Satellit und seit kürzerem DSL) vor, da die Veranstalter ihre Programme im Interesse einer Maximierung ihrer Einnahmen grundsätzlich so umfassend wie möglich vermarkten und mit Hilfe von Multi-Plattform-Ausschließlichkeitsvereinbarungen zumindest ihre Präsenz auf allen Übertragungsplattformen sicherstellen wollen.

Der nachgelagerte Markt des Einzelhandelsvertriebs von Pay-TV-Diensten

(13)

Nach ständiger Praxis der Kommission werden der Pay-TV-Vertrieb und der Free-TV-Vertrieb als zwei unterschiedliche sachliche Märkte betrachtet. Auf Nachfrageseite sind Pay-TV- und Free-TV-Angebote nämlich nur in geringem Maße austauschbar. Bei der Prüfung des in Rede stehenden Zusammenschlussvorhabens wurde diese grundsätzliche Untergliederung nicht in Frage gestellt.

(14)

Im Übrigen bestätigt die im Zusammenhang mit dem Vorhaben durchgeführte Marktuntersuchung tendenziell, dass keine weiter gehende Marktuntergliederung anhand der verschiedenen Übertragungswege für Pay-TV (Kabel, Satellit, DSL, terrestrisch) vorzunehmen ist, da auf den einzelnen Plattformen zunehmend die gleichen Inhalte angeboten werden. Was die sich im Anfangsstadium befindliche Entwicklung von TV-Diensten anbetrifft, die über Mobiltelefonie-Plattformen angeboten werden, so muss für den in Rede stehenden Zusammenschluss nicht geklärt werden, ob diese Dienste einen separaten Markt bilden, da zum einen SFR bereits vor dem Zusammenschluss als Mobiltelefonie-Anbieter tätig ist und zum anderen das Mobiltelefonie-Geschäft von Télé 2 nicht von dem Vorhaben betroffen ist.

Räumlich relevante Märkte

(15)

Die Kommission geht im Einklang mit ihrer ständigen Entscheidungspraxis davon aus, dass es sich bei jedem der oben abgegrenzten Märkte um den nationalen Markt handelt. Was den Erwerb von Inhalten (Sendungen oder Programme) anbetrifft, so finden die Verhandlungen zwischen Anbietern und Abnehmern auf nationaler Ebene statt (unabhängig davon, ob sich die Rechte auf in- oder auf ausländische Inhalte beziehen). Zum nachgelagerten Markt des Pay-TV-Vertriebs ist anzumerken, dass sich die verschiedenen Übertragungswege auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (Satellit) oder schrittweise das gesamte Staatsgebiet bzw. große Teile davon abdecken sollen (digitales terrestrisches Fernsehen, auch DVB-T genannt, DSL und Kabel). Zudem wenden die Pay-TV-Anbieter im gesamten Staatsgebiet eine einheitliche Tarifpolitik an.

II.   WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG

Funktionieren des Marktes vor dem angemeldeten Zusammenschluss

(16)

Der Vivendi-Konzern ist bisher direkt als Anbieter von via Satellit und terrestrisch übertragenen Pay-TV-Programmen in Frankreich tätig. Seine Programmbouquets werden jedoch auch über DSL übertragen. Da Vivendi bisher über keine entsprechende DSL-Infrastruktur verfügt, muss das Unternehmen zwangsläufig auf DSL-Anbieter zurückgreifen, um seine Programme zu vertreiben. Die DSL-Anbieter sind ausschließlich für die Übermittlung der Programmbouquets von Vivendi und in keinem Fall für deren Vertrieb zuständig, da Vivendi sich die direkte Geschäftsbeziehung zu seinen Abonnenten selbst vorbehält.

(17)

Folglich können DSL-Anbieter wie Télé 2 auf dem Pay-TV-Markt nur „eigene“ Programmbouquets mit Programmen und Fernsehdiensten vertreiben, für die sie bei den Programmveranstaltern die Übertragungsrechte erworben haben, um diese Bouquets anschließend dem Endkunden direkt anzubieten. Die eigenen Programmbouquets werden im Rahmen so genannter „Multiple-Play“-Angebote zusammen mit Telekommunikationsdiensten (Telefonie und/oder Breitband-Internetzugänge) vermarktet.

(18)

Die DSL- und die DVB-T-Plattformen sind die dynamischsten Übertragungswege und die wachstumsstärksten Bereiche des Pay-TV-Marktes in Frankreich, während Satellit und Kabel nur eine relativ geringe Zunahme der Abonnentenzahlen verzeichnen. Da in den nächsten Jahren mit einem Anstieg der DSL-Anschlüsse in Frankreich zu rechnen ist, dürfte zwangsläufig auch die Zahl der Multiple-Play-Abonnenten der DSL-Anbieter weiterhin deutlich zunehmen.

(19)

Maßgeblich für das dynamische Wachstum der DSL-Anbieter sind die komparativen Vorteile, über die sie gegenüber anderen Plattformen verfügen:

—

wirtschaftliche Vorteile durch das „Multiple-Play“-Angebot (Breitband-Internetzugang, IP-Telefonie, TV und in zunehmendem Maße auch Mobiltelefon), das über Satellit und DVB-T nicht zur Verfügung gestellt werden kann;

—

technische Vorteile durch die Übertragung über die klassische Telefonleitung (über Kupferkabel) und — je nach Bedarf — zusätzlich zu den klassischen PPV-Diensten auch Bereitstellung innovativer Dienste wie VoD, die über Satellit und DVB-T aufgrund des fehlenden Rückkanals nicht angeboten werden können.

(20)

Die Marktuntersuchung hat allerdings ergeben, dass von den eigenen Programmbouquets der DSL-Anbieter derzeit nur ein geringer Wettbewerbsdruck auf konkurrierende Angebote des Vivendi-Konzerns ausgeht, da die DSL-Anbieter keinen Zugang zu wirklich attraktiven TV-Inhalten haben. Dies ist eine direkte Folge der Exklusivverträge, die Vivendi mit fast allen der attraktivsten und bekanntesten Programmveranstalter Frankreichs innerhalb und außerhalb des Konzerns geschlossen hat.

Horizontale Auswirkungen

(21)

Anhand der Informationen, die in der Marktuntersuchung im Rahmen der zweiten Phase des Prüfverfahrens eingeholt wurden, geht die Kommission davon aus, dass Vivendis Marktanteil nach Kunden zwischen [60—70] % liegt. Vivendis Marktanteil nach Umsatz liegt in jedem Fall noch erheblich über seinem nach Kunden berechneten Marktanteil, da Vivendi seine TV-Angebote teurer verkauft als seine Wettbewerber.

(22)

Télé 2 erreicht nur einen sehr geringen Marktanteil von weniger als 1 %. Gemäß den Angaben der Anmelderin entfielen auf Télé 2 im Jahr 2006 netto weniger als 2 % aller Neuabonnenten auf diesem Markt.

(23)

Auch wenn der geringe Marktanteil von Télé 2 noch auf seinen relativ späten Einstieg in den Pay-TV-Markt zurückgeführt werden kann (Juni 2006), so zeichnet sich doch bereits ab, dass das Unternehmen ohnehin keine besondere Rolle auf diesem Markt spielt oder in absehbarer Zeit gespielt hätte. Gemäß den von der Anmelderin dargelegten Fakten und den Angaben der im Rahmen der Marktuntersuchung befragten Dritten entspricht der derzeitige Marktanteil von Télé 2 durchaus dem Wettbewerbsdruck, den das Unternehmen auf dem Markt ausübt oder ausüben könnte. In der Marktuntersuchung wurde deutlich, dass Télé 2 über keine spezifischen Vorteile gegenüber anderen DSL-Anbietern verfügt und daher ohne das in Rede stehende Vorhaben kein überdurchschnittliches Wachstum zu erwarten hätte.

(24)

Allerdings hat die Marktuntersuchung ergeben, dass Télé 2, sofern es durch Vivendi einen privilegierten Zugang zu audiovisuellen Inhalten erhalten würde, seine Position auf dem nachgelagerten Markt für den Pay-TV-Vertrieb rasch erheblich ausbauen könnte.

Vertikale Auswirkungen

(25)

Die Marktuntersuchung im Rahmen der zweiten Phase des Prüfverfahrens bestätigte die in der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung dargelegten ernsten Bedenken und führte zu dem Ergebnis, dass für Vivendi nach dem Zusammenschluss kein oder nur noch ein geringer Anreiz besteht, keinem der DSL-Anbieter einen privilegierten Zugang zu TV-Inhalten (Programmen und audiovisuellen Sendungen) zu gewähren. Sobald Vivendi selbst als vollwertiger DSL-Anbieter agieren kann, entfällt der Anreiz zur Nicht-Diskriminierung anderer DSL-Anbieter. Vielmehr liegt es in seinem Interesse, SFR/Télé 2 zu begünstigen, um den größtmöglichen Gewinn aus dem wachsenden DSL-Segment des nachgelagerten Marktes des Pay-TV-Vertriebs abzuschöpfen.

(26)

Aufgrund der herausragenden Stellung, die Vivendi auf dem vorgelagerten Markt und dem Zwischenmarkt innehat, könnte Vivendi das eigene Programmbouquet von SFR/Télé 2 durch die Bereitstellung attraktiver und/oder profilstarker Inhalte (Programme und audiovisuelle Sendungen) maßgeblich erweitern, die für andere DSL-Anbieter nicht oder nur zu deutlich ungünstigeren Konditionen zugänglich wären. Da die Telekommunikationskomponente (Telefonie und Internet) im Rahmen der von DSL-Betreibern angebotenen Multiple-Play-Dienste relativ standardisiert ist, könnte sich Télé 2 durch eine solche Stärkung der TV-Komponente seines Multiple-Play-Angebots deutlich von der Konkurrenz abheben und die Attraktivität seines Angebots erheblich steigern.

(27)

Durch solche diskriminierende Praktiken würde also die Attraktivität der Angebote von Télé 2 (und damit auch dessen Abonnentenstamm) deutlich zunehmen, ohne dass konkurrierende DSL-Anbieter Zugang zu anderen gleichwertigen Inhalten hätten. Diese erhebliche Schwächung der Position der DSL-Anbieter auf dem nachgelagerten Markt des Pay-TV-Vertriebs würde sich auch auf ihre Position als potenzielle Käufer von Vertriebsrechten für Programme oder von Übertragungsrechten für audiovisuelle Sendungen auswirken. Folglich würde auch die Verhandlungsposition von Vivendi auf dem vorgelagerten Markt und dem Zwischenmarkt durch die Ausweitung seines Abonnentenstamms deutlich gestärkt.

Schlussfolgerung

(28)

Somit wird der Schluss gezogen, dass das Vorhaben in seiner ursprünglich angemeldeten Form auf dem nachgelagerten Markt des Pay-TV-Vertriebs zur Schwächung des sich gerade erst entwickelnden durch DSL-Anbieter ausgeübten Wettbewerbs führen könnte, der ohnehin durch die sehr starke Stellung von Vivendi auf allen Pay-TV-Märkten in Frankreich gefährdet ist. Eine solche Schwächung dieses potenziellen Wettbewerbs auf dem nachgelagerten Markt würde wiederum die ohnehin herausragende Position von Vivendi auf den vorgelagerten Märkten und dem Zwischenmarkt noch weiter stärken.

III.   ABHILFEMASSNAHMEN

(29)

Am 13. Juni 2007 unterbreiteten SFR und Vivendi Verpflichtungsangebote, um die oben beschriebenen wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen. Inhaltlich gesehen beziehen sich diese Verpflichtungen auf die Bedingungen des Zugangs zu Programmen (Verpflichtungen 1 und 2), Programmbouquets und Mini-Programmbouquets (Verpflichtung 3) und VoD-Rechten (Verpflichtung 4).

(30)

Die Verpflichtungen betreffen drei Kategorien von Programmen:

—

Programme der Kategorie 1: vom Vivendi-Konzern veranstaltete lineare Spartenprogramme (d. h. ohne VoD- und sVoD-Dienste);

—

Programme der Kategorie 2: von Dritten (einschließlich der Minderheitenaktionäre von Canal+ France) veranstaltete lineare Spartenprogramme, für die der Vivendi-Konzern die ausschließlichen xDSL-Vertriebsrechte besitzen sollte; und

—

Programme der Kategorie 3: von Dritten (einschließlich der Minderheitenaktionäre von Canal+ France) veranstaltete lineare Spartenprogramme, für die der Vivendi-Konzern nicht die ausschließlichen xDSL-Vertriebsrechte besitzen sollte.

(31)

Mit Verpflichtung 1 soll sichergestellt werden, dass Vivendi dem Unternehmen SFR/Télé 2 im Vergleich zu anderen DSL-Anbietern keine günstigeren Bedingungen bei den Programmen einräumt, die Vivendi selbst veranstaltet oder für die Vivendi ausschließliche DSL-Vertriebsrechte besitzt oder besitzen sollte. Aufgrund dieser Verpflichtung muss Vivendi den anderen DSL-Anbietern die von SFR/Télé 2 vertriebenen Programme zu normalen Marktbedingungen anbieten, die nicht ungünstiger sein dürfen als die SFR/Télé 2 eingeräumten Bedingungen.

(32)

Die Verpflichtung 1 betrifft nicht die Programme, auf die unter Nr. 21 der Verpflichtungen Bezug genommen wird, die Vivendi und die Groupe Canal+ im Rahmen des Zusammenschlusses von Canal Satellite und TPS gegenüber dem französischen Wirtschaftsminister eingegangen sind. Die Auslegung dieser Verpflichtung wurde von SFR und Vivendi präzisiert, die in einem Schreiben vom 13. Juni 2007 bestätigt haben, dass mit dieser Verpflichtung jede Gefahr einer Begünstigung von SFR/Télé 2 beim Zugang zu den betreffenden sieben Programmen ausgeräumt wird.

(33)

Durch die Verpflichtung 2 wird SFR/Télé 2 untersagt, ausschließliche DSL-Vertriebsrechte zu erwerben oder zu verwerten. Die Bedeutung dieser Verpflichtung ergibt sich daraus, dass den DSL-Anbietern, die sich von Vivendis Angeboten abheben und unabhängig von Vivendi ihre eigenen Fernsehangebote entwickeln wollen, nur die Programme der Kategorie 3 zur Verfügung stehen. Nach dem in Rede stehenden Zusammenschluss wäre SFR/Télé 2 nämlich gestützt auf die starke Position von Vivendi auf dem globalen Markt des Programmerwerbs in der Lage gewesen, ausschließliche DSL-Vertriebsrechte für diese Programme zu erwerben.

(34)

In Verpflichtung 2 ist eine Überprüfungsklausel vorgesehen, die es der Kommission ermöglicht, bei einem etwaigen Erwerb ausschließlicher DSL-Rechte für die Programme der Kategorie 3 durch SFR/Télé 2 eine Ex-ante-Kontrolle durchzuführen und so dafür Sorge zu tragen, dass die anderen DSL-Anbieter durch den vorgenannten Rechteerwerb in der Praxis nicht daran gehindert werden, unabhängig von Vivendi eigene Fernsehangebote zu entwickeln.

(35)

Durch Verpflichtung 3 wird es Vivendi untersagt, die Abonnenten von SFR/Télé 2 beim Zugang zu den von Vivendi vertriebenen Programmbouquets zu begünstigen; dabei handelt es sich um Canal+ Le Bouquet (in dem derzeit vier Premium-Programme zusammengefasst sind, die schwerpunktmäßig auf die Erstausstrahlung von Sportsendungen und Kinospielfilmen ausgerichtet sind) und die Bouquets Canal Satellite und TPS, die mit ihren diversen Ablegern mehrere Dutzend Spartenprogramme (u. a. Jugend, Information, Entdeckung, Kinospielfilme (Zweitausstrahlung)) umfassen. Bei Canal+ Le Bouquet und den Bouquets Canal Satellite und TPS handelt es sich um Premium-Pay-TV-Angebote in Frankreich, zu denen es auf dem französischen Markt keine unmittelbare Alternative gibt. Daher stellen sie eine wichtige Ergänzung für die Abonnenten von Multi-Play-Angeboten von DSL-Betreibern dar, die Zugang zu einem breiten Pay-TV-Angebot haben möchten.

(36)

Verpflichtung 3 gilt auch für die PPV-Dienste, die Vivendi veranstaltet oder veranstalten sollte. Sie gilt somit insbesondere für den Dienst PPV Foot+, über den äußerst attraktive (und damit im Hinblick auf die Abonnentenwerbung wichtige) sportliche Inhalte vertrieben werden, die eine deutliche Abhebung von anderen Betreibern ermöglichen.

(37)

Gemäß Verpflichtung 4 ist es Vivendi und SFR untersagt, ausschließliche VoD-Rechte für aktuelle amerikanische und französische Spielfilme zu erwerben. Damit soll es den mit SFR/Télé 2 konkurrierenden DSL-Anbietern ermöglicht werden, VoD-Rechte für aktuelle amerikanische und französische Spielfilme zu erwerben, bei denen es sich um wichtige, zur Differenzierung der Pay-TV-Angebote beitragende Inhalte handelt. Eine Überprüfungsklausel ist für den Fall vorgesehen, dass die Konkurrenten von Vivendi im Zuge einer Änderung der Marktpraktiken VoD-Exklusivrechte erwerben sollten.

(38)

Die Bestimmungen über die Umsetzung und Überwachung der Verpflichtungen gewährleisten eine effiziente Überwachung und Kontrolle der Verpflichtungen und letztlich deren Wirksamkeit. Insbesondere ist ein schnelles Verfahren zur Streitbeilegung vorgesehen (Schiedsgericht).

(39)

Die Geltungsdauer der Verpflichtungen beträgt 5 Jahre. Angesichts der Dynamik der Märkte im Bereich der neuen Technologien erscheint diese Dauer ausreichend. Zudem sind diese Verpflichtungen damit genauso lange gültig wie die Verpflichtungen, die anlässlich des Zusammenschlusses von Canal Satellite und TPS gegenüber den französischen Wettbewerbsbehörden eingegangen wurden.

(40)

Aufgrund der obigen Feststellungen kann der Schluss gezogen werden, dass die von SFR und Vivendi angebotenen Verpflichtungen geeignet sind, alle sich aus dem angemeldeten Fusionsvorhaben ergebenden wettbewerbsrechtlichen Probleme auf den französischen Pay-TV-Märkten auszuräumen.

IV.   SCHLUSSFOLGERUNG

(41)

Vorbehaltlich der uneingeschränkten Einhaltung der Verpflichtungen durch SFR und Vivendi wird der Schluss gezogen, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich beschränkt. Folglich wird der angemeldete Zusammenschluss in der durch die Verpflichtungsangebote von SFR und Vivendi geänderten Form gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung sowie Artikel 57 EWR-Abkommen als mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt.

(1)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)   Digital Subscriber Line (digitale Teilnehmeranschlussleitung). DSL ist eine Technik, mit der die Übertragungsrate der üblichen Telefonleitungen deutlich gesteigert werden kann. Diese Technik wird in mehreren Varianten angeboten, die häufigste davon ist ADSL (Asymmetric Digital Subscriber Line).