17.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/78


BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

vom 2. Dezember 2009

über die Unterzeichnung von Verordnungen, Richtlinien und Beschlüssen der Kommission, die an keinen bestimmten Adressaten gerichtet sind

(K(2009) 9848)

DER PRÄSIDENT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 297 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Verordnungen, Richtlinien und an keinen bestimmten Adressaten gerichtete Beschlüsse der Kommission, die im mündlichen Verfahren nach Artikel 8 der Geschäftsordnung der Kommission angenommen werden, werden als Zusammenfassung vom Präsidenten in der Kommissionssitzung, in der ihre Annahme erfolgt, unterzeichnet. Die Zusammenfassung wird vom Präsidenten oder von dem Kommissionsmitglied, das ihn entsprechend der vom Präsidenten festgelegten Reihenfolge vertritt, unterzeichnet.

Verordnungen, Richtlinien und an keinen bestimmten Adressaten gerichtete Beschlüsse der Kommission, die im schriftlichen Verfahren nach Artikel 12 der Geschäftsordnung angenommen werden, werden in einem Tagesvermerk aufgeführt. Die Tagesvermerke werden in der gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Geschäftsordnung für die Kommissionssitzung erstellten Zusammenfassung, die vom Präsidenten in der Sitzung unterzeichnet wird, aufgeführt und der Zusammenfassung beigefügt. Allerdings überträgt der Präsident dem Generalsekretär die Befugnis zur Unterzeichnung solcher Akte, wenn diese aus Gründen der Dringlichkeit vor der nächsten Kommissionssitzung erfolgen muss, damit die Akte veröffentlicht und in Kraft treten können.

Die Befugnis zur Unterzeichnung der Verordnungen, Richtlinien und an keinen bestimmten Adressaten gerichteten Beschlüsse der Kommission, die im Ermächtigungsverfahren nach Artikel 13 der Geschäftsordnung angenommen werden, wird den Kommissionsmitgliedern übertragen, denen Annahmebefugnisse übertragen wurden.

Die Befugnis zur Unterzeichnung der Verordnungen, Richtlinien und an keinen bestimmten Adressaten gerichteten Beschlüsse der Kommission, die im Verfahren der Befugnisübertragung oder im Verfahren für die Weiterübertragung von Befugnissen nach den Artikeln 13, 14 und 15 der Geschäftsordnung angenommen werden, wird den Beamten übertragen, denen die entsprechenden Annahmebefugnisse übertragen wurden.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt mit Wirkung vom 1. Dezember 2009.

Brüssel, den 2. Dezember 2009

Der Präsident

José Manuel BARROSO