|
8.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 97/3 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/669 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2016
zur Berichtigung der bulgarischen, der estnischen, der französischen, der griechischen, der kroatischen, der litauischen, der maltesischen, der rumänischen, der schwedischen, der slowakischen und der tschechischen Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die bulgarische, die estnische, die französische, die griechische, die kroatische, die litauische, die maltesische, die rumänische, die schwedische, die slowakische und die tschechische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (2) enthalten in Artikel 182 Absatz 4 einen Fehler in Bezug auf die gewichtete durchschnittliche Bonitätseinstufung einer Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse. Aus diesem Grund müssen die bulgarische, die estnische, die französische, die griechische, die kroatische, die litauische, die maltesische, die rumänische, die schwedische, die slowakische und die tschechische Sprachfassung berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen. |
|
(2) |
Die französische Sprachfassung enthält in Anhang I Abschnitt D Nummer 29 einen weiteren Fehler in Bezug auf den Geschäftsbereich „Krankenversicherung“. Aus diesem Grund muss die französische Sprachfassung berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen. |
|
(3) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 sollte daher entsprechend berichtigt werden. |
|
(4) |
Damit für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften in der gesamten Union die gleichen Bedingungen gelten, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(betrifft nicht die deutsche Fassung)
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).