89/153/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 1989 über die Beziehung zwischen den zur Feststellung von Rückständen entnommenen Stichproben und den Tieren und ihren Ursprungsbetrieben
Amtsblatt Nr. L 059 vom 02/03/1989 S. 0033 - 0034
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0150
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0150
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Februar 1989 über die Beziehung zwischen den zur Feststellung von Rückständen entnommenen Stichproben und den Tieren und ihren Ursprungsbetrieben (89/153/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 85/358/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 zur Ergänzung der Richtlinie 81/602/EWG über ein Verbot von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung und von Stoffen mit thyreostatischer Wirkung (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/146/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6, gestützt auf die Richtlinie 86/469/EWG des Rates vom 16. September 1986 über die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf Rückstände (3), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 85/358/EWG und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 86/469/EWG obliegt es der Kommission, nach dem Verfahren des Artikels 10 der Richtlinie 85/358/EWG bzw. Artikels 15 der Richtlinie 86/469/EWG die Angaben zu bestimmen, die zur Identifizierung des Nutztieres und des Herkunftsbetriebs notwendig sind, falls die zuständigen Behörden aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung der amtlichen Stichproben über diese Angaben zu unterrichten sind. Um zu gewährleisten, daß diese Angaben für jedes Nutztier bestimmt werden können, müssen alle Nutztiere gekennzeichnet werden, wenn sie aus einem Betrieb verbracht werden. Über die Methoden zur Identifizierung der Nutztiere und der Betriebe sollte von den zuständigen Behörden anhand der bestehenden Methoden beschlossen werden. Personen, die Nutztiere besitzen oder für sie verantwortlich sind, müssen verpflichtet werden, auf Ersuchen der zuständigen Behörden diesen Einzelheiten über die Verbringung der Tiere nach oder aus ihren Betrieben mitzuteilen. Personen, die mit der Beförderung, Vermarktung oder Schlachtung von Tieren befasst sind, müssen ebenfalls den zuständigen Behörden auf deren Ersuchen Einzelheiten über die Verbringung dieser Tiere übermitteln. Die Mitgliedstaaten müssen einander und die Kommission über die Methoden unterrichten, die sie anwenden, um die Kennzeichnung und die Feststellung der Verbringung der Nutztiere zu gewährleisten. Zum Zeitpunkt der Probenahme müssen alle Angaben gesammelt und registriert werden, die zur Kennzeichnung des Tieres und der Stichprobe erforderlich sind. Diese Angaben dürfen nicht von der Stichprobe getrennt werden, bis die Ergebnisse der Laboruntersuchungen bekannt sind. Im Fall eines positiven Ergebnisses muß der Besitzer des Tieres oder die für das Tier zuständige Person etwaige zusätzliche Angaben übermitteln, die zur Identifizierung des Ursprungsbetriebs erforderlich sind. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß - Nutztiere, die aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, verbracht werden, so gekennzeichnet werden, daß ihr Ursprungsbetrieb oder der Betrieb, aus dem sie stammen, und ihre Bewegungen rasch festgestellt werden können. Die Maßnahmen zur Kennzeichnung der Tiere und zur Feststellung des Betriebes bzw. der Betriebe, in dem bzw. denen sie gehalten wurden, werden von der zuständigen Behörde festgelegt; - jede Person, die Nutztiere besitzt oder für sie zuständig ist, der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen Angaben über die Tiere machen muß, die ihren Betrieb betreten oder verlassen; - alle Personen, die mit der Beförderung, Vermarktung oder Schlachtung von Nutztieren befasst sind, der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen Angaben über die Verbringung der Tiere, welche sie befördert, vermarktet oder geschlachtet haben, und alle diesbezueglichen Einzelheiten übermitteln können. (2) Die Mitgliedstaaten teilen einander und der Kommission im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses und innerhalb von zwölf Monaten nach Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Maßnahmen mit, die sie für jede Art von Nutztieren erlassen, um Absatz 1 nachzukommen. Später unterrichten sie einander und die Kommission über alle Änderungen dieser Maßnahmen. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß zu dem Zeitpunkt, zu dem amtliche Stichproben von Tieren in landwirtschaftlichen Betrieben oder in Schlachthöfen vor oder nach der Schlachtung entnommen werden, folgende Angaben gesammelt und registriert werden: (1) ABl. Nr. L 191 vom 23.7.1985, S. 46. (2) ABl. Nr. L 70 vom 16.3.1988, S. 16. (3) ABl. Nr. L 275 vom 26.9.1986, S. 36. - Name und Anschrift des Besitzers oder der für das Tier zuständigen Person; - Anschrift der Räumlichkeiten, in denen die Stichprobe entnommen wird; - Gattung, Geschlecht und Alter des Tieres; - Art, Menge und Methode der Entnahme; - Kennzeichnung des Tieres oder Bezug, der es ermöglicht, den Ursprungsbetrieb des Tieres zu identifizieren. Diese Angaben bleiben mit der Stichprobe verbunden, bis die Ergebnisse der Laboruntersuchungen bekannt sind. Artikel 3 Sind aufgrund der Ergebnisse der Laboruntersuchung amtlicher Stichproben weitere Untersuchungen oder Maßnahmen vonnöten, so ersucht die zuständige Behörde den Besitzer des Tieres oder die für das Tier zuständige Person um zusätzliche Angaben, die zur Identifizierung des Betriebes bzw. der Betriebe, in dem bzw. denen das Tier gehalten wurde, erforderlich sind. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 13. Februar 1989 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission