2004D0617 — DE — 21.06.2005 — 001.001
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BESCHLUSS DES RATES vom 11. August 2004 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Indien gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (ABl. L 279, 28.8.2004, p.17) |
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L 170 |
67 |
1.7.2005 |
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BESCHLUSS DES RATES
vom 11. August 2004
zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Indien gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis
(2004/617/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:|
(1) |
Am 26. Juni 2003 ermächtigte der Rat die Kommission, gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, bestimmte Zugeständnisse hinsichtlich Reis zu ändern. Dementsprechend meldete die Gemeinschaft der WTO am 2. Juli 2003 ihre Absicht, bestimmte Zugeständnisse in der EG-Liste CXL der Europäischen Gemeinschaft zu ändern. |
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(2) |
Die Verhandlungen wurden im Benehmen mit dem Ausschuss gemäß Artikel 133 EG-Vertrag und nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Verhandlungsdirektiven geführt. |
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(3) |
Die Kommission hat Verhandlungen geführt mit den Vereinigten Staaten von Amerika, die Hauptlieferant der Erzeugnisse des HS-Codes 100620 (geschälter Reis) sind und ein wesentliches Interesse an den Erzeugnissen des HS-Codes 100630 (geschliffener Reis) haben, mit Thailand, das Hauptlieferant der Erzeugnisse des HS-Codes 100630 (geschliffener Reis) ist und ein wesentliches Interesse an den Erzeugnissen des HS-Codes 100620 (geschälter Reis) hat, sowie mit Indien und Pakistan, die beide ein wesentliches Interesse an den Erzeugnissen des HS-Codes 100620 (geschälter Reis) haben. |
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(4) |
Damit die uneingeschränkte Anwendung des Abkommens ab 1. September 2004 sichergestellt ist, sollte die Kommission bis zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis ( 1 ) ermächtigt werden, vorübergehende Abweichungen von der Verordnung anzunehmen. |
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(5) |
Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 2 ) erlassen werden. |
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(6) |
Die Kommission hat sich mit Indien auf ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Indien geeinigt. Das Abkommen sollte daher genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Indien gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 zur Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
(1) Bis zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003, längstens aber bis 30. Juni 2006, kann die Kommission im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses von der genannten Verordnung in dem Umfang abweichen, der für die uneingeschränkte Anwendung des beiliegenden Abkommens ab 1. September 2004 erforderlich ist.
(2) Die Durchführungsbestimmungen zu dem Abkommen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 dieses Beschlusses erlassen.
Artikel 3
(1) Die Kommission wird von dem in Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation vorgesehenen Verwaltungsausschuss für Getreide ( 3 ) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Die in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf einen Monat festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 4
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen ( 4 ).
( 1 ) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.
( 2 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
( 3 ) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
( 4 ) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.