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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2119

16.10.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/2119 DES RATES

vom 10. Oktober 2025

zur Ernennung stellvertretender Mitglieder des Ausschusses der Regionen für den Zeitraum vom 10. Oktober 2025 bis zum 25. Januar 2030

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 3 und Artikel 305,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),

auf Vorschlag der deutschen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.

(2)

Nach Artikel 305 des Vertrags werden die Mitglieder des Ausschusses der Regionen sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern auf Vorschlag der einzelnen Mitgliedstaaten vom Rat für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt.

(3)

Da die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter am 25. Januar 2025 abgelaufen ist, sollten neue Mitglieder und Stellvertreter ernannt werden.

(4)

Am 10. Dezember 2024 hat der Rat den Beschluss (EU) 2025/71 (2) angenommen. Mit diesem Beschluss hat der Rat für den Zeitraum vom 26. Januar 2025 bis zum 25. Januar 2030 die von der estnischen, der irischen, der kroatischen, der zyprischen, der lettischen, der luxemburgischen, der maltesischen, der niederländischen, der österreichischen, der portugiesischen, der slowenischen, der slowakischen, der finnischen und der schwedischen Regierung vorgeschlagenen Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihre Stellvertreter ernannt. Mit dem Beschluss (EU) 2025/71 hat der Rat außerdem für denselben Zeitraum zwölf von der tschechischen Regierung vorgeschlagene Mitglieder und neun von ihr vorgeschlagene Stellvertreter, sieben von der dänischen Regierung vorgeschlagene Mitglieder und neun von ihr vorgeschlagene Stellvertreter, 23 von der deutschen Regierung vorgeschlagene Mitglieder und 19 von ihr vorgeschlagene Stellvertreter, elf von der griechischen Regierung vorgeschlagene Mitglieder und zwölf von ihr vorgeschlagene Stellvertreter, 20 von der spanischen Regierung vorgeschlagene Mitglieder und 20 von ihr vorgeschlagene Stellvertreter, 22 von der italienischen Regierung vorgeschlagene Mitglieder und 24 von ihr vorgeschlagene Stellvertreter, 21 von der polnischen Regierung vorgeschlagene Mitglieder und 20 von ihr vorgeschlagene Stellvertreter sowie neun von der rumänischen Regierung vorgeschlagene Mitglieder und neun von ihr vorgeschlagene Stellvertreter ernannt. Die Mitglieder und Stellvertreter, für die die entsprechenden Vorschläge für die Ernennung dem Rat nicht vor dem 22. November 2024 mitgeteilt wurden, konnten im Beschluss (EU) 2025/71 nicht berücksichtigt werden.

(5)

Am 21. Januar 2025 hat der Rat den Beschluss (EU) 2025/201 (3) angenommen. Mit diesem Beschluss hat der Rat für den Zeitraum vom 26. Januar 2025 bis zum 25. Januar 2030 die von der bulgarischen, der litauischen und der ungarischen Regierung vorgeschlagenen Mitglieder und Stellvertreter des Ausschusses der Regionen, zehn von der belgischen Regierung vorgeschlagene Mitglieder und zehn von ihr vorgeschlagene Stellvertreter sowie 24 von der französischen Regierung vorgeschlagene Mitglieder und 23 von ihr vorgeschlagene Stellvertreter ernannt. Darüber hinaus hat der Rat mit dem Beschluss (EU) 2025/201 zwei von der dänischen Regierung vorgeschlagene Mitglieder und ein von ihr vorgeschlagenes stellvertretendes Mitglied ernannt, wobei eines der Mitglieder ursprünglich mit dem Beschluss (EU) 2025/71 zum stellvertretenden Mitglied ernannt wurde. Er hat ferner nach dem Ausscheiden eines mit dem Beschluss (EU) 2025/71 ernannten stellvertretenden Mitglieds ein von der italienischen Regierung vorgeschlagenes stellvertretendes Mitglied ernannt. Die Mitglieder und Stellvertreter, für die die entsprechenden Vorschläge für die Ernennung dem Rat nicht vor dem 31. Dezember 2024 mitgeteilt wurden, konnten im Beschluss (EU) 2025/201 nicht berücksichtigt werden.

(6)

Am 18. Februar 2025 hat der Rat den Beschluss (EU) 2025/378 (4) angenommen. Mit diesem Beschluss hat der Rat für den Zeitraum vom 18. Februar 2025 bis 25. Januar 2030 zwei von der belgischen Regierung vorgeschlagene Mitglieder und zwei von ihr vorgeschlagene Stellvertreter des Ausschusses der Regionen, zwei von der deutschen Regierung vorgeschlagene Stellvertreter, ein von der griechischen Regierung vorgeschlagenes Mitglied, ein von der spanischen Regierung vorgeschlagenes Mitglied und einen von ihr vorgeschlagenen Stellvertreter, zwei von der italienischen Regierung vorgeschlagene Mitglieder, sechs von der rumänischen Regierung vorgeschlagene Mitglieder und sechs von ihr vorgeschlagene Stellvertreter sowie einen von der polnischen Regierung vorgeschlagenen Stellvertreter ernannt. Darüber hinaus hat der Rat mit dem Beschluss (EU) 2025/378 nach dem Ausscheiden eines mit dem Beschluss (EU) 2025/71 ernannten Mitglieds ein von der deutschen Regierung vorgeschlagenes Mitglied ernannt. Die Mitglieder und Stellvertreter, für die die entsprechenden Vorschläge für die Ernennung dem Rat nicht vor dem 7. Februar 2025 mitgeteilt wurden, konnten im Beschluss (EU) 2025/378 nicht berücksichtigt werden.

(7)

Am 13. Mai 2025 hat der Rat den Beschluss (EU) 2025/954 (5) angenommen. Mit diesem Beschluss wurden für den Zeitraum vom 13. Mai 2025 bis zum 25. Januar 2030 ein von der deutschen Regierung vorgeschlagenes Mitglied und ein von ihr vorgeschlagener Stellvertreter des Ausschusses der Regionen sowie drei von der tschechischen Regierung vorgeschlagene Stellvertreter ernannt. Darüber hinaus hat der Rat mit dem Beschluss (EU) 2025/954 ein von der deutschen Regierung vorgeschlagenes Mitglied ernannt, nachdem das Mandat, auf dessen Grundlage mit dem Beschluss (EU) 2025/71 ein deutsches Mitglied für die Ernennung vorgeschlagen und ernannt worden war, vor Beginn der verbleibenden Mandatsperiode des Ausschusses der Regionen ausgelaufen war. Er hat ferner ein von der österreichischen Regierung vorgeschlagenes Mitglied ernannt, nachdem das Mandat, auf dessen Grundlage mit dem Beschluss (EU) 2025/71 ein österreichisches Mitglied für die Ernennung vorgeschlagen und ernannt worden war, vor Beginn der verbleibenden Mandatsperiode des Ausschusses der Regionen ausgelaufen war. Die Stellvertreter, für die die entsprechenden Vorschläge für die Ernennung dem Rat nicht vor dem 30. April 2025 mitgeteilt wurden, konnten im Beschluss (EU) 2025/954 nicht berücksichtigt werden.

(8)

Bis zum 8. September 2025 wurde dem Rat eine Liste mit zwei von der deutschen Regierung vorgeschlagenen Stellvertretern übermittelt. Diese Stellvertreter sollten für den Zeitraum vom 10. Oktober 2025 bis zum 25. Januar 2030 ernannt werden.

(9)

Der Ernennung dieser zwei stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses der Regionen durch diesen Beschluss wird zu einem späteren Zeitpunkt die Ernennung eines weiteren Stellvertreters folgen, für den der entsprechende Vorschlag für die Ernennung dem Rat nicht bis zum 8. September 2025 übermittelt wurde ––

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgelisteten Personen werden für den Zeitraum vom 10. Oktober 2025 bis zum 25. Januar 2030 zu stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. LOSE


(1)   ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/852/oj.

(2)  Beschluss (EU) 2025/71 des Rates vom 10. Dezember 2024 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2025 bis zum 25. Januar 2030 (ABl. L, 2025/71, 16.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/71/oj).

(3)  Beschluss (EU) 2025/201 des Rates vom 21. Januar 2025 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2025 bis zum 25. Januar 2030 sowie zur Änderung des Beschlusses (EU) 2025/71 (ABl. L, 2025/201, 31.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/201/oj).

(4)  Beschluss (EU) 2025/378 des Rates vom 18. Februar 2025 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 18. Februar 2025 bis zum 25. Januar 2030 sowie zur Änderung des Beschlusses (EU) 2025/71 (ABl. L, 2025/378, 6.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/378/oj).

(5)  Beschluss (EU) 2025/954 des Rates vom 13. Mai 2025 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 13. Mai 2025 bis zum 25. Januar 2030 sowie zur Änderung des Beschlusses (EU) 2025/71 (ABl. L, 2025/954, 22.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/954/oj).


ANHANG

ПРИЛОЖЕНИЕ ANEXO – PŘÍLOHA – BILAG – ANHANG – LISA – ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ – ANNEX – ANNEXE – IARSCRÍBHINN – PRILOG – ALLEGATO – PIELIKUMS – PRIEDAS – MELLÉKLET – ANNESS – BIJLAGE – ZAŁĄCZNIK – ANEXO – ANEXA – PRÍLOHA – PRILOGA – LIITE – BILAGA

Заместник-членове / Suplentes / Náhradníci / Suppleanter / Stellvertreter / Asendusliikmed / Αναπληρωματικά μέλη / Alternate members / Suppléants / Comhaltaí malartacha / Zamjenici članova / Supplenti /Aizstājēji / Pakaitiniai nariai / Póttagok / Membri Supplenti / Plaatsvervangers / Zastępcy członków / Suplentes / Supleanți / Náhradníci / Nadomestni člani / Varajäsenet / Suppleanter

DEUTSCHLAND

 

Herr Niklas NÜSSLE

Mitglied des Landtags von Baden-Württemberg

 

Herr Jonas URBACH

Mitglied des Landtags von Thüringen


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2119/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)