32003D0704

2003/704/EG: Beschluss des Rates vom 22. September 2003 über den Abschluss eines Abkommens zur Änderung des Protokolls zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (PECA)

Amtsblatt Nr. L 256 vom 09/10/2003 S. 0017 - 0017


Beschluss des Rates

vom 22. September 2003

über den Abschluss eines Abkommens zur Änderung des Protokolls zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (PECA)

(2003/704/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 1. Februar 1995 trat das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits (im Folgenden "Europa-Abkommen" genannt)(1) in Kraft.

(2) Am 26. Februar 2001 vereinbarten die Vertragsparteien ein Protokoll zu dem Europa-Abkommen betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (im Folgenden "Protokoll" genannt)(2).

(3) Artikel 8 des Protokolls beschränkt dessen Anwendung auf gewerbliche Produkte mit Ursprung in den Vertragsparteien gemäß nichtpräferenziellen Ursprungsregeln. Zur Intensivierung des Handels zwischen den Vertragsparteien und zur vereinfachten Anwendung des Protokolls sowie zur Angleichung an die nach dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union geltende Regelung sollte diese Ursprungsbeschränkung durch Änderung des Protokolls aufgehoben werden.

(4) Das am 23. Juli 2003 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zur Änderung des Protokolls sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zur Änderung des Protokolls zu dem Europa-Abkommen mit der Tschechischen Republik betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (im Folgenden "Abkommen" genannt) wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut dieses Abkommens ist dieser Mitteilung beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates übermittelt die in Artikel 2 des Abkommens vorgesehene diplomatische Note im Namen der Gemeinschaft(3).

Geschehen zu Brüssel am 22. September 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. Frattini

(1) ABl. L 360 vom 31.12.1994, S. 2.

(2) ABl. L 135 vom 17.5.2001, S. 3.

(3) Das Generalsekretariat des Rates veröffentlicht das Datum des Inkrafttretens des Abkommens im Amtsblatt der Europäischen Union.