32000D0271

2000/271/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. September 1998 über eine Beihilfe Deutschlands an die SKET Verseilmaschinenbau GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3022) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 085 vom 06/04/2000 S. 0027 - 0034


Entscheidung der Kommission

vom 30. September 1998

über eine Beihilfe Deutschlands an die SKET Verseilmaschinenbau GmbH

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3022)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/271/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a)

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach Artikel 93 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Die Kommission beschloß am 15. März 1995, wegen einer staatlichen Beihilfe an die SKET Schwermaschinenbau Magdeburg GmbH, Magdeburg (SKET SMM), das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten(1). Das Verfahren betraf auch die SKET SMM-Tochtergesellschaften, nämlich die Entstaubungstechnik Magdeburg GmbH, Magdeburg (ETM), und die Drahtziehmaschinenwerk Grüna GmbH, Chemnitz (DZM). Die SKET SMM hatte die fragliche Beihilfe vor und während ihrer Privatisierung und Umstrukturierung erhalten. Sie hatte bereits vorher Zuwendungen erhalten, gegen die die Kommission keine Einwände erhoben hatte (NN 46/93 und NN 95/93). Das diesbezügliche Verfahren lief unter der Nummer C 16/95.

Am 30. Juli 1996 beschloß die Kommission, dieses Verfahren auf die seit dem Eröffnungsbeschluß gezahlten Beihilfen auszudehnen, die nicht Gegenstand des genannten Beschlusses waren(2). Nachdem sich die Investoren (Oestmann & Borchert Industriebeteiligungen GbR) aus dem Umstrukturierungsplan Ende 1995 zurückgezogen hatten, wurde ein neuer Plan mit zusätzlichen Beihilfen notifiziert. Der Plan sah u. a. die Gründung mehrerer Nachfolgeunternehmen vor, die die rentablen SKET-SMM-Geschäftsbereiche, die vor der Gesamtvollstreckung (GV) bewahrt werden konnten, fortführen würden. Die SKET Verseilmaschinenbau GmbH war eines dieser Nachfolgeunternehmen.

Die SKET SMM mußte im Oktober 1996 die GV beantragen. Demnach war es nicht möglich gewesen, die Rentabilität der SKET SMM mit Hilfe des Umstrukturierungsplans, der Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses vom 30. Juli 1996 war, wiederherzustellen. Die Kommission nahm am 26. Juli 1997 wegen der Beihilfe zugunsten der SKET SMM die abschließende negative Entscheidung 97/765/EG(3) an. Die beiden Tochtergesellschaften ETM und DZM, die der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) unterstellt wurden, waren nicht Gegenstand der GV. Mit der Entscheidung 97/765/EG wurde der Beihilfefall C 16/95 lediglich in bezug auf den SKET-SMM-Bereich abgeschlossen, der Gegenstand der GV war. Die gesamte Angelegenheit wurde daher wie folgt aufgeteilt: C 16a/95 SKET SMM, C 16b/95 ETM und C 16c/95 DZM.

Um der neuen Tatsache Rechnung zu tragen, daß die Nachfolgeunternehmen der SKET SMM getrennte Wege einschlugen, wurde jedem Nachfolgeunternehmen eine gesondere Beihilfenummer zugewiesen. So erhielt die Beihilfe zugunsten der SKET Verseilmaschinenbau GmbH die Nummer NN 124/97. Die vorliegende Entscheidung betrifft lediglich die SKET Verseilmaschinenbau GmbH.

Die Kommission beschloß am 5. November 1997, wegen Beihilfemaßnahmen zugunsten der SKET Verseilmaschinenbau GmbH unter dem Aktenzeichen C 72/97 das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Sie teilte Deutschland mit Schreiben vom 28. November 1997 (SG(97) D/9912) ihren diesbezüglichen Beschluß mit. Der Inhalt dieses Schreibens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(4).

Mit Schreiben vom 5. Dezember 1997 (Eingangsvermerk bei der Kommission am selben Tag) teilte Deutschland der Kommission mit, daß die SKET Verseilmaschinenbau GmbH privatisiert wurde und lieferte einige Einzelheiten zu dieser Privatisierung. In einem Schreiben vom 26. Januar 1998 (Eingangsvermerk bei der Kommission am 27. Januar 1998) beantwortete Deutschland das Schreiben der Kommission vom 28. November 1997 und lieferte erneut einige Einzelheiten zur Privatisierung der SKET Verseilmaschinenbau GmbH. Die Kommission erbat am 14. Mai 1998 weitere Informationen, die Deutschland mit Schreiben vom 26. Mai 1998 (Eingangsvermerk bei der Kommission am selben Tag) übermittelte.

II

Die SKET Verseilmaschinenbau GmbH hat ihren Sitz in Magdeburg, Sachsen-Anhalt, Deutschland. 1997 beschäftigte sie rund 35 Personen, erzielte einen Umsatz von 20800000 DEM und meldete eine Bilanz von 29400000 DEM.

Die SKET Verseilmaschinenbau GmbH wurde am 8. November 1996 mit einem Stammkapital von 50000 DEM ins Magdeburger Handelsregister eingetragen. Einziger Gesellschafter war die BvS. Am 22. Januar 1996 schloß die SKET Verseilmaschinenbau GmbH eine Vereinbarung mit dem Gesamtvollstrecker der SKET SMM, um die Vermögenswerte des Verseilmaschinenbaus der SKET SMM zu übernehmen. Das Anlagevermögen, einschließlich Büromaterial aus zweiter Hand, alte Software und geistiges Eigentum wurden zum Marktpreis gekauft. Die Käufe sind mit dem Geld getätigt worden, das SKET Verseilmaschinenbau GmbH von der BvS als Kapitaleinlage erhalten hat. Diese Übernahme wurde am 27. März 1997 durch einen notariell beurkundeten Vertrag bestätigt.

Die SKET Verseilmaschinenbau GmbH ist ein Engineeringunternehmen, das auf die Konzeption und Entwicklung aller Arten kundenspezifischer Verseilmaschinen spezialisiert ist und komplette Turn-Key-Systeme liefert. Außerdem bietet es alle hiermit verbundenen Dienstleistungen an, wie Beratung, Planung, Konstruktion, Montage, Installation und Inbetriebnahme. Zum Zeitpunkt der Privatisierung war das Unternehmen in allen Bereichen des Verseilmaschinenbaus mit Ausnahme der eigentlichen Fertigung tätig, für die es ein Maschinenbauunternehmen in Anspruch nahm. Das Unternehmen wird aber im Rahmen des Umstrukturierungsplans einige Produktionskapazitäten erhalten.

Zu den Produkten, die auf den von der SKET Verseilmaschinenbau GmbH konzipierten und entwickelten Maschinen hergestellt werden können, gehören u. a. Stahldraht, Stahlkorb, Spannstahl, Verseile aus Kupfer und Aluminium, Walzen, Telefonkabel, Starkstromkabel und Freileitungen sowie Spezialkabel (OPGW, Seekabel, LKW-Kabel).

III

Der Maschinenbaumarkt ist äußerst diversifiziert; der Teilbereich Verseilmaschinenbau hängt von den nachgelagerten Märkten ab. Der Markt hat durch den Konjunkturrückgang Ende 1994 Einbußen erlitten. Obwohl sich 1995 wieder ein Wachstum einstellte, ist die Entwicklung der kommenden Jahre nicht absehbar. Für einen klareren Überblick über den gegenwärtigen Stand und die Perspektiven des Verseilmaschinenbaus muß die Nachfrage nach Kabel- und Drahterzeugnissen untersucht werden(5).

Der Verseilmaschinenbau ist ein weltweiter Markt. Bei diesen Produkten gibt es also nicht nur direkten Handel zwischen den Mitgliedstaaten, sondern Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten kämpfen auch um Marktanteile auf Drittmärkten(6). Die Nachfrage nach Verseilmaschinen hängt von der Situation der nachgelagerten Märkten ab. Da Kabel und Draht sowohl im Kommunikations- als auch im Energiesektor wichtig sind, wird die Nachfrage durch die allgemeine Wirtschaftslage bestimmt. Die Kabel- und Drahtnachfrage hängt aber auch insbesondere von der Kraftfahrzeugindustrie ab. Langfristig werden eine größere Energie- und Kommunikationsnachfrage im Rahmen der Liberalisierung und die damit einhergehende Zunahme konkurrierender Netze für stetiges Wachstum sorgen. Allerdings ist zu bemerken, daß wegen der steigenden Nachfrage nach Glasfasern die Drahtnachfrage der Telekommunikationsindustrie weniger als bisher wachsen wird. Geographisch gesehen gewinnen Mittel- und Osteuropa aufgrund der dortigen Veränderungen sowie Südostasien und die Volksrepublik China aufgrund des dortigen Wachstums als Absatzmärkte zunehmend an Bedeutung. Der Sektor zeichnet sich außerdem durch eine wachsende Spezialisierung in High-tech-Produkten aus, bei denen sich die Wertschöpfung aufgrund der mit diesen Produkten einhergehenden Dienstleistungen erhöht. Nach dem Konjunkturrückgang in den Jahren 1992 und 1993 hat sich der Verseilmaschinenbau 1994 wieder langsam erholt und 1995 sein Wachstum fortgesetzt. Diese allgemeine Aufwärtsbewegung dürfte nach 1997 anhalten(7).

Seit der konjunkturellen Wiederbelebung im Jahre 1994 scheinen daher trotz der Rezessionsauswirkungen keine strukturellen Überkapazitäten zu bestehen.

IV

Das wirtschaftliche Umfeld, in dem die SKET SMM ursprünglich tätig sein sollte, entsprach den Bedingungen einer zentralen Planwirtschaft. Die SKET SMM war ein Konglomerat, das u. a. Walzwerke, Anlagen für die Draht- und Kabelfertigung und Maschinen für die Ölsaatverarbeitung herstellte. Eine derart diverse, zersplitterte Struktur hatte zur Folge, daß die SKET SMM, nachdem das wirtschaftliche Umfeld einen marktwirtschaftlichen Charakter angenommen hatte, nicht als eine einzige Wirtschaftseinheit privatisiert werden konnte, diesbezügliche Versuche jedenfalls erfolglos blieben. Die Umstrukturierung des gesamten Konglomerats wurde früh in Angriff genommen, war jedoch noch nicht abgeschlossen, als die Kommission zu den verschiedenen 1994 notifizierten Beihilfemaßnahmen zugunsten der SKET SMM eine negative Entscheidung erließ. Diese Maßnahmen betrafen auch die möglicherweise rentablen Bereiche des Konglomerats, zu denen der Verseilmaschinenbau gehörte. Als die SKET SMM im Oktober 1996 die GV beantragte, hatten die deutschen Behörden ihre ursprüngliche Strategie geändert, um die möglicherweise rentablen Tätigkeiten aus dem Konglomerat herauszulösen und auf kleinere, autonome Wirtschaftseinheiten zu übertragen.

Zu diesem Zweck gründete die BvS die SKET Management- und Vertriebsgesellschaft GmbH(8), um den Umstrukturierungs- und Privatisierungsprozeß von fünf kommerziell autonomen Gesellschaften, die ebenfalls der BvS gehörten, zu überwachen. Hierbei handelte es sich um kleine oder mittlere Unternehmen. Die SKET Management- und Vertriebsgesellschaft GmbH, die auf Weisung der BvS handelte, sollte sich nach Investoren umsehen und mit ihnen die Privatisierung der fünf vor der GV bewahrten Unternehmen aushandeln. Im April 1998 wurde das letzte der fünf Unternehmen privatisiert und wurde die SKET Management- und Vertriebsgesellschaft GmbH aufgelöst. Bei den fünf sogenannten Auffanggesellschaften handelt es sich um die:

- SKET Maschinen- und Anlagenbau GmbH(9),

- SKET Walzwerktechnik GmbH(10),

- SKET Ölsaatentechnik GmbH (danach umbenannt in Cimbria SKET GmbH(11),

- SKET Maschinenbau-EDV GmbH(12),

- SKET Verseilmaschinenbau GmbH.

(Hinzu kommen die beiden Tochtergesellschaften ETM und DZM, die vor der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gegen die SKET SMM auf die BvS übertragen wurden.)

V

Am 6. November 1997 wurde zwischen der BvS, dem Verkäufer, und Johannes Erich Wilms, dem Käufer, eine Vereinbarung über den Verkauf der Anteile an der SKET Verseilmaschinenbau GmbH geschlossen. Der Verkauf erfolgte auf der Grundlage eines öffentlichen Übernahmeangebots. Das daraufhin eingegangene Angebot des Käufers war als das beste zu qualifizieren.

Die Gesellschaft wurde der BvS zum Preis von 1 DEM abgekauft. Die anderen vom Käufer im Rahmen der Privatisierung eingegangenen Verpflichtungen sind: die Übernahme zum 31. August 1998 aller ursprünglich von der BvS eingeräumten Bürgschaften in Höhe von 6700000 DEM (wofür der Investor zum Zeitpunkt der Privatisierung 3000000 DEM als Sicherheit hinterlegt hat), die Übernahme einer weiteren BvS-Bürgschaft in Höhe von 876000 DEM und Investitionen in Höhe von 6500000 DEM für die Umstrukturierung des Unternehmens (bei einer Pönale von 75 %). Der Investor darf vor dem 31. Dezember 2000 keine Gewinne oder anderen Erträge der SKET Verseilmaschinenbau GmbH verteilen.

Johannes Erich Wilms, der Investor, ist Alleineigentümer mehrerer kleiner bis mittlerer Unternehmen, die die Wilms-Gruppe bilden. Diese Gruppe, die ihre Hauptgeschäftsstelle in Menden in Nordrhein-Westfalen hat, ist in den drei Sektoren Herstellung von Elektrokabel und -verbindungen, Umwelttechnologie (z. B. Filter- und Klärtechnologie) und Maschinenbau tätig. [...](13). Abgesehen von einer österreichischen Tochtergesellschaft ist die gesamte Gruppe in Deutschland niedergelassen. Sie zählt rund 1500 Beschäftigte.

VI

Das eigentliche Problem bei der Leitung der SKET Verseilmaschinenbau GmbH als Teil der SKET SMM bestand darin, daß die Gesellschaft einem schwerfälligen, zersplitterten Konglomerat angehörte, das nicht nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet wurde.

Der erste Umstrukturierungsschritt bestand in der Herauslösung des Verseilmaschinenbaus aus der SKET SMM. Zu diesem Zweck mußte der betreffende Geschäftsbereich im Hinblick auf seine etwaige Herauslösung aus der in GV befindlichen SKET SMM aufrechterhalten, auf einer eigenständigen Basis reorganisiert und danach auf die SKET Verseilmaschinenbau GmbH übertragen werden, die die Umstrukturierung weiterführen würde. Das neue Unternehmen übernahm Personal, Geräte, technische Ausrüstungen und Büroausstattungen vom Gesamtvollstrecker der SKET SMM i.GV. Hierzu gehörten 35 Beschäftigte, altes Büromaterial (mit einem ursprünglichen Kaufwert von 1 Mio. DEM) und Software (mit einem ursprünglichen Kaufwert von 200000 DEM) für 150000 DEM sowie geistige Eigentumsrechte für ebenfalls 150000 DEM.

Außerdem mußte die SKET Verseilmaschinenbau GmbH fünf ursprünglich an die SKET SMM vergebene Aufträge übernehmen. Die SKET SMM hatte für diese Aufträge bereits einen Vorschuß erhalten, der den Aktiva des in GV befindlichen Unternehmens zugerechnet wurde. Demnach wird die SKET Verseilmaschinenbau GmbH mit diesen Aufträgen einen Verlust machen. Aus ihrer Sicht aber muß sie die Aufträge ausführen, um ihre Kundenbasis und ihr geschäftliches Ansehen zu sichern.

In der Endphase der Umstrukturierung ist eine strategische Neuausrichtung geplant, insbesondere eine Verlagerung auf die Produktion und die vollständige Einbindung in die Wilms-Gruppe.

Die Neuausrichtung umfaßt den Übergang vom reinen Engineeringunternehmen zu einem Unternehmen, das über eine bestimmte Produktionskapazität verfügt, so daß die SKET Verseilmaschinenbau GmbH Turn-Key-Systeme mit vollständigem Service von der anfänglichen Konzeption und Entwicklung bis hin zur Inbetriebnahme der installierten Systeme anbieten kann. Für die Errichtung der Produktionskapazität sind zusätzlicher Raum (für schätzungsweise 3100000 DEM) und eine Heraufsetzung der Beschäftigung auf 50 Personen bis 2001 erforderlich. Außerdem wurde die Produktpalette auf Extruder ausgedehnt. Die Kosten für die Neuausrüstungen werden auf 600000 DEM veranschlagt. Der Eintritt in den Markt für die Entwicklung und Herstellung von Extruder wird voraussichtlich 1400000 DEM kosten. Zum Zwecke der Kostenreduzierung werden darüber hinaus mehrere gemeinsame Komponenten entwickelt. Funktionell völlig unwichtige Komponenten oder Komponenten, die von geringer Qualität sein können, werden fremdgefertigt. Außerdem wird sowohl beim Material- und Komponentenkauf als auch bei der Fertigerzeugung just-in-time größere Bedeutung haben. Die Kosten für die Verkaufsförderung der Erzeugnisse des Unternehmens werden auf 600000 DEM veranschlagt. Da die Verkaufsförderung wichtig ist, um den Kunden Techniken und Maschinen vorzuführen, werden wahrscheinlich weitere 800000 DEM in Demonstrationsmodelle und Prototypen investiert werden. Die Endphase der Umstrukturierung wird demnach voaussichtlich insgesamt 6500000 DEM kosten.

Die Einbindung in die Wilms-Gruppe führt zu Einsparungen aufgrund der Einführung von Standardprozessen, gemeinsamen Normen und gemeinsamen Komponenten auf Gruppenebene. Außerdem sollen andere Maschinenbauunternehmen der Wilms-Gruppe (die nicht in demselben Sektor wie die SKET Verseilmaschinenbau GmbH tätig sind) Komponenten liefern können, die die SKET Verseilmaschinenbau GmbH in ihre Fertigerzeugnisse einbauen kann. Während der Materialeinkauf für die Gruppe zentralisiert wird, wird die SKET Verseilmaschinenbau GmbH weiterhin über einen eigenen Einkauf verfügen. Die Finanzkontrolle und das Personal werden ebenfalls zentralisiert. Die SKET Verseilmaschinenbau GmbH wird darüber hinaus in das Verkaufs- und Vertriebsnetz des Investors integriert. Im übrigen sind Maßnahmen im Bereich der Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung vorgesehen. Diese Schlußphase der Umstrukturierung wird 1999 beendet.

VII

Folgende Beihilfemaßnahmen liegen zur Prüfung vor:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Diese Maßnahmen werden durch eine Bürgschaft von 6700000 DEM ergänzt, die der Investor am 31. August 1998 übernommen hat (als Sicherheit wurden hierfür anläßlich der Privatisierung 3000000 DEM hinterlegt). Es ist zu bemerken, daß, abgesehen von einer Bezahlung mittels Sicherheiten, der Investor im April 1998 die Bürgschaft übernommen hat, und daß SKET deshalb nur ungefähr 4 Monate von dieser Bürgschaft profitiert hat.

VIII

Die vorerwähnten Beihilfemaßnahmen fallen aus folgenden Gründen in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Artikel 1 EG-Vertrag:

Die SKET Verseilmaschinenbau GmbH ist als Unternehmen in einem Bereich tätig, in dem sich der relevante Markt über verschiedene Mitgliedstaaten erstreckt, so daß der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinflußt wird. Beihilfen in diesem Bereich verzerren demnach den Wettbewerb. Deswegen fallen die von Deutschland gewährten Beihilfen in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sehen die Möglichkeit der Freistellung vom Beihilfeverbot des Artikels 92 Absatz 1 vor. Aus den nachstehend dargelegten Gründen bildet die einzige Grundlage für die Freistellung der Umstrukturierungsbeihilfe an die SKET Verseilmaschinenbau GmbH, ein Unternehmen in Schwierigkeiten, die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c).

Die Beihilfe wurde einem Unternehmen gewährt, das die BvS anläßlich der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gegen ein anderes Unternehmen gegründet hatte. Dieses Unternehmen, das juristisch zur SKET SMM GmbH gehörte, ging verschiedenen Wirtschaftstätigkeiten nach, die über mehrere Jahre umstrukturiert wurden. Mit dem neuen Unternehmen, der SKET Verseilmaschinenbau GmbH, wird ein Teil des Verseilmaschinenbaus der SKET SMM fortgeführt. Die neue BvS-Strategie bestand darin, dem neuen Unternehmen Kapital und andere Mittel für seine Privatisierung als eigenständiges Unternehmen zuzuführen. Charakteristisch ist, daß die SKET SMM GmbH, die seit 1990 ununterbrochen dem Staat gehört hat, keinesfalls als eine einzige Wirtschaftseinheit oder Gruppe hätte privatisiert werden können. In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Fall, wo infolge des Gesamtvollstreckungsverfahrens gegen ein bereits privatisiertes Unternehmen Auffanggesellschaften gegründet wurden.

Zum Zeitpunkt ihrer Gründung war die SKET Verseilmaschinenbau GmbH nicht lebensfähig. Der Verseilmaschinenbau der SKET SMM wurde nicht als ein autonomes Geschäft, sondern im Rahmen eines großen, schwerfälligen Konglomerats betrieben. Deswegen mußte dieses Geschäft aus dem Unternehmen in Gesamtvollstreckung herausgelöst und umstrukturiert werden, damit es am Markt Kunden anziehen konnte.

Die Beihilfen zugunsten der SKET Verseilmaschinenbau GmbH, die zum Teil die Aktiva und Ressourcen eines Unternehmens in Gesamtvollstreckung übernahm, als Umstrukturierungsbeihilfen anzusehen, ist sowohl aufgrund des besonderen geschichtlichen und wirtschaftlichen Hintergrunds der Unternehmen, die gezwungen waren, sich schnell von einem zentralgesteuerten Wirtschaftssystem auf ein marktwirtschaftlich geleitetes System umzustellen, als auch aufgrund der von der BvS als Nachfolgeorganisation der Treuhandanstalt in diesem Anpassungsprozeß gespielten Rolle gerechtfertigt.

Aus diesen Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, daß im vorliegenden Falle die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag greift. Damit diese Ausnahmebestimmung zur Anwendung gelangen kann, müssen die Beihilfen die Kriterien der Leitlinien für die Beurteilung von Staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten ("die Leitlinien") erfuellen(14).

Nach Auffassung der Kommission können Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zur Förderung gewisser Wirtschaftszweige beitragen, ohne den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn die Voraussetzungen in Abschnitt 3 der Leitlinien erfuellt werden. Unter diesen Bedingungen können derartige Beihilfen genehmigt werden. Liegen die zu rettenden oder umzustrukturierenden Unternehmen in Fördergebieten, so kann die Kommission in Übereinstimmung mit Ziffer 3.2.3 der Leitlinien regionalen Erwägungen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) Rechnung tragen.

Die von Deutschland 1996 notifizierten Maßnahmen beliefen sich auf 18100000 DEM und waren für Umstrukturierungsbeihilfen bestimmt.

IX

Den Leitlinien zufolge müssen alle Umstrukturierungspläne die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen wiederherstellen.

Die Probleme des Geschäftsbereichs, aus dem die SKET Verseilmaschinenbau GmbH entstehen sollte, und die zu ihrer Lösung notwendigen Maßnahmen wurden weiter oben dargelegt. Zu diesen Maßnahmen gehörten die Identifizierung des rentablen Kerngeschäfts und dessen Herauslösung zusammen mit den diesbezüglichen Aktiva aus dem früheren Unternehmen. Hiermit einher ging die abschließende Ausführung der vom ehemaligen Unternehmen übernommenen Aufträge. Demnach mußten die an die SKET SMM vergebenen Maschinenbauaufträge zum Abschluß gebracht werden. Die Schlußphase der Umstrukturierung sah die Einführung von Testanlagen und die Integration in die Wilms-Gruppe vor.

Nach den von Deutschland vorgelegten Daten dürfte die SKET Verseilmaschinenbau GmbH 1999 zum ersten Mal einen geringen Gewinn erwirtschaften:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die ab 1999 geplante Umsatzsteigerung erscheint realistisch. Bereits vor der Privatisierung hat SKET Verseilmaschinenbau GmbH damit begonnen eine Reihe von profitablen Verträgen abzuschließen bzw. Verhandlungen für zahlreiche weitere Verträge für das Jahr 1999 einzuleiten. Diese Position ist durch die Einbindung in die Wilms-Gruppe konsolidiert worden und wird sich durch den Erwerb von Herstellungskapazität weiter verbessern.

Die Kommission gelangt daher zu dem Schluß, daß ihre anläßlich der Einleitung des Verfahrens geäußerten Bedenken ausgeräumt sind und das in den Leitlinien vorgesehene Kriterium bezüglich der Wiederherstellung der Rentabilität erfuellt wird.

X

Eine weitere Voraussetzung nach den Leitlinien besteht darin, daß Maßnahmen zu ergreifen sind, um nachteilige Auswirkungen auf Wettbewerber nach Möglichkeit auszugleichen. Bei strukturellen Überkapazitäten auf dem Markt, auf dem der Beihilfeempfänger tätig ist, muß der Umstrukturierungsplan einen im Verhältnis zur Beihilfe stehenden Beitrag zur Umstrukturierung des betreffenden Wirtschaftszweigs in der Gemeinschaft durch endgültige Reduzierung oder Stillegung von Kapazitäten leisten. Bestehen jedoch keine strukturellen Überkapazitäten auf dem Markt, auf dem der Beihilfeempfänger tätig ist, so wird die Kommission normalerweise keine derartige Kapazitätsreduzierung als Gegenleistung für die Beihilfe verlangen.

Das begünstigte Unternehmen liegt im vorliegenden Falle in einem Fördergebiet nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag(15). Den Leitlinien zufolge kann die Kommission hinsichtlich der Kapazitätsherabsetzung auf Märkten mit strukturellen Überkapazitäten in Fördergebieten aufgrund von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) etwas flexibler sein und sich mit einer geringeren Herabsetzung einverstanden erklären(16).

Die Kommission kann allerdings auf dem Markt, auf dem die SKET Verseilmaschinenbau GmbH tätig ist, keine Überkapazitäten feststellen(17). Deswegen braucht das Unternehmen auch keinen Kapazitätsabbau vorzunehmen, um den Leitlinien gerecht zu werden.

Die Wilms-Gruppe ist auf zusammenhängenden Märkten tätig, dem der Produktion von Kabel und Verdrahtung und dem der Produktion von Maschinen zur Herstellung von Kabeln und Draht. Die Einbindung von SKET Verseilmaschinenbau GmbH in die Gruppe weist deshalb Elemente sowohl von vertikaler Integration als auch von Konzentration auf. Ausgehend von einem relativ stabilen Niveau des wahrscheinlichen Verbrauchs an Kabeln in der Gemeinschaft in den letzten Jahren bedeutet dies, daß die Wilms-Gruppe erweitert um SKET Verseilmaschinenbau, einen Marktanteil innerhalb der Gemeinschaft von weniger als 1 % haben wird. Angesichts der Tatsache, daß der geographische Markt global ist, sollte der Gesamtanteil des relevanten Marktes sogar noch geringer sein(18). Überdies hat die Kommission keinen Grund anzunehmen, daß die erweiterte Gruppe einen Marktanteil an der Produktion von Kabeln und Draht herstellenden Maschinen erwerben wird, der ihrer Marktkraft entspricht. Deshalb wird solche Konzentration, zu der es bei einer Privatisierung kommen kann, eine nur sehr geringfügige Auswirkung auf den Markt haben. Das Element der vertikalen Integration kann nicht dazu verwendet werden, um die Marktkraft zu erweitern, die auf einem Niveau des Marktes entweder "upstream" oder "downstream" gewonnen wird.

Nach der Veröffentlichung des Schreibens an Deutschland über den Beschluß der Kommission zur Einleitung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(19) sind keine Stellungnahmen Dritter eingegangen. Im übrigen betraf die ursprüngliche Notifizierung ein viel größeres Beihilfepaket und schien seinerzeit kein Privatinvestor an der Übernahme interessiert.

Infolgedessen gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß ihre anläßlich der Einleitung des Verfahrens geäußerten Bedenken ausgeräumt sind und das Kriterium der unzumutbaren Wettbewerbsverfälschung gegenstandslos geworden ist.

XI

Eine weitere Voraussetzung für Umstrukturierungsbeihilfen aufgrund der Leitlinien besteht darin, daß der Betrag und die Intensität der Beihilfe auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränkt sein und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen müssen. Außerdem wird vom Investor ein erheblicher finanzieller Beitrag zur Umstrukturierung verlangt.

Im vorliegenden Fall umfaßt das gesamte Beihilfepaket der BvS 8250000 DEM, davon 5000000 DEM für die Kapitalausstattung der SKET Verseilmaschinenbau GmbH und 1000000 DEM in Form eines Darlehens für die Ausgaben zwecks Auftragserfuellung. Auf die Rückzahlung dieses Darlehens wurde anschließend verzichtet. Die SKET Verseilmaschinenbau GmbH hat außerdem von einem Darlehen in Höhe von 500000 DEM an den Gesamtvollstrecker der SKET SMM zur Herauslösung des Verseilmaschinenbaus profitiert. Auf die Rückzahlung dieses Darlehens wurde im Laufe der Privatisierung ebenfalls verzichtet. Darüber hinaus wird der SKET Verseilmaschinenbau GmbH ein ratenweise auszuzahlender Betrag in Höhe von 1750000 DEM für die Schlußphase der Umstrukturierung zugute kommen. Des weiteren liegt eine Bürgschaft in Höhe von 6700000 DEM vor, die bis 31. August 1998 eingeräumt wurde (diese wurde vom Investor schon in April 1998 übernommen).

Trotz eines Kaufpreises von nur 1 DEM ist der Investor zur Übernahme der Bürgschaften der BvS in Höhe von 6700000 DEM zum 31. August 1998 (wofür zum Zeitpunkt der Privatisierung 3000000 DEM als Sicherheit hinterlegt wurden, und sie wurde vor diesem Datum im April 1998 übernommen) und zu Investitionen von 6500000 DEM in die SKET Verseilmaschinenbau GmbH (bei einer Pönale von 75 %) verpflichtet. Der Investor darf vor dem 31. Dezember 2000 keine Gewinne oder anderen Erträge der SKET Verseilmaschinenbau GmbH verteilen. Im übrigen ist er zur Aufrechterhaltung von 40 Arbeitsplätzen bis Juni 1999 und danach zu einer Aufstockung auf 50 Arbeitsplätze bis 2001 verpflichtet. Die gesamten Umstrukturierungskosten belaufen sich deshalb auf 21450000 DEM denen der private Investor ungefähr 60 % aufbringt. Der Beitrag des Investors kann deshalb als angemessen betrachtet werden. Aus diesen Gründen gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß ihre anläßlich der Einleitung des Verfahrens geäußerten Bedenken ausgeräumt sind und das Kriterium der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe erfuellt wird.

XII

Das Unternehmen muß den Umstrukturierungsplan, den die Kommission nach dessen Vorlage genehmigt hat, vollständig durchführen und die in dieser Entscheidung genannten Auflagen erfuellen. Anderenfalls wird die Kommission Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfen ergreifen, solange sie ihre ursprüngliche Entscheidung aufgrund einer erneuten Notifizierung des betreffenden Mitgliedstaats nicht ändert. Die Umstrukturierung von SKET Verseilmaschinenbau GmbH ist teilweise bereits vor der Privatisierung durchgeführt worden. Der Investor ist gehalten, den restlichen Teil des Umstrukturierungsplans umzusetzen. Dies geht u. a. hervor aus seiner Verpflichtung, 6500000 DEM in die neue Tochtergesellschaft zu investieren - die von Pönalen gesichert wird - und er hat auch eine bestehende Bürgschaft der BV vor dem Datum übernommen, für das die Ubernahme beabsichtigt war.

XIII

Die Kommission vertritt abschließend die Auffassung, daß die Umstrukturierungsbeihilfe an die SKET Verseilmaschinenbau GmbH als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, sofern die in den Leitlinien genannten Bedingungen erfuellt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfe Deutschlands zugunsten der SKET Verseilmaschinenbau GmbH bestehend aus:

a) einer Eigenkapitalausstattung (5000000 DEM),

b) einem Darlehen für den Verseilmaschinenbau, auf dessen Rückzahlung verzichtet wurde (500000 DEM),

c) einem Darlehen zur Vorfinanzierung von Aufträgen, auf dessen Rückzahlung verzichtet wurde (1000000 DEM),

d) einem Zuschuß für die letzte Phase der Umstrukturierung (1750000 DEM),

e) der Bürgschaft von der BvS (6700000 DEM), die anschließend vom Investor im April 1998 übernommen wurde,

ist gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag bzw. Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

In Übereinstimmung mit den Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung staatlicher Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (1994) unterbreitet Deutschland jedes Jahr einen ausführlichen Bericht über die Durchführung des Umstrukturierungsplans.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 30. September 1998

Für die Kommission

Karel Van Miert

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 215 vom 19.8.1995, S. 8 und

ABl. C 298 vom 9.10.1996, S. 2.

(2) ABl. C 298 vom 9.10.1996, S. 2.

(3) ABl. L 314 vom 8.11.1997, S. 20.

(4) ABl. C 83 vom 18.3.1998, S. 10.

(5) Was die Lage des Maschinenbausektors betrifft, siehe Panorama der EU-Industrie 1997, Band 2, S. 13-23 bis 13-29.

(6) Der Gemeinschaftshandel übersteigt den Handel mit Drittstaaten, siehe Panorama der EU-Industrie 1997, Band 2, S. 15-5.

(7) Was die Marktlage des Verseilmaschinenbaus betrifft, siehe Panorama der EU-Industrie 1997, Band 2, S. 15-3 bis 15-7 sowie 15-4 bis 15-17.

(8) Staatliche Beihilfe NN 67/97.

(9) Staatliche Beihilfe C 69/97.

(10) Staatliche Beihilfe C 70/97.

(11) Staatliche Beihilfe NN 125/97.

(12) Beihilfen für dieses Unternehmen genehmigte die Kommission im Mai 1998 (NN 126/97).

(13) Geschäftsgeheimnis.

(14) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

(15) Staatliche Beihilfe N 464/93.

(16) Siehe Abschnitt 3.2.3 der Leitlinien.

(17) Siehe Panorama der EU-Industrie 1997, Band 2, S. 13-23 bis 13-29 in Verbindung mit S. 15-3 bis 15-7 sowie 15-4 bis 15-17.

(18) Siehe Panorama der EU-Industrie 1997, Band 2, S. 15-4 bis 15-17.

(19) Siehe Fußnote 4.