93/524/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. September 1993 zur Änderung der Entscheidung 92/491/EWG hinsichtlich der Rechnungsabschlüsse Spaniens und Italiens für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1989 finanzierten Ausgaben (Nur der italienische und der spanische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 252 vom 09/10/1993 S. 0027 - 0029
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. September 1993 zur Änderung der Entscheidung 92/491/EWG hinsichtlich der Rechnungsabschlüsse Spaniens und Italiens für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1989 finanzierten Ausgaben (Nur der italienische und der spanische Text sind verbindlich) (93/524/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, nach Anhörung des Fondsausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Entscheidung 92/491/EWG der Kommission (3) sind Spanien ein Betrag von 23 419 800 000 Pta und Italien ein Betrag von 896 844 000 000 Lit angelastet worden, die von diesen beiden Mitgliedstaaten als Zusatzabgabe im Milchsektor hätten erhoben werden müssen. Diese Beträge hatten Spanien und Italien aufgrund der betreffenden Entscheidung zu übernehmen. Da die seinerzeit verfügbaren Daten es der Kommission noch nicht erlaubten, die genaue Höhe der finanziellen Berichtigung zu bestimmen, behielt sich die Kommission vor, die endgültige finanzielle Berichtigung bei einem späteren Rechnungsabschluß festzusetzen. Auf seiner 1631. Tagung hat der Rat die Bemühungen Italiens zur Kenntnis genommen, sein Problem bei der Einhaltung der Milchquotenregelung zu lösen. Dabei kam der Rat überein, eine Aufstockung der Gesamtgarantiemenge Italiens um 0,9 Millionen Tonnen Milch in Erwägung zu ziehen und nach denselben Modalitäten wie für Spanien und Griechenland Finanzmittel für ein Programm zum Rückkauf von Referenzmengen bereitzustellen. Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1560/93 (4), mit welcher der Rat die Referenzmenge für Italien und Spanien erhöht hat, ist eine Änderung der Entscheidung 92/491/EWG hinsichtlich dieser Mitgliedstaaten notwendig geworden. Die vom Rat beschlossene Erhöhung muß sich auf objektive Gründe stützen, die sich aus einer eingehenden Analyse und einer Neubewertung der Statistiken ergeben, welche die Grundlage der Zuteilung von Gesamtmengen bildeten. Diese objektiven Gründe betreffen nicht nur das Milchwirtschaftsjahr 1993/94. Der Rat hat ausserdem beschlossen, einen Teil der Quotenrückkaufprogramme in Italien und Spanien zu finanzieren; es ist angebracht, diese Finanzierung bei der Berechnung der finanziellen Berichtigung zu berücksichtigen. Die Kommission behält sich die Möglichkeit vor, im Rahmen einer weiteren Rechnungsabschlussentscheidung eine finanzielle Berichtigung entsprechend der Gesamtheit der überzogenen Lieferungen vorzunehmen, sofern ihre Untersuchungen nicht eine effektive Anwendung der Milchquotenregelung in Spanien und Italien innerhalb der vom Rat gesetzten Fristen bestätigen. Die unverzuegliche Vollziehbarkeit dieser Entscheidung wird davon nicht berührt. Der Anhang der Entscheidung 92/491/EWG ist demzufolge für Spanien und Italien zu ändern - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 92/491/EWG wird hinsichtlich Spaniens und Italiens durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Der an Spanien zu zahlende Betrag von 18 682 814 753 Pta und der an Italien zu zahlende Betrag von 722 577 528 000 Lit sind zusammen mit den Ausgaben nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 der Kommission (5) für die ersten 15 Tage des Monats Oktober 1993 zu verbuchen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien und die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 27. September 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (2) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1. (3) ABl. Nr. L 298 vom 14. 10. 1992, S. 23. (4) ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 30. (5) ABl. Nr. L 249 vom 8. 9. 1988, S. 9. ANHANG "SPANIEN /* Tabellen: S. ABl. */ /* Tabellen: S. ABl. */