84/283/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 24. April 1984 über den Erwerb einer Beteiligung von 50 % an der von der Raab Karcher AG kontrollierten UNICO SA durch die Société Française des Pétroles BP SA (Nur der französische und deutsche Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 139 vom 25/05/1984 S. 0037 - 0038
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. April 1984 über den Erwerb einer Beteiligung von 50 % an der von der Raab Karcher AG kontrollierten UNICO SA durch die Société Française des Pétroles BP SA (Nur der französische und der deutsche Text sind verbindlich) (84/283/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 66, gestützt auf die Entscheidung Nr. 24/54 vom 6. Mai 1954 betreffend eine Verordnung über die Tatbestandsmerkmale der Kontrolle eines Unternehmens aufgrund des Artikels 66 § 1 des Vertrages (1), gestützt auf den von der Raab Karcher AG, Essen, im eigenen und im Namen der Société Française des Pétroles BP SA, Courbevoie, Hauts-de-Seine, gestellten Antrag vom 7. Oktober 1983, der Société Francaise des Pétroles BP SA eine Beteiligung von 50 % an der zu red. 100 % der Raab Karcher AG, Essen, gehörenden Union des Combustibles UNICO SA in Paris zu genehmigen, nach Einholung der Äusserungen der Regierungen Frankreichs und der Bundesrepublik Deutschland, in Erwägung nachstehender Gründe: I. (1) Die Société Française des Pétroles BP SA befindet sich zu 77,13 % im Besitz der British Petroleum Company PLC in London. Die British Petroleum Company PLC ist ein multinationales Unternehmen der Mineralölindustrie mit wachsenden Beteiligungen im Bereich der Kohleerzeugung in Drittländern und einer bedeutenden Organisation des Kohlevertriebs innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Hier verkaufte das Unternehmen 1982 rd. . . . (2) Millionen Tonnen, u. a. . . . Tonnen in Frankreich. Die British Petroleum Company PLC ist demgemäß ein Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages. (2) Die Raab Karcher AG ist ein Konzernunternehmen der VEBA AG, Düsseldorf. Die VEBA AG ist ein auf den Sektoren Elektrizitätswirtschaft, Mineralöl, Chemie, Handel, Verkehr, sowie in weiteren Bereichen tätiger Konzern. Er ist in Drittländern ebenfalls auf dem Gebiet der Erzeugung von Kohle und auf dem gemeinsamen Markt als Unternehmen des Kohlengroßhandels tätig. Der Absatz der VEBA AG in diesem Bereich betrug 1982 rd. . . . Millionen Tonnen, davon in Frankreich . . . Tonnen. Die VEBA AG ist ausserdem mit 27,2 % an der Ruhrkohle AG, dem zweitgrössten Erzeuger von Steinkohle in der Gemeinschaft (60 Millionen t/a) beteiligt. Die VEBA AG ist ebenfalls ein Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages. (3) Die Union des Combustibles UNICO SA ist ein Unternehmen des Brennstoffhandels, dessen Gesellschaftsanteile sich praktisch vollständig im Besitz der Raab Karcher AG und somit der VEBA AG befinden. Auf dem gemeinsamen Markt hat die UNICO SA 1982 rd. . . . Tonnen feste Brennstoffe und . . . Tonnen Heizöl abgesetzt. Somit ist auch die UNICO SA ein Unternehmen im Sinne des Vertrages. II. Durch den Erwerb einer Beteiligung von 50 % an der UNICO SA durch die Société Française des Pétroles BP SA ändern sich die Besitzverhältnisse an der UNICO SA, und zwar führt das Vorhaben zu einem Zusammenschluß im Sinne von Artikel 66 § 1 des Vertrages in der Form einer Gruppenkontrolle. Die Vereinbarungen über die paritätische Beteiligung an der UNICO SA und über die Geschäftsführung geben keinem Gesellschafter die Möglichkeit, die Gesellschaft allein zu kontrollieren. Diese wird von den Gesellschaftern nur gemeinsam kontrolliert, wobei letztere im Hinblick auf den gemeinsamen Geschäftszweck als Gruppe tätig werden. Die UNICO SA wird daher mit der British Petroleum Company PLC und der VEBA AG und den von diesen kontrollierten Unternehmen zusammengeschlossen sein, ohne daß beide Gruppen zusammengeschlossen werden. Solche Zusammenschlüsse können genehmigt werden, wenn erwiesen ist, daß bestimmte Wettbewerbsbeschränkungen damit nicht verbunden sind. Diese Voraussetzung ist aus folgenden Gründen erfuellt: Dem Vorhaben kommt auf dem Gebiet des Gemeinsamen Marktes und selbst für Frankreich nur eine begrenzte Bedeutung zu. Der Verbrauch an festen Brennstoffen unter Ausschluß der Lieferungen an die Versorgungsunternehmen und die Eisen- und Stahlindustrie, die den Bergbauunternehmen selbst vorbehalten sind, betrug 1982 hier rd. 8 Millionen Tonnen. Die Unternehmen der British Petroleum Company PLC und der VEBA AG hatten daran nur Anteile von . . . bzw. . . . Millionen Tonnen. Die Marktstellung beider Gruppen auf dem für das Vorhaben relevanten Markt ist daher sehr schwach. Auch wenn die Beteiligten in zunehmendem Masse billige Drittlandskohle über die UNICO SA absetzen sollten, was durch die Umstellung von Heizölkunden auf feste Brennstoffe und durch die mögliche Ausweitung des Kundenkreises geschehen könnte, ist nicht zu erwarten, daß sie hierdurch ihre Marktstellung gegenüber den anderen Wettbewerbern nachhaltig zu ändern vermöchten. Sie werden trotz der gemeinsamen Beteiligung an UNICO SA vielmehr auch künftig nicht die Möglichkeit haben, auf einem bedeutenden Teil des Gemeinsamen Marktes die Preise für feste Brennstoffe zu bestimmen, die Produktion oder die Verteilung zu kontrollieren oder zu beschränken oder einen echten Wettbewerb zu verhindern. Das Vorhaben ermöglicht ihnen auch nicht, die Wettbewerbsregeln zu umgehen, insbesondere durch Schaffung einer künstlichen Vorzugsstellung, die ihnen einen wesentlichen Vorteil im Zugang zu den Versorgungsquellen oder zu den Absatzmärkten gewähren würde. Eine Einschränkung des Wettbewerbs zwischen der British Petroleum Company PLC und der VEBA AG, die über die direkten Auswirkungen des Vorhabens auf den Wettbewerb hinausgeht (Gruppeneffekt), ist nicht zu erwarten. Das gemeinsame Vorhaben, das unmittelbar nur eine Tonnage von . . . Tonnen betrifft, liefert gegenüber den im übrigen Gemeinsamen Markt durch die beiden Gruppen unabhängig von einander vermarkteten rd. . . . Millionen Tonnen keinen Anhalt für die Annahme einer derartigen weitergehenden Einschränkung des Wettbewerbs. Das beabsichtigte Vorgehen entspricht demnach den Genehmigungsvoraussetzungen des Artikels 66 und kann genehmigt werden. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beteiligung der Société Française des Pétroles BP SA, Courbevoie (Hauts-de-Seine) an der Union des Combustibles UNICO SA, Paris, in Höhe von 50 % wird genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Firmen Société Française des Pétroles BP SA, Courbevoie (Hauts-de-Seine) und Raab Karcher AG, Essen, gerichtet. Brüssel, den 24. April 1984 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 9 EGKS vom 11. 5. 1954, S. 345. (2) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Ziffern ausgelassen.