32003D0036

2003/36/EGKS - Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2002 zur Genehmigung des Erwerbs der Kontrolle über die Unternehmen Saarbergwerke AG und Preussag Anthrazit GmbH durch die RAG Aktiengesellschaft (Fall COMP/EGKS.1350 — RAG/Saarbergwerke/Preussag Anthrazit II) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1436)

Amtsblatt Nr. L 012 vom 17/01/2003 S. 0020 - 0030


Entscheidung der Kommission

vom 7. Mai 2002

zur Genehmigung des Erwerbs der Kontrolle über die Unternehmen Saarbergwerke AG und Preussag Anthrazit GmbH durch die RAG Aktiengesellschaft

(Fall COMP/EGKS.1350 - RAG/Saarbergwerke/Preussag Anthrazit II)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1436)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/36/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 66 Absatz 2,

im Hinblick auf die Anmeldung der Parteien mit Schreiben vom 13. November 1997,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Schreiben vom 13. November 1997 hat die RAG Aktiengesellschaft, Essen, ("RAG") nach Artikel 66 Absatz 1 EGKS-Vertrag angemeldet, dass sie beabsichtigt, sämtliche Geschäftsanteile an den Unternehmen Saarbergwerke AG, Saarbrücken, ("SBW") und Preussag Anthrazit GmbH, Ibbenbüren, ("Preussag") zu erwerben. Der Vorgang sollte zum Zusammenschluss der drei letzten verbliebenen deutschen Steinkohlenerzeuger führen. Der Kaufpreis für SBW betrug 2 DEM, wobei 1 DEM an Deutschland und 1 DEM an das Saarland als bisherige Anteilseigner zu entrichten waren.

(2) Mit Entscheidung vom 29. Juli 1998 (Fall IV/EGKS.1252 - RAG/Saarbergwerke/Preussag Anthrazit) (nachstehend: Entscheidung vom 29. Juli 1998) hat die Kommission gemäß Artikel 66 EGKS-Vertrag die Übernahme der SBW und der Preussag durch die RAG genehmigt, nachdem RAG sich verpflichtet hatte, das Steinkohlen-Einfuhrgeschäft der SBW, die Saarberg Coal International GmbH ("SCI"), zu veräußern und den Verkauf der in Deutschland geförderten Kohle vom Verkauf der Importkohle zu trennen.

(3) Der Zusammenschluss wurde mittlerweile vollzogen. In Erfuellung der Zusagen ist die SCI an einen unabhängigen französischen Käufer veräußert worden.

(4) Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-156/98 (RJB Mining/Kommission)(1) die Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1998 insgesamt aufgehoben. Das Gericht hat ausgeführt, dass die Kommission nicht geprüft habe, ob das an die RAG übertragene Gesamtvermögen der SBW dem gezahlten Preis von 2 DEM entspreche oder ob der RAG stillschweigend staatliche Mittel zugewandt wurden. Die Kommission sei im vorliegenden Fall zwar nicht verpflichtet, in einer förmlichen Entscheidung vorab die Rechtmäßigkeit der angeblichen Beihilfe - vorliegend die mit dem Zusammenschluss verbundene Beihilfe - zu prüfen, durfte aber, so die Entscheidung des Gerichts, im Rahmen der Wettbewerbsanalyse nach Artikel 66 Absatz 2 EGKS-Vertrag nicht davon absehen zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die finanzielle und damit die wirtschaftliche Macht der zusammengeschlossenen Einheit aufgrund der finanziellen Unterstützung durch eine mögliche Beihilfe in Form des niedrigen Kaufpreises gestärkt wurde(2).

(5) Am 8. November 2001 haben die beteiligten Unternehmen alle relevanten Informationen für eine erneute Prüfung des angemeldeten Zusammenschlusses eingereicht.

I. DIE PARTEIEN

(6) Die RAG war vor dem Zusammenschluss überwiegend in der Förderung und im Vertrieb von Steinkohle sowie in der Verarbeitung von Kokskohle zu Hochofenkoks tätig. Daneben hielt die RAG Beteiligungen an mehreren internationalen Bergbauunternehmen und ist in den Bereichen Stromerzeugung, Chemie und Kunststoffe, Abfallentsorgung und Umweltdienstleistungen, Bergbautechnik und Immobilien tätig.

(7) Die Aktien der RAG wurden zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses im Jahre 1998 von vier Gesellschaftern (teilweise über Gemeinschaftsunternehmen mit Mitgesellschaftern) gehalten: VEBA AG, VEW AG, Thyssen-Krupp-Stahl AG und ARBED SA. Anteilseigner der RAG sind gegenwärtig E.ON AG, die Nachfolgegesellschaft der VEBA (37,1 %), RWE AG in der Nachfolge der VEW (30,2 %), Thyssen-Krupp-Stahl (12,7 %), Montan-Verwaltungsgesellschaft mbH, ein Gemeinschaftsunternehmen zwischen E.ON und Thyssen-Krupp-Stahl, (10 %), sowie Verwaltungsgesellschaft RAG Beteiligung mbH, ein Gemeinschaftsunternehmen zwischen ARBED S.A. und der RAG selbst, (10 %).

(8) SBW hatte Tätigkeiten hauptsächlich in folgenden Bereichen: Kohlegewinnung in Deutschland, Koksproduktion, Stromerzeugung, Fernheizung, Umweltschutz, Handel und Dienstleistungen (insbesondere Kohlenvertrieb und -handel, Öltransport und -versorgung) sowie Gummiproduktion. SBW war zu 74 % im Besitz Deutschlands und zu 26 % im Besitz des Saarlands.

(9) Preussag war ebenfalls in der Förderung und im Vertrieb von Steinkohleprodukten tätig; die übrigen Aktivitäten betrafen die Wärmeerzeugung und die Wasserversorgung. Das Unternehmen betrieb ein Bergwerk in Ibbenbüren. Es war zu 100 % im Besitz der Gruppe Preussag AG.

II. DAS VORHABEN

(10) Das angemeldete Vorhaben ist Teil einer Vereinbarung, in der Öffentlichkeit als "Kohlekompromiss" bekannt, die die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer Nordrhein-Westfalen (NRW) und Saarland, die deutsche Industriegewerkschaft Bergbau und Energie und die drei genannten Unternehmen am 13. März 1997 getroffen haben (nachstehend: Kohlekompromiss). Danach war beabsichtigt, die Bergbaubereiche der drei Unternehmen RAG, SBW und Preussag in einer einzigen Gesellschaft, der Deutsche Steinkohle AG, unter dem Dach der RAG zusammenzuführen. Nach Angaben der Parteien und Deutschlands soll durch den Zusammenschluss und die in diesem Zusammenhang zugesagten öffentlichen Beihilfen der politisch gewollte Anpassungsprozess im deutschen Steinkohlenbergbau sozialverträglich gestaltet und ein langfristig lebens- und leistungsfähiger Bergbau über das Jahr 2005 hinaus gewährleistet werden. Nach dem Kohlekompromiss sollen von den im Jahre 1997 vorhandenen 17 Bergwerken langfristig 10 bis 11 Schachtanlagen mit einer Jahresförderung von rd. 30 Mio. Tonnen und etwa 36000 Arbeitsplätzen im Bergbau erhalten bleiben.

(11) Im Rahmen des Kohlekompromisses hat Deutschland parallel zu der Übernahme der Saarbergwerke-Beteiligungen des Bundes und des Saarlands durch die RAG öffentliche Finanzierungsbeihilfen für die künftige Stilllegung von Bergwerken in Höhe von insgesamt 2,5 Mrd. DEM zugesagt (Verpflichtungsermächtigungen). Diese wurden ab 1998 mit den Mitteln Deutschlands und Nordrhein-Westfalens für die Förderung des Absatzes heimischer Kraftwerkskohle und Kokskohle (Absatzhilfen) in einem Gesamtplafond zusammengefasst. Die öffentlichen Beihilfen für den deutschen Steinkohlenbergbau, die sich im Jahr 1997 auf insgesamt 10,5 Mrd. DEM beliefen, sollten dann schrittweise auf insgesamt 5,5 DEM Mrd. im Jahr 2005 zurückgeführt werden. Zusätzlich zu den Finanzierungsanteilen Deutschlands und Nordrhein-Westfalens werden seit dem Jahr 2001 aus den Erträgen der "weißen" Beteiligungsbereiche (Nichtkohleaktivitäten) der RAG jährlich [...]*(3) zur Verfügung gestellt. [...]*. Die Auszahlung der zusätzlichen Bundesmittel stand unter dem Vorbehalt der Übernahme der SBW-Beteiligungen Deutschlands und des Saarlands durch die RAG.

III. ZUSAMMENSCHLUSS, ZUSTÄNDIGKEIT DER KOMMISSION

(12) Die Kommission hatte in ihrer Entscheidung vom 29. Juli 1998 festgestellt, dass die RAG mit dem Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an SBW und Preussag die Möglichkeit erhält, die alleinige Kontrolle über diese Unternehmen auszuüben. Mittlerweile wurde das Zusammenschlussvorhaben entsprechend der Anmeldung vollzogen. Es ist daher davon auszugehen, dass das angemeldete Vorhaben einen Kontrollerwerb im Sinne des Artikels 1 der Entscheidung Nr. 24/54 der Hohen Behörde vom 6. Mai 1954 betreffend eine Verordnung über die Tatbestandsmerkmale der Kontrolle eines Unternehmens auf Grund des Artikels 66 Absatz 1 des Vertrages(4) darstellt und folglich einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 66 Absatz 1 EGKS-Vertrag verwirklicht.

(13) Die Kommission hatte in ihrer Entscheidung vom 29. Juli 1998 ferner festgestellt, dass RAG, SBW und Preussag infolge ihrer Tätigkeit in der Förderung und im Handel mit Steinkohle und Steinkohlenerzeugnissen als Unternehmen im Sinne des Artikels 80 i. V. m. Anlage I EGKS-Vertrag anzusehen sind. Soweit die Parteien Kohle auch an private Haushalte und Kleingewerbetreibende absetzen (HuK-Bereich), unterfällt das Vorhaben gemäß Artikel 80 nicht dem EGKS-Vertrag. Hinsichtlich der Auswirkungen im HuK-Bereich und der nicht den Bergbaubereich betreffenden Tätigkeiten der Zusammenschlussbeteiligten wurde das Vorhaben beim Bundeskartellamt angemeldet und Anfang 1998 freigegeben.

(14) Die Kommission hatte weiter festgestellt, dass das Zusammenschlussvorhaben dem Erfordernis vorheriger Genehmigung unterliegt, weil die Jahresproduktion der von dem Zusammenschluss betroffenen Unternehmen (etwa 48 Mio. Tonnen Steinkohle) die in Artikel 1 Absatz 1 a) der Entscheidung Nr. 25/67/EGKS der Hohen Behörde vom 22. Juni 1967 betreffend eine Verordnung über die Befreiung vom Erfordernis vorheriger Genehmigung aufgrund des Artikels 66 Absatz 3 des Vertrages(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 3654/91/EGKS der Kommission(6), genannte Hoechstmenge überschreitet. Die Entscheidung der Kommission ist insoweit nicht angefochten worden. Die Frage der Zuständigkeit der Kommission bedarf deshalb keiner neuerlichen Überprüfung. Insoweit ist auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung abzustellen(7).

IV. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG NACH ARTIKEL 66 ABSATZ 2

(15) Nachdem das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1998 am 31. Januar 2001 aufgehoben hat, ist eine erneute wettbewerbliche Prüfung unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichts erforderlich. Für diese erneute wettbewerbliche Beurteilung ist, anders als für die Frage, ob der angemeldete Zusammenschluss in den Anwendungsbereich der Zusammenschlusskontrolle nach dem EGKS-Vertrag fällt, nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung abzustellen. Vielmehr ist insoweit der Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgeblich(8). Die Kommission hat daher zu prüfen, ob der Zusammenschluss in Gestalt der mittlerweile vervollständigten Anmeldung auf der Grundlage der aktuellen Marktverhältnisse und der derzeitigen Marktstellung der beteiligten Unternehmen sowie unter Berücksichtigung einer eventuellen Erhöhung der Finanzkraft der RAG gemäß Artikel 66 Absatz 2 EGKS-Vertrag den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit gibt,

a) auf einem bedeutenden Teil der von dem Zusammenschluss betroffenen Märkte die Preise zu bestimmen, die Produktion oder die Verteilung zu kontrollieren oder zu beschränken oder einen wirklichen Wettbewerb zu verhindern,

b) oder den aus der Anwendung des EGKS-Vertrags sich ergebenden Wettbewerbsregeln zu entgehen, insbesondere durch Schaffung einer künstlichen Vorzugsstellung, die einen wesentlichen Vorteil im Zugang zu den Versorgungsquellen und zu den Absatzmärkten mit sich bringt.

A. ALLGEMEINE KOHLEPOLITISCHE RAHMENBEDINGUNGEN IN DEUTSCHLAND

(16) In der Vergangenheit war der Steinkohlebereich in Deutschland durch weitgehende staatliche Subventionsregelungen, Einfuhrreglementierungen und Abnahmeverpflichtungen im Rahmen des "Jahrhundertvertrages" und des "Hüttenvertrages" geprägt. Der "Jahrhundertvertrag" und das Gesetz über das Zollkontigent für feste Brennstoffe ("Zollkontingentsgesetz") sind zum 31. Dezember 1995 ausgelaufen. Der Hüttenvertrag wurde 1999 beendet.

(17) Die Rahmenbedingungen des deutschen Steinkohlenbergbaus beruhen heute im Wesentlichen auf dem Kohlekompromiss. Danach ist für Beihilfen für den Bergbau ein Gesamtplafond vorgesehen. Beihilfen werden nur für den Einsatz von Steinkohle zur Stromerzeugung und in der Stahlindustrie gewährt. Deutschland hat zugesichert, dass die Beihilfen auf das absolut notwendige Maß begrenzt werden und nur für die Förderung bestimmt sind, die an die Stromindustrie und die gemeinschaftliche Kohle- und Stahlindustrie geliefert werden. Nach dem Kohlekompromiss können Beihilfen für an die Stromwirtschaft gelieferte Kohle den Unterschied zwischen den Förderkosten in deutschen Bergwerken und dem Durchschnittspreis für Einfuhren nach Deutschland ausgleichen. Der Durchschnittspreis für Importkohle wird jährlich festgestellt, und der tatsächliche Verkaufspreis wird auf der Grundlage des festgestellten Importpreises berechnet, der die Transportkosten berücksichtigt. Im Fall der Verkäufe an die Stahlindustrie gleichen die Beihilfen den Unterschied zwischen dem durchschnittlichen Importkohlepreis in der Gemeinschaft und den tatsächlichen Produktionskosten aus. In beiden Fällen ist der absolute Betrag der Beihilfen begrenzt.

(18) Nach dem Kohlekompromiss sollte die heimische Förderung ursprünglich von rd. 47,9 Mio. Tonnen im Jahr 1996 auf etwa 30 Mio. Tonnen im Jahr 2005 zurückgeführt werden. Nach insgesamt 10,5 Mrd. DEM im Jahr 1997 sollten die staatlichen Kohlebeihilfen bis zum Jahr 2005 auf insgesamt 5,5 Mrd. DEM reduziert werden. Im Jahre 2000 wurde der Kohlekompromiss zuletzt überarbeitet. Danach soll die Fördermenge nunmehr bereits im Jahr 2002 auf unter 29 Mio. Tonnen reduziert werden. Im Jahr 2000 betrug die Fördermenge ca. [30-40]* Mio. Tonnen. Für das Jahr 2000 wurden Betriebsbeihilfen von 3,8 Mrd. (2001: 3,8 Mrd.) DEM, Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit von 3,1 Mrd. (1,9 Mrd.) DEM, Beihilfen zur Erhaltung der Untertagebelegschaft von 71 Mio. (67 Mio.) DEM und Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen von 2,1 Mrd. (2,7 Mrd.) DEM vorgesehen(9). Die Struktur der Hilfen hat sich gegenüber 1999 deutlich verändert. Der Anteil der Absatzhilfen an den Gesamtsubventionen, der 1999 noch bei 91 % lag, ermäßigt sich in 2001 auf 66 %. Hingegen erhöhte sich der Anteil der Hilfen für außergewöhnliche Belastungen, die nicht im Zusammenhang mit der laufenden Förderung stehen. Die Degression der Beihilfen reicht weiter bis mindestens ins Jahr 2005.

(19) Die deutsche Stahl erzeugende Industrie war durch den "Hüttenvertrag", der erstmalig bei Gründung der RAG im Jahr 1969 geschlossen wurde, weitgehenden Abnahmeverpflichtungen für heimische Kokskohle unterworfen. Der Vertrag wurde bis Ende 1997 von der Kommission mit der Entscheidung 89/248/EGKS vom 30. März 1989 über die Genehmigung der Vereinbarungen über die Belieferung von sechs Stahlwerken mit festen Brennstoffen durch die Ruhrkohle AG(10) nach Artikel 65 EGKS-Vertrag genehmigt. Er wurde für 1998 modifiziert, indem insbesondere die exklusiven Bezugsverpflichtungen aufgegeben bzw. reduziert wurden. Die Kommission schloss das Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag zum Hüttenvertrag 1998 mit Verwaltungsschreiben(11) ab. Der Hüttenvertrag wurde 1999 beendet und durch bilaterale Verträge der RAG mit den einzelnen Stahlproduzenten ersetzt. Diese Verträge, die Laufzeiten bis längstens 2005 haben, enthalten keine Exklusivitätsklauseln, gesamtbedarfsabhängigen Abnahmeverpflichtungen oder Meistbegünstigungsklauseln mehr.

B. RELEVANTE PRODUKTMÄRKTE

(20) Die Kommission hatte in ihrer Entscheidung vom 29. Juli 1998 festgestellt, dass der Zusammenschluss im Wesentlichen die Produktbereiche Absatz von Steinkohle und Steinkohleprodukten umfasst. Sie stützte sich dabei auf folgende Argumente:

(21) Der Absatz geht an industrielle Abnehmer (Strom erzeugende Industrie, Stahl erzeugende Unternehmen, sonstige Industrie) sowie an private Haushalte und Kleingewerbetreibende ("HuK"). Der HuK-Bereich unterfällt nicht dem EGKS-Vertrag und wurde deshalb in der Entscheidung nicht behandelt.

(22) Der größte Teil der für die industrielle Nutzung (einschließlich der Stahl- und der Stromindustrie) eingesetzten Steinkohle wird direkt an den Endverbraucher durch das Förderunternehmen oder den Importeur geliefert. Großhändler haben in diesen Marktsegmenten keine Bedeutung und ihre Rolle bedarf keiner weiteren Erörterung.

(23) Für die wesentlichen Abnehmer von Steinkohle gibt es keine Möglichkeit, diese kurzfristig durch andere Brennstoffe zu ersetzen. Kraftwerke sind für einen bestimmten Energieträger ausgerichtet und es gibt keine Möglichkeit, Steinkohle mit anderen Energieträgern wie z. B. Erdgas kurzfristig zu substituieren. In der Stahlindustrie hat Koks eine ganz besondere metallurgische Funktion, die mit anderen Rohstoffen nicht erreichbar wäre.

(24) Es wäre zwar möglich, den Absatz von Steinkohle an industrielle Abnehmer in drei getrennte Kategorien zu unterteilen, nämlich nach Absatz an die Strom erzeugende Industrie, an die Stahlindustrie und an sonstige industrielle Abnehmer (Zucker-, Zement-, oder Papierindustrie). Da aber alle drei Absatzbereiche von denselben Faktoren betroffen sind, ist eine individuelle Betrachtung jedes einzelnen Absatzbereichs für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht notwendig.

(25) Seit der Entscheidung vom 29. Juli 1998 haben sich keine Veränderungen ergeben, die eine abweichende Beurteilung erfordern würden. Als sachlich relevanter Markt ist daher auch für die vorliegende Entscheidung der Absatz von Steinkohle und von Steinkohleprodukten zugrunde zu legen.

C. GEOGRAFISCH RELEVANTE MÄRKTE

(26) In ihrer Entscheidung vom 29. Juli 1998 hatte die Kommission Deutschland als den relevanten räumlichen Markt für den Absatz von Steinkohle und Steinkohleprodukten angenommen. Ausschlaggebend für dieses Ergebnis war vor allen Dingen die starke Subventionierung heimischer Steinkohle (siehe unter A, Erwägungsgrund 16ff), die mit dazu führt, dass die gesamte Produktion in Deutschland abgesetzt wird und einen erheblichen Teil des Gesamtbedarfs an Steinkohleprodukten in Deutschland abdeckt. Hinzu kommt, dass aus Sicht der Abnehmer in Deutschland deutsche Steinkohle einige Vorteile im Vergleich zur Importkohle besitzt: die räumliche Nähe der Bergwerke und dadurch eine geringere Vorratshaltung seitens der Abnehmer, homogene Produkteigenschaften sowie der Umstand, dass die Anlagen der Abnehmer auf heimische Steinkohle ausgerichtet sind. Zusätzlich besteht in Deutschland ein großer politischer und sozialer Druck, deutsche Steinkohle zu kaufen. Das ließ erwarten, dass deutsche Steinkohle stets von den Abnehmern den Vorzug erhalten wird, solange ihr Preis durch die Beihilfen dem Durchschnittspreis der nach Deutschland importierten Steinkohle entspricht.

(27) Entsprechend hatte die subventionierte Steinkohle 1997 einen Anteil von [65-75 %]* am Gesamtabsatz von Steinkohlenprodukten in Deutschland, wobei [90-100 %]* an die Strom- und Stahlwirtschaft abgesetzt wurden. Aufgrund der geschilderten Absatzbedingungen, die in Deutschland nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten für konkurrierende Importeure zuließen, hat die Kommission in ihrer Entscheidung vom 29. Juli 1998 einen gesonderten räumlich relevanten Markt für Deutschland definiert.

(28) Das Beihilfensystem führt ferner dazu, dass es zu keinen Ausfuhren deutscher Steinkohle außerhalb Deutschlands kommt. Die direkte Folge der Beihilfen für heimische Steinkohle ist, dass deutsche Steinkohleproduzenten nur Verkäufe an die deutsche Stromwirtschaft und an die deutsche Stahlindustrie dem Durchschnittspreis der nach Deutschland importierten Steinkohle angleichen können. Da der absolute Betrag, der für Beihilfen zur Verfügung steht, jedoch beschränkt ist, sind die Möglichkeiten, deutsche Steinkohle zum Weltmarktpreis zu verkaufen, ebenfalls begrenzt. Angesichts der nach wie vor großen Differenz zwischen deutschem Förderpreis und Weltmarktpreis (ca. [120-250]* DEM pro Tonne) besteht daher kein Anreiz, über die subventionierten Mengen hinaus zusätzliche Mengen deutscher Steinkohle im Ausland abzusetzen.

(29) Aus den aktualisierten Angaben der Parteien für die Jahre 1998-2001 ergibt sich allerdings, dass die Bedeutung der subventionierten Steinkohle in Deutschland im Verhältnis zum deutschen Gesamtmarkt immer mehr zurückgegangen ist. Lagen die Importe im Jahr 1997 noch bei einem Anteil von ungefähr [25-35 %]* des Gesamtmarktes, so lagen sie im Jahr 2000 nach Angaben der Parteien bereits bei etwa [40-50 %]* des Gesamtmarktes. Es ist zu erwarten, dass dieser Anteil weiter steigen wird, da die bestehenden Subventionsregelungen eine weitere deutliche Senkung der heimischen Produktion und ihres Absatzes bis mindestens 2005 vorsehen.

(30) Aus den genannten Elementen ergibt sich, dass für den Markt für Steinkohle und Steinkohleprodukte in Deutschland nach wie vor spezifische Besonderheiten bestehen, die ihn wettbewerblich von anderen geografischen Regionen unterscheiden. Anderseits gibt es Anhaltspunkte, dass sich der deutsche Steinkohlemarkt zu einem in den internationalen Steinkohlehandel eingebundenen Markt entwickelt. Letztlich kann die exakte Definition des relevanten Marktes für die Zwecke dieser Entscheidung jedoch unterbleiben, da selbst unter Annahme eines weiterhin auf Deutschland beschränkten Marktes keine Bedenken gegen den Zusammenschluss bestehen.

D. WETTBEWERBLICHE WÜRDIGUNG

(31) In ihrer Entscheidung vom 29. Juli 1998 hatte die Kommission ihre Bedenken (die durch die Zusagen der Parteien ausgeräumt wurden) vor allem auf die Gefahr gestützt, durch den Zusammenschluss könne sich die damalige vorteilhafte Position der Parteien in Bezug auf den Absatz von subventionierter deutscher Steinkohle auch auf den freien Markt übertragen. Angesichts der aktuellen Marktlage und etlicher struktureller Veränderungen, die seit der Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1998 stattgefunden haben, besteht heute nach Ansicht der Kommission kein Anlass für derartige Bedenken (siehe Nummer 1, Erwägungsgrund 32ff). Ferner wäre auch ein möglicher Zufluss von Finanzkraft vor dem Hintergrund des niedrigen Kaufpreises für SBW nicht geeignet, wettbewerbliche Bedenken zu begründen (siehe Nummer 2, Erwägungsgrund 47ff)

1. DIE STELLUNG DER PARTEIEN BEIM ABSATZ VON STEINKOHLE IN DEUTSCHLAND

a) Die Position der RAG

1) Heimische (deutsche) Steinkohle

(32) Nach dem Erwerb der Kontrolle über die Unternehmen SBW und Preussag durch die RAG ist RAG der einzige deutsche Steinkohleerzeuger geworden. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass aus den genannten Gründen (Erwägungsgrund 16ff) der Absatz von deutscher Steinkohle dem (sinkenden) Beihilfeniveau folgt, da nur so viel deutsche Steinkohle abgesetzt werden kann, wie es die zur Verfügung stehenden Beihilfemittel erlauben. Entsprechend ist der Absatz der Zusammenschlussparteien an heimischer Steinkohle stark gesunken, von 67,6 Mio. Tonnen im Jahre 1994 auf 32,7 Mio. Tonnen in 2001. Dieser Trend wird weitergehen, da er der vorgesehenen Verringerung der Beihilfen folgt. Der Zusammenschluss zwischen RAG und SBW ändert hieran nichts: Wegen der höheren Förderkosten ist es für deutsche Steinkohle ohne Beihilfe unmöglich, mit Importen in Konkurrenz zu treten, so dass der Zusammenschluss keine Auswirkungen auf die Produktion und den Absatz deutscher Steinkohle hat.

2) Gesamtmarkt/Importkohle

(33) In Deutschland wie in der Gemeinschaft verminderte sich innerhalb der letzten Jahre der Steinkohleverbrauch stetig, wobei davon ausgegangen werden kann, dass sich dieser Trend fortsetzen wird. (Der Verein Deutscher Steinkohleimporteure prognostiziert beispielsweise für das Jahr 2010 eine Nachfrage in Deutschland von 60 Mio. Tonnen.) Die Gründe dafür sind insbesondere die Präferenz für andere - umweltfreundlichere und billigere - Energieversorgungsquellen und die Verringerung der deutschen Stahlproduktion. In einem im Volumen sinkenden Markt ist der Anteil der Zusammenschlussparteien am Gesamtmarkt, bestehend aus Steinkohle aus heimischer Produktion und Importkohle, seit 1994 niedriger geworden (siehe Tabelle 1). RAG, SBW und Preussag haben im Jahre 1994 insgesamt 70,8 Mio. Tonnen Steinkohle verkauft, dagegen nur noch 43,6 Mio. Tonnen im Jahre 2001.

Tabelle 1

Absatz von Steinkohle in Deutschland

[...]*

(34) Was die Marktanteile betrifft, so haben die Parteien immer noch eine starke Position am Gesamtmarkt, die Anteile sind jedoch deutlich gesunken. Bei der Betrachtung der Marktanteile ist zu berücksichtigen, dass das Importgeschäft der SBW nicht (mehr) Gegenstand des vorliegenden Zusammenschlusses ist, da dieser Geschäftsteil im Jahre 1999 von der RAG veräußert wurde. Bei der Darstellung der Entwicklung der Position der Parteien in den letzten Jahren werden daher im Folgenden auch Zahlen ohne das SBW-Importgeschäft betrachtet, um spezifisch die Entwicklung der Unternehmensteile, die heute Teil des Zusammenschlusses sind, nachzuzeichnen. Im Jahre 1994 hatten die Parteien einen Anteil am Gesamtmarkt von [80-90 %]* (rd. [80-90 %]* ohne das Importgeschäft der SBW), dagegen nur noch [80-90 %]* (rd. [70-80 %]* ohne SBW-Importe) im Jahre 1997 und [60-70 %]* im Jahre 2001. Damit ist festzuhalten, dass es RAG nicht gelungen ist, den Verlust bei der deutschen Kohle durch eine Erhöhung des Anteils bei importierter Steinkohle völlig zu ersetzen.

Tabelle 2

Anteil der Parteien am Gesamtmarkt

[...]*

Quelle:

Parteien.

(35) Betrachtet man importierte Kohle gesondert, so ist es den Parteien gelungen, ihre absoluten Verkäufe von importierter Kohle zu erhöhen, von [...]* Mio. Tonnen ([...]* Mio. Tonnen ohne SBW-Importe) im Jahre 1994 auf [...]* Mio. Tonnen im Jahre 2001. Dieser Anstieg in absoluten Mengen spiegelt die wettbewerbliche Position der Parteien jedoch nur bedingt wieder, da die Steigerung der absoluten Absatzmengen mit der Erhöhung des Anteils der Importkohle am Gesamtmarkt verbunden war. Der Marktanteil der Parteien bei Importkohle ist zwar von 1994 ([10-20 %]* bzw. [10-20 %]* ohne SBW-Importe) bis 1997 ([30-40 %]* bzw. [30-40 %]*), d. h. in der Zeit vor dem Zusammenschluss, gestiegen. Er blieb aber nach dem Zusammenschluss, wie Tabelle 3 zeigt, zwischen 1997 ([30-40 %]* bzw. [30-40 %]*) und 2001 ([25-35 %]*) mit leichten Schwankungen stabil und zeigt zuletzt einen Trend nach unten. Die RAG konnte also die leichten Marktanteilsgewinne 1999 und 2000 nicht verteidigen. Anzumerken ist ferner, dass die RAG nur einen geringen Teil ihrer Importe nach Deutschland aus eigenen Produktionsstätten im Ausland deckt und den Großteil ihrer Importe von anderen Produzenten zukaufen muss. Damit hat die RAG keinen spürbaren Vorteil hinsichtlich des Zugangs zu Versorgungsquellen im Vergleich zu ihren Wettbewerbern im Importbereich.

Tabelle 3

Anteile der Parteien am Importkohlesegment

[...]*

Quelle:

Parteien.

(36) Damit lässt sich festhalten, dass es den Parteien nach dem Zusammenschluss nicht gelungen ist, den Absatzrückgang bei der heimischen Steinkohle durch eine Ausweitung des Importgeschäfts auszugleichen. Ferner führte der Zusammenschluss nicht zu einer spürbaren und nachhaltigen Ausweitung der Stellung der Parteien im Importkohlebereich, vielmehr liegt der Marktanteil heute wieder unter dem Niveau, das die Parteien vor dem Zusammenschluss innehatten. Bereits angesichts dieses Trends ist nicht zu erwarten, dass es innerhalb des Prognosezeitraums zu einer deutlichen Stärkung der fusionierten Einheit kommen wird.

b) Position der Wettbewerber und sonstige Wettbewerbsbedingungen

(37) Ferner sprechen die aktuellen Marktbedingungen, geprägt durch einige strukturelle Veränderungen, die seit der Entscheidung vom 29. Juli 1998 auf dem deutschen Steinkohlemarkt eingetreten sind, gegen eine Stärkung der Wettbewerbsposition der RAG.

(38) Eine wichtige derartige Veränderung ist der steigende Anteil der Importe am Gesamtmarkt. 2001 erhöhte sich der Anteil der Einfuhren am Gesamtmarkt auf ca. 50 %, nach rd. 44 % im Vorjahr. Der Import im Segment Kraftwerks- und Kokskohlen überstieg 2001 erstmals die Inlandsförderung: etwa 35 Millionen Einfuhren gegen etwa 33 Millionen Inlandsförderung. Das Volumen der Importe ist durchschnittlich um [10-20 %]* pro Jahr gestiegen, wenn auch mit deutlichen Schwankungen (+ [0-10 %]* Wachstum in 1995; + [15-25 %]* in 1997 und + [0-10 %]* in 1999). Ein weiterer Anstieg der Bedeutung der Kohleimporte ist absehbar, da das stetig sinkende Beihilfengesamtvolumen einen entsprechend sinkenden Absatz an deutscher Kohle nach sich zieht. Dieser Absatzrückgang erfolgt deutlich schneller als der nur leichte Rückgang der Gesamtnachfrage in Deutschland. Dies bedeutet, dass die gesicherte Absatzsituation im Bereich heimische Steinkohle, die die RAG im Vergleich zu ihren Wettbewerbern innehat, von immer geringerer Bedeutung für den Gesamtmarkt ist. Dies reduziert von vornherein eventuelle Möglichkeiten der RAG, ihre Position hinsichtlich heimischer Steinkohle in den Bereich Importkohle zu übertragen.

(39) Weiter ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich die RAG in Erfuellung der Veräußerungszusage in der Entscheidung vom 29. Juli 1998 vom Importkohlegeschäft der SBW (SCI) getrennt hat. Damit ist die Überschneidung der Parteien im wettbewerblich wichtigen Importbereich beseitigt worden. Der Zusammenschluss hat damit nicht zu einer Vereinigung der Importaktivitäten der Parteien geführt und zog in der Folge keine Marktanteilsadditionen nach sich. Die SCI ist heute als eigenständiger Wettbewerber mit stabilen Marktanteilen am Markt tätig.

(40) Drittens ist in den letzten Jahren eine deutliche strukturelle Stärkung der Wettbewerber im Bereich Importkohle zu verzeichnen, welche RAG einem verstärkten Wettbewerbsdruck in diesem Bereich aussetzt und bereits zu sinkenden Marktanteilen der Parteien im Importbereich geführt hat. Importe resultieren aus direkten Verkäufen von ausländischen Steinkohleproduzenten und aus Verkäufen durch deutsche Kohleimporteure. Die größten Wettbewerber der RAG für Importkohle sind entweder internationale Produzenten oder Unternehmen, die mit Steinkohleabnehmern in Deutschland verbunden sind. Der Energiekonzern RWE, einer der größten Kunden für Kraftwerkskohle, ist der größte Wettbewerber der RAG im Importbereich mit einem Anteil von rd. [25-35 %]* in 2001 (RAG: [25-35 %]*). RWE hat seine Position insbesondere durch die in den letzten Jahren durchgeführte Übernahme der SSM Coal (Niederlande) und der Rheinbraun Brennstoff GmbH gestärkt und ausgebaut. Weitere Wettbewerber sind unter anderem Glencore, BHP-Billiton und Rio Tinto, die zu den weltgrößten Produzenten zählen; bisher haben sie zusammen [5-15 %]* Marktanteil. SCI, das an einen französischen Händler veräußerte Importkohleunternehmen der SBW, hält Anteile um die [0-10 %]*. Der Anteil unabhängiger Händler am Importkohlebereich in Deutschland liegt nach Schätzung der Parteien bei etwa [5-15 %]*.

(41) Ferner ist seit der Entscheidung vom 29. Juli 1998 eine strukturelle Stärkung internationaler Kohleproduzenten zu verzeichnen, die zu neuen Markteintritten in Deutschland geführt haben. So haben sich der australische Produzent BHP und das südafrikanische Unternehmen Billiton zum weltgrößten Steinkohleproduzenten zusammengeschlossen. BHP-Billiton ist 1999 in den deutschen Markt eingetreten und hat heute einen Anteil von [0-10 %]* im Bereich der Importkohle. Im Jahre 2000 ist Rio Tinto (UK), ebenfalls einer der größten Steinkohleproduzenten der Welt, in den deutschen Importkohlemarkt eingedrungen, und hat 2000 und 2001 etwa [...]* Tonnen Steinkohle in Deutschland verkauft, was einem Anteil von [0-10 %]* der in Deutschland abgesetzten Importkohle entspricht.

(42) Der deutsche Steinkohlemarkt weist kaum Eintrittsbarrieren auf. Die Transport- und Lagerinfrastruktur ist frei zugänglich und verfügbar. Die RAG besitzt zwar einige Aktivitäten im Logistikbereich, ihre Bedeutung in diesem Bereich ist jedoch gering und es gibt eine Vielzahl anderer Anbieter. Zudem sind eigene Transport- oder Lagerkapazitäten nicht erforderlich, um auf dem Markt tätig zu sein. Ein Händler benötigt nur qualifiziertes Personal, Telefon und PC, um in dem Markt eintreten zu können. Ferner ist Steinkohle ein wenig differenziertes "Commodity"-Produkt. Die Qualität ist durch ISO-Normen festgelegt und es gibt keine Möglichkeit für eine Differenzierung zwischen Produktqualitäten oder Marken. Der primär relevante Wettbewerbsparameter ist daher der Preis.

(43) Entwicklungen und Marktgegebenheiten zeigen somit, dass sich die RAG im Importkohlebereich einer zunehmenden Zahl von starken, internationalen Wettbewerbern ausgesetzt sieht, die ihre Marktposition unter erheblichen Wettbewerbsdruck bringen. Die Markteintritte der vergangenen Jahre lassen erwarten, dass mit zunehmender Bedeutung der Importkohle in Deutschland neue Wettbewerber in den deutschen Steinkohlemarkt eintreten werden.

(44) Auch auf der Nachfrageseite gibt es wesentliche Veränderungen. Zum einen gab es in der Stahlindustrie einige Zusammenschlüsse, die zu internationalen Gruppen mit gebündelter Nachfragemacht geführt haben, wie etwa die Fusion Thyssen-Krupp-Stahl 1998, sowie der Zusammenschluss zwischen Usinor, Arbed und Aceralia zu Arcelor im November 2001. Zum anderen ist aufgrund der zunehmenden Liberalisierung der letzten Jahre der Wettbewerbsdruck im Strommarkt erheblich gestiegen. In diesem neuen Wettbewerbsumfeld ist es für die Kraftwerksbetreiber essentiell, sich mit preisgünstiger Steinkohle zu versorgen und selbst die kleinsten Preisunterschiede zu nutzen. Der erhöhte Wettbewerbsdruck auf Seiten der Nachfrager führt hier zu einer Stärkung des Potenzials preisgünstiger Wettbewerber der RAG. Die erhöhte Preissensibilität der großen Nachfrager hat den weiteren Effekt, dass die bestehenden langjährigen Lieferbeziehungen der Kunden der RAG im Bereich heimische Steinkohle keinen Hebel mehr für den Importkohlebereich darstellen, da hier mehr und mehr der Preis zum entscheidenden Wettbewerbsparameter wird.

(45) Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die langjährigen wettbewerbsbeschränkenden Abnahmeverpflichtungen der Strom- und Stahlindustrie, die im Jahrhundert- und Hüttenvertrag enthalten waren, mittlerweile aufgehoben sind. Die heutigen Vertragsbeziehungen der RAG mit ihren Abnehmern enthalten keine gesamtbedarfsabhängigen Abnahmeverpflichtungen, Exklusivitäts- oder Meistbegünstigungsklauseln mehr. Die heutigen Verträge mit der Stahl- und Stromindustrie haben in der Regel jährliche oder sogar kürzere Laufzeiten und enthalten marktübliche Lieferbedingungen hinsichtlich Preis und Menge.

c) Ergebnis: Keine Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen auf der Grundlage der heutigen Marktbedingungen

(46) Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass vor dem Hintergrund der heutigen Marktbedingungen sowie vorbehaltlich der Prüfung der Auswirkungen einer möglichen finanziellen Stärkung der RAG (siehe Nummer 2, Erwägungsgrund 47ff), nicht davon auszugehen ist, dass die RAG im Sinne von Artikel 66 Absatz 2 erster Gedankenstrich EGKS-Vertrag auf einem bedeutenden Teil der von dem Zusammenschluss betroffenen Märkte die Preise bestimmen, die Produktion oder die Verteilung kontrollieren oder beschränken oder einen wirklichen Wettbewerb verhindern könnte. Unter den seit 1998 veränderten Marktbedingungen besteht ebenfalls keine Gefahr, dass die RAG im Sinne von Artikel 66 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich den sich aus der Anwendung des EGKS-Vertrags ergebenden Wettbewerbsregeln, insbesondere durch Schaffung einer künstlichen Vorzugsstellung, die einen wesentlichen Vorteil im Zugang zu den Versorgungsquellen und zu den Absatzmärkten mit sich bringt, entgehen könnte. Dies gilt sowohl auf der Grundlage eines eigenständigen deutschen Steinkohlemarktes als auch im Falle einer weiteren geografischen Marktabgrenzung. Ginge man von einem internationalen Steinkohlemarkt aus, so hätten die Parteien deutlich geringere Marktanteile inne, da sich ihre Aktivitäten auf Deutschland konzentrieren, und weitere Wettbewerber zu berücksichtigen wären. Auf einem solchen weiteren Markt käme schließlich der besonderen Stellung der RAG im Hinblick auf die deutsche Steinkohle ein noch geringeres wettbewerbliches Gewicht zu.

2. MÖGLICHE ERHÖHUNG DER FINANZKRAFT VON RAG

(47) In dem Urteil RJB Mining/Kommission hat das Gericht ausgeführt, dass die Kommission im Rahmen des Fusionsverfahrens nicht geprüft habe, ob das übertragene Gesamtvermögen der SBW dem gezahlten Preis von 2 DEM entspreche oder ob der RAG stillschweigend staatliche Mittel zugewandt worden seien. Die Kommission habe deshalb in ihrer Fusionsentscheidung vom 29. Juli 1998 nicht beurteilen können, ob und gegebenenfalls inwieweit die finanzielle und somit wirtschaftliche Macht der RAG durch den Kaufpreis von 2 DEM gestärkt wurde. Entsprechend ist im Folgenden zu prüfen,

a) ob es zu einer Stärkung der finanziellen und wirtschaftlichen Macht der RAG durch den Zusammenschluss kam, und

b) ob eine eventuelle finanzielle Stärkung der RAG wettbewerbliche Probleme im Sinne von Artikel 66 Absatz 2 EGKS-Vertrag aufwirft.

(48) Vorab ist jedoch der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die finanzielle Unterstützung, die die RAG von Deutschland zur Angleichung des deutschen Steinkohlepreises an den Importpreis und zur Schließung von Produktionsstätten erhält, nicht geeignet ist, die wirtschaftliche Macht der RAG in wettbewerblich erheblicher Weise zu stärken. Sowohl die Produktionskostenzuschüsse als auch die Zuschüsse zur Schließung von Produktionsstätten decken lediglich maximal die tatsächlich anfallenden Kosten der RAG.

a) Stärkung der finanziellen und wirtschaftlichen Macht der RAG

(49) Das Gericht hat in seinem Urteil keine Kriterien vorgegeben, wie eine mögliche Diskrepanz zwischen dem Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der SBW und eine hieraus eventuell resultierende Stärkung der Finanzkraft der RAG zu ermitteln ist. Ein im vorliegenden Fall möglicher und sachgerechter Ansatz (von mehreren denkbaren Herangehensweisen) ist, zur Bestimmung einer möglichen finanziellen Stärkung der RAG die tatsächlich eingetretenen Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Konzernbilanz der RAG zu untersuchen. Dies erlaubt ex post einen Einblick in die finanziellen Auswirkungen des Zusammenschlusses(12), und ermöglicht, insbesondere im Zusammenhang mit den Risiken des Kohlebereichs der SBW, zumindest die Ermittlung eines Maximalwertes (im Sinne eines "Worst case"-Szenarios) für einen eventuellen finanziellen Zufluss, der für die Analyse im vorliegenden Fall ausreichend ist.

(50) Entsprechend hat die Kommission die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO mit einer Studie betraut, welche die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Konzernbilanz der RAG untersuchen sollte. Dabei zeigt diese Studie, dass RAG durch die Übernahme der SBW einen buchmäßigen Verschmelzungsgewinn von [0-500]* Mio. DEM erzielen konnte. Dieser Wert entspricht dem buchmäßigen Nettowert des Eigenkapitals der SBW zum Zeitpunkt der Übernahme (DEM [0-500]* Mio.) abzüglich des Kaufpreises (2 DEM) und abzüglich der mit der Übernahme direkt in Zusammenhang stehenden Verkehrssteuern ([...]* Mio. DEM).

(51) Dem Verschmelzungsgewinn stehen in der RAG-Konzernbilanz zum 31. Dezember 1998 durchgeführte Abwertungen der Vermögenswerte der SBW in der Höhe von [...]* Mio. DEM gegenüber. Die bei weitem bedeutendsten Abschreibungen betrafen die Bereiche Kraftwerke ([...]* Mio. DEM) und den Lagerbestand an festen Brennstoffen ([...]* Mio. DEM). Bei den Kraftwerken handelte es sich vornehmlich um die vorzeitige Abschreibung der über dem Marktpreis liegenden Energiebezugskosten der SBW. Was die teilweise Abschreibung des Werts des Lagerbestands an festen Brennstoffen betrifft, so handelt es sich um die Abwertung des bis dato zu Listenpreisen bewerteten Lagerbestands auf den Weltmarktpreis.

(52) Die Studie kommt damit zu dem Schluss, dass der anfallende (negative) Einfluss des Zusammenschlusses auf das RAG-Eigenkaptial tatsächlich in der RAG-Konzernbilanz zum 31. Dezember 1998 minus [0-500]* Mio. DEM betrug.

(53) Hinsichtlich zukünftiger ertragswirksamer Ereignisse weist die Studie auf die Möglichkeit hin, dass die den Kraftwerksbereich betreffenden Abschreibungen zumindest teilweise zu einem späteren Zeitpunkt durch künftige Erträge der Kraftwerksbeteiligungen ausgeglichen werden könnten. Ähnliches gilt für die Abschreibung der Lagerbestände, wo die Möglichkeit des subventionierten Verkaufs der auf den Weltmarktpreis abgewerteten Lagerbestände besteht. Schließlich weist die Studie auf eine eventuell vorhandene Möglichkeit der zumindest teilweisen Verwendung der körperschafts- und gewerbesteuerlichen Verlustvorträge der SBW durch die RAG hin, wobei auch auf die Unsicherheit der teilweisen Nichtanerkennung der Abzugsfähigkeit der Verlustvorträge durch die deutschen Steuerbehörden hingewiesen wird.

(54) Nach der Studie ist jedoch nicht zu erwarten, dass die beschriebenen, sich möglicherweise auf den Ertrag positiv auswirkenden Gesichtspunkte zu einem spürbaren, insgesamt positiven Ergebnis des Zusammenschlusses auf die Finanzkraft von RAG führen werden.

(55) Auf der Grundlage der Studie ist davon auszugehen, dass der in der Verschmelzungsbilanz ausgewiesene, buchmäßige Verschmelzungsgewinn von [0-500]* Mio. DEM, der dem Nettowert des Eigenkapitals der SBW zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses ohne Abwertungen entspricht, im Rahmen eines hypothetischen "Worst case"-Szenarios als maximaler Wert der im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens wettbewerblich relevanten Zunahme der Finanzkraft der RAG angesehen werden kann.

(56) Eine Beurteilung der von der RAG vorgenommenen Abwertungen ist für die Bewertung des vorliegenden Falles nicht erforderlich, da sich selbst unter Zugrundelegung des vollen Wertes ohne Abwertung keine wettbewerblichen Probleme im Sinne des Artikels 66 Absatz 2 EGKS-Vertrag ergeben. Auf der Grundlage der Studie kann ein Aufwertungserfordernis der Vermögenswerte der SBW ausgeschlossen werden.

(57) Betreffend die Verfügbarkeit der Finanzkraft kann sogar zugrunde gelegt werden, dass der Nettowert des Eigenkapitals unmittelbar nach dem Zusammenschluss in liquiden Mitteln verfügbar wäre. Dies käme somit der Prämisse eines Liquidationswerts von SBW zu deren Buchwerten gleich. Zwar erscheint es realistischer, von einer nur stufenweisen, jährlichen Verfügbarkeit der erhöhten Finanzkraft durch die erhöhte Ertragskraft, oder von einer nur mittelbaren Verfügbarkeit durch eine eventuelle Erhöhung der Bonität der RAG auszugehen. Jedoch kann eine entsprechende Analyse unterbleiben, da sich selbst unter Zugrundelegung der vollen, unmittelbar liquiden Verfügbarkeit der Buchwerte keine wettbewerblichen Probleme im Sinne des Artikels 66 Absatz 2 EGKS-Vertrag ergeben.

(58) An dieser Stelle ist nochmals zu betonen, dass es sich bei der in den Erwägungsgründen 49ff dargestellten Methode um einen hypothetischen Ansatz zur Bestimmung eines Maximalwertes handelt. Eine Beurteilung der Risiken der Geschäftstätigkeit von SBW wurde bewusst nicht durchgeführt, da diese notwendigerweise mit der Bewertung von zu treffenden Annahmen über die Eintrittswahrscheinlichkeit der Risiken verbunden wäre. Dies ist vorliegend auch nicht erforderlich, da sich selbst bei Annahme des hypothetischen Maximalwertes keine wettbewerblichen Probleme ergeben. Es ist jedoch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass eine Neubewertung der möglichen Erhöhung der Finanzkraft auf Basis der Bewertung der Risiken zu einem erheblich geringeren Wert führen kann. Eine über den Maximalwert des "Worst case"-Szenarios hinausgehende Abweichung kann ausgeschlossen werden.

(59) Die Annahme einer maximal anzusetzenden Stärkung der Finanzkraft in Höhe von [0-500]* Mio. DEM steht im übrigen im Einklang mit weiteren, von RAG und Deutschland in Auftrag gegebenen Studien zum Unternehmenswert der SBW. Die von der RAG in Auftrag gegebenen Studien [...]* aus dem Jahr 2000 schließen beide einen positiven Unternehmenswert der SBW aus.

(60) Ein erstes Gutachten der Unternehmensberater Roland Berger vom Januar 1996, das von der deutschen Bundesregierung in Auftrag gegeben wurde, ist für die vorliegende Fragestellung letztlich ohne Aussagekraft. Das Gutachten wurde zwei Jahre vor dem Zusammenschluss von Deutschland zur Prüfung des Sanierungskonzepts der SBW in Auftrag gegeben. Es diente nicht zur Beurteilung eines Unternehmenswertes oder eines möglichen Veräußerungspreises des Unternehmens. Das Gutachten nennt einen positiven "Restrukturierungswert" der Beteiligungen der SBW außerhalb des Kohlebereichs. In einem Schreiben vom April 2000 an die Kommission erläuterte Roland Berger jedoch, dass dieser Wert keinesfalls als der mutmaßliche Verkaufswert dieser Beteiligungen angesehen werden kann. Die Umsetzung dieser - auf einer "stand-alone"-Fortführung von SBW ausgerichteten - Restrukturierungsmaßnahme erfolgte nie und wäre, nach Angaben von Roland Berger, nur mit erheblichen Investitionen zu realisieren gewesen.

(61) Ein im März 1996 erstelltes zweites Gutachten von [...]*, ebenfalls von Deutschland in Auftrag gegeben, hatte die Bewertung eventueller unternehmensübergreifender Lösungen für den deutschen Steinkohlebergbau zum Ziel und äußert sich nicht zur Bewertung des Gesamtunternehmens. Das dritte [...]* Gutachten vom Juli 1998 diente der Aktualisierung der Wertansätze für SBW und geht davon aus, dass einem für das Beteiligungsportfolio außerhalb des Kohlebereichs errechneten, positiven Wert ein deutlich höherer negativer Wert des Kohlebereichs gegenübersteht.

b) Wettbewerbliche Auswirkung einer möglichen Zunahme der Finanzkraft

(62) Ein maximal anzunehmender Zufluss an Finanzkraft in Höhe von [0-500]* Mio. DEM wäre nicht geeignet, die RAG wirtschaftlich derartig zu stärken, dass ihr eine der in Artikel 66 Absatz 2 EGKS-Vertrag genannten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen ermöglicht würde.

(63) Zunächst ist festzuhalten, dass die maximal aus dem Zusammenschluss resultierende Zunahme an Finanzkraft nur einem Anteil von unter [5-15 %]* des gesamten Eigenkapitals der RAG gemäß der Bilanz zum 31. Dezember 1999 entspricht.

(64) Ferner ist die Gesamtfinanzkraft der RAG einschließlich der möglichen Erhöhung nicht größer als die Finanzkraft der Hauptkonkurrenten der RAG auf dem deutschen Importkohlesektor. Die diesbezüglichen bilanziellen Kennziffern der wichtigsten Wettbewerber RWE Trading, Glencore International, BHP Billiton plc und Rio Tinto plc entsprechen weitgehend der Größenordnung der RAG oder liegen darüber.

(65) Eine Zunahme der Finanzkraft der RAG hat keine Auswirkung in Bezug auf die wettbewerbliche Situation für die deutsche Steinkohleproduktion. Es kann ausgeschlossen werden, dass eine Zunahme der Finanzkraft der RAG verwendet würde, um zusätzliche heimisch produzierte Steinkohle zu subventionieren. Die Subventionierung heimischer Steinkohle ist eng an Produktionsobergrenzen geknüpft. Ein Überschreiten dieser Grenzen hätte unweigerlich einen Rückgang der Subventionen pro Tonne heimischer Steinkohle zur Folge, so dass es im Ergebnis zu keinem ökonomischen Vorteil für die RAG kommen würde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Produktionskosten für heimische Steinkohle massiv über dem Preis für importierte Kohle liegen, so dass erhebliche Mittel pro Tonne Kohle erforderlich wären, um diese Kohle in Deutschland oder international verkaufsfähig zu machen. Mit dem angenommenen maximalen finanziellen Zufluss könnte lediglich einmalig ein Volumen von rd. [...]* Mio. Tonnen deutscher Steinkohle (bei Produktionskosten von ca. DEM [...]* pro Tonne über dem Importkohlepreis) auf ein verkaufsfähiges Preisniveau gebracht werden. Dies entspricht lediglich [0-10 %] des Gesamtmarktvolumens.

(66) Die maximal anzunehmende Stärkung der Finanzkraft würde ferner zu keinen negativen wettbewerblichen Auswirkungen in Bezug auf das Importgeschäft in Deutschland führen. Bei Steinkohle handelt es sich um ein Produkt mit geringer Wertschöpfung, bei dem der entscheidende Faktor für einen Kunden ein niedriger Preis für die erforderliche Qualität ist. Um den Wettbewerb auf dem deutschen Importkohlesektor zu behindern, könnte RAG mittels der erhöhten Finanzkraft lediglich versuchen,

- tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerb zu beseitigen, indem RAG effiziente Kohlengruben außerhalb Deutschlands aufkauft, oder

- tatsächliche oder potenzielle Wettbewerber zu verdrängen, indem sie Importkohle unter dem Wettbewerbspreisniveau anbietet.

(67) Es kann ausgeschlossen werden, dass die RAG den Wettbewerb durch Ankauf von Kohlengruben außerhalb Deutschlands merklich beseitigen könnte. Die maximal anzunehmende Zunahme der Finanzkraft von RAG könnte lediglich zu Akquisitionen von begrenzter Größe führen, die die weltweite Marktposition von RAG nur marginal erhöhen würden. RAG produziert in seinen deutschen und ausländischen Kohlengruben gegenwärtig [100-150]* Mio. Tonnen pro Jahr im Vergleich zur jährlichen weltweiten Produktion von 3400 Mio. Tonnen. Die Beseitigung einer hinreichenden Anzahl aktueller oder potenzieller Wettbewerber im deutschen Kohlemarkt ist daher nicht realistisch.

(68) Es ist ferner nicht anzunehmen, dass es zu einer spürbaren und nachhaltigen Wettbewerbsbeschränkung durch die Verdrängung von aktuellen Wettbewerbern kommen würde, wenn RAG mittels der erhöhten Finanzkraft importierte Kohle unterhalb des Wettbewerbspreisniveaus anbieten würde.

(69) Der Mangel an Nachhaltigkeit dieses Verhaltens resultiert im Wesentlichen aus der Finanzkraft der Konkurrenten von RAG, den niedrigen Eintrittsschranken für deutsche Kohleimporte und den erhöhten Finanzanforderungen, resultierend aus den gesteigerten Volumen der Einfuhrkohle.

(70) Wie in Erwägungsgrund 64 erwähnt, ist die gemeinsame Finanzkraft von RAG und SBW vergleichbar, aber auf jeden Fall nicht deutlich höher als die Finanzkraft der Hauptkonkurrenten. Es kann daher angenommen werden, dass die Wettbewerber der RAG in der Lage sind, Niedrigpreisstrategien der RAG effektiv und mit hinreichender Dauer zu kontern.

(71) Die deutsche Steinkohleproduktion hat seit 1995 um fast 40 % abgenommen (von 53 Mio. Tonnen im Jahre 1995 auf 32,7 Mio. Tonnen im Jahre 2001). Der gesamte deutsche Steinkohleverbrauch ist im selben Zeitraum rückläufig (vgl. Tabelle 1 in Erwägungsgrund 33). Der daraus folgende steigende Anteil der Importkohle am gesamten deutschen Steinkohlemarkt steigert nicht nur die Attraktivität für Kohleimporteure, in den deutschen Kohlemarkt einzutreten. Er führt auch dazu, dass die RAG erhebliche und zunehmende Mittel aufwenden müsste, um den steigenden Bedarf mit verbilligter Importkohle zu versorgen.

(72) Wie ausgeführt, sind die Marktzutrittsschranken für den deutschen Steinkohlemarkt niedrig. Für das Importkohlegeschäft ist die Investitionskraft von geringer Bedeutung, da das Hauptelement für wirtschaftlichen Erfolg qualifiziertes und erfahrenes Personal ist. Selbst unter der Annahme, die RAG könnte durch Unterkostenpreise kurzfristig Wettbewerber aus dem Markt drängen, könnten diese Wettbewerber leicht wieder auf den Markt zurückkehren, sobald RAG wieder die Preise erhöht. Deshalb könnten Verluste, die während des Zeitraums der Verdrängung der Konkurrenten durch nicht Kosten deckende Preise anfallen, später nicht durch höhere Preise wieder wettgemacht werden. Es ist deshalb auszuschließen, dass die RAG eine solche Strategie verfolgen würde. Zumindest käme es jedoch zu keiner nachhaltigen Schwächung des Wettbewerbs, da selbst bei einem kurzfristigen Verdrängungserfolg es die niedrigen Marktzutrittsschranken den Wettbewerbern ermöglichen würden, wieder in den deutschen Kohlemarkt einzutreten, sobald die RAG ihre Preise auf ein Niveau über dem Wettbewerbspreis erhöht, und die ursprünglichen Marktanteilsgewinne der RAG mit günstigeren Preisen zunichte zu machen.

(73) Ferner wurde ausgeführt, dass die Entwicklungen der letzten Jahre zu einer erhöhten Preissensibilität der Hauptabnehmer der RAG geführt haben, die den Spielraum für Preiserhöhungen über das Niveau internationaler Wettbewerbspreise (nach einer unterstellten Verdrängung von Wettbewerbern auf dem deutschen Markt) seitens der RAG stark einschränken. Der Wettbewerb zwischen den Hauptkunden der RAG, den Kohlekraftwerkbetreibern (verantwortlich für etwa [75-85 %]* des gesamten deutschen Kohleverbrauchs), hat sich wegen der laufenden Liberalisierung und Internationalisierung des Stromsektors in den letzten Jahren erheblich verstärkt. Deshalb kann es ausgeschlossen werden, dass deutsche Elektrizitätsunternehmen Kohle zu höheren Preisen akzeptieren würden, als sie ihren ausländischen Konkurrenten von den internationalen Kohleproduzenten angeboten wird. Entsprechend werden deutsche Stahlproduzenten kaum Preise über dem Wettbewerbsniveau akzeptieren, da auch sie einem immer intensiver werdenden Wettbewerb ausgesetzt sind.

(74) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass ein Heruntersubventionieren von Kohleimporten nach Deutschland seitens der RAG zur Verdrängung von Wettbewerbern negative Auswirkungen auf den Absatz der in Deutschland produzierten Steinkohle zu Lasten der RAG hätte. Der Gesamtbetrag der Subventionen ist für jedes Jahr festgelegt. Subventionen werden nur gewährt, um den Unterschied zwischen den Produktionskosten der RAG und dem Durchschnittspreis von nach Deutschland importierter Kohle auszugleichen. Somit würde eine deutliche, "künstliche" Reduzierung des Preises für importierte Kohle auch den erforderlichen Subventionsbetrag pro Tonne deutscher Kohle erhöhen und deshalb, angesichts plafonierter Subventionsvolumen, die mögliche Absatzmenge von heimischer Kohle reduzieren. Eventuelle Marktanteilsgewinne der RAG bei der Importkohle würden somit durch Absatzverluste im Bereich heimische Kohle aufgezehrt.

c) Zusammenfassung zur Stärkung der Finanzkraft

(75) Als Ergebnis ist damit festzuhalten, dass selbst auf der Basis eines hypothetischen Maximalwerts, der von etlichen "Worst case"-Annahmen ausgeht, der aus dem Zusammenschluss resultierende Zufluss an Finanzkraft nicht geeignet wäre, die RAG wirtschaftlich derartig zu stärken, dass ihr eine der in Artikel 66 Absatz 2 EGKS-Vertrag genannten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen ermöglicht würde. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Beurteilung der möglichen Erhöhung der Finanzkraft unter vollständiger Bewertung der Risiken des Geschäftsbetriebs der SBW zu einem erheblich geringeren Wert führen kann.

V. ERGEBNIS

(76) Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der angemeldete Zusammenschluss den beteiligten Unternehmen nicht die Möglichkeit gibt, im Sinne von Artikel 66 Absatz 2 EGKS auf einem bedeutenden Teil des Marktes die Preise zu bestimmen, die Produktion oder die Verteilung zu kontrollieren oder zu beschränken oder einen wirklichen Wettbewerb zu verhindern, oder den aus der Anwendung des EGKS-Vertrags sich ergebenden Wettbewerbsregeln zu entgehen, insbesondere durch Schaffung einer künstlichen Vorzugsstellung, die einen wesentlichen Vorteil im Zugang zu den Versorgungsquellen und zu den Absatzmärkten mit sich bringt.

(77) Da nach alledem die in Artikel 66 Absatz 2 EGKS-Vertrag genannten Voraussetzungen erfuellt sind, kann der angemeldete Zusammenschluss genehmigt werden.

(78) Diese Entscheidung betrifft nur die Anwendung von Artikel 66 EGKS-Vertrag und greift in keiner Weise einer Entscheidung der Kommission vor, die die Anwendung von anderen Bestimmungen des EG-Vertrags oder des EGKS-Vertrags und entsprechenden Sekundärrechts, insbesondere der Anwendung der Bestimmungen zur Kontrolle von staatlichen Beihilfen, betrifft -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Erwerb der alleinigen Kontrolle über die Unternehmen Saarbergwerke AG und Preussag Anthrazit GmbH durch die RAG Aktiengesellschaft wird gemäß Artikel 66 Absatz 2 EGKS-Vertrag genehmigt.

Artikel 2

Die Entscheidung ist gerichtet an: RAG Aktiengesellschaft Rellinghauser Straße 1-11 D - 45128 Essen.

Brüssel, den 7. Mai 2002

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) Slg. 2001, II-337.

(2) Deutschland und RAG haben dieses Urteil vor dem EuGH angefochten.

(3) Teile dieses Textes wurden ausgelassen um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet.

(4) ABl. 9 vom 11.5.1954, S. 345/54.

(5) ABl. 154 vom 14.7.1967, S. 11.

(6) ABl. L 348 vom 17.12.1991, S. 12.

(7) Vgl. Fall IV/M.308 Kali+Salz/MDK/Treuhand, ABl. C 275 vom 3.9.1998, Rn. 9.

(8) Vgl. Fall IV/M.308 Kali+Salz/MDK/Treuhand, a.a.O., Rn. 10.

(9) Vgl. Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 über Beihilfen Deutschlands zugunsten des Steinkohlenbergbaus für die Jahre 2000 und 2001 (ABl. L 127 vom 9.5.2001, S. 55).

(10) ABl. L 101 vom 13.4.1989, S. 35.

(11) Verfahren COMP/E-3/36.779 RAG Hüttenvertrag, Schreiben vom 8. November 2000.

(12) Im Gegensatz zu Schätzungen des "Unternehmenswertes" nach den klassischen Verfahren der Unternehmensbewertung (z. B. Ertragswertverfahren, "Discounted Cash Flow"-Methode), die insbesondere für den gegenständlichen Kohleproduktionssektor erheblich von subjektiven Einschätzungen der Risiken und zukünftigen Entwicklungen geprägt sind, und somit erhebliche Unsicherheiten in sich bergen. In diesem Zusammenhang sei jedoch erwähnt, dass die der Kommission vorliegenden Studien, die nach den klassischen Verfahren der Unternehmensbewertung erstellt wurden, zu erheblich geringeren Wertansätzen kommen (vgl. Erwägungsgrund 60).