2006D0456 — DE — 26.04.2004 — 000.001
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BESCHLUSS DES RATES vom 26. April 2004 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (ABl. L 185, 6.7.2006, p.16) |
Berichtigt durch:
BESCHLUSS DES RATES
vom 26. April 2004
über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
(2006/456/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 93, Artikel 94, Artikel 133 und Artikel 181a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
gestützt auf den Beitrittsvertrag vom 16. April 2003, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
gestützt auf die dem Beitrittsvertrag beigefügte Akte, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:|
(1) |
Am 8. Dezember 2003 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit der Russischen Föderation ein Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union auszuhandeln und gewisse Anpassungen vorzunehmen, die mit der institutionellen und rechtlichen Entwicklung in der Europäischen Union zusammenhängen. |
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(2) |
Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses wurde das Protokoll zwischen den beteiligten Parteien ausgehandelt und sollte nun im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet werden. |
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(3) |
Das Protokoll sollte ab dem Tag des Beitritts vorläufige Anwendung finden, bis die für seinen formalen Abschluss erforderlichen Verfahren beendet sind — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union vorbehaltlich eines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. ( 1 )
Artikel 2
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll ab dem Tag des Beitritts vorläufig angewandt.
( 1 ) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.