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8.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 208/1 |
BESCHLUSS (EU) 2019/1332 DES RATES
vom 25. Juni 2019
über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia und des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Abkommens
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission und den Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Kommission hat im Namen der Union ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia (im Folgenden „partnerschaftliches Abkommen“) sowie ein Protokoll zur Umsetzung des partnerschaftlichen Abkommens (im Folgenden „Protokoll“) ausgehandelt. Das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll wurden am 19. Oktober 2018 paraphiert. |
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(2) |
Durch das partnerschaftliche Abkommen wird das am 2. Juni 1987 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Gambia über die Fischerei vor der Küste Gambias (1) aufgehoben. |
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(3) |
Ziel des Protokolls ist es, der Union und Gambia eine engere Zusammenarbeit bei der Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik und einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den Gewässern Gambias zu ermöglichen. |
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(4) |
Das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll sollten unterzeichnet werden. Um eine zügige Aufnahme der Fischereitätigkeiten durch Unionsschiffe zu gewährleisten, sollten das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll ab ihrer Unterzeichnung bis zum Abschluss der für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung im Namen der Union des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia und des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia wird – vorbehaltlich des Abschlusses dieser Rechtsakte – genehmigt.
Der Wortlaut des partnerschaftlichen Abkommens und des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Gemäß Artikel 14 des partnerschaftlichen Abkommens wird das partnerschaftliche Abkommen ab seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. (2)
Artikel 4
Gemäß Artikel 13 des Protokolls wird das Protokoll ab seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. (3)
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. ANTON
(1) ABl. L 146 vom 6.6.1987, S. 3.
(2) Der Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(3) Der Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.