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12.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 8/12 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 22. Dezember 2004
zur Änderung des Beschlusses 2003/631/EG des Rates vom 25. August 2003 zur Annahme von Maßnahmen betreffend Liberia gemäß Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens in einem besonders dringenden Fall
(2005/16/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das am 1. April 2003 in Kraft getretene AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, insbesondere auf Artikel 96,
gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (1), insbesondere auf Artikel 3,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Beschluss 2002/274/EG des Rates vom 25. März 2002 über den Abschluss des Konsultationsverfahrens nach den Artikeln 96 und 97 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens mit Liberia (2) sieht die Annahme geeigneter Maßnahmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c) und Artikel 97 Absatz 3 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens vor. |
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(2) |
Der Beschluss 2003/631/EG des Rates vom 25. August 2003 zur Annahme von Maßnahmen betreffend Liberia gemäß Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens in einem besonders dringenden Fall (3) sieht die Annahme neuer geeigneter Maßnahmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c) und Artikel 97 Absatz 3 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens vor. |
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(3) |
Die derzeitigen Verhältnisse in Liberia bieten noch keine Gewähr für die Wahrung der demokratischen Grundsätze, der verantwortungsvollen Staatsführung und der Rechtsstaatlichkeit. |
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(4) |
Daher ist es erforderlich, die Geltungsdauer der in dem Beschluss 2003/631/EG vorgesehenen Maßnahmen zu verlängern und den engen politischen Dialog mit der Regierung von Liberia fortzuführen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die in Artikel 1 des Beschlusses 2003/631/EG genannten Maßnahmen sind bis zum 30. Juni 2006 befristet. Diese Befristung lässt besondere Fristen, die in den von diesem Beschuss erfassten Finanzierungsinstrumenten enthalten sind, unberührt.
Das Schreiben im Anhang dieses Beschlusses wird an den Außenminister von Liberia gerichtet.
Artikel 2
Das Ergebnis der Konsultationen, das in dem dem Beschluss 2002/274/EG beigefügten Entwurf eines Schreibens dargelegt ist, bleibt unberührt.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. VEERMAN
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.
ANHANG
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S. E. Herrn Thomas Nimely Yaya |
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Außenminister |
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Monrovia |
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Liberia |
Sehr geehrter Herr Minister,
in ihrem Schreiben (Aktenzeichen SGS3/7429) vom 27. August 2003 unterrichtete die Europäische Union die Regierung von Liberia darüber, dass sie beabsichtigte, den Friedensprozess in Liberia auf der Grundlage des umfassenden Friedensabkommens zu begleiten. In dem Schreiben wurde ebenfalls festgelegt, dass die Europäische Union die politischen Entwicklungen und die Reformen im Rahmen des Übergangsprozesses in Ihrem Land aufmerksam verfolgen und den intensiven politischen Dialog auf der Grundlage von Artikel 8 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und der in unserem Schreiben (Aktenzeichen SGS 27 2745) vom 27. März 2002 dargelegten Ergebnisse der Konsultationen fortsetzen werde.
Seit dem Amtsantritt der nationalen Übergangsregierung Liberias im Anschluss an die Unterzeichnung des umfassenden Friedensabkommens in Accra im August 2003 ist mehr als ein Jahr vergangen. Es ist an der Zeit Bilanz zu ziehen, welche Fortschritte bei der Umsetzung des umfassenden Friedensabkommens und der sich aus den oben genannten Konsultationen ergebenden Verpflichtungen erzielt wurden.
Die Europäische Union ist erfreut, feststellen zu können, dass jetzt wieder Sicherheit und Ruhe im Land eingekehrt sind und einige erste Schritte für einen demokratischen Wandel und zur Reform der Funktionsweise des öffentlichen Sektors eingeleitet wurden. Anlass zu ernster Besorgnis geben jedoch nach wie vor die Verwaltung der öffentlichen Finanzen und das makroökonomische Management durch die nationale Übergangsregierung Liberias und die staatlichen Unternehmen sowie die zunehmende Korruption. Außerdem haben die im Rahmen des umfassenden Friedensabkommens eingerichteten Kommissionen bislang bei der Umsetzung der ihnen übertragenen Aufgaben — Förderung der verantwortungsvollen Staatsführung und der Rechenschaftspflicht — keine hinreichenden Fortschritte erzielt. Weitere Schritte sind auch im Bereich der Menschenrechte erforderlich.
Angesichts des dargestellten Sachverhalts ist die Europäische Union der Auffassung, dass die nationale Übergangsregierung Liberias nicht voll funktions- und einsatzfähig ist und dass die geeigneten Maßnahmen aus diesem Grund noch nicht vollständig aufgehoben werden können. Letzteres wird vollzogen werden, sobald ein demokratisch gewählter, verantwortlich handelnder Präsident und eine entsprechende Regierung die politischen Geschäfte übernommen haben.
Aus diesem Grund hat die Europäische Union beschlossen, die Geltungsdauer des Beschlusses 2003/631/EG des Rates vom 25. August 2003 um achtzehn Monate zu verlängern. In diesem Zeitraum sollte unser enger politischer Dialog auf der Grundlage von Artikel 8 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und der in unserem Schreiben (Aktenzeichen SGS 272745) vom 27. März 2002 dargelegten Ergebnisse der Konsultationen fortgesetzt werden, um weitere Verbesserungen im Bereich der Wahrung der Menschenrechte, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung zu erzielen. Dieser Dialog wird unter Beteiligung der Präsidentschaft der Europäischen Union und der Europäischen Kommission geführt und umfasst halbjährliche politische Überprüfungen.
Während dieses Zeitraums wird die Unterstützung für den Friedensprozess und das Konzept zum Wiederaufbau des Landes („Results Focused Transitional Framework“) auf der Grundlage der im Beschluss 2003/631/EG des Rates vom 25. August 2003 festgelegten geeigneten Maßnahmen fortgesetzt.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Für die Kommission
Im Namen des Rates