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13.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 324/5 |
BESCHLUSS (EU) 2019/2137 DES RATES
vom 5. Dezember 2019
zur Feststellung, dass Rumänien auf die Empfehlung des Rates vom 14. Juni 2019 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Im Juni 2017 und im Juni 2018 stellte der Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags fest, dass in Rumänien 2016 bzw. 2017 eine erhebliche Abweichung vom mittelfristigen Haushaltsziel bzw. vom Anpassungspfad in Richtung auf dieses Ziel vorgelegen hatte. Angesichts dieser festgestellten erheblichen Abweichungen richtete der Rat am 16. Juni 2017 (2) und am 22. Juni 2018 (3) Empfehlungen an Rumänien, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Abweichungen zu beheben. In der Folge kam der Rat zu dem Schluss, dass Rumänien keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hatte, um diesen Empfehlungen nachzukommen, und gab am 5. Dezember 2017 (4) bzw. am 4. Dezember 2018 (5) überarbeitete Empfehlungen ab. Zu einem späteren Zeitpunkt stellte der Rat fest, dass Rumänien auf diese überarbeitete Empfehlungen hin keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hatte. |
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(2) |
Am 14. Juni 2019 stellte der Rat fest, dass 2018 erneut eine erhebliche Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel Rumäniens bestand. Auf dieser Grundlage empfahl der Rat (6) Rumänien, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass die nominale Wachstumsrate der staatlichen Nettoprimärausgaben (7) im Jahr 2019 nicht über 4,5 % und im Jahr 2020 nicht über 5,1 % hinausgeht, was einer jährlichen strukturellen Anpassung um 1,0 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) im Jahr 2019 und um 0,75 % des BIP im Jahr 2020 entspricht. Der Rat empfahl Rumänien ferner, sämtliche unerwarteten Einnahmen zum Defizitabbau zu nutzen und dass Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen eine dauerhafte und wachstumsfreundliche Verbesserung des gesamtstaatlichen strukturellen Saldos gewährleisten sollten. Der Rat setzte Rumänien die Frist, bis zum 15. Oktober 2019 einen Bericht über die auf die Empfehlung vom 14. Juni 2019 hin getroffenen Maßnahmen vorzulegen. |
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(3) |
Am 25. September 2019 führte die Kommission zum Zwecke der Überwachung vor Ort gemäß Artikel -11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 eine Mission verstärkter Überwachung in Rumänien durch. Nachdem die Kommission den rumänischen Behörden ihre vorläufigen Feststellungen zur Stellungnahme vorgelegt hatte, erstattete sie dem Rat am 20. November 2019 über ihre Feststellungen Bericht. Die Feststellungen wurden veröffentlicht. In ihrem Bericht kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die rumänischen Behörden lediglich strukturelle Anpassungen ab 2022 vorzunehmen gedenken und daher nicht beabsichtigen, auf die Empfehlung des Rates vom 14. Juni 2019 hin tätig zu werden. |
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(4) |
Am 15. Oktober 2019 legten die rumänischen Behörden einen Bericht über die zur Umsetzung der Empfehlung des Rates vom 14. Juni 2019 getroffenen Maßnahmen vor. Der Bericht enthält weder eine umfassende Projektion der einzelnen Haushaltskategorien noch Angaben zu den Auswirkungen jeder einzelnen genannten Maßnahme auf den Haushalt. Der Bericht erfüllt daher nicht die in der Empfehlung des Rates vorgegebenen Anforderungen. In dem Bericht bekräftigten die rumänischen Behörden, dass sie für 2019 nach wie vor anstreben, das im Konvergenzprogramm 2019 festgelegte Gesamtdefizitziel von 2,8 % des BIP zu erreichen. Selbst wenn dies gelingen sollte, würde das gesamtstaatliche Defizit gegenüber dem Jahr 2018 — trotz des in Rumänien verzeichneten starken Wirtschaftswachstums — nur geringfügig zurückgehen. Für 2020 streben die rumänischen Behörden ein Gesamtdefizit von 2,9 % des BIP an, sodass das im Konvergenzprogramm 2019 festgelegte Ziel von 2,7 % des BIP überschritten würde. Insgesamt bleiben die Auswirkungen der genannten Maßnahmen auf den Haushalt hinter den Anforderungen der Empfehlung des Rates vom 14. Juni 2019 zurück. |
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(5) |
Nach der Herbstprognose 2019 der Kommission dürfte das Wachstum der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben im Jahr 2019 bei 12,8 % und somit deutlich über dem empfohlenen Wert von 4,5 % liegen, was eine Abweichung um 2,5 % des BIP nahelegt. Der strukturelle Saldo wird sich voraussichtlich um 0,8 % des BIP verschlechtern, sodass die empfohlene Verbesserung um 1,0 % des BIP nicht erreicht wird und eine Abweichung um 1,8 % des BIP entstehen dürfte. Beide Werte deuten demnach auf eine Abweichung von der empfohlenen Anpassung hin. Die Gesamtbewertung bestätigt eine Abweichung von der empfohlenen Anpassung im Jahr 2019. |
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(6) |
Nach der Herbstprognose 2019 der Kommission dürfte das Wachstum der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben im Jahr 2020 bei 11,1 % und somit deutlich über dem empfohlenen Wert von 5,1 % liegen, was eine Abweichung um 1,8 % des BIP nahelegt. Der strukturelle Saldo wird sich voraussichtlich um 0,8 % des BIP verschlechtern, sodass die empfohlene Verbesserung um 0,75 % des BIP nicht erreicht wird und eine Abweichung um 1,6 % des BIP entstehen dürfte. Beide Werte deuten demnach auf die Gefahr einer Abweichung von der erforderlichen Anpassung in ähnlicher Größenordnung hin. Die Gesamtbewertung bestätigt eine Abweichung von der empfohlenen Anpassung im Jahr 2020. |
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(7) |
Darüber hinaus projiziert die Kommission in ihrer Herbstprognose 2019 ein gesamtstaatliches Defizit von 3,6 % des BIP im Jahr 2019 sowie von 4,4 % im Jahr 2020, was in beiden Fällen eine Überschreitung des im Vertrag festgelegten Referenzwerts von 3 % des BIP bedeuten würde. |
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(8) |
Aus den dargelegten Feststellungen lässt sich schließen, dass die Maßnahmen, die Rumänien auf die Empfehlung des Rates vom 14. Juni 2019 hin getroffen hat, unzureichend waren — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Rumänien hat auf die Empfehlung des Rates vom 14. Juni 2019 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. LINTILÄ
(1) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.
(2) Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2017 im Hinblick auf die Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Rumänien (ABl. C 216 vom 6.7.2017, S. 1).
(3) Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 im Hinblick auf die Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Rumänien (ABl. C 223 vom 27.6.2018, S. 3).
(4) Empfehlung des Rates vom 5. Dezember 2017 im Hinblick auf die Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Rumänien (ABl. C 439 vom 20.12.2017, S. 1).
(5) Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Rumänien (ABl. C 460 vom 21.12.2018, S. 1).
(6) Empfehlung des Rates vom 14. Juni 2019 zur Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Rumänien (ABl. C 210 vom 21.6.2019, S. 1).
(7) Die gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben setzen sich zusammen aus der Gesamtheit der Staatsausgaben ohne Zinsausgaben, den Ausgaben für Unionsprogramme, die vollständig durch Einnahmen aus Fonds der Union ausgeglichen werden, und nichtdiskretionären Änderungen der Ausgaben für Arbeitslosenunterstützung. Staatlich finanzierte Bruttoanlageinvestitionen werden über einen Zeitraum von vier Jahren geglättet. Diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen oder gesetzlich vorgeschriebene Einnahmensteigerungen sind eingerechnet. Einmalige Maßnahmen sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite werden saldiert.