02009D0814 — DE — 16.02.2021 — 002.001


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►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2009

über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 88017 (MON-88Ø17-3) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8384)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/814/EG)

(ABl. L 289 vom 5.11.2009, S. 25)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1579 DER KOMMISSION vom 18. September 2019

  L 244

8

24.9.2019

►M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/184 DER KOMMISSION vom 12. Februar 2021

  L 55

4

16.2.2021




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2009

über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 88017 (MON-88Ø17-3) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8384)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/814/EG)



Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) MON 88017, wie unter Buchstabe b des Anhangs dieser Entscheidung beschrieben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker MON-88Ø17-3 zugewiesen.

Artikel 2

Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in dieser Entscheidung genannten Bedingungen zugelassen:

a) 

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die MON-88Ø17-3-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden;

b) 

Futtermittel, die MON-88Ø17-3-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden;

c) 

andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die MON-88Ø17-3-Mais enthalten oder aus diesem bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)  
Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.
(2)  
Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf der Etikettierung und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse, die die Maissorte MON-88Ø17-3 enthalten oder aus dieser bestehen, erscheinen.

Artikel 4

Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt

(1)  
Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.
(2)  
Der Zulassungsinhaber legt der Kommission Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan festgelegten Tätigkeiten vor.

Artikel 5

Gemeinschaftsregister

Die im Anhang der vorliegenden Entscheidung genannten Informationen werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen.

▼M2

Artikel 6

Zulassungsinhaber

Der Zulassungsinhaber ist Bayer Agriculture BV, Belgien, im Namen der Bayer CropScience LP, Vereinigte Staaten.

▼B

Artikel 7

Geltungsdauer

Diese Entscheidung gilt 10 Jahre ab dem Datum ihrer Bekanntgabe.

▼M2

Artikel 8

Adressat

Diese Entscheidung ist gerichtet an Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.

▼B




ANHANG

▼M2

a)    Antragsteller und Zulassungsinhaber:

Name

:

Bayer Agriculture BV

Anschrift

:

Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien

im Namen der Bayer CropScience LP, 800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten.

▼B

b)    Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:

1. 

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die MON-88Ø17-3-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden;

2. 

Futtermittel, die MON-88Ø17-3-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden;

3. 

andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die MON-88Ø17-3-Mais enthalten oder aus diesem bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte, außer zum Anbau.

Der genetisch veränderte Mais MON-88Ø17-3 gemäß dem Antrag exprimiert das Cry3Bb1-Protein, das Schutz gegen bestimmte Coeloptera-Schädlinge gewährt, und das CP4-EPSPS-Protein, das Toleranz gegenüber Glyphosatherbiziden verleiht.

c)    Kennzeichnung:

1. 

Für die Zwecke der spezifischen Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

2. 

Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf der Etikettierung und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c dieser Entscheidung genannten Erzeugnisse, die die Maissorte MON-88Ø17-3 enthalten oder aus dieser bestehen, erscheinen.

d)    Nachweisverfahren:

— 
Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für genetisch veränderten MON-88Ø17-3-Mais;
— 
validiert an Saatgut durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte gemeinschaftliche Referenzlabor, Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdoss.htm
— 
Referenzmaterial: AOCS 0406-D, erhältlich bei American Oil Chemists Society unter folgender Internet-Adresse: http://www.aocs.org/tech/crm/corn.cfm

e)    Spezifischer Erkennungsmarker:

MON-88Ø17-3

f)    Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt:

Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: siehe [zu ergänzen bei Bekanntgabe]

g)    Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse:

Nicht erforderlich.

h)    Überwachungsplan:

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG

[Link: im Internet veröffentlichter Plan]

i)    Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr:

Nicht erforderlich.

Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden mit der Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht.