1999/761/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. November 1999 zur Änderung der Entscheidung 98/393/EG vom 19. Mai 1998 über eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen in Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3608) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 300 vom 23/11/1999 S. 0037 - 0037
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. November 1999 zur Änderung der Entscheidung 98/393/EG vom 19. Mai 1998 über eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen in Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3608) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/761/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG(2), insbesondere auf Artikel 14, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Entscheidung 91/666/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven(3) umfaßt die Gemeinschaftsmaßnahme zur Bildung von MKS-Impfstoffreserven die Einrichtung von Antigenbanken. (2) Mit Artikel 3 der vorgenannten Entscheidung wurde auch das "Institute for Animal Health", Pirbright (Vereinigtes Königreich), als Antigenbank für die Lagerung der gemeinschaftlichen Reserven benannt. (3) Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 98/393/EG der Kommission vom 19. Mai 1998 über eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen in Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich(4) wird die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage von Belegen gezahlt, die vor dem 1. März 1999 bei der Kommission eingereicht werden mußten. (4) Aus technischen Gründen hat das "Institute for Animal Health" in Pirbright die erforderlichen Belege erst am 1. Juni 1999 eingereicht. Daher ist das Datum des 1. März 1999 in Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung zu ändern, um die Zahlung der finanziellen Beihilfe zu erlauben. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 98/393/EG wird das Datum "1. März 1999" durch das Datum "1. Juli 1999" ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 8. November 1999 Für die Kommission David BYRNE Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. (2) ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 31. (3) ABl. L 368 vom 31.12.1991, S. 21. (4) ABl. L 176 vom 20.6.1998, S. 25.