02017D2303 — DE — 09.12.2019 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
|
BESCHLUSS (GASP) 2017/2303 DES RATES vom 12. Dezember 2017 (ABl. L 329 vom 13.12.2017, S. 55) |
Geändert durch:
|
|
|
Amtsblatt |
||
|
Nr. |
Seite |
Datum |
||
|
L 314 |
58 |
11.12.2018 |
||
|
L 318 |
159 |
10.12.2019 |
||
BESCHLUSS (GASP) 2017/2303 DES RATES
vom 12. Dezember 2017
zur Unterstützung der weiteren Umsetzung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/DEC.1 des Exekutivrates der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) über die Vernichtung der syrischen Chemiewaffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Artikel 1
(1) Die Union unterstützt die Tätigkeiten der OVCW durch Beiträge zu den Kosten, die mit der Inspektion und Überprüfung der Vernichtung der syrischen Chemiewaffen verbunden sind, sowie durch Beiträge zu den Kosten, die mit Tätigkeiten verbunden sind, die ergänzend zu den Kernaufgaben zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des VN-Sicherheitsrates und EC-M-33/DEC.1 sowie sich daran anschließender, damit zusammenhängender Resolutionen und Beschlüsse durchgeführt werden.
(2) Das mit diesem Beschluss unterstützte Projekt besteht in der Bereitstellung von Lageerfassungsprodukten im Zusammenhang mit der Sicherheit der Erkundungsmission einschließlich des Zustands des Straßennetzes, indem Satellitenbilder des SatCen an die OVCW geliefert werden.
Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang enthalten.
Artikel 2
(1) Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) verantwortlich.
(2) Die technische Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts obliegt der OVCW. Sie nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters war. Dazu trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit der OVCW.
Artikel 3
(1) Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts beträgt 1 003 717,00 EUR.
(2) Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3) Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierzu schließt sie eine Finanzierungsvereinbarung mit der OVCW. In der Finanzierungsvereinbarung ist festzuhalten, dass die OVCW zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.
(4) Die Kommission bemüht sich darum, die in Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwa dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem diese Finanzierungsvereinbarung geschlossen wird.
Artikel 4
(1) Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat durch regelmäßige, von der OVCW erstellte Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für eine Bewertung durch den Rat.
(2) Die Kommission stellt dem Rat Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts bereit.
Artikel 5
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
(2) Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 48 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission und der OVCW oder sechs Monate nach seinem Inkrafttreten, falls bis zu diesem Zeitpunkt keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen wurde.
ANHANG
1. Hintergrund
Nach einem mutmaßlichen Einsatz chemischer Waffen in Ghuta im Umland von Damaskus im August 2013 haben diplomatische Bemühungen zur Beendigung des Chemiewaffenprogramms der Arabischen Republik Syrien zu der Rahmenvereinbarung zwischen der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Beseitigung der syrischen Chemiewaffen vom 14. September 2013 geführt.
Am 27. September 2013 hat der Exekutivrat der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) einen historischen Beschluss zur Zerstörung der syrischen Chemiewaffen („EC-M-33/DEC.1“ angenommen, mit dem ein Programm zur beschleunigten Beseitigung chemischer Waffen Syriens aufgestellt wurde. Am 14. Oktober 2013 ist Syrien offiziell Vertragsstaat des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (CWÜ) geworden. Am 16. Oktober 2013 wurde die gemeinsame OVCW-VN-Mission zur Beseitigung der syrischen Chemiewaffen (im Folgenden „Gemeinsame Mission“) förmlich eingesetzt, deren Hauptaufgabe darin bestand, die zügige Beseitigung des syrischen Chemiewaffenarsenals unter möglichst sicheren und gefahrlosen Bedingungen zu überwachen. Die Union hat einen Beitrag von 12 Mio. EUR zu dem speziell in diesem Zusammenhang eingerichteten Syrien-Sondertreuhandfonds der OVCW geleistet, um die Aktivitäten zur vollständigen Vernichtung der syrischen Bestände an chemischen Materialien zu finanzieren.
Infolge der Gemeinsamen Mission wurden bis August 2014 in Zusammenarbeit mit der syrischen Regierung alle von Syrien angegebenen chemischen Waffen aus dem syrischem Hoheitsgebiet entfernt und vernichtet. Die Gemeinsame Mission hat ihren Auftrag erfüllt und ihre Tätigkeiten zum 30. September 2014 abgeschlossen. Trotz dieser Bemühungen kam es allerdings weiterhin zu Berichten über den mutmaßlichen Einsatz von Chemiewaffen in Syrien, und die OVCW hat ihre noch verbliebenen Inspektions- und Überprüfungstätigkeiten fortgesetzt.
Am 29. April 2014 hat der Generaldirektor der OVCW eine Erkundungsmission mit dem Auftrag eingerichtet, die Tatsachen hinter den Behauptungen über den mutmaßlichen Einsatz toxischer Chemikalien für feindselige Zwecke in der Arabischen Republik Syrien zu klären. Die Erkundungsmission unterstützt den Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus, der vom VN-Sicherheitsrat mit der Resolution 2235 (2015) eingerichtet wurde, um diejenigen ausfindig zu machen, die in der Arabischen Republik Syrien Chemikalien als Waffen eingesetzt oder diesen Einsatz organisiert oder gefördert haben oder anderweitig daran beteiligt waren. Da Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Erklärung laut wurden, die Syrien gegenüber der OVCW zu seinem Chemiewaffenprogramm abgegeben hatte, setzte der Generaldirektor der OVCW gleichzeitig ein Expertenteam – das sogenannte „Declaration Assessment Team“ (im Folgenden „DAT“) – ein, das mit den zuständigen syrischen Behörden zusammenarbeiten sollte, um die in der syrischen Erklärung festgestellten Lücken und Unstimmigkeiten zu klären. Sowohl das Declaration Assessment Team als auch die Erkundungsmission sind nach wie vor im Einsatz. Die OVCW-Missionen in Syrien werden fortgesetzt, da immer noch von Vorfällen berichtet wird, bei denen es zum Einsatz von Chemiewaffen gekommen sein soll, und da vor der Entsendung von Teams Bildmaterial für die visuelle Lageerfassung und die Bewertung der Sicherheitslage benötigt wird.
Im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen hat die Union mit dem Beschluss 2013/726/GASP des Rates zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des VN-Sicherheitsrats und des Beschlusses EC-M-33/DEC.1 Hilfe für die OVCW-Missionen in Syrien bereitgestellt. Der Beschluss 2013/726/GASP unterstützte die Bereitstellung von Produkten zur Lageerfassung im Zusammenhang mit der Sicherheit der gemeinsamen Mission einschließlich des Zustands des Straßennetzes, indem Satellitenbilder und damit in Zusammenhang stehende Informationsprodukte des Satellitenzentrums der EU (SatCen) an die OVCW geliefert wurden. Das SatCen hat die OVCW bis zum 30. September 2015 durch Lieferung von Satellitenbildern unterstützt. Diese Dienstleistung hat sich bei der Entsendung der Erkundungsmission und anderer Teams (z. B. des Declarations Assessment Teams) nach Syrien für die Sicherheit der Mitarbeiter und die problemlose Durchführung der Missionen als äußerst nützlich erwiesen.
Am 10. Juli 2017 hat die OVCW beantragt, dass erneut Satellitenbilder der Union als Folgemaßnahme zu dem Beschluss 2013/726/GASP bereitgestellt werden.
2. Gesamtziele des Projekts
Das allgemeine Ziel des Projekts besteht darin, die OVCW-Missionen, die die Arabische Republik Syrien betreffen, wozu auch die Erkundungsmission und das Declaration Assessment Team zählen, zu unterstützen.
Einzelziele des Projekts sind
3. Beschreibung der Tätigkeiten
Erteilung von ad-hoc-Aufträgen an das SatCen gemäß dem Beschluss 2014/401/GASP des Rates innerhalb des Gebiets von Interesse (Area of Interest - AOI) (Orte von Interesse innerhalb des souveränen Staats Syrien) und im Rahmen des Mandats des EAD einschließlich der damit verbundenen Verwaltung und Berichterstattung, bezogen auf Folgendes:
Die Unterstützung durch das SatCen wird in der Bereitstellung von bis zu fünf FIR (oder gleichwertig ( 3 )) pro Woche für die Gesamtdauer des Projekts gemäß Nummer 8 bestehen.
4. Erwartete Ergebnisse
Es werden folgende Ergebnisse des Projekts erwartet:
5. Leistungsempfänger
Leistungsempfänger des Projekts für visuelle Lageerfassung und Sicherheitsbewertungen im Vorfeld der Entsendung von Teams nach Syrien ist die OVCW.
Weiterer Leistungsempfänger des Projekts ist der Gemeinsame Untersuchungsmechanismus der OVCW und der Vereinten Nationen, da er sich auf die Arbeit der Erkundungsmission stützt.
6. Projektteam
Das Projekt wird von der OVCW in Zusammenarbeit mit dem SatCen mit Sitz in Torrejón de Ardoz, Spanien, durchgeführt.
Das für die Durchführung des Projekts zuständige Team besteht aus einem hochrangigen Beamten (substantive officer) der OVCW und einem Projektverantwortlichen des SatCen. Dieses Team ist für die Verwaltung des gesamten Projektzyklus zuständig, einschließlich der Festlegung der rechtlichen Rahmenbedingungen und des Rahmens für die Leitung, Überwachung und Überprüfung sowie für die effektive Erreichung der Projektergebnisse und die Berichterstattung.
7. Außenwirkung der Union
Sichtbarkeit der Finanzierung durch die Union bei OVCW-Veranstaltungen oder Sitzungen: Die finanzielle Unterstützung durch die Union wird in Berichten des Generaldirektors der OVCW und des Exekutivrats über die oben genannten Tätigkeiten gewürdigt. Auf allen Projektunterlagen findet sich eine Flagge der Union. Wenn eine solche Kennzeichnung die Vorrechte und Befreiungen der OVCW oder die Sicherheit des OVCW-Personals oder der Endbegünstigten gefährden könnte, werden geeignete alternative Vorkehrungen getroffen.
8. ►M2 Voraussichtliche Dauer
Die geplante Dauer des Projekts beträgt 48 Monate. ◄
9. Lenkungsausschuss
Der Lenkungsausschuss für dieses Projekt wird sich aus Vertretern des EAD, der OVCW und des SatCen zusammensetzen. Der Lenkungsausschuss überprüft die Durchführung dieses Beschlusses in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle sechs Monate, wobei er auch elektronische Kommunikationsmittel einsetzt.
10. Berichterstattung
Die OVCW wird nach sechs Monaten einen Verlaufsbericht zum Sachstand vorlegen, um die Fortschritte bei der Erzielung der Projektergebnisse zu überprüfen. Die OVCW wird innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Durchführungszeitraums einen abschließenden Verlaufs- und Finanzbericht vorlegen.
( 1 ) SatCen-Produkt- und Dienstleistungsportfolio, Version 2.4 vom 5. April 2017.
( 2 ) Die maximale räumliche Ausdehnung eines OVI beträgt üblicherweise 100 km2.
( 3 ) Die Produkte des SatCen wurden auf der Grundlage der direkten Kosten für Daten und Aufwand für die Erstellung eines Produkts mit Blick auf einen FIR in äquivalente Einheiten „umgewandelt bzw. übersetzt“. Vermerk für die Mitglieder des Vorstands „COST RECOVERY historical and proposal for modification of Implementation Procedures“ vom 30. März 2017.