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25.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/1 |
BESCHLUSS (EU) 2015/454 DER KOMMISSION
vom 9. Juli 2014
über die staatlichen Beihilfen SA.34823 (2012/C), SA.36004 (2013/NN), SA.37965 (2013/N), SA.37966 (2013/N), SA.37967 (2013/N) Griechenlands zugunsten der Alpha-Bank-Gruppe in Bezug auf:
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Rekapitalisierung und Umstrukturierung der Alpha Bank S.A.; |
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Abwicklung der Cooperative Bank of Western Macedonia durch Übertragung auf die Alpha Bank S.A.; |
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Abwicklung der Evia Cooperative Bank durch Übertragung auf die Alpha Bank S.A.; |
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Abwicklung der Cooperative Bank of Dodecanese durch Übertragung auf die Alpha Bank S.A. |
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4662)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Mitgliedstaaten und anderer Beteiligter zur Stellungnahme nach den genannten Bestimmungen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. VERFAHREN IN BEZUG AUF DIE ALPHA BANK
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(1) |
Mit Entscheidung vom 19. November 2008 genehmigte die Kommission eine Regelung mit dem Titel „Support Measures for the Credit Institutions in Greece“ (Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland, im Folgenden „Hilfspaket für griechische Banken“), mit der die Stabilität des griechischen Finanzsystems gesichert werden sollte. Das Hilfspaket für griechische Banken ermöglicht die Gewährung von Beihilfen im Rahmen der drei darin enthaltenen Maßnahmen: einer Rekapitalisierungsmaßnahme, einer Garantiemaßnahme und einer Staatsanleihenmaßnahme (1). Im Mai 2009 wurde die Alpha-Bank-Gruppe (im Folgenden „Alpha-Bank-Gruppe“) durch Griechenland im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme rekapitalisiert. |
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(2) |
In Erwägungsgrund 14 der Entscheidung der Kommission vom 19. November 2008 wurde festgehalten, dass bei der Kommission ein Umstrukturierungsplan bezüglich der Begünstigten der Rekapitalisierungsmaßnahme angemeldet werden sollte. |
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(3) |
Am 2. August 2010 übermittelten die griechischen Behörden der Kommission einen auf die Alpha-Bank-Gruppe bezogenen Umstrukturierungsplan. Die Kommission registrierte diesen Plan und seine nachfolgenden Aktualisierungen sowie weitere von den griechischen Behörden übermittelte Informationen zunächst als Beihilfesache SA.30342 (PN 26/2010) und dann als Beihilfesache SA.32786 (2011/PN). |
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(4) |
Die Alpha-Bank-Gruppe erhielt im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken wiederholt staatliche Garantien auf Schuldtitel und Darlehen in Form von Staatsanleihen (2). Außerdem profitierte sie von einer staatlich garantierten Notfall-Liquiditätshilfe (im Folgenden „staatlich garantierte ELA“). |
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(5) |
Am 20. April 2012 übermittelte der Hellenic Financial Stability Fund (im Folgenden „HFSF“) der Alpha-Bank-Gruppe die Zusage, sich an der geplanten Aufstockung ihres Aktienkapitals zu beteiligen. Am 28. Mai 2012 gewährte der HFSF der Alpha-Bank-Gruppe eine Zwischenfinanzierung in Höhe von 1,900 Mrd. EUR (im Folgenden „erste Zwischenfinanzierung“). |
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(6) |
Im Mai 2012 meldeten die griechischen Behörden die der Alpha-Bank-Gruppe vom HFSF gegebene Zusage bei der Kommission an. Da die Maßnahme bereits durchgeführt worden war, wurde sie bei der Kommission als nicht angemeldete Beihilfe (Beihilfesache SA.34823 (2012/N)) registriert. |
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(7) |
Mit Entscheidung vom 27. Juli 2012 leitete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf die erste Zwischenfinanzierung ein (im Folgenden „Einleitungsbeschluss zur Alpha-Bank“) (3). |
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(8) |
Am 12. Oktober 2012 erteilte der HFSF der Alpha-Bank-Gruppe seine Zustimmung zum Erwerb der Emporiki Bank von der Crédit Agricole S.A. (im Folgenden „Crédit Agricole“). Am 16. Oktober 2012 wurde zwischen Crédit Agricole und der Alpha-Bank-Gruppe eine Aktienkaufvereinbarung unterzeichnet. |
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(9) |
Zuvor hatte Griechenland die Dienststellen der Kommission über den Fortgang des Verfahrens und die Bedingungen des potenziellen Erwerbs der Emporiki Bank informiert. |
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(10) |
Am 23. November 2012 übersandten die Dienststellen der Kommission den griechischen Behörden ein Schreiben mit ihrer vorläufigen Beurteilung des Erwerbs. |
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(11) |
Im Dezember 2012 gewährte der HFSF der Alpha-Bank-Gruppe eine zweite Zwischenfinanzierung in Höhe von 1,042 Mrd. EUR (im Folgenden „zweite Zwischenfinanzierung“). Am 21. Dezember 2012 ging bei der Alpha-Bank-Gruppe eine weitere Verpflichtungserklärung des HFSF ein, aus der hervorging, dass sich der HFSF mit insgesamt bis zu 1,629 Mrd. EUR an einer Aufstockung des Aktienkapitals der Alpha-Bank-Gruppe sowie an der Emission konvertierbarer Kapitalinstrumente beteiligen werde (4). Griechenland meldete diese Maßnahmen am 27. Dezember 2012 bei der Kommission an (5). |
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(12) |
Im Mai 2013 gab die Alpha-Bank-Gruppe den erfolgreichen Abschluss ihrer Bezugsrechteausgabe im Umfang von 457,1 Mio. EUR sowie die Zuteilung sämtlicher Aktien bekannt, die im Rahmen einer zusätzlichen Privatplatzierung im Umfang von 92,9 Mio. angeboten worden waren. Am 3. Juni 2013 wandelte der HFSF die erste und die zweite Zwischenfinanzierung in Eigenkapital um, wodurch das Kapital der Alpha-Bank-Gruppe um weitere 1,079 Mrd. EUR aufgestockt wurde (im Folgenden „Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013“). |
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(13) |
Am 19. Dezember 2013 übermittelten die griechischen Behörden der Kommission Informationen hinsichtlich der Bedingungen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013. |
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(14) |
Am 12. Juni 2014 übermittelte Griechenland der Kommission einen endgültigen Plan für die Umstrukturierung der Alpha-Bank-Gruppe (im Folgenden „Umstrukturierungsplan“). Am selben Datum übermittelte Griechenland Informationen zur staatlich garantierten ELA. Griechenland gab an, dass es beabsichtige, der Alpha-Bank-Gruppe im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken weiterhin Liquiditätshilfen sowie staatliche Garantien auf Schuldtitel und Darlehen in Form von Staatsanleihen zu gewähren (6). |
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(15) |
Zwischen der Kommission und Vertretern der griechischen Behörden und der Alpha-Bank-Gruppe gab es zahlreiche Treffen und Telekonferenzen sowie einen regen E-Mail-Verkehr. |
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(16) |
Griechenland akzeptiert, dass der vorliegende Beschluss ausnahmsweise nur in englischer Sprache angenommen wird. |
1.2. VERFAHREN IN BEZUG AUF DIE STAATLICHE BEIHILFE FÜR DIE DREI GENOSSENSCHAFTSBANKEN
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(17) |
Am 3. Dezember 2013 informierte Griechenland die Kommission über die anstehende Abwicklung von drei Genossenschaftsbanken (im Folgenden: „die drei Genossenschaftsbanken“), nämlich der Cooperative Bank of Dodecanese (im Folgenden „Dodecanese Bank“), der Cooperative Bank of Evia (im Folgenden „Evia Bank“) und der Cooperative Bank of Western Macedonia (im Folgenden „Western Macedonia Bank“). |
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(18) |
Am 4. Dezember 2013 forderten die Dienststellen der Kommission Griechenland auf, Informationen zur anstehenden Abwicklung der drei Genossenschaftsbanken vorzulegen. |
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(19) |
Am 5. Dezember 2013 legte Griechenland den Dienststellen der Kommission die verlangten Informationen vor. |
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(20) |
Am 8. Dezember 2013 schritt die Bank of Greece zur Abwicklung der drei Genossenschaftsbanken und zur Übertragung ausgewählter Verbindlichkeiten der drei Genossenschaftsbanken auf die Alpha-Bank-Gruppe. |
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(21) |
Am 17. Dezember 2013 meldete Griechenland die im Rahmen der Abwicklung der drei Genossenschaftsbanken gewährte staatliche Beihilfe bei der Kommission zur Genehmigung an. |
2. BESCHREIBUNG
2.1. DIE ALPHA-BANK-GRUPPE UND IHRE SCHWIERIGKEITEN
2.1.1. Allgemeiner Hintergrund zum griechischen Bankensektor
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(22) |
Das reale Bruttoinlandsprodukt (BIP) Griechenlands sank zwischen 2008 und 2012 um 20 % (siehe Tabelle 1). Demzufolge erlebten die griechischen Banken einen raschen Anstieg der Ausfallquote bei Krediten an griechische Haushalte und Unternehmen (7). Dieser Trend wirkte sich negativ auf die Entwicklung der Aktiva der griechischen Banken aus und führte zu einem Kapitalbedarf der Banken. Tabelle 1 Wachstum des realen BIP in Griechenland, 2008-2013
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(23) |
Darüber hinaus führte Griechenland im Februar 2012 einen Umtausch von Anleihen des Privatsektors durch, als „Private Sector Involvement“ (im Folgenden „PSI-Programm“) bezeichnet, an dem griechische Banken beteiligt waren. Im Rahmen des PSI-Programms bot die griechische Regierung privaten Anleiheinhabern im Tausch gegen die alten griechischen Staatsanleihen neue Anleihen (einschließlich neuer griechischer Staatsanleihen (Greek Government Bonds, im Folgenden „GGB“), an die Entwicklung des griechischen Bruttoinlandsprodukts gekoppelte Anleihen (GDP-linked Securities) und von der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (im Folgenden „EFSF“) herausgegebene PSI-Schuldverschreibungen) mit einem nominalen Abschlag von 53,5 % und längeren Laufzeiten an (8). Die griechischen Behörden gaben die Ergebnisse dieses Anleihenumtauschs am 9. März 2012 bekannt (9). Der Umtausch hatte beträchtliche Verluste der Anleiheinhaber zur Folge (die Bank of Greece schätzte die Verluste für die griechischen Banken auf durchschnittlich 78 % des Nennwerts der alten GGB) und führte zu einem Kapitalbedarf, der rückwirkend in den Jahresabschlüssen von 2011 der griechischen Banken verbucht wurde. Tabelle 2 PSI-Gesamtverluste der wichtigsten griechischen Banken (in Mio. EUR)
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(24) |
Da den griechischen Banken infolge des PSI-Programms und der andauernden Rezession beträchtliche Kapitallücken entstanden, wurden mit der zwischen Griechenland, der Europäischen Union, dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Europäischen Zentralbank (EZB) am 11. März 2012 geschlossenen Vereinbarung über Wirtschafts- und Finanzpolitik (Memorandum of Economic and Financial Policies, im Folgenden „MEFP“) des zweiten Anpassungsprogramms für Griechenland Mittel für die Rekapitalisierung der betreffenden Banken zur Verfügung gestellt. Von Griechenland wurden der Bedarf für die Rekapitalisierung der Banken und die Abwicklungskosten, die im Rahmen dieses Programms finanziert werden mussten, auf insgesamt 50 Mrd. EUR geschätzt (11). Dieser Betrag wurde anhand eines Stresstests ermittelt, den die Bank of Greece für den Zeitraum von Dezember 2011 bis Dezember 2014 (im Folgenden „Stresstest 2012“) auf der Grundlage der von Blackrock prognostizierten Kreditausfälle durchgeführt hatte (12). Die Mittel für die Rekapitalisierung der griechischen Banken wurden durch den HFSF zur Verfügung gestellt. Tabelle 3 enthält eine Übersicht über den auf der Grundlage des Stresstests 2012 ermittelten Kapitalbedarf der wichtigsten griechischen Banken. Tabelle 3 Stresstest 2012: Kapitalbedarf der wichtigsten griechischen Banken (in Mio. EUR)
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(25) |
Nach der MEFP konnten Banken, die finanziell tragfähige Pläne zur Kapitalbeschaffung vorlegten, staatliche Unterstützung beantragen und erhalten, um dem Privatsektor weiterhin Anreize für Kapitalzuführungen zu bieten und dadurch die Last für den Steuerzahler zu verringern (13). Nach Auffassung der Bank of Greece legten nur die vier größten Banken (Eurobank, National Bank of Greece, Piraeus Bank und Alpha Bank) finanziell tragfähige Pläne zur Kapitalbeschaffung vor (14). Diese Banken erhielten im Mai 2012 eine erste Zwischenfinanzierung durch den HFSF. |
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(26) |
Zwischen Ende 2009 und Juni 2012 gingen die inländischen Einlagen der Banken in Griechenland aufgrund der Rezession und der Unsicherheit der politischen Lage um insgesamt 37 % zurück. Um die Einlagen zu halten, mussten die Banken höhere Zinsen zahlen. Die Kosten für die Einlagen stiegen und verringerten die Nettozinsspanne der Banken. Da die griechischen Banken keinen Zugang mehr zum Interbankenmarkt hatten, wurden sie vollständig von der Finanzierung durch das Eurosystem (15) abhängig, wobei diese Unterstützung zunehmend in Form einer von der Bank of Greece gewährten staatlich garantierten ELA erfolgte. |
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(27) |
Am 3. Dezember 2012 startete Griechenland ein Programm für den Rückkauf der neuen griechischen Staatsanleihen (GGB), welche die Anleger im Rahmen des PSI-Programms erhalten hatten, zu Preisen zwischen 30,2 % und 40,1 % ihres Nennwerts (16). Für die an diesem Rückkaufprogramm beteiligten griechischen Banken kristallisierten sich weitere Verluste in ihrer Bilanz heraus, da der buchmäßige Verlust (die Differenz zwischen Marktwert und Nennwert) zum Zeitpunkt des PSI-Programms zum Großteil jetzt festgeschrieben und irreversibel wurde (17). |
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(28) |
Im Dezember 2012 erhielten die vier größten griechischen Banken eine zweite Zwischenfinanzierung durch den HFSF. |
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(29) |
Im Frühjahr 2013 wurde die Zwischenfinanzierung für die vier Banken in eine dauerhafte Rekapitalisierung in Form von Stammaktien umgewandelt, wobei der HFSF mehr als 80 % des Aktienkapitals einer jeden der vier Banken hält. Für die Banken, denen es gelang, einen zuvor festgelegten Betrag an privatem Kapital anzuwerben (Alpha-Bank-Gruppe, Piraeus Bank S.A. und National Bank of Greece S.A.), erhielt der HFSF Aktien ohne Stimmrecht, und an private Anleger wurden Optionsscheine auf die Aktien des HFSF ausgegeben. |
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(30) |
Im Juli 2013 beauftragte die Bank of Greece einen Berater mit einer diagnostischen Studie zu den Kreditportfolios aller griechischen Banken. Der Berater erstellte Kreditausfallprognosen (Credit Loss Projections, im Folgenden „CLPs“) in Bezug auf das gesamte inländische Kreditvolumen der griechischen Banken sowie in Bezug auf Kredite, die das griechische Risiko in ausländische Niederlassungen und Tochtergesellschaften tragen, über einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren sowie über die Kreditlaufzeit. Die Kreditausfallprognosen wurden für zwei makroökonomische Szenarien dargestellt: das Bezugsszenario und das Stress-Szenario. Die Kreditausfallprognosen für ausländische Kreditportfolios wurden von der Bank of Greece anhand einiger vom Berater gelieferter Daten geschätzt. |
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(31) |
Auf der Grundlage der vom Berater ermittelten Kreditausfallprognosen führte die Bank of Greece im Herbst 2013 einen neuen Stresstest (im Folgenden „Stresstest 2013“) durch, um die Zuverlässigkeit der Kapitalausstattung der griechischen Banken für ein Bezugsszenario und ein Stress-Szenario zu bewerten. Die Bank of Greece führte eine Kapitalbedarfsermittlung mit fachlicher Unterstützung durch einen zweiten Berater durch. |
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(32) |
Die Schlüsselelemente der Kapitalbedarfsermittlung im Rahmen des Stresstests 2013 waren: i) die Kreditausfallprognosen (18) in Bezug auf die Kreditportfolios der Banken auf konsolidierter Basis für das griechische Risiko und das ausländische Risiko, abzüglich vorhandener Rücklagen für Kreditausfälle, und: ii) die geschätzte operative Rentabilität der Banken für den Zeitraum von Juni 2013 bis Dezember 2016, auf der Grundlage einer konservativen Anpassung der Umstrukturierungspläne, die der Bank of Greece im vierten Quartal 2013 übermittelt wurden. Tabelle 4 enthält eine Übersicht über den ermittelten Kapitalbedarf der wichtigsten griechischen Banken auf konsolidierter Basis für das Bezugsszenario im Rahmen des Stresstests 2013. Tabelle 4 Stresstest 2013: Kapitalbedarf der griechischen Banken auf konsolidierter Basis für das Bezugsszenario (in Mio. EUR)
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(33) |
Am 6. März 2014 gab die Bank of Greece die Ergebnisse des Stresstests 2013 bekannt und forderte die Banken auf, ihre Pläne zur Kapitalbeschaffung bis Mitte April 2014 zu übermitteln, um den Kapitalbedarf für das Bezugsszenario zu decken. |
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(34) |
Zwischen Ende März 2013 und Anfang Mai 2014 schritten Banken zu Kapitalerhöhungen. |
2.1.2. Der Begüngstigte
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(35) |
Die Alpha-Bank-Gruppe erbringt Universalbankdienstleistungen vorwiegend in Griechenland und in Südosteuropa (Zypern, Rumänien, Bulgarien, Serbien, Albanien und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien („EJRM“/„FYROM“) sowie im Vereinigten Königreich. Sie bietet Privathaushalten und Unternehmen eine umfassende Palette von Produkten und Dienstleistungen in der Bank- und Finanzsparte. Die Alpha-Bank-Gruppe ist im Privat- und Unternehmenskundengeschäft, in der Vermögensverwaltung, im Treasury Management und im Investmentbanking tätig. Sie hat ihren Sitz in Griechenland und ist an der Athener Börse gelistet. Am 30. September 2012 hatte die Alpha-Bank-Gruppe insgesamt 17 119 Beschäftigte, davon rund ein Drittel in Südosteuropa und im Vereinigten Königreich und die anderen zwei Drittel in Griechenland (22). |
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(36) |
Die Alpha-Bank-Gruppe war am PSI-Programm beteiligt und tauschte griechische Staatsanleihen (GGB) und staatsbezogene Anleihen mit einem Nennwert von 6,043 Mrd. EUR. Der auf PSI bezogene Gesamtaufwand belief sich auf rund 4,786 Mrd. EUR vor Steuern und wurde vollständig im Geschäftsjahr 2011 verbucht (23). Während des Rückkaufprogramms im Dezember 2012 verkaufte die Alpha-Bank-Gruppe die im Rahmen des PSI-Programms erhaltenen neuen GGB weit unter dem Nennwert. Durch diesen Verkauf wurden die Verluste in Bezug auf die neuen GGB festgeschrieben. |
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(37) |
In Tabelle 5 sind die wichtigsten Zahlen der Alpha-Bank-Gruppe im Dezember 2010, im Dezember 2011, im Dezember 2012 und im Dezember 2013 (konsolidierte Daten) dargestellt. Tabelle 5 Wichtigste Zahlen der Alpha Bank, 2010, 2011, 2012 und 2013
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(38) |
Tabelle 5 zeigt, dass die Alpha-Bank-Gruppe, abgesehen von den im Jahr 2011 verbuchten hohen Verlusten aufgrund des PSI-Programms (4,786 Mrd. EUR (25)), unter sinkenden Einnahmen (u. a. aufgrund höherer Einlagenkosten) sowie unter zunehmend hohen Verlusten aufgrund von Wertminderungen bei ihren Kreditportfolios in Griechenland und im Ausland litt. Die Liquiditätsausstattung der Alpha-Bank-Gruppe hatte sich durch Einlagenabflüsse stark verschlechtert, und das Verhältnis von Krediten zu Einlagen belief sich zum 31. Dezember 2011 (26) auf 152 %, während 34 % ihrer Bilanzsumme zu dem Zeitpunkt (27) durch das Eurosystem finanziert wurden. |
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(39) |
Nach dem Stresstest 2013 schätzte die Bank of Greece den Kapitalbedarf der Alpha-Bank-Gruppe für das Bezugsszenario auf 262 Mio. EUR. |
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(40) |
Im März 2014 schritt die Alpha-Bank-Gruppe zu einer Kapitalerhöhung von 1,2 Mrd. EUR, um den in Erwägungsgrund 39 genannten Kapitalbedarf zu decken und die von Griechenland gehaltenen Vorzugsaktien im Wert von 940 Mio. EUR (28) zurückzukaufen. Im Gegensatz zur Kapitalerhöhung der Eurobank im April 2014 gab der HFSF keine Verpflichtung ab, sich im Falle einer unzureichenden privaten Nachfrage an der Kapitalerhöhung der Alpha-Bank-Gruppe zu beteiligen. Die Kapitalerhöhung erfolgte in Form einer internationalen Investoren angebotenen nicht vorzugsweisen Aktienemission (d. h. einer Kapitalaufstockung unter Verzicht auf das Recht auf vorzugsweise Zeichnung) und eines öffentlichen Zeichnungsangebots in Griechenland. Der Zeichnungskurs wurde auf 0,66 EUR pro Aktie festgelegt. |
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(41) |
Nach der Kapitalerhöhung gab die Alpha-Bank-Gruppe am 17. April 2014 den erfolgten Rückkauf der von Griechenland gehaltenen Vorzugsaktien für einen Gesamtbetrag von 940 Mio. EUR bekannt. |
2.2. ERWERB GRIECHISCHER BANKTÄTIGKEITEN DURCH DIE ALPHA-BANK-GRUPPE
2.2.1. Erwerb der Emporiki Bank
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(42) |
Die Emporiki Bank wurde 1882 gegründet. |
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(43) |
Im Jahr 2000 erwarb die Crédit-Agricole-Gruppe zunächst einen Anteil von 6,7 % an der Emporiki Bank. Mit dem Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung durch Crédit Agricole im Jahr 2006 wurde die Emporiki Bank zu einer Tochtergesellschaft von Crédit Agricole. Crédit Agricole stockte seine Beteiligung an der Emporiki Bank dabei auf 94,99 % auf. |
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(44) |
Die Geschäftstätigkeit der Emporiki Bank umfasste das gesamte Bankgeschäft (Privatkunden, Geschäftskunden) sowie Investmentbanking, Vermögensverwaltung, Portfolioverwaltung und allgemeine Finanzdienstleistungen. Sie erbrachte ihre Dienstleistungen in Griechenland über ein Netz von 323 Niederlassungen sowie im Ausland über eine Niederlassung in Zypern und über Tochtergesellschaften in Zypern, Bulgarien, Albanien und Rumänien (29). Am 31. Dezember 2012 hatte sie 4 230 Beschäftigte. |
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(45) |
Die Alpha-Bank-Gruppe war am PSI-Programm beteiligt und tauschte griechische Staatsanleihen (GGB) und sonstige PSI-geeignete Wertpapiere mit einem Nennwert von 766 Mio. EUR. Der auf PSI bezogene Gesamtaufwand belief sich auf rund 590 Mio. EUR vor Steuern und wurde vollständig im Geschäftsjahr 2011 verbucht, wie in Tabelle 2 veranschaulicht. Wie in Tabelle 3 veranschaulicht, wurde der Kapitalbedarf der Emporiki Bank auf 2,475 Mrd. EUR geschätzt. Dieser Betrag wurde anhand eines Stresstests für 2012 ermittelt, den die Bank of Greece für den Zeitraum von 31. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2014 auf der Grundlage der von Blackrock prognostizierten Kreditausfälle durchgeführt hatte. |
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(46) |
Am 12. Oktober 2012 erteilte der HFSF der Alpha-Bank-Gruppe seine Zustimmung für den Erwerb der Emporiki Bank von Crédit Agricole. |
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(47) |
Am 16. Oktober 2012 wurde zwischen Crédit Agricole und der Alpha-Bank-Gruppe die „Share Purchase Agreement dated 16 October 2012 between Crédit Agricole S.A. and Alpha Bank S.A. for the sale and purchase of Emporiki Bank of Greece S.A.“ (Aktienkaufvereinbarung vom 16. Oktober 2012 zwischen Crédit Agricole S.A. und Alpha Bank S.A. zur Veräußerung bzw. zum Erwerb der Emporiki Bank of Greece S.A.) unterzeichnet. Nach Abschluss der vorgeschriebenen sorgfältigen Prüfung der finanziellen Situation („Financial Due Dilligence“) gab Crédit Agricole eine Kapitalzuführung von insgesamt 2,893 Mrd. EUR und zeichnete zugleich im vollen Umfang von 150 Mio. EUR eine von der Alpha-Bank-Gruppe ausgegebene Wandelanleihe (30). Anschließend kaufte die Alpha-Bank-Gruppe die vollständig rekapitalisierte Emporiki Bank für einen Euro, wie vereinbart. Wie in der Aktienkaufvereinbarung vorgesehen, wurden die ausländischen Tochtergesellschaften der Emporiki Bank nicht durch die Alpha-Bank-Gruppe erworben, sondern verblieben bei Crédit Agricole, mit Ausnahme der zypriotischen Niederlassung der Emporiki Bank, die Aktiva von 0,5 Mrd. EUR aufwies und zum Umfang der Erwerbung durch die Alpha-Bank-Gruppe zählte. |
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(48) |
Am 31. Dezember 2012, nach der Rekapitalisierung durch Crédit Agricole, belief sich die Kapitaladäquanzquote der Emporiki Bank auf 17,6 % und die Core-Tier-1-Quote auf 13,5 %. |
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(49) |
Am 1. Februar 2013 gab die Alpha-Bank-Gruppe den Abschluss der Übernahme des gesamten Aktienkapitals der Emporiki Bank durch die Alpha-Bank-Gruppe bekannt (31). |
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(50) |
In Tabelle 6 sind die wichtigsten Zahlen der Emporiki Bank im Dezember 2010, im Dezember 2011, im Dezember 2012 und im Januar 2013 dargestellt. Tabelle 6 Wichtigste Zahlen der Emporiki Bank, 2010, 2011, 2012 und Januar 2013
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2.2.2. Erwerb ausgewählter Passiva der drei Genossenschaftsbanken
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(51) |
Am 8. Dezember 2013 beschloss die Bank of Greece die Abwicklung der drei Genossenschaftsbanken Dodecanese Bank, Evia Bank und Western Macedonia Bank. |
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(52) |
Die Bank of Greece strebte eine Kauf- und Übernahmelösung („Purchase & Assumption“) (32) an, bei der sämtliche Einlagen, einschließlich Interbanken-Einlagen, sowie die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Hellenic Deposit and Investment Guarantee Fund („HDIGF“), aber keine Darlehen, auf einen Erwerber übergehen sollten. Die Bank of Greece wandte sich an die vier systemrelevanten Banken in Griechenland, da die Einlagen nach dem Willen der Bank of Greece auf vollständig rekapitalisierte Finanzinstitute übergehen sollten. Lediglich die Alpha-Bank-Gruppe und die Eurobank reichten verbindliche Gebote ein, am 5. Dezember 2013. Die Bank of Greece befand das Gebot der Alpha-Bank-Gruppe für das bessere. Die Alpha-Bank-Gruppe bot als Kaufpreis einen Betrag in Höhe von 2,1 % der übertragenen Einlagen. |
2.2.2.1. Dodecanese Bank
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(53) |
Die Dodecanese Bank wurde 1994 gegründet. |
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(54) |
Am 22. Juli 2013 forderte die Bank of Greece die Dodecanese Bank zur Wiederherstellung ihrer Core-Tier-1-Quote auf. Die Dodecanese Bank schritt zu einer Kapitalerhöhung durch ein öffentliches Zeichnungsangebot von Genossenschaftsanteilen. Laut Prospekt wurde die Core-Tier-1-Quote der Dodecanese Bank, berechnet auf der Grundlage der Finanzdaten der Bank zum 30. Juni 2013, auf 3,5 % geschätzt und lag somit unterhalb der von der Bank of Greece festgelegten Mindestanforderungen für die Kapitaladäquanz. Die angestrebte Kapitalerhöhung scheiterte jedoch, da sie auf unzureichendes Interesse bei den Anlegern stieß. |
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(55) |
Deshalb schritt die Bank of Greece am 8. Oktober 2013 zur Abwicklung der Dodecanese Bank. Der Dodecanese Bank wurde die Lizenz entzogen, und sie wurde liquidiert (33). Ausgewählte Verbindlichkeiten der Dodecanese Bank wurden auf die Alpha-Bank-Gruppe übertragen (34). Der Bank of Greece zufolge (35) belief sich der Marktwert der übertragenen Vermögenswerte auf circa 6 Mio. EUR, während der Marktwert der übertragenen Verbindlichkeiten 255 Mio. EUR betrug, woraus sich die Finanzierungslücke (36) von 249 Mio. EUR ergab. Die Finanzierungslücke wurde gemäß Gesetz 3601/2007 Artikel 63 Sektion D Absatz 13 vom HFSF geschlossen. Im Dezember 2013 zahlte der HFSF zwei Drittel der gesamten Finanzierungslücke, d. h. 166 Mio. EUR, aus, und zwar in EFSF-Schuldverschreibungen. Zugleich verpflichtete er sich, den verbleibenden Betrag von 83 Mio. EUR bei der endgültigen Feststellung der Finanzierungslücke zu begleichen. Am 16. Juni 2014 stellte die Bank of Greece als endgültige Finanzierungslücke der Dodecanese Bank einen Betrag von 258,5 Mio. EUR fest. Der HFSF wird also den noch nicht ausbezahlten Teil der Finanzierungslücke übernehmen. |
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(56) |
Am 30. September 2013 hatte die Dodecanese Bank 132 Beschäftigte und unterhielt 11 Niederlassungen. Im Rahmen der Abwicklung übernahm die Alpha-Bank-Gruppe keine Niederlassungen der Dodecanese Bank, erklärte jedoch, dass sie eine Vor-Ort-Präsenz an Stellen aufrechterhalten werde, an denen es keine Überschneidungen mit ihrem bestehenden Niederlassungsnetz gibt (d. h. auf vier Inseln, auf denen es keine anderen Banken gibt), indem sie die vier kleinen Niederlassungen mietweise vom Konkursverwalter übernehmen werde. Die Beschäftigten der Dodecanese Bank wurden entlassen und von der Alpha-Bank-Gruppe selektiv wiedereingestellt. |
2.2.2.2. Evia Bank
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(57) |
Die Evia Bank wurde 1995 gegründet. |
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(58) |
Am 22. Juli 2013 forderte die Bank of Greece die Evia Bank zur Wiederherstellung ihrer Core-Tier-1-Quote auf. Die Evia Bank schritt zu einer Kapitalerhöhung durch ein öffentliches Zeichnungsangebot von Genossenschaftsanteilen. Laut Prospekt wurde die Core-Tier-1-Quote der Evia Bank, berechnet auf der Grundlage der Finanzdaten der Bank zum 30. Juni 2013, auf 1,8 % geschätzt und lag somit unterhalb der von der Bank of Greece festgelegten Mindestanforderungen für die Kapitaladäquanz. Die angestrebte Kapitalerhöhung scheiterte jedoch, da sie auf unzureichendes Interesse bei den Anlegern stieß. |
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(59) |
Deshalb schritt die Bank of Greece am 8. Oktober 2013 zur Abwicklung der Evia Bank. Der Evia Bank wurde die Lizenz entzogen, und sie wurde liquidiert (37). Ausgewählte Verbindlichkeiten der Evia Bank wurden auf die Alpha-Bank-Gruppe übertragen (38). Der Bank of Greece zufolge (39) belief sich der Marktwert der übertragenen Vermögenswerte auf 2 Mio. EUR, während der Marktwert der übertragenen Verbindlichkeiten 98 Mio. EUR betrug, woraus sich die Finanzierungslücke von 96 Mio. EUR ergab. Die Finanzierungslücke wurde gemäß Gesetz 3601/2007 Artikel 63 Sektion D Absatz 13 vom HFSF geschlossen. Im Dezember 2013 zahlte der HFSF zwei Drittel der gesamten Finanzierungslücke, d. h. 64 Mio. EUR, aus, und zwar in EFSF-Schuldverschreibungen. Zugleich verpflichtete er sich, den verbleibenden Betrag von 32 Mio. EUR bei der endgültigen Feststellung der Finanzierungslücke zu begleichen. Am 16. Juni 2014 stellte die Bank of Greece als endgültige Finanzierungslücke der Evia Bank einen Betrag von 105 Mio. EUR fest. Der HFSF wird also den noch nicht ausbezahlten Teil der Finanzierungslücke übernehmen. Am 30. September 2013 hatte die Evia Bank 59 Beschäftigte und unterhielt 4 Niederlassungen. Die Alpha-Bank-Gruppe übernahm keine Niederlassungen der Evia Bank. Die Beschäftigten der Evia Bank wurden entlassen und von der Alpha-Bank-Gruppe selektiv wiedereingestellt. |
2.2.2.3. Western Macedonia Bank
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(60) |
Im Jahr 1995 wurde die Entwicklungskreditgenossenschaft der Präfektur Kozani gegründet. Seit 2008 arbeitete die Genossenschaft unter dem neuen Namen „Cooperative Bank of Western Macedonia“. |
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(61) |
Am 22. Juli 2013 forderte die Bank of Greece die Western Macedonia Bank zur Wiederherstellung ihrer Core-Tier-1-Quote auf. Die Western Macedonia Bank schritt zu einer Kapitalerhöhung durch ein öffentliches Zeichnungsangebot von Genossenschaftsanteilen. Laut Prospekt wurde die Core-Tier-1-Quote der Western Macedonia Bank, berechnet auf der Grundlage der Finanzdaten der Bank zum 30. September 2013, auf -11 % geschätzt und lag somit unterhalb der von der Bank of Greece festgelegten Mindestanforderungen für die Kapitaladäquanz. Die angestrebte Kapitalerhöhung scheiterte jedoch, da sie auf unzureichendes Interesse bei den Anlegern stieß. |
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(62) |
Deshalb schritt die Bank of Greece am 8. Oktober 2013 zur Abwicklung der Western Macedonia Bank. Der Western Macedonia Bank wurde die Lizenz entzogen, und sie wurde liquidiert (40). Ausgewählte Verbindlichkeiten der Western Macedonia Bank wurden auf die Alpha-Bank-Gruppe übertragen (41). Der Bank of Greece zufolge (42) belief sich der Marktwert der übertragenen Vermögenswerte auf 2 Mio. EUR, während der Marktwert der übertragenen Verbindlichkeiten 84 Mio. EUR betrug, woraus sich die Finanzierungslücke von 82 Mio. EUR ergab. Die Finanzierungslücke wurde gemäß Gesetz 3601/2007 Artikel 63 Sektion D Absatz 13 vom HFSF geschlossen. Im Dezember 2013 zahlte der HFSF zwei Drittel der gesamten Finanzierungslücke, d. h. 55 Mio. EUR, aus, und zwar in EFSF-Schuldverschreibungen. Zugleich verpflichtete er sich, den verbleibenden Betrag von 27 Mio. EUR bei der endgültigen Feststellung der Finanzierungslücke zu begleichen. |
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(63) |
Am 30. September 2013 hatte die Western Macedonia Bank 36 Beschäftigte und unterhielt 3 Niederlassungen. Die Alpha-Bank-Gruppe übernahm keine Niederlassungen der Western Macedonia Bank. Die Beschäftigten der Western Macedonia Bank wurden entlassen und von der Alpha-Bank-Gruppe selektiv wiedereingestellt. |
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(64) |
In Tabelle 7 sind die wichtigsten Zahlen der drei Genossenschaftsbanken dargestellt. Tabelle 7 Kennzahlen der drei Genossenschaftsbanken (in Mio. EUR)
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2.2.3. Erwerb der Citibank Greece
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(65) |
Die Citibank International wurde 1812 gegründet. In Griechenland ist die Citibank seit 1964 niedergelassen und konzentrierte sich zunächst vor allem auf Redereien und sonstige Geschäftskunden. Im Jahr 1980 begann die Citibank Greece die Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit auf das Privatkundengeschäft. Die Citibank Greece ist derzeit sowohl im Privatkunden- als auch im Geschäftskundenbereich tätig und unterhält ein landesweites Netz von 20 Niederlassungen. |
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(66) |
Am 29. Mai 2014 ging beim HFSF ein Antrag der Alpha-Bank-Gruppe auf Genehmigung des Erwerbs der Citibank Greece, einschließlich Diners Club Greece („Diners“), ein (43). |
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(67) |
Die Alpha-Bank-Gruppe brachte ihre Absicht zum Ausdruck, die Tätigkeiten der Citibank Greece zu erwerben, einschließlich der Kundendarlehen (Gesamtbetrag netto 442 Mio. EUR sowie 1,115 Mrd. EUR an notleidenden Krediten („NPL“ — non-performing loans), vollständig abgeschrieben), der Kundeneinlagen (Gesamtbetrag 1,067 Mrd. EUR), der verwalteten Vermögenswerte (1,186 Mrd. EUR), der Privatkundenniederlassungen, des Geldautomatennetzes (44) und der Beschäftigten (45). Ferner brachte die Alpha-Bank-Gruppe ihre Absicht zum Ausdruck, 100 % des Stammaktienkapitals von Diners zu erwerben. |
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(68) |
Der Kaufpreis wurde auf 2 Mio. EUR festgelegt. |
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(69) |
Am 5. Juni 2014 erteilte der HFSF seine Zustimmung zum Erwerb der Citibank Greece durch die Alpha-Bank-Gruppe. |
2.3. UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN
2.3.1. Der Alpha-Bank-Gruppe im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken gewährte Unterstützungsmaßnahmen (Maßnahmen L1 und A)
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(70) |
Im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken — der Rekapitalisierungsmaßnahme, der Garantiemaßnahme und der Staatsanleihenmaßnahme — erhielt die Alpha-Bank-Gruppe mehrere Arten der Unterstützung. |
2.3.1.1. Staatliche Liquiditätshilfe im Rahmen der Garantie- und der Staatsanleihenmaßnahme (Maßnahme L1)
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(71) |
Die Alpha-Bank-Gruppe profitierte und profitiert weiterhin von Unterstützung im Rahmen der Garantie- und der Staatsanleihenmaßnahme. Diese Art der Unterstützung wird im vorliegenden Beschluss als „Maßnahme L1“ bezeichnet. Zum 30. November 2011 beliefen sich die der Alpha-Bank-Gruppe gewährten Garantien auf rund 14,0 Mrd. EUR. Zum 30. September 2011 hatte die Alpha-Bank-Gruppe Kredite in Form von Staatsanleihen in Höhe von 1,6 Mrd. EUR erhalten (46). |
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(72) |
In dem von Griechenland der Kommission am 12. Juni 2014 übermittelten Umstrukturierungsplan für die Alpha-Bank-Gruppe signalisierte Griechenland seine Absicht, während der Dauer der Umstrukturierung im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken weiterhin Garantien zu leisten und Kredite in Form von Staatsanleihen zu gewähren. |
2.3.1.2. Staatliche Rekapitalisierung im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme (Maßnahme A)
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(73) |
Im Mai 2009 wurde der Alpha-Bank-Gruppe im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme des Hilfspakets für griechische Banken Kapital in Höhe von 940 Mio. EUR zugeführt (Maßnahme A). Diese Kapitalzuführung entsprach rund 2 % der risikogewichteten Aktiva (47) („RWA“), die die Alpha-Bank-Gruppe damals hatte. |
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(74) |
Die Rekapitalisierung bestand in von Griechenland gezeichneten Vorzugsaktien mit einer Kuponzahlung von 10 % und einer Laufzeit von fünf Jahren. |
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(75) |
Die Alpha-Bank-Gruppe kauft die Vorzugsaktien am 17. April 2014 zurück, wie in Erwägungsgrund 41 erläutert. |
2.3.2. Staatlich garantierte ELA (Maßnahme L2)
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(76) |
Die Notfall-Liquiditätshilfe (ELA) ist eine außergewöhnliche Maßnahme, durch die ein solventes Finanzinstitut, das vorübergehende Liquiditätsprobleme hat, eine Finanzierung durch das Eurosystem erhalten kann, ohne dass dieser Vorgang Bestandteil der einheitlichen Währungspolitik ist. Der vom Finanzinstitut für die ELA gezahlte Zinssatz ist […] (*1) Basispunkte höher als der für die reguläre Refinanzierung über die Zentralbank zu entrichtende Zinssatz. |
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(77) |
Da die Bank of Greece für das ELA-Programm verantwortlich ist, bedeutet das, dass sämtliche Kosten und Risiken in Verbindung mit der ELA von der Bank of Greece getragen werden. Griechenland gewährte der Bank of Greece eine staatliche Garantie über den von der Bank of Greece für die ELA bereitgestellten Gesamtbetrag (48). Die Annahme von Artikel 50 Absatz 7 des Gesetzes 3943/2011, mit dem Artikel 65 Absatz 1 des Gesetzes 2362/1995 geändert wurde, ermöglichte dem Finanzminister, der Bank of Greece staatliche Garantien zu gewähren, um die Forderungen der Bank of Greece gegenüber den Kreditinstituten zu sichern. Die Banken, die von der ELA profitieren, müssen dem Staat eine Garantiegebühr in Höhe von […] Basispunkten zahlen. |
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(78) |
Zum 31. Dezember 2011 hatte die Alpha-Bank-Gruppe eine staatlich garantierte ELA in Höhe von 6,7 Mrd. EUR (49) erhalten, und zum 31. Dezember 2012 hatte die Alpha-Bank-Gruppe von einer staatlich garantierten ELA in Höhe von 23,6 Mrd. EUR (50) profitiert. |
2.3.3. Der Alpha-Bank-Gruppe durch den HFSF gewährte Unterstützungsmaßnahmen (Maßnahmen B1, B2, B3 und B4)
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(79) |
Seit 2012 profitierte die Alpha-Bank-Gruppe von mehreren Kapitalhilfemaßnahmen durch den HFSF. Tabelle 8 enthält eine Übersicht über diese Unterstützungsmaßnahmen. Tabelle 8 Der Bank durch den HFSF gewährte Unterstützungsmaßnahmen
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2.3.3.1. Erste Zwischenfinanzierung (Maßnahme B1)
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(80) |
Die Erwägungsgründe 14 bis 32 des Einleitungsbeschlusses zur Alpha Bank (51) enthalten eine ausführliche Beschreibung der ersten Zwischenfinanzierung vom Mai 2012 (Maßnahme B1). Der Hintergrund und die wesentlichen Merkmale dieser Maßnahme werden in diesem Abschnitt dargelegt. |
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(81) |
Am 20. April 2012 gab der HFSF in einem Schreiben an die Alpha-Bank-Gruppe die Verpflichtung ab, sich mit bis zu 1,9 Mrd. EUR an der geplanten Aufstockung des Aktienkapitals der Alpha-Bank-Gruppe zu beteiligen. |
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(82) |
Im Rahmen von Maßnahme B1 übertrug der HFSF der Alpha-Bank-Gruppe am 28. Mai 2012 EFSF-Anleihen in Höhe von 1,9 Mrd. EUR im Einklang mit den im Gesetz 3864/2010 zur Gründung des HFSF („HFSF-Gesetz“) enthaltenen Bestimmungen für Zwischenfinanzierungen. Bei den auf die Alpha-Bank-Gruppe übertragenen EFSF-Anleihen handelte es sich um EFSF-Schuldverschreibungen mit variabler Verzinsung und Laufzeiten zwischen sechs und zehn Jahren sowie dem Emissionsdatum 19. April 2012. Die Kommission hat in Erwägungsgrund 48 des Einleitungsbeschlusses zur Alpha Bank Folgendes festgestellt: „Mit der Zwischenfinanzierung vom 28. Mai 2012 wird die in der Zusage eingegangene Verpflichtung umgesetzt, sodass die Zwischenfinanzierung eine Fortsetzung ein und derselben Beihilfe darstellt.“ Die beiden in der Verpflichtungserklärung und in der ersten Zwischenfinanzierung genannten Beträge wurden von der Bank of Greece entsprechend berechnet, um sicherzustellen, dass die Alpha-Bank-Gruppe zum 31. Dezember 2011, dem Datum der rückwirkenden Verbuchung der Zwischenfinanzierung in den Büchern der Alpha-Bank-Gruppe, eine Eigenkapitalquote von insgesamt 8 % erzielen würde. Wie in Tabelle 3 ersichtlich ist, wurde durch Maßnahme B1 nur ein begrenzter Teil des durch den Stresstest 2012 ermittelten Gesamtkapitalbedarfs gedeckt. Von der Alpha-Bank-Gruppe wurde erwartet, dass sie sich weiteres Kapital durch eine zukünftige Kapitalaufstockung beschaffen werde, und mit der Zwischenfinanzierung sollte die Berechtigung der Alpha-Bank-Gruppe, sich Finanzmittel über die EZB zu beschaffen, bis zu dieser Kapitalaufstockung aufrechterhalten werden. |
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(83) |
In Bezug auf den Zeitraum zwischen der ersten Zwischenfinanzierung und ihrer Überführung in Stammaktien und andere konvertierbare Finanzinstrumente wurde in der zwischen der Alpha-Bank-Gruppe und dem HFSF geschlossenen Vorzeichnungsvereinbarung festgelegt, dass die Alpha-Bank-Gruppe dem HFSF eine jährliche Gebühr von 1 % des Nennwerts der EFSF-Schuldverschreibungen zahlen muss und alle Kuponzahlungen und aufgelaufenen Zinsen aus den EFSF-Schuldverschreibungen für diesen Zeitraum als weiterer Kapitalbeitrag des HFSF für die Alpha-Bank-Gruppe betrachtet werden (52). |
2.3.3.2. Zweite Zwischenfinanzierung (Maßnahme B2)
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(84) |
Im Herbst 2012 verbuchte die Alpha-Bank-Gruppe weitere Verluste. Ihr Kapital unterschritt somit erneut die Mindestkapitalanforderungen, die erfüllt werden mussten, um weiterhin Zugang zur Refinanzierung über die EZB zu haben. |
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(85) |
Somit war eine zweite Zwischenfinanzierung erforderlich. Am 21. Dezember 2012 stellte der HFSF eine zweite Zwischenfinanzierung in Höhe von 1,042 Mrd. EUR bereit (Maßnahme B2); diese erfolgte erneut durch die Übertragung von EFSF-Anleihen auf die Alpha-Bank-Gruppe. |
2.3.3.3. Die Verpflichtungserklärung vom 21. Dezember 2012 (Maßnahme B3)
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(86) |
Zusätzlich zur zweiten Zwischenfinanzierung ging am 21. Dezember 2012 bei der Alpha-Bank-Gruppe eine Verpflichtungserklärung des HFSF ein, aus der hervorging, dass sich der HFSF mit bis zu 1,629 Mrd. EUR insgesamt an einer Aufstockung des Aktienkapitals der Alpha-Bank-Gruppe sowie an der Ausgabe konvertierbarer Kapitalinstrumente beteiligen werde (Maßnahme B3). |
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(87) |
Die Bereitstellung der beiden Zwischenfinanzierungen (Maßnahmen B1 und B2) und des im Dezember 2012 zusätzlich zugesagten Betrags (Maßnahme B3) bedeutete, dass der HFSF sich zur Deckung des im Stresstest 2012 ermittelten gesamten Kapitalbedarfs (4,571 Mrd. EUR (53)) verpflichtet hatte. |
2.3.3.4. Beteiligung des HFSF an der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 (Maßnahme B4)
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(88) |
Am 16. April 2013 genehmigten die Aktionäre der Alpha-Bank-Gruppe auf ihrer Hauptversammlung eine Aufstockung des Aktienkapitals der Alpha-Bank-Gruppe. Am 1. Mai 2013 gab die Alpha-Bank-Gruppe die vollständige Zeichnung des Bezugsrechteangebots im Umfang von 457 Mio. EUR sowie die Einleitung einer Privatplatzierung im Umfang von bis zu 93 Mio. EUR zu einem Preis von 0,44 EUR pro neuer Aktie (54) bekannt. |
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(89) |
Am 3. Juni 2013 gab die Alpha-Bank-Gruppe den Abschluss der Bezugsrechteausgabe sowie die vollständige Zuteilung der Privatplatzierung bekannt (55). Somit belief sich der Gesamtbetrag der privaten Beteiligung an der Aufstockung des Aktienkapitals der Alpha-Bank-Gruppe auf 550 Mio. EUR. |
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(90) |
Am selben Tag gab die Alpha-Bank-Gruppe auch bekannt, dass der HFSF 9 138 636 364 Aktien zu einem Preis von 0,44 EUR pro Aktie zeichnen würde. Im Zuge der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 erhielt die Alpha-Bank-Gruppe vom HFSF eine Kapitalzuführung von insgesamt 4 021 EUR in Form von Stammaktien (Maßnahme B4). Dieser Betrag entspricht der Summe der Maßnahmen B1, B2 und B3, nach Abzug des Betrags der privaten Beteiligung. Die vom HFSF gehaltenen Aktien verleihen dem HFSF ein begrenztes Stimmrecht, da bei der Kapitalerhöhung eine private Beteiligung von 12 % erreicht wurde. Nach dem HFSF-Gesetz behalten die privaten Anleger die Kontrolle über die Alpha-Bank-Gruppe, wenn sie bei der von der Alpha-Bank-Gruppe benötigten Kapitalzuführung einen Beitrag von mehr als 10 % leisten. Bei maßgeblichen Unternehmensentscheidungen hat der HFSF jedoch sehr wohl volles Stimmrecht. |
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(91) |
Im Zuge der Aufstockung des Aktienkapitals der Alpha-Bank-Gruppe (Maßnahmen B4) wurden die erste und die zweite Zwischenfinanzierung (die Maßnahmen B1 und B2) in eine dauerhafte Rekapitalisierung überführt, und die Verpflichtung zur Gewährung einer weiteren Kapitalhilfe (Maßnahme B3) wurde teilweise umgesetzt. |
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(92) |
Der Kurs der neuen Aktien wurde auf 50 % des volumengewichteten Durchschnittskurses über die 50 Börsentage, die der Festlegung des Emissionskurses vorausgingen, festgesetzt. Infolge des auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 16. April 2012 (56) beschlossenen umgekehrten Aktiensplits (57) wurde der Kurs der neuen Aktien auf 0,44 EUR pro Aktie festgesetzt. |
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(93) |
Unmittelbar nach der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 wurde der HFSF mit einem Anteil von 83,66 % zum Hauptanteilseigner der Alpha-Bank-Gruppe (58). Der HFSF gab 1 233 503 482 Optionsscheine aus und teilte den privaten Anlegern entgeltfrei einen Optionsschein pro gezeichneter Aktie zu (59). Jeder Optionsschein verleiht das Recht zum Kauf von 7,40 Aktien aus dem Bestand des HFSF, zu bestimmten Zeitpunkten und Ausübungspreisen. Das erste Ausübungsdatum war der 10. Dezember 2013, und die Optionsscheine können zweimal pro Jahr ausgeübt werden, bis zum 10. Dezember 2017. Der Ausübungspreis ist gleich dem Zeichnungskurs von 0,44 EUR zuzüglich einer jährlichen Verzinsung (4 % für Jahr 1, 5 % für Jahr 2, 6 % für Jahr 3, 7 % für Jahr 4 und schließlich 8 % p.a. für die letzten 6 Monate) (60). |
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(94) |
Im HFSF-Gesetz in seiner geänderten Fassung von 2014 ist niedergelegt, dass im Falle einer Bezugsrechteausgabe nur der Ausübungspreis der Optionsscheine angepasst werden darf. Zudem sollen etwaige Anpassungen ex post vorgenommen werden und nur bis zu dem Betrag der realisierten Erlöse aus dem Verkauf der Bezugsrechte des HFSF. Für den Fall einer Kapitalaufstockung unter Verzicht auf das Recht auf vorzugsweise Zeichnung ist keine Anpassung vorgesehen. |
2.3.4. Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die drei Genossenschaftsbanken
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(95) |
Wie in Abschnitt 2.2.2 angeführt, schätzte die Bank of Greece die Finanzierungslücken der Dodecanese Bank, der Evia Bank und der Western Macedonia Bank auf 249 Mio. EUR bzw. 96 Mio. EUR bzw. 82 Mio. EUR. Somit wurde der Gesamtbetrag der Finanzierungslücken auf 427 Mio. EUR geschätzt. Sie wurden vom HFSF geschlossen, welcher der Alpha-Bank-Gruppe EFSF-Anleihen in entsprechender Höhe gab. |
2.4. DER UMSTRUKTURIERUNGSPLAN
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(96) |
Am 12. Juni 2014 legte Griechenland den Umstrukturierungsplan für die Alpha-Bank-Gruppe vor, in dem dargelegt wird, wie die Alpha-Bank-Gruppe, als fusioniertes Unternehmen infolge der Übernahme der Emporiki Bank und der Einlagen der drei Genossenschaftsbanken, die Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität beabsichtigte. |
2.4.1. Inlandsgeschäft
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(97) |
Im Zuge des Umstrukturierungsplans wird sich die Alpha-Bank-Gruppe auf ihr Kerngeschäft in Griechenland konzentrieren. Während ihre internationalen Aktivitäten über 20 % der Gesamtaktiva im Dezember 2009 und 15 % der Gesamtaktiva im Juni 2013 (61) ausmachten, sollte dieser Anteil zum Ende 2018 auf circa […] (62) sinken. |
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(98) |
Die Hauptpriorität der Alpha-Bank-Gruppe ist, ihr Inlandsbankgeschäft wieder rentabel zu machen. Zu diesem Zweck enthält der Umstrukturierungsplan eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der operativen Effizienz und zur Erhöhung der Nettozinsspanne der Alpha-Bank-Gruppe sowie Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Kapitalausstattung und ihrer Bilanzstruktur. |
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(99) |
Zur Verbesserung ihrer operativen Effizienz hatte die Alpha-Bank-Gruppe bereits einige Zeit vor dem Erwerb der Emporiki Bank und der drei Genossenschaftsbanken ein umfassendes Rationalisierungsprogramm in die Wege geleitet. Zwischen dem 31. Dezember 2010 und dem 30. September 2012 hat die Alpha-Bank-Gruppe ihre physische Präsenz in Griechenland reduziert. Sie hat die Anzahl ihrer Niederlassungen von 458 im Jahr 2010 auf 426 im Jahr 2012 (63) verringert und zudem über den gleichen Zeitraum die Belegschaftsstärke bei ihren Aktivitäten im griechischen Banken- und Nichtbankensektor um mehrere Hundert Beschäftigte verringert (64). |
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(100) |
Von Dezember 2012 bis Dezember 2017 plant die Alpha-Bank-Gruppe eine weitere Verringerung der Anzahl ihrer Niederlassungen in Griechenland von 739 auf […]. Die Anzahl der Beschäftigten bei ihren Aktivitäten im griechischen Banken- und Nichtbankensektor wird von 11 435 auf […] (65) zurückgehen. |
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(101) |
Die höhere Effizienz im Hinblick auf das Niederlassungsnetz und die Belegschaft wird dazu beitragen, die Gesamtkosten der griechischen Aktivitäten der Alpha-Bank-Gruppe um […] % von 1,345 Mrd. EUR auf Pro-forma-Basis im Jahr 2012 auf […] EUR im Jahr 2017 (66) zu senken. In der Folge wird das erwartete Verhältnis von Kosten zu Einlagen beim Inlandsgeschäft der Alpha-Bank-Gruppe am Ende des Umstrukturierungszeitraums auf unter […] % fallen. |
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(102) |
Im Umstrukturierungsplan wird außerdem dargelegt, wie die Alpha-Bank-Gruppe ihre Finanzierungskosten verringern möchte, was für die Wiederherstellung ihrer Rentabilität von grundlegender Bedeutung ist. Die Alpha-Bank-Gruppe geht davon aus, vor dem Hintergrund eines stabileren Umfelds und insbesondere der vorhergesagten Stabilisierung und Erholung der griechischen Wirtschaft, die ab 2014 wieder wachsen soll, niedrigere Zinssätze für ihre Einlagen zahlen zu können. Die Einlagenzinsen (durchschnittliche Zinssätze für Termin-, Sicht- und Spareinlagen) in Griechenland werden voraussichtlich sinken. Diese Verringerung soll vorwiegend durch die Zahlung wesentlich niedrigerer Zinssätze für Termineinlagen erzielt werden. Desgleichen wird sich die Abhängigkeit der Alpha-Bank-Gruppe von der staatlich garantierten ELA und der umfassenden Finanzierung durch das Eurosystem von 32 % ihrer Gesamtaktiva im Jahr 2012 auf nur […] % im Jahr 2017 (67) verringern. |
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(103) |
Im Umstrukturierungsplan wird ebenfalls davon ausgegangen, dass die Alpha-Bank-Gruppe ihre Bilanz stärken wird. Das Verhältnis von Krediten zu Einlagen in Griechenland wird 2018 auf […] % sinken (von 131 % im Jahr 2012 (68)); dagegen wird sich ihre Kapitaladäquanz weiter verbessern. |
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(104) |
Eine weitere Priorität der Alpha-Bank-Gruppe ist der Umgang mit notleidenden Krediten. Die Alpha-Bank-Gruppe wird ihre Kreditprozesse bezüglich der Kreditvergabe (bessere Deckung durch Sicherheiten, engere Limits) und bezüglich des Umgangs mit notleidenden Krediten verbessern. Die Quote der notleidenden Kredite (NPL — non-performing loans) wird 2014 […] % erreichen und anschließend bis Ende des Umstrukturierungszeitraums auf voraussichtlich […] % sinken (69). Die Kosten für die Deckung der Risiken (Wertminderungen) werden infolge der Erholung der griechischen Wirtschaft von 2,799 Mrd. EUR auf Pro-forma-Basis (d. h. unter Einbeziehung der Emporiki Bank) im Jahr 2012 auf […] EUR im Jahr 2018 (70) zurückgehen. |
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(105) |
Mit einer verbesserten operativen Effizienz, einer gesteigerten Nettozinsspanne und sinkenden Kosten für die Deckung der Risiken wird die Alpha-Bank-Gruppe ab 2015 im Inlandsgeschäft wieder rentabel arbeiten können. […]. Die Eigenkapitalrendite in Griechenland wird 2018 […] % erreichen (71). |
2.4.2. Internationales Bankgeschäft
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(106) |
Die Alpha-Bank-Gruppe hat bereits mit der Verringerung des Verschuldungsgrads und der Umstrukturierung ihres internationalen Netzes begonnen. Ihre ukrainische Tochtergesellschaft hat sie im August 2013 verkauft. Die Anzahl der Niederlassungen in Südosteuropa wurde von 622 im Jahr 2009 auf 488 im Jahr 2012 (72) verringert. |
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(107) |
Die Alpha-Bank-Gruppe wird die Verringerung des Verschuldungsgrads und die Umstrukturierung ihres internationalen Netzes fortsetzen. Die Alpha-Bank-Gruppe beabsichtigt, ihre Auslandsaktiva auf […] Mrd. EUR zu begrenzen. Zur Einhaltung dieses Ziels wird die Alpha-Bank-Gruppe jede Kombination von Veräußerungen und Verringerungen des Verschuldungsgrads ihres Portfolios in Betracht ziehen. Diese angestrebte Größe der Auslandsaktiva der Alpha-Bank-Gruppe entspricht einer Verringerung ihrer Auslandsaktiva zum 31. Dezember 2012 um […] % […]. |
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(108) |
Im Umstrukturierungsplan wird betont, dass sich die Abhängigkeit der ausländischen Tochtergesellschaften von ihrer griechischen Muttergesellschaft im Hinblick auf ihre Liquiditätsausstattung verringern muss. Die gruppeninterne Finanzierung für die ausländischen Tochtergesellschaften wird sich von 2013 bis 2017 (73) von 4,172 Mrd. EUR auf […] EUR verringern. |
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(109) |
Um die Rentabilität ihrer Auslandsaktivitäten zu steigern, plant die Alpha-Bank-Gruppe die Umsetzung eines Programms zur deutlichen Kostensenkung im internationalen Netz, mit einer Verringerung der Anzahl der Niederlassungen und Beschäftigten. So sollen beispielsweise in […] zwischen 2012 und 2018 (74) […] Niederlassungen von […] geschlossen werden, während die Belegschaftsstärke um […] Beschäftigte (-[…]) verringert werden soll. |
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(110) |
Dadurch wird die Eigenkapitalrendite […] (75) erreichen. |
2.4.3. Beschaffung von privatem Kapital und Beitrag von Altaktionären und nachrangigen Gläubigern
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(111) |
Es ist der Alpha-Bank-Gruppe gelungen, sich Kapital in beträchtlicher Höhe auf dem Markt zu beschaffen, wodurch sich die von ihr benötigte staatliche Unterstützung verringerte. |
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(112) |
Als erstes beschaffte sich die Alpha-Bank-Gruppe 2009 etwas privates Kapital, mit einer Bezugsrechteausgabe im Umfang von 986 Mio. EUR (76). Wie in Erwägungsgrund 89 angeführt, ist es der Alpha-Bank-Gruppe im Zuge der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 auch gelungen, privates Kapital anzuwerben. Die Altaktionäre wurden durch die Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 stark verwässert, da der HFSF 83,66 % der Anteile der Alpha-Bank-Gruppe erhielt und den Altaktionären nur 4,9 % der Anteile verblieben. Seit 2008 wurde keine Bardividende mehr ausgeschüttet. |
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(113) |
Im März 2014 beschaffte sich die Alpha-Bank-Gruppe auf dem Markt 1,2 Mrd. EUR Kapital, um ihren zusätzlichen Kapitalbedarf zu decken und die von Griechenland gehaltenen Vorzugsaktien zurückzukaufen. Diese neuen Aktien wurden zu einem höheren Kurs ausgegeben als der HFSF bei der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 bezahlt hatte. |
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(114) |
Am 20. April 2012 lancierte die Alpha-Bank-Gruppe ein Angebot zum Rückkauf von Tier-1-Papieren, Upper-Tier-2-Papieren und Lower-Tier-2-Papieren zu Kaufpreisen von 40 %, 60 % und 60 % des jeweiligen Nennwerts in bar. Dieser Rückkaufpreis wurde auf der Grundlage des Marktwerts der Instrumente festgesetzt; darin enthalten war ein Aufschlag von maximal zehn Prozentpunkten, um den Anlegern einen Anreiz für die Beteiligung am Rückkauf zu bieten. Am 7. Mai 2012 gab die Alpha-Bank-Gruppe die Ergebnisse des Rückkaufs (77) bekannt. Die Annahmequote betrug insgesamt 66 %, womit ein Kapitalertrag von 333 Mio. EUR anfiel. Am 19. Mai 2013 gab die Alpha-Bank-Gruppe eine weitere Passivmanagementoption für einen ausstehenden Nennbetrag von 316 Mio. EUR bekannt. Die Alpha-Bank-Gruppe lancierte ein Angebot zum Rückkauf von Tier-1-Papieren, Upper-Tier-2-Papieren und Lower-Tier-2-Papieren zu Kaufpreisen von 35 %, 55 % und 55 % des jeweiligen Nennwerts in bar. Dieser Rückkaufpreis wurde auf der Grundlage des Marktwerts der Instrumente festgesetzt; darin enthalten war ein Aufschlag von maximal zehn Prozentpunkten, um den Anlegern einen Anreiz für die Beteiligung am Rückkauf zu bieten. Die Annahmequote betrug 58 %, womit ein Kapitalertrag von 103 Mio. EUR anfiel. |
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(115) |
Infolge der beiden Rückkaufaktionen ging der ausstehende Betrag an nachrangigen und hybriden Schuldtiteln von 985 Mio. EUR auf 134 Mio. EUR zurück. |
2.5. VERPFLICHTUNGEN DER GRIECHISCHEN BEHÖRDEN
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(116) |
Griechenland verpflichtete sich am 12. Juni 2014, dass die Alpha-Bank-Gruppe und ihre verbundenen Unternehmen den am gleichen Datum vorgelegten Umstrukturierungsplan umsetzen werden, und ging darüber hinaus weitere Verpflichtungen bezüglich der Umsetzung des Umstrukturierungsplans ein. Diese weiteren Verpflichtungen, die im Anhang aufgelistet sind, werden in diesem Abschnitt kurz zusammengefasst. |
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(117) |
Zunächst ging Griechenland die Verpflichtung ein, dass die Alpha-Bank-Gruppe ihren Geschäftsbetrieb in Griechenland umstrukturiert, wobei die maximale Zahl von Niederlassungen und Mitarbeitern sowie die maximalen Gesamtkosten festgesetzt wurden, die zum 31. Dezember 2017 angestrebt werden sollten (78). |
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(118) |
Des Weiteren verpflichtete sich Griechenland, dass die Alpha-Bank-Gruppe die Kosten für die in Griechenland bei ihr getätigten Einlagen verringert und das festgelegte maximale Verhältnis von Krediten zu Einlagen zum 31. Dezember 2017 einhält (79). |
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(119) |
Bezüglich der ausländischen Tochtergesellschaften der Alpha-Bank-Gruppe gab Griechenland die Verpflichtungszusage, dass die Alpha-Bank-Gruppe nur dann weitere Kapitalhilfen leistet, wenn zuvor festgelegte Bedingungen erfüllt werden. Außerdem hat Griechenland die Verpflichtung abgegeben, dass die Alpha-Bank-Gruppe bis 30. Juni 2018 (80) eine deutliche Verringerung des Verschuldungsgrads bei ihren Auslandsaktiva vornimmt. |
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(120) |
Griechenland hat eine Verpflichtung abgegeben, dass die Alpha-Bank-Gruppe eine Reihe von Wertpapieren veräußern und den Umfang ihrer Beteiligungen an nicht-börsennotierten Unternehmen („Private-Equity-Portfolio“) verkleinern wird. Des Weiteren wird die Alpha-Bank-Gruppe, mit wenigen Ausnahmen, keine Wertpapiere mit dem Rating „Non-Investment Grade“ erwerben (81). |
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(121) |
Griechenland hat eine Reihe von Verpflichtungen in Bezug auf die Corporate Governance der Alpha-Bank-Gruppe abgegeben. Griechenland verpflichtete sich, die Vergütung der Mitarbeiter und Führungskräfte der Alpha-Bank-Gruppe zu begrenzen, damit die Alpha-Bank-Gruppe die griechischen Gesetze zu Corporate Governance erfüllt und eine effiziente und geeignete Organisationsstruktur einrichtet (82). |
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(122) |
Griechenland hat außerdem eine Verpflichtung abgegeben, dass die Alpha-Bank-Gruppe hochwertige Kreditvergaberichtlinien umsetzen wird, um sicherzustellen, dass auf die Kreditvergabe und die Umschuldung von Darlehen bezogene Entscheidungen auf die Maximierung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit und der Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe abzielen. Griechenland hat sich verpflichtet, dass die Alpha-Bank-Gruppe hohe Standards hinsichtlich der Überwachung von Kreditrisiken und der Umschuldung von Darlehen (83) einhalten wird. |
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(123) |
Eine Reihe von Verpflichtungen beziehen sich auf die Geschäfte der Alpha-Bank-Gruppe mit verbundenen Kreditnehmern. Durch diese Verpflichtungen soll sichergestellt werden, dass die Alpha-Bank-Gruppe bei der Vergabe oder der Umschuldung von Darlehen an Mitarbeiter, Führungskräfte und Anteilseigner sowie an staatliche Einrichtungen, politische Parteien und Medienunternehmen nicht von der umsichtigen Bankenpraxis abweicht (84). |
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(124) |
Ferner hat Griechenland eine Verpflichtung abgegeben, dass die Alpha-Bank-Gruppe bestimmte Verhaltenseinschränkungen beachten wird, beispielsweise ein Verbot von Kupon- und Dividendenzahlungen, ein Übernahmeverbot und ein Verbot der Werbung mit der staatlichen Unterstützung (85). |
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(125) |
Die Umsetzung dieser Verpflichtungen wird bis zum 31. Dezember 2018 von einem Überwachungstreuhänder kontrolliert. |
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(126) |
Unabhängig davon hat Griechenland erklärt, dass es vor jedem etwaigen Rückkauf der Optionsscheine durch die Alpha-Bank-Gruppe oder durch eine andere staatliche Stelle, einschließlich des HFSF (86), die Zustimmung der Kommission einholen wird. |
3. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS IN BEZUG AUF DIE ERSTE ZWISCHENFINANZIERUNG
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(127) |
Am 27. Juli 2012 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren ein, um festzustellen, ob die Bedingungen der Bankenmitteilung 2008 (87) hinsichtlich der Geeignetheit, der Notwendigkeit und der Angemessenheit der ersten Zwischenfinanzierung durch den HFSF zugunsten der Alpha-Bank-Gruppe (Maßnahme B1) eingehalten worden waren. |
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(128) |
Im Hinblick auf die Geeignetheit der Maßnahme hatte die Kommission angesichts der Tatsache, dass die Unterstützung erfolgte, nachdem bereits zuvor Rekapitalisierungen und Liquiditätshilfen gewährt worden waren, und in Anbetracht des langen Sanierungszeitraums jedoch Zweifel, ob von der Alpha-Bank-Gruppe alle machbaren Maßnahmen ergriffen worden waren, um in Zukunft keine Unterstützung mehr zu benötigen (88). Außerdem war der Kommission nicht klar, wer die Alpha-Bank-Gruppe kontrollieren würde, sobald die erste Zwischenfinanzierung durch eine dauerhafte Rekapitalisierung ersetzt wird (89), da die Alpha-Bank-Gruppe entweder unter staatliche Kontrolle oder unter die Kontrolle der privaten Minderheitsaktionäre gestellt werden könnte. Die Kommission erklärte, dass sie sicherstellen möchte, dass es in beiden Fällen zu keiner Verschlechterung der Geschäftsführung der Alpha-Bank-Gruppe und vor allem der Kreditvergabeverfahren kommt. |
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(129) |
Was die Notwendigkeit der ersten Zwischenfinanzierung anbelangt, fragte sich die Kommission in Erwägungsgrund 66 des Einleitungsbeschlusses zur Alpha Bank, ob alle machbaren Maßnahmen ergriffen worden waren, damit die Alpha-Bank-Gruppe in Zukunft keine Unterstützung mehr benötigt. Da die Dauer der Zwischenfinanzierung unsicher war, konnte die Kommission außerdem nicht feststellen, ob die Maßnahme ausreichend war und mit den beihilferechtlichen Grundsätzen einer angemessenen Vergütung und Lastenverteilung übereinstimmte. Die Bedingungen für die Umwandlung der ersten Zwischenfinanzierung in eine dauerhafte Rekapitalisierung waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Einleitungsbeschlusses zur Alpha Bank nicht bekannt; deshalb konnten diese von der Kommission nicht geprüft werden. |
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(130) |
Bezüglich der Angemessenheit der Maßnahme zweifelte die Kommission, ob die Sicherheitsvorkehrungen (Verbot der Werbung mit den staatlichen Beihilfen, Verbot von Kupon- und Dividendenzahlungen, Verbot der Ausübung von Kaufoptionen und Rückkaufverbot, wie in Erwägungsgrund 71 des Einleitungsbeschlusses zur Alpha Bank beschrieben) für die erste Zwischenfinanzierung ausreichten. In Erwägungsgrund 72 des Einleitungsbeschlusses zur Alpha Bank stellte die Kommission fest, dass die Wettbewerbsverzerrungen unter Umständen auf fehlende Regeln zurückzuführen sind, mit denen die Koordinierung der vier größten griechischen Banken (die Alpha-Bank-Gruppe, Eurobank, National Bank of Greece und Piraeus Bank) durch den HFSF hätte verhindert werden können; ein weiterer Grund könnten mangelnde angemessene Sicherheitsvorkehrungen sein, die den Austausch vertraulicher Geschäftsinformationen zwischen diesen vier Banken verhindert hätten. Aus diesem Grund schlug die Kommission die Ernennung eines Überwachungstreuhänders vor, der in der Alpha-Bank-Gruppe vor Ort präsent sein sollte. |
4. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN ZUM FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHREN IN BEZUG AUF DIE ERSTE ZWISCHENFINANZIERUNG
4.1. STELLUNGNAHME DER ALPHA-BANK-GRUPPE
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(131) |
Am 30. August 2012 ging bei der Kommission die Stellungnahme der Alpha-Bank-Gruppe zum Einleitungsbeschluss zur Alpha Bank ein. |
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(132) |
Bezüglich der Geeignetheit der Maßnahme wies die Alpha-Bank-Gruppe daraufhin, dass sie sowohl in Griechenland als auch auf den Bankmärkten, auf denen sie tätig ist, systemrelevant sei. Ferner betonte die Bank, dass ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich lebensfähig sei und dass dies im Laufe der langen und ehrenvollen Geschichte des Hauses unter Beweis gestellt worden sei. |
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(133) |
Zudem merkte die Alpha-Bank-Gruppe an, dass beide Rekapitalisierungswellen als Nebenwirkungen eines sich erheblich verschlechternden wirtschaftlichen Umfelds zu betrachten seien und dass die zusätzlichen Unterstützungsmaßnahmen infolge der sich verschärfenden Finanzkrise ergriffen worden seien. Die Bank erklärte, dass sie unter allen griechischen Großbanken bisher die im Verhältnis geringste staatliche Unterstützung erhalten habe. Zur Frage, ob unverzüglich alle möglichen Maßnahmen ergriffen worden seien, um einen zukünftigen Unterstützungsbedarf der Alpha-Bank-Gruppe zu vermeiden, verwies die Alpha-Bank-Gruppe auf den Umstrukturierungsplan, in dem umfassende Einzelheiten zu den umgesetzten, laufenden und geplanten Maßnahmen zur Lastenverteilung enthalten seien. Die Alpha-Bank-Gruppe befand zudem, dass durch diese Maßnahmen sichergestellt sei, dass kein Aktionär ungeschoren davonkomme. Diese Maßnahmen würden — zusammen mit der bestehenden starken Geschäftsbasis und der Robustheit des Kapitalbewertungsprozesses — zu einer angemessenen Kapitalisierung der Alpha-Bank-Gruppe beitragen, was die Rückkehr in die Rentabilitätszone und letztlich das Verlassen des staatlichen Rettungsschirms ermöglichen werde. |
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(134) |
Außerdem begrüßte die Alpha-Bank-Gruppe die Klarstellung der Bedingungen der dauerhaften Rekapitalisierung, da es zu begrüßen sei, wenn umfassend deutlich gemacht werde, aus welchen Gründen die Bank staatliche Unterstützung benötigte. Ferner wies sie daraufhin, dass die Rekapitalisierung eine Reaktion auf die Kapitaleinbußen infolge ihrer Mitwirkung am PSI-Programm — eines äußerst ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignisses — gewesen sei. Die Bank schloss sich der Auffassung an, dass sie durch den Erwerb von Staatschuldentiteln gemäß griechischen und europäischen Standards keine übermäßigen Risiken eingegangen sei. Sie erklärte, dass sie ohne das PSI-Programm die Rekapitalisierung 2012 nicht benötigt hätte, sondern gut aufgestellt gewesen wäre, um die Vorzugsaktien gemäß den Vertragsbedingungen zurückzukaufen. Ferner merkte die Alpha-Bank-Gruppe an, dass sie — selbst nachdem infolge der Mitwirkung am PSI-Programm erhebliche Kapitaleinbußen zu verbuchen gewesen seien — noch immer einen positiven Nettoinventarwert aufgewiesen habe. |
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(135) |
Die Alpha-Bank-Gruppe fügte hinzu, dass sie auf einer sehr starken Geschäftsbasis tätig sei und sich äußerst proaktiv verhalten habe, um Maßnahmen für ein erfolgreiches Arbeiten in einem Zeitraum äußerster Belastung umzusetzen. Sie merkte an, dass sie seit Beginn der Krise keinerlei aggressive kommerzielle Strategie betrieben habe und keinerlei unangemessene Risiken eingegangen sei, sondern sich auf die Beherrschung der Kreditrisiken, auf das Ausgleichen von Ungleichgewichten in ihrem Finanzierungsprofil durch eine geordnete Verringerung des Verschuldungsgrads sowie auf die aktive Verbesserung ihrer Kostenbasis durch Rationalisierung der betrieblichen Plattform und Optimierung des Einkaufs konzentriert habe. |
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(136) |
Ferner hob sie den erheblichen Grad der Lastenverteilung auf die Aktionäre hervor. Überdies verwies sie auf die beträchtlichen Sicherheitsmechanismen, mit denen die öffentliche Hand verhindern könne, dass rekapitalisierte Banken übermäßige Risiken eingehen, und für die ordnungsgemäße Umsetzung der Umstrukturierungspläne sorgen könne, wie beispielsweise die Berufung von Vertretern des Finanzministeriums und des HFSF in den Vorstand der Alpha-Bank-Gruppe und in die einschlägigen Ausschüsse. Die Bank unterstrich, dass der HFSF die Umsetzung des Umstrukturierungsplans überwachen werde und dass die Aussetzung des Stimmrechts des HFSF aufgehoben würde, falls es zu einer erheblichen Verletzung der Auflagen kommen sollte. |
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(137) |
Aus den genannten Gründen befand die Alpha-Bank-Gruppe, dass die Architektur und die Bedingungen der dauerhaften Rekapitalisierung geeignet seien, um starke Anreize für Altaktionäre und Neuaktionäre zur Beteiligung an anstehenden Kapitalerhöhungen zu schaffen. |
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(138) |
Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Maßnahme erklärte die Alpha-Bank-Gruppe, dass es sich bei der Unterstützungsmaßnahme um eine Reaktion auf den durch das PSI-Programm verursachten Kapitalmangel handle, um dafür zu sorgen, dass die Bank die von der Bank of Greece festgelegte Kapitaladäquanzquote einhalten könne, weiterhin Zugang zu den Refinanzierungsmöglichkeiten der EZB habe und in der Lage sei, ihre Kunden und die griechische Wirtschaft in dieser schwierigen Phase zu unterstützen. |
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(139) |
Im Hinblick auf die Angemessenheit der Maßnahme erklärte die Alpha-Bank-Gruppe, dass sie nicht beabsichtige, die staatliche Unterstützung in wettbewerbsverzerrender Weise zu nutzen. Sie betonte ferner, dass sie seit dem Erhalt der staatlichen Unterstützung keinerlei aggressive kommerzielle Strategie betrieben habe. Sie gab auch zu bedenken, dass alle griechischen Großbanken Empfänger von staatlicher Unterstützung sind und dass der Appetit ausländischer Akteure, auf dem griechischen Mark griechisches Risiko einzugehen, abnehme, so dass kaum die Möglichkeit bestehe, dass einer der Unterstützungsempfänger den Wettbewerb zum Schaden eines anderen Wirtschaftsakteurs verzerrt, der keine Unterstützung erhält. |
4.2. STELLUNGNAHME EINER ANDEREN GRIECHISCHEN BANK
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(140) |
Am 3. Januar 2013 ging bei der Kommission die Stellungnahme einer griechischen Bank zum Einleitungsbeschluss zur Alpha Bank ein. Diese erklärte, dass die Rekapitalisierung griechischer Banken durch den HFSF grundsätzlich ein begrüßenswerter Schritt in Richtung eines gesünderen und rentableren Bankensystems sei und dass sie keine Einwände gegen die Rekapitalisierung der Alpha-Bank-Gruppe habe. |
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(141) |
Die griechische Bank drückte ihre volle Unterstützung für die grundsätzliche Rekapitalisierung griechischer Banken durch den HFSF aus, merkte jedoch an, dass sie zur Minimierung von Wettbewerbsverzerrungen und zur Verhinderung von Diskriminierung erwarte, dass eine Rekapitalisierung durch den HFSF allen in Griechenland operierenden Banken unter ähnlichen Bedingungen offenstehe. |
5. STELLUNGNAHME GRIECHENLANDS ZUM FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHREN IN BEZUG AUF DIE ERSTE ZWISCHENFINANZIERUNG
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(142) |
Am 5. September 2012 übermittelte Griechenland seine von der Bank of Greece und dem HFSF erarbeitete Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss zur Alpha Bank. |
5.1. STELLUNGNAHME DER BANK OF GREECE
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(143) |
Bezüglich der Geeignetheit der ersten Zwischenfinanzierung merkte die Bank of Greece an, dass es sich bei der ersten Zwischenfinanzierung um eine vorläufige Maßnahme handle, da der Rekapitalisierungsprozess durch Aufstockungen des Aktienkapitals seitens der vier betroffenen Banken zum Abschluss gebracht werden solle. |
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(144) |
Des Weiteren stellte die Bank of Greece fest, dass die Rekapitalisierung der größten griechischen Banken Bestandteil einer längerfristigen Umstrukturierung des griechischen Bankensektors ist. Wenn eine Bank in Privatbesitz bleibe, ändere sich die Geschäftsführung höchstwahrscheinlich nicht. Gehe eine Bank dagegen in staatlichen Besitz (d. h. in den Besitz des HFSF) über, könne der HFSF eine neue Geschäftsführung bestimmen, was in jedem Fall von der Bank of Greece geprüft werden müsse. Die Bank of Greece erklärte, dass sie den Corporate-Governance-Rahmen, die Eignung der Geschäftsführung und das Risikoprofil jeder Bank fortlaufend prüft, um sicherzustellen, dass die Banken keine übermäßigen Risiken eingehen. Ferner betonte die Bank of Greece, dass vom HFSF bereits Vertreter in die Vorstände der rekapitalisierten Banken berufen worden sind. |
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(145) |
Im Hinblick auf die Notwendigkeit der ersten Zwischenfinanzierung erklärte die Bank of Greece, dass die Rekapitalisierung der Alpha-Bank-Gruppe begrenzt war, um die Einhaltung der damaligen Mindestkapitalanforderungen von 8 % sicherzustellen. Außerdem habe sich der längere Zeitraum vor den Rekapitalisierungen durch die starke Verschlechterung des Geschäftsumfelds in Griechenland und die Auswirkungen des PSI-Programms, die Komplexität des gesamten Projekts sowie die Notwendigkeit einer maximalen Beteiligung privater Investoren an der Aufstockung des Aktienkapitals bedingt. |
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(146) |
Was die Angemessenheit der ersten Zwischenfinanzierung betrifft, ist der Bank of Greece zufolge die vollständige Umsetzung des der Kommission vorzulegenden Umstrukturierungsplans insofern gesichert, als die Aussetzung des Stimmrechts des HFSF aufgehoben würde, falls es zu einer wesentlichen Verletzung des Umstrukturierungsplans kommen sollte. Zudem erklärte die Bank of Greece, dass die Schwierigkeiten der Alpha-Bank-Gruppe weder auf eine Unterschätzung der Risiken seitens der Geschäftsführung der Alpha-Bank-Gruppe noch auf kommerziell aggressive Handlungen zurückzuführen seien. |
5.2. STELLUNGNAHME DES HFSF
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(147) |
Bezüglich der Geeignetheit der ersten Zwischenfinanzierung erklärte der HFSF im Zusammenhang mit dem Problem der potenziellen staatlichen Einmischung in Fällen, in denen der Staat staatliche Hilfen in beträchtlicher Höhe durch den HFSF zur Verfügung stellt und der HFSF das volle Stimmrecht erhält, dass die durch den HFSF finanzierten Banken nicht als staatliche Einrichtungen oder als Einrichtungen unter staatlicher Kontrolle gelten und dass sie nach ihrer dauerhaften Rekapitalisierung durch den HFSF nicht vom Staat kontrolliert werden. Der HFSF betonte, dass er eine vollständig unabhängige juristische Person des privaten Rechts mit Entscheidungsfreiheit ist. Gemäß Artikel 16C Absatz 2 des HFSF-Gesetzes, nach dem Kreditinstitute, die vom HFSF Kapitalhilfe erhalten haben, nicht Teil des öffentlichen Sektors im weiteren Sinne sind, unterliegt der HFSF nicht der Kontrolle durch die Regierung. Der HFSF verwies außerdem auf seine Führungsstruktur. |
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(148) |
Hinsichtlich des Eingriffs des HFSF in die Geschäftsführung der Alpha-Bank-Gruppe erklärte der HFSF, dass er die Autonomie der Alpha-Bank-Gruppe achten und sich nicht in die tägliche Geschäftsführung einmischen würde, da sich seine Rolle auf die im HFSF-Gesetz beschriebene beschränkt. Der HFSF erklärte ferner, dass es keine staatliche Einmischung oder Koordinierung gebe und die auf die Kreditvergabeverfahren bezogenen Entscheidungen der Alpha-Bank-Gruppe (u. a. bezüglich Sicherheiten, Preisgestaltung und Solvenz der Kreditnehmer) auf der Grundlage wirtschaftlicher Kriterien getroffen würden. |
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(149) |
Der HFSF unterstrich, dass das HFSF-Gesetz und die Vorzeichnungsvereinbarung entsprechende Sicherheitsvorkehrungen enthalten, um private Altaktionäre vor zu hohen Risiken zu schützen. In diesem Zusammenhang verwies der HFSF beispielsweise auf folgende Vorkehrungen: i) die Ernennung der HFSF-Vertreter als unabhängige, nicht geschäftsführende Mitglieder des Vorstands der Alpha-Bank-Gruppe und ihre Anwesenheit in Ausschüssen; ii) die Durchführung der vorgeschriebenen sorgfältigen Prüfungen innerhalb der Alpha-Bank-Gruppe („Due-Dilligence-Prüfungen“) durch den HFSF; iii) die Tatsache, dass nach der endgültigen Rekapitalisierung das Stimmrecht des HFSF nur so lange beschränkt ist, wie die Alpha-Bank-Gruppe die Bedingungen des Umstrukturierungsplans einhält. |
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(150) |
Es seien geeignete Maßnahmen vorhanden, die sicherstellen, dass Banken, an denen der HFSF beteiligt ist, keine vertraulichen Geschäftsinformationen untereinander austauschen. Hierzu zählten die Ernennung unterschiedlicher Personen als HFSF-Vertreter für diese Banken, das den jeweiligen Vertretern übertragene Mandat, das einen speziellen Schutz gegen den Informationsfluss von Vertreter zu Vertreter bietet, und die klaren internen Anweisungen an diese Vertreter, keine vertraulichen Geschäftsinformationen der Banken zu übermitteln. Des Weiteren legte der HFSF dar, dass er seine Rechte in Bezug auf die Banken nicht in einer Art und Weise ausübt, die den wirksamen Wettbewerb verhindern, einschränken, verzerren oder wesentlich schwächen oder behindern könnte. Und schließlich betonte der HFSF, dass die Mitglieder seines Vorstands und seine Mitarbeiter strenge Vertraulichkeitsregeln einhalten müssen und Treuhänderpflichten unterliegen und im Hinblick auf ihre Geschäfte an Bestimmungen betreffend das Berufsgeheimnis gebunden sind. |
6. PRÜFUNG DER STAATLICHEN UNTERSTÜTZUNG IM ZUSAMMENHANG MIT DEM ERWERB AUSGEWÄHLTER VERBINDLICHKEITEN DER DREI GENOSSENSCHAFTSBANKEN
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(151) |
Die Kommission muss als Erstes prüfen, ob es sich bei der staatlichen Unterstützung im Zusammenhang mit der Abwicklung der drei Genossenschaftsbanken (d. h. bei der Schließung der Finanzierungslücken, welche die Übertragung der Einlagen, einschließlich der Interbanken-Verbindlichkeiten, ermöglicht hat, sowie bei den Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem HDIGF) um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. Gemäß dieser Bestimmung gelten als staatliche Beihilfe alle staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
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(152) |
In einem ersten Schritt wird die Kommission prüfen, ob die folgenden potenziellen Begünstigten tatsächlich einen Vorteil erhalten haben: i) die Genossenschaftsbanken und die potenziell auf die Alpha-Bank-Gruppe übertragenen „Tätigkeiten“; sowie ii) die Alpha-Bank-Gruppe. |
i)
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(153) |
Hinsichtlich der Genossenschaftsbanken merkt die Kommission an, dass die Dodecanese Bank, die Evia Bank und die Western Macedonia Bank liquidiert und ihre Banklizenzen entzogen worden sind. Daher werden sie keine wirtschaftlichen Tätigkeiten auf dem Bankenmarkt mehr ausüben. |
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(154) |
Die staatliche Unterstützung, d. h. das Schließen der Finanzierungslücken, würde nur dann eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV für die übertragenen Forderungen und Verbindlichkeiten darstellen, wenn diese Forderungen und Verbindlichkeiten zusammengenommen ein Unternehmen wären. Der Begriff des Unternehmens umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Um zu entscheiden, ob eine Beihilfe für ein Unternehmen vorliegt, muss daher geprüft werden, ob die Übertragung der Forderungen und Verbindlichkeiten die Übertragung einer wirtschaftlichen Tätigkeit nach sich gezogen hat. |
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(155) |
Wie in Abschnitt 2.2.2 dargelegt, wurden nach der Abwicklung der Genossenschaftsbanken lediglich die Einlagen, die Interbanken-Verbindlichkeiten sowie die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem HDIGF auf die Alpha-Bank-Gruppe übertragen. Die drei Genossenschaftsbanken hatten 227 Beschäftigte und unterhielten insgesamt 18 Niederlassungen. Es ist zu beachten, dass kein automatischer Übergang von Niederlassungen oder Arbeitsverträgen oder Darlehen von den drei Genossenschaftsbanken auf die Alpha-Bank-Gruppe stattgefunden hat. Der Umstand, dass die Darlehen nicht auf die Alpha-Bank-Gruppe übertragen worden, sondern bei den drei Genossenschaftsbanken in Liquidation verblieben sind, der Umstand, dass die Niederlassungen nicht übertragen worden sind, sowie der Umstand, dass es zu keiner automatischen Übertragung der Arbeitsverträge gekommen ist, tragen (90) allesamt zu dem Schluss bei, dass keine Übertragung der wirtschaftlichen Tätigkeit vorliegt. Die übertragenen Verbindlichkeiten (d. h. die Einlagen) können nicht als Begünstigte einer staatlichen Beihilfe betrachtet werden, weil es sich dabei nicht um ein „Unternehmen“ handelt. |
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(156) |
Auf den Punkt gebracht: Die drei bisherigen juristischen Personen befinden sich in Liquidation und üben keine Banktätigkeiten mehr aus. Zugleich sind die übertragenen Aktiva und Passiva nicht als Wirtschaftstätigkeit zu betrachten. |
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(157) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Gewährung von EFSF-Anleihen durch den HFSF an die Alpha-Bank-Gruppe zur Deckung der Finanzierungslücke bei den erworbenen Aktiva und Passiva der drei Genossenschaftsbanken nicht geeignet war, die Fortsetzung der Wirtschaftstätigkeit der drei Genossenschaftsbanken zu ermöglichen. Daher ist die Unterstützung durch den HFSF weder als Beihilfe für die liquidierten juristischen Personen noch als Beihilfe für die übertragenen Aktiva und Passiva zu werten. |
ii)
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(158) |
Hinsichtlich der Frage, ob sich aus dem Verkauf der Aktiva und Passiva der drei Genossenschaftsbanken an die Alpha-Bank-Gruppe eine staatliche Beihilfe für die Bank ergibt, muss die Kommission prüfen, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind; und zwar insbesondere: i) ob der Verkauf in einem offenen, diskriminierungsfreien Verfahren durchgeführt wurde, ii) ob der Verkauf zu Marktkonditionen erfolgte; und iii) ob der Staat einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Aktiva und Passiva (91) festsetzt hatte. |
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(159) |
Wie in Erwägungsgrund 52 angeführt, wandte sich die Bank of Greece nur an die vier systemrelevanten Banken in Griechenland, um die ausgewählten Aktiva und Passiva der drei Genossenschaftsbanken meistbietend zu veräußern, da sie eine Übertragung der Einlagen auf vollständig rekapitalisierte Finanzinstitute wünschte. Lediglich die Alpha-Bank-Gruppe und die Eurobank reichten verbindliche Gebote ein. Im Rahmen einer von der Abwicklungsbehörde ausgerichteten Ausschreibung, bei der sowohl der gebotene Preis als auch die Fähigkeit zur nahtlosen und reibungslosen Übernahme der erworbenen Einlagen Berücksichtigung fanden, erhielt die Alpha Bank den Zuschlag. |
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(160) |
Das zum Verkauf stehende Paket beinhaltet keinerlei Infrastruktur, sondern nur Einlagen. Als Käufer kam daher nur eine Bank mit Infrastruktur und Niederlassungsnetz in Griechenland in Frage, um die erforderlichen Dienstleistungen für die Einlageninhaber zu erbringen. |
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(161) |
Da die Kommission keinen Grund zur Annahme hat, dass der Verkauf nicht zu Marktkonditionen erfolgt wäre, gelangt sie im Einklang mit Randnummer 80 der Bankenmitteilung 2013, mit Randnummer 20 der Umstrukturierungsmitteilung und mit der Beschlusspraxis der Kommission (92) zu dem Schluss, dass das Vorliegen einer Beihilfe für die Alpha-Bank-Gruppe ausgeschlossen werden kann. |
iii)
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(162) |
Die staatliche Unterstützung im Zusammenhang mit dem Verkauf der drei Genossenschaftsbanken hat keine Begünstigung einer bestimmten Wirtschaftstätigkeit oder eines bestimmten Unternehmens zufolge. Daher ist die Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu werten. |
7. BEWERTUNG DER MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER ALPHA-BANK-GRUPPE
7.1. VORLIEGEN UND HÖHE DER BEIHILFE
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(163) |
Die Kommission hat zu prüfen, ob eine staatliche Beihilfe für die Alpha-Bank-Gruppe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV vorliegt. |
7.1.1. Vorliegen einer Beihilfe in den Maßnahmen, die im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken gewährt wurden (Maßnahmen L1 und A)
7.1.1.1. Staatliche Liquiditätshilfe mittels der Garantiemaßnahme und der Staatsanleihenmaßnahme (Maßnahme L1)
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(164) |
Wie die Kommission bereits in ihren Beschlüssen zur Genehmigung und Verlängerung des Hilfspakets für griechische Banken (93) festgestellt hat, stellt die im Rahmen dieses Pakets gewährte Liquiditätshilfe eine staatliche Beihilfe dar. Die Gewährung weiterer Liquiditätshilfen im Rahmen dieses Programms würde ebenfalls eine staatliche Beihilfe darstellen. |
7.1.1.2. Staatliche Rekapitalisierung im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme (Maßnahme A)
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(165) |
Wie die Kommission bereits in ihrer Entscheidung vom 19. November 2008 über das Hilfspaket für griechische Banken festgestellt hat, stellen Rekapitalisierungen, die im Rahmen der in diesem Programm enthaltenen Rekapitalisierungsregelungen gewährt werden, eine Beihilfe dar. Die Alpha-Bank-Gruppe hat vermittels Vorzugsaktien 940 Mio. EUR erhalten; dies entspricht 2 % ihrer RWA zum betreffenden Zeitpunkt. |
7.1.2. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe in der staatlich garantierten Notfall-Liquiditätshilfe ELA (Maßnahme L2)
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(166) |
Unter Randnummer 51 ihrer Bankenmitteilung 2008 hat die Kommission klargestellt, dass die Bereitstellung von Zentralbankmitteln für ein Finanzinstitut nicht als staatliche Beihilfe zu betrachten ist, wenn im Hinblick auf die Solvenz des Finanzinstituts, die Besicherung der Fazilität, den dem Finanzinstitut auferlegten Strafzins und das Fehlen einer Rückbürgschaft des Staates vier Bedingungen kumulativ erfüllt sind. Da die vom Staat garantierte ELA für die Alpha-Bank-Gruppe diese vier kumulativen Bedingungen nicht erfüllt, insbesondere, da sie mit einer Bürgschaft des Staats verbunden ist und in Verbindung mit weiteren Unterstützungsmaßnahmen gewährt wird, stellt sie eine staatliche Beihilfe dar. |
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(167) |
Die mit einer staatlichen Garantie ausgestattete ELA erfüllt die Bedingungen, die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV niedergelegt sind. Erstens werden jegliche Verluste vom Staat übernommen, da die Maßnahme eine staatliche Garantie zugunsten der Bank of Greece vorsieht. Somit werden bei der Maßnahme staatliche Mittel eingesetzt. Durch die ELA werden Banken in die Lage versetzt, sich Liquidität zu beschaffen, auch wenn sie zu dem betreffenden Zeitpunkt keinen Zugang zum Interbankenmarkt und zu den normalen Refinanzierungsmöglichkeiten des Eurosystems haben. Folglich wird der Alpha-Bank-Gruppe durch die staatlich garantierte ELA ein Vorteil gewährt. Die Maßnahme ist selektiv, da die ELA auf den Bankensektor begrenzt ist. Da die Alpha-Bank-Gruppe durch die staatlich garantierte ELA in die Lage versetzt wird, weiterhin auf dem Markt tätig zu sein und eine Insolvenz und ein Ausscheiden aus dem Markt zu verhindern, wirkt sie wettbewerbsverzerrend. Da die Alpha-Bank-Gruppe in anderen Mitgliedstaaten aktiv ist und da Finanzinstitute aus anderen Mitgliedern in Griechenland tätig sind oder daran Interesse haben könnten, beeinträchtigt der Vorteil, welcher der Alpha-Bank-Gruppe gewährt wird, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. |
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(168) |
Die staatlich garantierte ELA (Maßnahme L2) stellt eine staatliche Beihilfe dar. Der Umfang der staatlich garantierten ELA schwankt im zeitlichen Verlauf. Zum 31. Dezember 2012 belief sie sich auf rund 23,6 Mrd. EUR. |
7.1.3. Vorliegen einer Beihilfe in den durch den HFSF gewährten Maßnahmen (Maßnahmen B1, B2, B3 und B4)
7.1.3.1. Erste Zwischenfinanzierung (Maßnahme B1)
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(169) |
In Abschnitt 5.1 des Einleitungsbeschlusses zur Alpha Bank ist die Kommission bereits zu dem Schluss gelangt, dass die erste Zwischenfinanzierung eine staatliche Beihilfe darstellt. Das bereitgestellte Kapital belief sich auf 1,9 Mrd. EUR. |
7.1.3.2. Zweite Zwischenfinanzierung (Maßnahme B2)
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(170) |
Maßnahme B2 wurde unter Einsatz von Mitteln des HFSF durchgeführt, die, wie in Erwägungsgrund 47 des Einleitungsbeschlusses zur Alpha Bank dargelegt, staatliche Mittel darstellen. |
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(171) |
Im Hinblick auf das Vorliegen eines Vorteils ist festzustellen, dass die Eigenkapitalquote der Alpha-Bank-Gruppe durch Maßnahme B2 soweit erhöht wurde, dass sie weiterhin auf dem Markt tätig sein konnte und Zugang zu den Finanzierungsmöglichkeiten des Eurosystems erhielt. Darüber hinaus besteht die Vergütung für Maßnahme B2 in Stückzinsen auf EFSF-Schuldverschreibungen und einer zusätzlichen Gebühr in Höhe von 1 %. Da diese Vergütung deutlich geringer ausfällt als die Kosten für ähnliche Kapitalinstrumente, ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Alpha-Bank-Gruppe nicht in der Lage gewesen wäre, sich das gleiche Kapital zu den gleichen Bedingungen auf dem Markt zu beschaffen. Folglich verschaffte Maßnahme B2 der Alpha-Bank-Gruppe einen Vorteil aus öffentlichen Mitteln. Da die Maßnahme ausschließlich für die Alpha-Bank-Gruppe bereitgestellt wurde, ist sie selektiv. |
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(172) |
Durch Maßnahme B2 wurde die Marktstellung der Alpha-Bank-Gruppe gestärkt, da ihr die für die fortgesetzte Erfüllung der Kapitalanforderungen erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt wurden, was zu Wettbewerbsverzerrungen führte. Da die Alpha-Bank-Gruppe auf anderen Bankenmärkten in der Europäischen Union tätig ist und Finanzinstitute aus anderen Mitgliedstaaten in Griechenland tätig sind, ist Maßnahme B2 auch geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. |
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(173) |
Die Kommission betrachtet Maßnahme B2 als staatliche Beihilfe. Sie wurde von den nationalen Behörden als Beihilfe angemeldet. Das bereitgestellte Kapital belief sich auf 1,042 Mrd. EUR. |
7.1.3.3. Verpflichtungserklärung (Maßnahme B3)
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(174) |
Im Zuge der Maßnahme B3 verpflichtete sich der HFSF, zur Vervollständigung der Rekapitalisierung der Alpha-Bank-Gruppe bis zu der Höhe, die von der National Bank of Greece im Rahmen des Stresstests 2012 gefordert wurde, zusätzliches Kapital beizusteuern. Der HFSF wird aus staatlichen Mitteln finanziert. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Verpflichtungserklärung eine Zusage staatlicher Mittel darstellt. Die Bedingungen, unter denen der HFSF Finanzinstitute unterstützen kann, sind rechtlich genau festgelegt und abgesteckt. Entsprechend ist die Verwendung dieser staatlichen Mittel dem Staat zuzurechnen. Der HFSF hat sich verpflichtet, zusätzliches Kapital in Höhe von bis zu 1,629 Mrd. EUR bereitzustellen. |
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(175) |
Die Verpflichtungserklärung verschaffte der Alpha-Bank-Gruppe einen Vorteil, da sie das Vertrauen der Anleger bestärkte, dass die Alpha-Bank-Gruppe ihren Verpflichtungen zur Kapitalbeschaffung in vollem Umfang nachkommen könne bzw. dass der HFSF das Kapital bereitstellen würde, wenn die Alpha-Bank-Gruppe es nicht auf dem Markt beschaffen könnte. Außerdem wurde durch die Verpflichtungserklärung die Beschaffung von privatem Kapital auf dem Markt erleichtert, da Anleger die Gewissheit erhielten, dass der HFSF einspringen würde, wenn die Alpha-Bank-Gruppe einen Teil des Kapitals nicht auf dem Markt beschaffen könnte. Bevor die Rekapitalisierungsregelungen bekannt waren, hätte kein privater Investor Kapital zur Verfügung gestellt, und zu jenem Zeitpunkt hatte die Alpha-Bank-Gruppe keinen Zugang zum Kapitalmarkt. Dieser Vorteil ist selektiv, da nicht allen in Griechenland tätigen Banken eine solche Unterstützung zuteil wurde. |
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(176) |
Da die Alpha-Bank-Gruppe auf anderen Bankenmärkten in der Europäischen Union tätig ist und Finanzinstitute aus anderen Mitgliedstaaten in Griechenland tätig sind, ist Maßnahme B3 auch geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verzerren. |
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(177) |
Folglich stellt Maßnahme B3 eine staatliche Beihilfe dar und wurde am 27. Dezember 2012 von den griechischen Behörden als staatliche Beihilfe angezeigt. |
7.1.3.4. Beteiligung des HFSF an der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 (Maßnahme B4)
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(178) |
Im Zuge der unter Beteiligung des HFSF erfolgten Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 (Maßnahme B4) wurden die erste und die zweite Zwischenfinanzierung (Maßnahmen B1 und B2) und die teilweise umgesetzte Verpflichtungserklärung (Maßnahme B3) in eine dauerhafte Rekapitalisierung durch Stammaktien im Wert von 4,021 Mrd. EUR überführt. Dass nicht das gesamte durch Maßnahme B3 zugesagte Kapital zugeführt werden musste, ist darauf zurückzuführen, dass es gelungen ist, 550 Mio. EUR Kapital von privaten Anlegern zu beschaffen. Da es sich bei Maßnahme B4 um die Umwandlung einer bereits gewährten Beihilfe handelt, stellt sie eine Förderung durch staatliche Mittel dar, ohne dass jedoch der Nennwert der Beihilfe erhöht wird. Allerdings steigert sie den Vorteil der Alpha-Bank-Gruppe (und damit auch die Wettbewerbsverzerrungen), da sie eine dauerhafte und nicht, wie im Falle der Maßnahmen B1 und B2, eine vorübergehende Rekapitalisierung darstellt. Im Gegensatz zu Maßnahme B3, bei der es sich lediglich um eine Zusage und keine tatsächliche Rekapitalisierung handelt, erhöht die Maßnahme B4 die Kapitaladäquanzquote der Alpha-Bank-Gruppe und stellt daher einen größeren Vorteil dar. |
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(179) |
Die Kommission vermerkt, dass nicht allen in Griechenland tätigen Banken eine solche Unterstützung zuteil wurde. Also wurde der Alpha-Bank-Gruppe ein selektiver Vorteil gewährt. Im Hinblick auf die Wettbewerbsverzerrung und die Beeinträchtigung des Handels stellt die Kommission fest, dass die Alpha-Bank-Gruppe durch diese Förderung beispielsweise in die Lage versetzt wurde, in anderen Mitgliedstaaten tätig zu sein. Eine Liquidation der Alpha-Bank-Gruppe hätte das Ende ihrer Tätigkeiten im Ausland bedeutet, da diese eingestellt oder die entsprechenden Unternehmungen verkauft worden wären. Daher verzerrt die Maßnahme den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Die Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe dar. |
7.1.3.5. Schlussfolgerung zu den Maßnahmen B1, B2, B3 und B4
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(180) |
Die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 sind als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu werten. Der in den Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 enthaltene Beihilfebetrag beläuft sich auf 4,571 Mrd. EUR. Wie in Abschnitt 7.1.3.4 angeführt, wurde der im Dezember 2012 zugesagte Betrag (Maßnahme B3) nur zum Teil in eine tatsächliche Kapitalzuführung umgesetzt (Maßnahme B4). Die tatsächlich ausbezahlte staatliche Beihilfe beläuft sich daher nur auf 4 021 Mio. |
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(181) |
Nach Randnummer 31 der Umstrukturierungsmitteilung muss die Kommission die Höhe der Beihilfe sowohl absolut „als auch im Verhältnis zu den risikogewichteten Vermögenswerten der Bank“ bewerten. Die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 wurden über ein Jahr hinweg, nämlich vom April 2012 bis Mai 2013 gewährt. In diesem Zeitraum haben sich die RWA der Alpha-Bank-Gruppe verändert, da sie nach dem Erwerb der Emporiki Bank gestiegen sind. Daher stellt sich die Frage, welcher Stand der RWA heranzuziehen ist; insbesondere, ob die Beurteilung der staatlichen Beihilfe unter Bezugnahme auf die RWA zu Beginn oder zum Ende des Zeitraums erfolgen sollte. Die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 dienten dazu, den von der Bank of Greece im März 2012 (Stresstest 2012) ermittelten Kapitalbedarf zu decken. Mit anderen Worten, der Kapitalbedarf, den diese Maßnahmen abdeckten, bestand bereits im März 2012. Daher stellt die Kommission fest, dass der in den Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 enthaltene Beihilfebetrag mit den RWA der Alpha-Bank-Gruppe am 31. März 2012 ins Verhältnis zu setzen ist. Der Umstand, dass die Alpha-Bank-Gruppe — deutlich nach dem März 2012 — die Emporiki Bank erworben hat, darf nicht dazu führen, dass man das Verhältnis Beihilfe/RWA niedriger ansetzt. Die Beihilfe wirkt sich ja nicht weniger wettbewerbsverzerrend aus, weil die Alpha-Bank-Gruppe eine Erwerbung getätigt hat, die eine Erhöhung ihrer RWA bewirkt. Ferner ruft sie in Erinnerung, dass die Bank of Greece nach dem März 2012 und bis zur Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 die von den griechischen Banken getätigten Erwerbungen nicht berücksichtigte, um ihren Kapitalbedarf — nach oben oder nach unten — anzupassen. Dieser Faktor ist ein weiterer Beleg dafür, dass die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 staatliche Beihilfemaßnahmen darstellten, die sich am Bedarf der Alpha-Bank-Gruppe zum Zeitpunkt des 31. März 2012 orientierten. |
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(182) |
Die erste und zweite Zwischenfinanzierung und die Verpflichtungserklärung beliefen sich auf insgesamt 4,571 Mrd. EUR. Dieser Betrag entspricht 10,3 % der RWA der Alpha-Bank-Gruppe zum 31. März 2012 (94). |
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(183) |
Da es der Alpha-Bank-Gruppe gelungen ist, privates Kapital zu beschaffen, belief sich der vom HFSF der Alpha-Bank-Gruppe tatsächlich zugeführte Betrag nur auf 4,021 Mrd. EUR, was 9,1 % der RWA der Alpha-Bank-Gruppe zum 31. März 2012 entspricht. |
7.1.4. Schlussfolgerung zum Vorliegen und zur Gesamthöhe der Beihilfe
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(184) |
Die Maßnahmen A, B1, B2, B3 und B4 sind als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu werten.
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7.2. RECHTSGRUNDLAGE DER PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT
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(185) |
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV kann die Kommission Beihilfen „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. |
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(186) |
Die Kommission hat anerkannt, dass die weltweite Finanzkrise eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats hervorrufen kann und dass Maßnahmen zur Unterstützung von Banken geeignet sind, diese Störung zu beseitigen. Dies hat die Kommission in der Bankenmitteilung 2008, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Umstrukturierungsmitteilung bekräftigt. Die Kommission ist nach wie vor der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV vorliegen, da die Finanzmärkte erneut unter Druck geraten sind. Sie hat diese Auffassung mit der Annahme der Verlängerungsmitteilung 2011 (95) sowie der Bankenmitteilung 2013 bestätigt. |
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(187) |
Im Hinblick auf die griechische Wirtschaft hat die Kommission in ihren Beschlüssen zur Genehmigung und Verlängerung des Hilfspakets für griechische Banken sowie in ihrer Genehmigung staatlicher Unterstützungsmaßnahmen, die Griechenland einzelnen Banken gewährt hat (96), anerkannt, dass eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Griechenlands droht und dass die staatliche Stützung von Banken ein geeignetes Mittel zur Behebung dieser Störung ist. Damit sollte Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV die Rechtsgrundlage für die Würdigung der Beihilfemaßnahmen sein. |
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(188) |
Während der Finanzkrise stellte die Kommission Vereinbarkeitskriterien für verschiedene Arten von Beihilfemaßnahmen auf. Die Grundsätze für die Bewertung von Beihilfemaßnahmen wurden erstmals in der Bankenmitteilung 2008 niedergelegt. |
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(189) |
Nach Randnummer 15 der Bankenmitteilung 2008 setzt die Vereinbarkeit einer Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV voraus, dass sie die allgemeinen Vereinbarkeitskriterien erfüllt:
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(190) |
Informationen über Rekapitalisierungsmaßnahmen sind in der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 zu finden. |
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(191) |
In der Umstrukturierungsmitteilung ist festgelegt, auf welche Weise die Kommission Umstrukturierungspläne, insbesondere die notwendige Wiederherstellung der Rentabilität, bewertet, um einen angemessenen Eigenbeitrag des Begünstigten sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen. |
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(192) |
Dieser Rahmen wurde durch die Bankenmitteilung 2013 ergänzt, die für nach dem 31. Juli 2013 angemeldete Beihilfemaßnahmen anwendbar ist. |
7.2.1. Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der Liquiditätsbeihilfe für die Alpha-Bank-Gruppe (Maßnahme L1)
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(193) |
Die Liquiditätshilfe, welche die Alpha-Bank-Gruppe bereits erhalten hat, ist durch die aufeinanderfolgenden Beschlüsse zur Genehmigung der Maßnahmen im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken und zu deren Änderungen und Verlängerungen (97) eindeutig genehmigt. Jede künftige Liquiditätshilfe für die Alpha-Bank-Gruppe muss unter einer Regelung erfolgen, die von der Kommission ordnungsgemäß genehmigt wurde. Die Bedingungen solcher Beihilfen müssen vor ihrer Gewährung von der Kommission genehmigt werden, sodass sie im vorliegenden Beschluss keiner weiteren Prüfung bedürfen. |
7.2.2. Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der Vorzugsaktien (Maßnahme A)
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(194) |
Die im Jahr 2009 in Form von Vorzugsaktien gewährte Rekapitalisierung (Maßnahme A) erfolgte im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme, die in Einklang mit der Bankenmitteilung 2008 im Jahr 2008 als Bestandteil des Hilfspakets für griechische Banken genehmigt worden war. Es ist daher nicht notwendig, sie nochmals anhand der Bankenmitteilung 2008 zu prüfen, sie muss lediglich anhand der Umstrukturierungsmitteilung bewertet werden. |
7.2.3. Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der staatlich garantierten ELA (Maßnahme L2)
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(195) |
Die Vereinbarkeit der staatlich garantierten ELA (Maßnahme L2) ist zunächst aufgrund der Bankenmitteilung 2008 und der Verlängerungsmitteilung 2011 zu prüfen. Staatlich garantierte ELA, die nach dem 1. August 2013 gewährt wurde, fällt unter die Bankenmitteilung 2013. |
7.2.4. Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der HFSF-Rekapitalisierungen (Maßnahmen B1, B2, B3 und B4)
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(196) |
Die Vereinbarkeit der HFSF-Rekapitalisierungen (Maßnahmen B1, B2, B3 und B4) ist zunächst anhand der Bankenmitteilung 2008, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 zu prüfen. Im Einleitungsbeschluss zur Alpha Bank hatte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme B1 mit diesen Mitteilungen geäußert. Da besagte Maßnahmen vor dem 31. Juli 2013 durchgeführt wurden, fallen sie nicht unter die Bankenmitteilung 2013. Die Vereinbarkeit der HFSF-Rekapitalisierungsmaßnahmen B1, B2, B3 und B4 ist außerdem anhand der Umstrukturierungsmitteilung zu prüfen. |
7.3. VEREINBARKEIT DER MASSNAHME L2 MIT DER BANKENMITTEILUNG 2008, DER VERLÄNGERUNGSMITTEILUNG 2011 UND DER BANKENMITTEILUNG 2013
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(197) |
Die Vereinbarkeit einer Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV setzt voraus, dass sie die allgemeinen Vereinbarkeitskriterien erfüllt: Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. |
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(198) |
Da die griechischen Banken, wie in Erwägungsgrund 26 dargelegt, vom Interbankenmarkt ausgeschlossen waren und in Bezug auf ihre Finanzierung somit völlig von der Zentralbank abhängig waren, und da die Alpha-Bank-Gruppe durch reguläre Refinanzierungsgeschäfte nicht genügend Mittel aufnehmen konnte, benötigte sie die staatlich garantierte ELA, um genügend Liquidität zur Vermeidung einer Insolvenz zu beschaffen. Die Kommission bewertet Maßnahme L2 als geeigneten Mechanismus zur Behebung einer beträchtlichen Störung, wie sie durch eine Insolvenz der Alpha-Bank-Gruppe verursacht worden wäre. |
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(199) |
Da die staatlich garantierte ELA für die Alpha-Bank-Gruppe mit verhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, besteht für die Alpha-Bank-Gruppe ein hinreichender Anreiz, sich bei ihrer weiteren Geschäftstätigkeit nicht auf diese Finanzierungsquelle zu stützen. Die Alpha-Bank-Gruppe musste dafür einen Zinssatz entrichten, der um […] Basispunkte oberhalb der üblichen Refinanzierungsmöglichkeiten im Eurosystem liegt. Darüber hinaus musste die Alpha-Bank-Gruppe eine Garantiegebühr in Höhe von […] Basispunkten an den Staat entrichten. Infolgedessen entstehen der Alpha-Bank-Gruppe durch die staatlich garantierte ELA weitaus höhere Kosten als durch die sonst übliche Refinanzierung durch die EZB. Insbesondere ist der Unterschied zwischen ersterer und letzterer größer als die in der Verlängerungsmitteilung 2011 vorgeschriebene Höhe der Garantiegebühr. Aus diesem Grund kann die vom Staat erhobene Gesamtvergütung als ausreichend gewertet werden. Die Höhe der staatlich garantierten ELA wird von der Bank of Greece und der EZB regelmäßig anhand des tatsächlichen Bedarfs der Alpha-Bank-Gruppe überprüft. Sie überwachen ihre Verwendung genau und sorgen dafür, dass sie auf das notwendige Minimum beschränkt bleibt. Aus diesem Grund erhält die Alpha-Bank-Gruppe durch die Maßnahme L2 keine überschüssige Liquidität, die sie für wettbewerbsverzerrende Finanzaktivitäten verwenden könnte. Sie ist auf das erforderliche Minimum begrenzt. |
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(200) |
Durch die genaue Überwachung der Verwendung der staatlich garantierten ELA und die regelmäßige Überprüfung, dass sich diese auf das erforderliche Minimum begrenzt, wird auch gewährleistet, dass diese Liquidität angemessen ist und den Wettbewerb nicht ungebührlich beeinträchtigt. Außerdem stellt die Kommission fest, dass Griechenland eine Verpflichtung abgegeben hat, dass die Alpha-Bank-Gruppe Umstrukturierungsmaßnahmen umsetzen wird, um ihre Abhängigkeit von der Zentralbankfinanzierung zu verringern, und dass die Alpha-Bank-Gruppe bestimmte Verhaltenseinschränkungen beachten wird, wie in Abschnitt 7.6 dargelegt. Durch diese Faktoren wird sichergestellt, dass die Inanspruchnahme der Liquiditätshilfe so bald wie möglich endet und dass diese Hilfe angemessen ist. |
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(201) |
Daher steht Maßnahme L2 in Einklang mit der Bankenmitteilung 2008 und der Verlängerungsmitteilung 2011. Da durch die Bankenmitteilung 2013 keine weiteren Anforderungen im Hinblick auf Garantien eingeführt wurden, steht Maßnahme L2 auch im Einklang mit der Bankenmitteilung 2013. |
7.4. VEREINBARKEIT DER MASSNAHMEN B1, B2, B3 UND B4 MIT DER BANKENMITTEILUNG 2008, DER REKAPITALISIERUNGSMITTEILUNG UND DER VERLÄNGERUNGSMITTEILUNG 2011
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(202) |
Wie in Erwägungsgrund 189 angeführt, und in Einklang mit Randnummer 15 der Bankenmitteilung 2008, setzt die Vereinbarkeit einer Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV voraus, dass sie die allgemeinen Vereinbarkeitskriterien erfüllt (98): Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. |
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(203) |
In der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 sind weitere Vorgaben zur Höhe der Vergütung im Falle staatlicher Kapitalzuführungen enthalten. |
7.4.1. Geeignetheit der Maßnahmen
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(204) |
Im Hinblick auf die Geeignetheit der Rekapitalisierungen durch den HFSF (Maßnahmen B1, B2, B3 und B4) betrachtet die Kommission diese Maßnahmen als geeignet, weil sie der Alpha-Bank-Gruppe die Erfüllung der Kapitalanforderungen ermöglichen. Ohne die Rekapitalisierungen durch den HFSF hätte die Alpha-Bank-Gruppe ihrer Tätigkeit nicht fortführen können und hätte den Zugang zu den Refinanzierungsmöglichkeiten der EZB verloren. |
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(205) |
In diesem Zusammenhang stellte die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss zur Alpha Bank fest, dass die Alpha-Bank-Gruppe sowohl im Hinblick auf die Vergabe von Krediten als auch die Hereinnahme von Einlagen zu den größten Finanzinstituten Griechenlands zählt. Als solche ist sie in Griechenland eine Alpha-Bank-Gruppe von systemischer Bedeutung. Eine Insolvenz der Bank hätte daher eine beträchtliche Störung im griechischen Wirtschaftsleben bewirkt. Unter den damals vorherrschenden Umständen hatten Finanzinstitute in Griechenland kaum Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten. Dieser Finanzierungsmangel beschränkte ihre Fähigkeit, die griechische Wirtschaft mit Krediten zu versorgen. Vor diesem Hintergrund wäre die Störung des Wirtschaftslebens durch eine Insolvenz der Alpha-Bank-Gruppe verschlimmert worden. Darüber hinaus waren die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 in erster Linie durch das PSI-Programm bedingt, ein höchst außergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, und nicht durch geschäftliche Fehlentscheidungen oder übermäßige Risikobereitschaft der Alpha-Bank-Gruppe. Folglich zielen die Maßnahmen in erster Linie auf die Ergebnisse des PSI-Programms ab und tragen zur Aufrechterhaltung der Finanzstabilität in Griechenland bei. |
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(206) |
Im Einleitungsbeschluss zur Alpha Bank äußerte die Kommission Zweifel, ob sofort alle Maßnahmen ergriffen wurden, damit die Alpha-Bank-Gruppe in Zukunft keine Beihilfen mehr benötigt. Wie in den Erwägungsgründen 121 und 122 des vorliegenden Beschlusses dargelegt, hat sich Griechenland in Bezug auf Corporate Governance und den Geschäftsbetrieb der Alpha-Bank-Gruppe zu einer Reihe von Maßnahmen verpflichtet. Wie in den Erwägungsgründen 99 und 106 beschrieben, hat die Alpha-Bank-Gruppe ihre Tätigkeiten außerdem deutlich umstrukturiert, wobei bereits zahlreiche Kosten eingespart wurden. Somit sind die Zweifel der Kommission ausgeräumt. |
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(207) |
Im Einleitungsbeschluss zur Alpha Bank hatte die Kommission außerdem Zweifel geäußert, ob es für den Fall, dass die Alpha-Bank-Gruppe unter staatliche Kontrolle gestellt würde oder dass private Minderheitsaktionäre die Kontrolle erhielten, während die Mehrheit der Anteile in staatlicher Hand verbliebe, hinreichend Sicherheitsvorkehrungen gebe. Die in den Erwägungsgründen 121 und 122 dieses Beschlusses beschriebenen Verpflichtungen gewährleisten, dass die Kreditgeschäfte der Alpha-Bank-Gruppe nach kommerziellen Grundsätzen betrieben werden und dass sie in ihrem Tagesgeschäft vor staatlicher Einmischung geschützt wird. Außerdem wird durch den Rahmenvertrag über die Beziehung zwischen dem HFSF und der Alpha-Bank-Gruppe gewährleistet, dass die Interessen des Staats als Hauptanteilseigner vor übermäßiger Risikobereitschaft aufseiten der Geschäftsführung der Alpha-Bank-Gruppe geschützt werden. |
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(208) |
Aus diesen Gründen dienen die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 dazu, die Stabilität des griechischen Finanzsystems aufrechtzuerhalten. Es wurden bedeutsame Vorkehrungen getroffen, um künftige Verluste so gering wie möglich zu halten und zu vermeiden, dass die Geschäftstätigkeiten der Alpha-Bank-Gruppe durch eine unseriöse Unternehmensführung gefährdet werden. Auf dieser Grundlage bestätigt die Kommission die Geeignetheit der Maßnahmen B1, B2, B3 und B4. |
7.4.2. Erforderlichkeit — Begrenzung der Beihilfe auf das Minimum
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(209) |
Nach der Bankenmitteilung 2008 muss die Beihilfe in ihrer Höhe und Form notwendig sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Die Höhe der Kapitalzuführung muss also dem für das Ziel erforderlichen Mindestbetrag entsprechen. |
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(210) |
Die Höhe der Kapitalhilfe wurde von der Bank of Greece im Zuge eines Stresstests ermittelt, um sicherzustellen, dass die Core-Tier-1-Quote im Zeitraum 2012-2014, wie in Tabelle 3 wiedergegeben, oberhalb eines bestimmten Niveaus verblieb. Die Alpha-Bank-Gruppe wird dadurch also nicht mit einem Kapitalüberschuss ausgestattet. Wie in Erwägungsgrund 206 erläutert, wurden Maßnahmen ergriffen, um das Risiko eines künftigen zusätzlichen Beihilfebedarfs der Alpha-Bank-Gruppe zu mindern. |
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(211) |
Im Hinblick auf die Vergütung der ersten und zweiten Zwischenfinanzierung (Maßnahmen B1 und B2) ruft die Kommission in Erinnerung, dass letztere im Mai 2012 bzw. Dezember 2012 gewährt und in Form von EFSF-Schuldverschreibungen ausgezahlt wurden. Als Vergütung erhielt der HFSF die vom Datum der Ausgabe dieser EFSF-Schuldverschreibungen bis zum Datum der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 aufgelaufenen Zinsen für die EFSF-Schuldverschreibungen zuzüglich einer Gebühr in Höhe von 1 % (99). Wie im Einleitungsbeschluss zur Alpha Bank betont, liegt diese Vergütung unter der in der Rekapitalisierungsmitteilung festgelegten Spanne von 7 % bis 9 %. Der Zeitraum, in dem die niedrige Vergütung geleistet wurde, war allerdings für Maßnahme B1 auf ein Jahr und für Maßnahme B2 auf fünf Jahre begrenzt (nämlich auf den Zeitraum bis zur Umwandlung der Zwischenfinanzierung in eine übliche Rekapitalisierung durch normale Stammaktien, also bis zur Maßnahme B4). Während die erste und zweite Zwischenfinanzierung nicht zu einer Verwässerung der Altaktionäre führten, löste die Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013, d. h. die Umwandlung der ersten und zweiten Zwischenfinanzierung, eine starke solche Verwässerung aus, da der Anteil der Altaktionäre am Eigenkapital der Alpha-Bank-Gruppe auf 4,9 % zurückging. Diese außergewöhnliche Situation, die seit dem Datum der ersten Zwischenfinanzierung bestand, wurde im Folgenden beendet. Die im Einleitungsbeschluss zur Alpha Bank vorgebrachten Zweifel wurden daher ausgeräumt. |
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(212) |
Zweitens gilt: In Anbetracht der außergewöhnlichen Ursachen für die Schwierigkeiten der Alpha-Bank-Gruppe, deren Verluste in erster Linie auf einen Forderungsverzicht zugunsten des Staats (das PSI-Programm und der Schuldenrückkauf, die dem Staat einen erheblichen Vorteil in Form einer Schuldenverringerung verschaffen) und auf eine langwierige Rezession der einheimischen Wirtschaft zurückgehen, kann die Kommission eine solche vorübergehende Abweichung von den in der Rekapitalisierungsmitteilung (100) niedergelegten normalen Vergütungskriterien hinnehmen. |
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(213) |
Maßnahme B3 stellte eine Zusage der Bereitstellung von Kapital dar. Diese Zusage vom Dezember 2012 wurde im Mai-Juni 2013, also nur fünf Monate später, in Form einer tatsächlichen Kapitalzuführung eingelöst. Aus diesem Grund sowie aus den in Erwägungsgrund 212 dargelegten Gründen kann hingenommen werden, dass für diese Zusage keine Vergütung erfolgte. |
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(214) |
Im Hinblick auf Maßnahme B4 ist unter Randnummer 8 der Verlängerungsmitteilung 2011 vorgesehen, dass bei der Zeichnung von Kapitalzuführungen ein ausreichender Abschlag von den Aktienpreisen unmittelbar vor Bekanntgabe der Zuführung vorgenommen werden sollte, um ausreichend Gewähr dafür zu bieten, dass der Staat eine angemessene Vergütung erhält. Zwar wurde im Zuge dieser Rekapitalisierung kein wesentlicher Abschlag vom Aktienpreis unter Berücksichtigung des Verwässerungseffekts vorgenommen, aber es war auch objektiv nicht möglich, einen wesentlichen Abschlag auf den theoretischen nach-Rechte-Preis (101) zu erreichen. Vor der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 wies die Alpha-Bank-Gruppe eine Marktkapitalisierung von nur wenigen Hundert Millionen Euro auf. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob die damaligen Kapitaleigner vollständig auszuschalten gewesen wären. Die Kommission stellt fest, dass der Emissionskurs auf den durchschnittlichen Kurs über die 50 Tage, die der Festlegung des Emissionskurses vorausgingen, abzüglich eines Abschlags von 50 % festgelegt wurde. Ferner stellt die Kommission fest, dass die Verwässerung der Altaktionäre überaus stark ausgeprägt war, da sie nach der Rekapitalisierung nur noch 4,9 % der Anteile der Alpha-Bank-Gruppe hielten. Ein weiterer Abschlag auf den Marktpreis hätte daher nur geringfügige Auswirkungen auf die Vergütung des HFSF gehabt. In Anbetracht der in Erwägungsgrund 212 dargelegten besonderen Lage der griechischen Banken und des Umstands, dass der Beihilfebedarf aus einem Forderungsverzicht zugunsten des Staats herrührt, betrachtet die Kommission den Emissionskurs der vom Staat gezeichneten Aktien als hinreichend niedrig. |
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(215) |
Der HFSF hat zudem Optionsscheine ausgegeben und für jede neue Aktie, die von einem privaten Anleger im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 gezeichnet worden ist, je einen Optionsschein zugeteilt. Der HFSF hat diese Optionsscheine entgeltfrei zugeteilt. Wie in Erwägungsgrund 93 erläutert, verleiht jeder Optionsschein das Recht zum Kauf von 7,40 Aktien aus dem Bestand des HFSF, zu bestimmten Zeitpunkten und Ausübungspreisen. Der Ausübungspreis ist gleich dem Zeichnungskurs des HFSF zuzüglich einer jährlichen kumulativen Marge (4 % für Jahr 1, 5 % für Jahr 2, 6 % für Jahr 3, 7 % für Jahr 4 und schließlich 8 % p.a. für die letzten 6 Monate). Daraus ergeben sich faktisch Obergrenzen für die Vergütung, die der HFSF auf die von ihm gehaltenen Aktien erhält. Diese Vergütung liegt unter der in der Rekapitalisierungsmitteilung festgelegten Spanne von 7 % bis 9 %. Da diese Optionsscheine jedoch ein Schlüsselfaktor für den Erfolg der von der Alpha-Bank-Gruppe vor der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 lancierten Bezugsrechteausgabe und Privatplatzierung waren, gesteht die Kommission zu, dass sie es der Alpha-Bank-Gruppe ermöglicht haben, den Betrag der Beihilfe um 550 Mio. EUR zu verringern. Angesichts der niedrigen Eigenkapitalquote der Alpha-Bank-Gruppe vor der Rekapitalisierung und angesichts des damaligen äußerst unsicheren Umfelds wären die gewöhnlichen zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Anreize nicht ausreichend gewesen, d. h. ohne die Optionsscheine hätten die privaten Anleger keine ausreichende Rendite erzielt und somit nicht teilgenommen. Angesichts der in den Erwägungsgründen 205 und 212 dargelegten Gründe, angesichts der Tatsache, dass der HFSF doch eine — wenn auch sehr niedrige — positive Vergütung erhält, falls die Optionsscheine ausgeübt werden, und angesichts der Tatsache, dass es zu den MEFP-Zielsetzungen gehört, private Anleger zu gewinnen, um wenigstens einige Banken unter privater Führung zu erhalten und um zu vermeiden, dass der gesamte Bankensektor vom HFSF kontrolliert wird, kann die Kommission eine derartige Abweichung von den in der Rekapitalisierungsmitteilung niedergelegten normalen Vergütungskriterien hinnehmen. Dass dies hingenommen werden kann, beruht auch auf der Tatsache, dass das HFSF-Gesetz in seiner geänderten Fassung vom März 2014 keine Anpassung der Optionsscheine für den Fall einer Kapitalaufstockung unter Verzicht auf das Recht auf vorzugsweise Zeichnung vorsieht, und dass im Falle einer Bezugsrechteausgabe nur der Ausübungspreis für die Optionsscheine angepasst werden darf, wobei die Anpassung nur ex post vorgenommen werden darf und nur bis zu dem Betrag der realisierten Erlöse aus dem Verkauf der Bezugsrechte des HFSF. Zudem kann die Kommission dank der von Griechenland abgegebenen Verpflichtung, dass es vor einem etwaigen Rückkauf der vom HFSF ausgegebenen Optionsscheine die Zustimmung der Kommission einholen wird, sicherstellen, dass ein etwaiger zukünftiger Rückkauf zu keiner weiteren Verringerung der Vergütung für den HFSF bei einer weiteren Erhöhung der Vergütung für die Inhaber der Optionsscheine führt. |
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(216) |
Was die Tatsache anbelangt, dass der HFSF Aktien ohne Stimmrecht erhalten hat, ruft die Kommission in Erinnerung, dass der Beihilfebedarf im Wesentlichen nicht durch übermäßige Risikobereitschaft bedingt ist. Zudem zählt es zu den MEFP-Zielsetzungen, wenigstens einige Banken unter privater Führung zu erhalten. Ferner bestehen durch den Rahmenvertrag über die Beziehungen zwischen dem HFSF und der Bank sowie durch die automatische Wiederherstellung des Stimmrechts im Falle einer Nichtumsetzung des Umstrukturierungsplans Sicherheitsvorkehrungen gegen eine etwaige übermäßige Risikobereitschaft privater Führungskräfte. Abschließend ist festzustellen, dass es sich beim PSI-Programm und beim Rückkauf vom Dezember 2012 um eine Art Vergütung für den Staat handelt, da die Schulden des Staates an die Alpha-Bank-Gruppe dadurch um mehrere Milliarden Euro verringert wurden. Aus all diesen Gründen kann die Kommission hinnehmen, dass der HFSF Aktien ohne Stimmrecht erhalten hat. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Maßnahme B4 notwendig war. Abschließend ist festzuhalten, dass die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 sowohl ihrer Höhe als auch ihrer Form nach eine erforderliche Rettungsbeihilfe darstellen. |
7.4.3. Angemessenheit — Maßnahmen zur Begrenzung nachteiliger Auswirkungen auf die Realwirtschaft
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(217) |
Die Kommission stellt fest, dass die Alpha-Bank-Gruppe staatliche Beihilfen in sehr großer Höhe erhalten hat. Dies kann zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen. Allerdings hat sich Griechenland zur Durchführung einer Reihe von Maßnahmen verpflichtet, mit denen nachteilige Auswirkungen auf die Realwirtschaft begrenzt werden sollen. Insbesondere wurde zugesagt, dass die Alpha-Bank-Gruppe, wie in den Erwägungsgründen 121 und 122 dargelegt, weiterhin nach kommerziellen Grundsätzen geführt werden wird. Zudem hat sich Griechenland zu einem Übernahmeverbot sowie zu einer Reihe von Veräußerungen verpflichtet, wie in den Erwägungsgründen 123 bis 124 dargelegt. In Abschnitt 7.6 wird genauer auf die Begrenzung der Wettbewerbsverzerrung eingegangen. |
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(218) |
Außerdem wurde in der Alpha-Bank-Gruppe ein Überwachungstreuhänder berufen, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Verpflichtungen in Bezug auf Corporate Governance und Geschäftsbetrieb zu kontrollieren. Auf diese Weise werden abträgliche Veränderungen der Geschäftspraktiken der Alpha-Bank-Gruppe verhindert und somit nachteilige Auswirkungen auf die Realwirtschaft begrenzt. |
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(219) |
Und schließlich wurde bei der Kommission am 12. Juni 2014 ein neuer umfassender Umstrukturierungsplan eingereicht. Dieser Umstrukturierungsplan wird in Abschnitt 7.6 bewertet. |
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(220) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die im Einleitungsbeschluss zur Alpha Bank vorgebrachten Zweifel ausgeräumt wurden. Die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 sind im Lichte von Randnummer 15 der Bankenmitteilung 2008 angemessen. |
7.4.4. Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der HFSF-Rekapitalisierungen mit der Bankenmitteilung 2008, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011
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(221) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die HFSF-Rekapitalisierungen (Maßnahmen B1, B2, B3 und B4) im Sinne der Bankenmitteilung 2008 (Randnummer 15), der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 geeignet, erforderlich und angemessen sind. |
7.5. VEREINBARKEIT DER ERWERBUNGEN MIT DER UMSTRUKTURIERUNGSMITTEILUNG
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(222) |
Unter Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung ist niedergelegt, dass der Erwerb von Unternehmen durch Banken, die staatliche Beihilfen erhalten, nicht durch staatliche Beihilfen finanziert werden darf, außer wenn dies wesentlich für die Wiederherstellung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit eines Unternehmens ist. Ferner ist unter den Randnummern 40 und 41 der Umstrukturierungsmitteilung niedergelegt, dass Banken staatliche Beihilfen nicht zum Erwerb von Wettbewerbern verwenden dürfen, außer wenn der Erwerb Teil eines Konsolidierungsprozesses ist, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität oder zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist. Darüber hinaus können Erwerbungen die Wiederherstellung der Rentabilität gefährden oder erschweren. Daher hat die Kommission zu prüfen, ob die Erwerbungen der Alpha-Bank-Gruppe mit der Umstrukturierungsmitteilung in Einklang stehen. |
7.5.1. Vereinbarkeit des Erwerbs der Emporiki Bank mit der Umstrukturierungsmitteilung
7.5.1.1. Auswirkung des Erwerbs der Emporiki Bank auf die langfristige Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe
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(223) |
Im Hinblick auf das Betriebsergebnis verbessert die Erwerbung der Emporiki Bank die Aussichten der Alpha-Bank-Gruppe auf eine Rückkehr zu langfristiger Rentabilität, da der Zusammenschluss zweier Banken auf demselben räumlichen Markt sinnvolle Synergien ermöglicht, z. B. durch den Abbau von Personal, die Schließung von Niederlassungen und die Verringerung der Gemeinkosten. Die Alpha-Bank-Gruppe übernimmt die Kunden und Einlagen und senkt zugleich die Vertriebskosten in erheblichem Maße. Sie schließt eine erhebliche Anzahl von Niederlassungen des fusionierten Unternehmens und rationalisiert die zentralen Funktionen. |
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(224) |
Im Hinblick auf die Liquiditätsausstattung wirken sich die Erwerbungen positiv auf die Alpha-Bank-Gruppe aus. Das Kredit-Einlagen-Verhältnis des erworbenen Unternehmens betrug circa 115 %, deutlich unter dem sehr hohen Kredit-Einlagen-Verhältnis (102) der Alpha-Bank-Gruppe. Dies trägt zu einer deutlichen Verbesserung des Kredit-Einlagen-Verhältnisses der Alpha-Bank-Gruppe bei. |
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(225) |
In statischer Hinsicht hat die Transaktion auch eine positive Auswirkung auf die Eigenkapitalquote der Alpha-Bank-Gruppe, denn die Alpha-Bank-Gruppe erwirbt für einen Kaufpreis von einem Euro eine sehr gut kapitalisierte Bank. Zum 31. März 2012 belief sich die Pro-forma-Kapitaladäquanzquote des fusionierten Unternehmens auf 11,8 %, wohingegen die Kapitaladäquanzquote der Alpha-Bank-Gruppe allein nur 8,8 % betrug. Ebenso belief sich die Core-Tier-1-Quote des fusionierten Unternehmens auf 11,1 %, wohingegen die Core-Tier-1-Quote der Alpha-Bank-Gruppe allein nur 7,9 % betrug. Die Kapitalstärke der Emporiki Bank bietet Schutz vor künftigen Verlusten, falls das im Stresstest entwickelte Szenario eintreten sollte, wie in Tabelle 3 veranschaulicht. Bei der statischen Betrachtung der Erhöhung der Eigenkapitalquote der Alpha-Bank-Gruppe wurden die positiven Auswirkungen auf ihre langfristige Kapitalausstattung überschätzt. Daher ist der Erwerb zuträglich für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe. |
7.5.1.2. Auswirkung der Erwerbungen auf den Beihilfebedarf der Alpha-Bank-Gruppe
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(226) |
Gemäß Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung sollten Umstrukturierungsbeihilfen nicht zum Erwerb anderer Unternehmen verwendet werden, sondern lediglich zur Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe notwendigen Kosten. In diesem Fall hat der Erwerb zwar positive Auswirkungen auf die Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe, ist jedoch nicht von wesentlicher Bedeutung für ihre Rentabilität im Sinne von Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung. |
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(227) |
Die Alpha-Bank-Gruppe bezahlte beim Erwerb der Emporiki Bank einen Kaufpreis von nur einem Euro. Der Kaufpreis wurde daher nicht durch staatliche Beihilfen finanziert. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Zahlung des Kaufpreises keinerlei Kapitalbedarf bei der Alpha-Bank-Gruppe verursacht hat. Außerdem war die Emporiki Bank angemessen (d. h. gemäß den Anforderungen des Stresstests 2012, wie in Tabelle 3 veranschaulicht) kapitalisiert. Somit ist es unwahrscheinlich, dass der Erwerb künftig Kapitalbedarf bei der Alpha-Bank-Gruppe verursacht. |
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(228) |
Abschließend ist festzustellen, dass der Erwerb der Emporiki Bank angesichts seiner atypischen Bedingungen (Erwerb einer vollständig kapitalisierten Bank, welche die Anforderungen des Stresstests erfüllt, für einen Kaufpreis von 1 EUR) ausnahmsweise keinen Verstoß gegen die Anforderung darstellt, staatliche Beihilfen möglichst niedrig zu halten. |
7.5.1.3. Verfälschende Auswirkungen der Erwerbungen auf den Wettbewerb
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(229) |
Gemäß Randnummern 39 und 40 der Umstrukturierungsmitteilung sollten staatliche Beihilfen nicht zum Nachteil von Wettbewerbern verwendet werden, die keine vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten, insbesondere nicht zur Erwerbung von Wettbewerbern. Unter Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung wird außerdem festgestellt, dass Übernahmen genehmigt werden können, wenn sie Teil eines Konsolidierungsprozesses sind, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität oder zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist. In einem solchen Fall sollte Chancengleichheit für alle Kaufinteressenten und im Ergebnis ein wirksamer Wettbewerb auf den relevanten Märkten gewährleistet sein. |
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(230) |
Die Emporiki Bank allein wurde seitens der Bank of Greece als wirtschaftlich nicht lebensfähig betrachtet, wie in einer von einem externen Berater Anfang 2012 erstellten Rentabilitätsprüfung dargelegt. Sie erzeugte hohe Verluste für die Muttergesellschaft Crédit Agricole, so dass die Muttergesellschaft einen Verkauf anstrebte. Wenn kein Verkauf möglich gewesen wäre, hätte die Muttergesellschaft diese Tochtergesellschaft insolvent gehen lassen. Das Übernahmegeschäft kann daher als Bestandteil eines Konsolidierungsprozesses betrachtet werden, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität im Sinne von Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung erforderlich war. |
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(231) |
Für den Erwerb der Emporiki Bank erging kein gültiges Angebot eines Bieters, der keine staatliche Beihilfe erhält, und der Verkaufsprozess verlief in einer offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Weise. Die Alpha-Bank-Gruppe hat also keinen Bieter, der keine staatliche Beihilfe erhält, verdrängt. Da der Erwerb von der griechischen Wettbewerbsaufsichtsbehörde genehmigt wurde, geht die Kommission davon aus, dass in seiner Folge die Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb in Griechenland gewahrt bleiben. |
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(232) |
Zudem ergibt sich der Beihilfebedarf der Alpha-Bank-Gruppe nicht aus Missmanagement oder einer unangemessenen Risikobereitschaft. Abschließend ist festzustellen, dass — wie in Erwägungsgrund 227 entwickelt — keine staatliche Beihilfe verwendet wurde, um diese Erwerbung zu finanzieren (Erwerb einer Bank, deren Kapitalisierungsquote die Anforderungen des Stresstests der Bank of Greece erfüllt, für einen Kaufpreis von 1 EUR). |
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(233) |
Angesichts dieser Faktoren kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Erwerb der Emporiki Bank mit Abschnitt 4 der Umstrukturierungsmitteilung in Einklang steht. |
7.5.1.4. Schlussfolgerung zum Erwerb der Emporiki Bank
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(234) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der Erwerb der Emporiki Bank in Anbetracht der außergewöhnlichen Lage der griechischen Banken und seiner besonderen Umstände mit den in der Umstrukturierungsmitteilung niedergelegten Kriterien vereinbar ist. |
7.5.2. Vereinbarkeit des Erwerbs ausgewählter Aktiva und Passiva der drei Genossenschaftsbanken mit der Umstrukturierungsmitteilung
7.5.2.1. Auswirkung der Erwerbungen auf die langfristige Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe
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(235) |
Der Erwerb ausgewählter Aktiva und Passiva der drei Genossenschaftsbanken stärkt die langfristige Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe. |
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(236) |
Genauer gesagt hat sich durch die Eingliederung der Einlagen der drei Genossenschaftsbanken in die Bilanz der Alpha-Bank-Gruppe das Liquiditätsprofil der Bank verbessert. Das Netto-Kredit-Einlagen-Verhältnis der Alpha Bank S.A. ist um circa 1,5 % zurückgegangen, und die Abhängigkeit der Alpha Bank S.A. vom Eurosystem hat abgenommen. |
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(237) |
Ferner haben die Erwerbungen der Alpha-Bank-Gruppe Gelegenheit gegeben, ihre Einnahmenseite zu stärken, da sich der Kundenstamm in mehreren geografischen Bereichen vergrößert hat. Die Alpha-Bank-Gruppe hat keinerlei kostenintensive Infrastruktur und keinerlei kostenintensives Niederlassungsnetz übernommen. Auch Darlehen hat die Alpha-Bank-Gruppe keine übernommen. Somit hat sich weder ihr Risiko noch ihr Kapitalbedarf erhöht. |
7.5.2.2. Auswirkung des Erwerbs auf den Beihilfebedarf der Alpha-Bank-Gruppe
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(238) |
Gemäß Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung sollten Umstrukturierungsbeihilfen nicht zum Erwerb anderer Unternehmen verwendet werden, sondern lediglich zur Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe notwendigen Kosten. In diesem Fall hat der Erwerb zwar positive Auswirkungen auf die Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe, ist jedoch nicht von wesentlicher Bedeutung für ihre Rentabilität im Sinne von Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung. |
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(239) |
Der seitens der Alpha-Bank-Gruppe für den Erwerb der übertragenen Aktiva und Passiva aller drei Genossenschaftsbanken bezahlte Kaufpreis wurde auf 2,1 % des Werts der übertragenen Einlagen festgelegt und belief sich auf circa 9 Mio. EUR, was 0,01 % der Gesamtbilanzsumme der Alpha-Bank-Gruppe zum Zeitpunkt des Erwerbs entspricht. Dieser Kaufpreis ist somit als sehr niedrig zu betrachten. Zudem hatte die Alpha-Bank-Gruppe im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 bereits 550 Mio. EUR privates Kapital beschafft. |
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(240) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der Kaufpreis für die übertragenen Aktiva und Passiva (vor allem Einlagen) der drei Genossenschaftsbanken derart niedrig war, dass die Anforderung, die staatliche Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken, dadurch nicht verletzt wurde. |
7.5.2.3. Verfälschende Auswirkungen der Erwerbungen auf den Wettbewerb
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(241) |
Wie in Erwägungsgrund 229 angeführt, sollten gemäß Randnummern 39 und 40 der Umstrukturierungsmitteilung staatliche Beihilfen nicht zum Nachteil von Wettbewerbern verwendet werden, die keine vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten, insbesondere nicht zur Erwerbung von Wettbewerbern, außer unter spezifischen Umständen. |
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(242) |
Die Bank of Greece betrachtet die drei Genossenschaftsbanken als wirtschaftlich nicht lebensfähig und die Verabschiedung der Abwicklungsmaßnahmen als notwendig, um die Finanzstabilität zu wahren. Die Erwerbungen können daher als Bestandteil eines Konsolidierungsprozesses betrachtet werden, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität im Sinne von Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung erforderlich ist. |
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(243) |
Zudem gab es für den Erwerb der Aktiva und Passiva der drei Genossenschaftsbanken kein gültiges Angebot seitens eines Bieters, der keine staatliche Beihilfe erhält, und das einzige weitere Angebot kam von einer Bank, die sogar noch mehr staatliche Beihilfe erhalten hatte. Zudem handelt es sich bei den erworbenen Aktiva und Passiva um einen geringen Betrag, so dass sich keine Änderung der Marktstruktur (103) ergeben hat. |
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(244) |
Somit stellt die Kommission fest, dass die außergewöhnlichen Umstände die Genehmigung dieser Erwerbungen rechtfertigen, wie unter Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung vorgesehen. |
7.5.2.4. Schlussfolgerung zum Erwerb ausgewählter Aktiva und Passiva der drei Genossenschaftsbanken
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(245) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der Erwerb der ausgewählten Aktiva und Passiva der drei Genossenschaftsbanken in Anbetracht seiner besonderen Umstände mit den in der Umstrukturierungsmitteilung niedergelegten Kriterien vereinbar ist. |
7.5.3. Vereinbarkeit des Erwerbs der Citibank Greece mit der Umstrukturierungsmitteilung
7.5.3.1. Auswirkung des Erwerbs auf die langfristige Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe
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(246) |
Der Erwerb der Citibank Greece, einschließlich Diners, stärkt die langfristige Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe. Die Alpha-Bank-Gruppe hat eine bestens ausgestattete Kreditbank erworben. Zudem ist das Nettokreditportfolio wesentlich geringer als die erworbenen Einlagen. |
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(247) |
Die Eingliederung der Einlagen der Citibank Greece in die Bilanz der Alpha-Bank-Gruppe wird das mittel- und langfristige Finanzierungsprofil der Alpha-Bank-Gruppe verbessern und zugleich die Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe erhöhen. |
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(248) |
Ferner stärkt die Alpha-Bank-Gruppe mit dem Erwerb den Radius und die Fähigkeiten für die Akquise von Kundeneinlagen und erzielt somit ein ausgewogenes und nachhaltiges Geschäftsmodell. |
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(249) |
Abschließend ist festzustellen, dass die erwarteten erheblichen Synergien — bei den zentralen Funktionen, den IT-Dienstleistungen und den betrieblichen Aufwendungen — einen Beitrag zur langfristigen Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe leisten werden. |
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(250) |
Daher ist der Erwerb zuträglich für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe. |
7.5.3.2. Auswirkung des Erwerbs auf den Beihilfebedarf der Alpha-Bank-Gruppe
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(251) |
Gemäß Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung sollten Umstrukturierungsbeihilfen nicht zum Erwerb anderer Unternehmen verwendet werden, sondern lediglich zur Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe notwendigen Kosten. In diesem Fall hat der Erwerb zwar positive Auswirkungen auf die Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe, ist jedoch nicht von wesentlicher Bedeutung für ihre Rentabilität im Sinne von Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung. |
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(252) |
Die Alpha-Bank-Gruppe bezahlte beim Erwerb der Citibank Greece samt Diners einen Kaufpreis (104) von nur 2 Mio. EUR. |
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(253) |
Das erworbene Portfolio umfasst zahlreiche Darlehen, die vollständig abgeschrieben sind. Tatsächlich könnte sich durch die Bewertung dieses neuen Kreditportfolios ein Ausgleich des begrenzten Kapitalbedarfs aufgrund ihrer Eingliederung in die Bilanz der Alpha-Bank-Gruppe ergeben. |
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(254) |
Zudem ist es der Alpha-Bank-Gruppe gelungen, 1,2 Mrd. EUR privates Kapital zu einem Preis pro Aktie zu beschaffen, der höher ist als der Preis pro Aktie, zu dem der HFSF im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 seine Zeichnung getätigt hat. |
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(255) |
Unter diesen besonderen Umständen kann man nicht behaupten, dass der Erwerb durch staatliche Beihilfen finanziert worden sei. Durch den Erwerb wird sich weder der Beihilfebedarf erhöhen noch die Vergütung für die bestehende Beihilfe verringern. |
7.5.3.3. Verfälschende Auswirkungen des Erwerbs auf den Wettbewerb
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(256) |
Wie in Erwägungsgrund 241 angeführt, sollten staatliche Beihilfen nicht zum Nachteil von Wettbewerbern verwendet werden, die keine vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten, insbesondere nicht zur Erwerbung von Wettbewerbern. |
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(257) |
Der für die Citibank Greece entrichtete Kaufpreis war äußerst niedrig, und es gelang der Alpha-Bank-Gruppe, mit einem hohen Preis pro Aktie einen großen Betrag an privatem Kapital zu beschaffen. Daher ist die Transaktion nicht als ein aus staatlichen Beihilfen finanzierter Erwerb zu werten. |
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(258) |
Zudem gab es für den Erwerb des von der Alpha-Bank-Gruppe erworbenen Aktivitätsumfangs keinerlei Angebot seitens eines Bieters, der keine staatliche Beihilfe erhält. Die Alpha-Bank-Gruppe hat also keinen Bieter, der keine staatliche Beihilfe erhält, verdrängt. |
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(259) |
Abschließend ist festzustellen, dass die Erwerbung angesichts der in den Erwägungsgründen 257 und 258 dargelegten Faktoren nicht unter das unter den Randnummern 39 und 40 der Umstrukturierungsmitteilung niedergelegte Verbot fällt. Ferner ruft die Kommission in Erinnerung, dass sich der Beihilfebedarf der Alpha-Bank-Gruppe nicht aus Missmanagement oder einer unangemessenen Risikobereitschaft ergibt. |
7.5.3.4. Schlussfolgerung zum Erwerb der Citibank Greece
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(260) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der Erwerb der Citibank Greece in Anbetracht der außergewöhnlichen Lage der Alpha-Bank-Gruppe (105) und seiner besonderen Umstände mit den in der Umstrukturierungsmitteilung niedergelegten Kriterien vereinbar ist. |
7.6. VEREINBARKEIT DER MASSNAHMEN A, B1, B2, B3 UND B4 MIT DER UMSTRUKTURIERUNGSMITTEILUNG
7.6.1. Schwierigkeiten und Folgen der Bewertung anhand der Umstrukturierungsmitteilung
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(261) |
Wie in den Abschnitten 2.1.1 und 2.1.2 dargelegt, sind die Schwierigkeiten der Alpha-Bank-Gruppe im Wesentlichen ein Ergebnis der griechischen Staatsschuldenkrise und der tiefen Rezession in Griechenland und Südeuropa. Erstere schnitt den griechischen Staat von den Finanzmärkten ab und zwang ihn zur Aushandlung einer Übereinkunft mit seinen in- und ausländischen Gläubigern, in deren Folge die Forderungen gegenüber dem Staat generell um 53,3 % herabgesetzt wurden. Darüber hinaus wurden 31,5 % der Forderungen gegen neue griechische Staatsanleihen mit einer niedrigeren Verzinsung und längeren Laufzeiten eingetauscht. Diese neuen griechischen Staatsanleihen kaufte der Staat von den griechischen Banken im Dezember 2012 zu einem Preis zwischen 30,2 % und 40,1 % ihres Nennwerts zurück, was einen neuerlichen Verlust für die griechischen Banken bedeutete. Neben den Auswirkungen des PSI-Programms und des Forderungsrückkaufs auf ihre Kapitalausstattung war die Alpha-Bank-Gruppe von 2010 bis Mitte 2012 auch von einem ausgeprägten Abzug von Einlagen betroffen, der auf das Risiko zurückzuführen war, dass Griechenland aufgrund einer unhaltbaren Verschuldung der öffentlichen Haushalte und der wirtschaftlichen Rezession den Euroraum verlassen würde. |
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(262) |
Die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 belaufen sich auf 4,571 Mrd. EUR und sind damit niedriger als der Verlust, der nach dem PSI-Programm verbucht wurde (4,786 Mrd. EUR). Für einen solchen Fall und unter der Voraussetzung, dass die Schwierigkeiten nicht in erster Linie auf übermäßige Risikobereitschaft zurückzuführen sind, ist unter Randnummer 14 der Verlängerungsmitteilung 2011 eine Lockerung der Kriterien durch die Kommission vorgesehen. |
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(263) |
Der Kapitalbedarf geht zum Großteil auf das normale Risiko zurück, dem ein Finanzinstitut aufgrund der öffentlichen Haushalte seines eigenen Staats ausgesetzt ist, d. h. auf ein normales Engagement in Staatsanleihen. Auf diesen Umstand wurde bereits in den Erwägungsgründen 58 und 69 des Einleitungsbeschlusses zur Alpha Bank hingewiesen. Außerdem stellt die Kommission fest, dass die Alpha-Bank-Gruppe dem Risiko des griechischen Staatshaushalts in geringerem Maße ausgesetzt war als die anderen Großbanken in Griechenland, so dass der Bank nicht vorgeworfen werden kann, ein übermäßiges Engagement in griechischen Staatsanleihen eingegangen zu sein. Aus diesem Grund muss die Alpha-Bank-Gruppe in ihrem Umstrukturierungsplan weniger Gewicht auf das moralische Risiko legen als andere Empfänger staatlicher Beihilfen unter den Finanzinstituten, die übermäßige Risiken angehäuft hatten. Da die Beihilfemaßnahmen den Wettbewerb in geringerem Maße verzerren, sollten die Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen entsprechend weniger streng ausfallen. Da das PSI-Programm und der Forderungsrückkauf einen Schuldenerlass zugunsten des Staats darstellen, kann die Vergütung des Staates für die Rekapitalisierung der Banken geringer ausfallen. |
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(264) |
Da die griechische Wirtschaftsleistung jedoch seit 2008 um etwa 25 % geschrumpft ist und da die Alpha-Bank-Gruppe in Gestalt der Emporiki Bank eine weniger rentable Bank erworben hat, muss die Alpha-Bank-Gruppe ihre Organisation, ihre Kostenstruktur und ihr Geschäftsnetz an diese neue Umgebung anpassen, um ihre Rentabilität wiederherzustellen. Auch wenn kein moralisches Risiko gegeben ist, muss die Alpha-Bank-Gruppe daher ihre operative Tätigkeit in Griechenland rationalisieren, um ihre langfristige Rentabilität zu sichern. |
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(265) |
Eine zweite erhebliche Verlustquelle der Alpha-Bank-Gruppe sind ihre Darlehen an griechische Privathaushalte und Unternehmen. Die Kommission führt diese Verluste in erster Linie auf den außergewöhnlich starken und anhaltenden Rückgang des BIP um rund 25 % in fünf Jahren und nicht auf riskante Gepflogenheiten der Bank bei der Darlehensvergabe zurück. Die zum Ausgleich dieser Verluste gewährte Beihilfe zieht daher kein moralisches Risiko nach sich, wie es der Fall wäre, wenn die Beihilfe eine Alpha-Bank-Gruppe vor den Folgen eines vorangegangenen riskanten Verhaltens schützen würde. Daher beeinträchtigt die Beihilfe den Wettbewerb in geringerem Maße (106). |
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(266) |
Allerdings entfällt ein Teil des Kapitalbedarfs und der Forderungsausfälle der Alpha-Bank-Gruppe auf Tochtergesellschaften im Ausland. So waren beispielsweise im Jahr 2012 die Aktivitäten in Zypern, in Rumänien, in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und in Bulgarien defizitär und die Aktivitäten in Albanien lediglich ausgeglichen. Den Hochrechnungen der Stresstests zufolge, die 2012 durchgeführt wurden, um den Kapitalbedarf der Alpha-Bank-Gruppe zu ermitteln, beliefen sich die Forderungsausfälle auf Auslandsdarlehen im Bezugsszenario auf 921 Mio. EUR und im Stress-Szenario auf 1,201 Mrd. EUR. Die Auslandsaktiva saugten zudem Liquidität auf, denn die gruppeninterne Finanzierung belief sich auf mehrere Milliarden Euro. |
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(267) |
Abschließend ist — angesichts der Tatsache, dass unter den vier Großbanken in Griechenland die Alpha-Bank-Gruppe zum Zeitpunkt des PSI-Programms das niedrigste Engagement in GGB hatte, und angesichts der Tatsache, dass die Verluste aufgrund des PSI-Programms höher waren als die durch die Maßnahmen B, B2, B3 und B4 erhaltene staatliche Beihilfe — festzustellen, dass der Großteil der Verluste und des Beihilfebedarfs die Bedingungen für die Lockerung der Anforderungen seitens der Kommission erfüllen, wie unter Randnummer 14 der Verlängerungsmitteilung 2011 niedergelegt. Der Beihilfebedarf ist zum Teil auf griechische Forderungsausfälle infolge der außergewöhnlich tiefen und langwierigen Rezession und nicht auf riskante Kreditvergaben zurückzuführen. Beihilfe, die unter solchen Umständen vergeben wird, bringt kein moralisches Risiko mit sich und beeinträchtigt den Wettbewerb daher in geringerem Maße. |
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(268) |
Schließlich ergibt sich ein begrenzter Teil des Beihilfebedarfs aus den Risiken, welche die Alpha-Bank-Gruppe selbst im Hinblick auf ihre Auslandstöchter eingegangen ist. |
7.6.2. Rentabilität
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(269) |
Ein Umstrukturierungsplan muss gewährleisten, dass das Finanzinstitut zum Ende des Umstrukturierungszeitraums seine langfristige Rentabilität wiederherstellen kann (Abschnitt 2 der Umstrukturierungsmitteilung). Als Umstrukturierungszeitraum gilt im vorliegenden Fall der Zeitraum zwischen der Annahme dieses Beschlusses und dem 31. Dezember 2018. |
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(270) |
Gemäß den Randnummern 9, 10 und 11 der Umstrukturierungsmitteilung legte Griechenland einen umfassenden und detaillierten Umstrukturierungsplan vor, der vollständige Angaben zum Geschäftsmodell der Alpha-Bank-Gruppe enthält. In diesem Plan wurden auch die Ursachen für die Schwierigkeiten der Alpha-Bank-Gruppe aufgeführt und die Maßnahmen genannt, mit denen ihre Rentabilitätsprobleme gelöst werden sollten. Insbesondere wird im Umstrukturierungsplan beschrieben, mit welcher Strategie die Alpha-Bank-Gruppe ihre operative Effizienz zu wahren und die Probleme zu lösen beabsichtigt, die mit dem hohen Stand an notleidenden Krediten, ihrer labilen Liquiditäts- und Kapitalsituation und ihren Auslandtöchtern verbunden sind, wobei letztere im Hinblick auf Finanzierung und Kapitalausstattung in den letzten Jahren von der Muttergesellschaft abhängig waren. |
7.6.2.1. Griechische Banktätigkeiten
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(271) |
Im Hinblick auf die Liquidität der Alpha-Bank-Gruppe und ihre Abhängigkeit von einer Finanzierung aus dem Eurosystem sieht der Umstrukturierungsplan ein begrenztes Wachstum der Bilanz in Griechenland und eine neuerliche Erhöhung der Einlagenbasis vor. Die Abhängigkeit von der staatlich garantierten ELA, die bereits abgenommen hat, soll weiter zurückgehen, sodass die Alpha-Bank-Gruppe auch auf diese Weise ihre Finanzierungskosten senken kann. |
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(272) |
Die Zusagen im Hinblick auf das Verhältnis von Krediten zu Einlagen, die in Erwägungsgrund 118 beschrieben sind, sorgen dafür, dass die Alpha-Bank-Gruppe zum Ende des Umstrukturierungszeitraums eine rentable Bilanzstruktur aufweist. Auch die Veräußerung von Wertpapieren und weiteren Aktivitäten, die nicht zum Kerngeschäft zählen, wird die Liquiditätsausstattung der Alpha-Bank-Gruppe verbessern. Aufgrund der nach wie vor angespannten Liquiditätslage der Alpha-Bank-Gruppe kann die Kommission dem Ersuchen der griechischen Behörden stattgeben, dass sie der Alpha-Bank-Gruppe gemäß den im Hilfspaket für griechische Banken vorgesehenen Regelungen betreffend Garantien und Staatsanleihen sowie über die staatlich garantierten ELA Liquidität zur Verfügung stellen. |
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(273) |
Zur Verringerung der Finanzierungskosten der Alpha-Bank-Gruppe hat Griechenland eine Verpflichtung abgegeben, dass die Bank die von ihr gewährten Zinssätze auf Einlagen in Griechenland weiter senken wird, wie in Erwägungsgrund 118 erläutert. Eine solche Verringerung der Einlagenkosten wird wesentlich dazu beitragen, die Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe vor Rückstellungen zu erhöhen. |
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(274) |
Seit Beginn der Krise hat die Alpha-Bank-Gruppe eine Rationalisierung ihres Geschäftsnetzes in Griechenland begonnen, indem sie die Anzahl der Niederlassungen und Beschäftigten (107) verringert. Bis 2017 werden die Gesamtkosten der Alpha-Bank-Gruppe gegenüber 2013 um nochmals […] % zurückgehen. Im Interesse dieses Ziels hat sich Griechenland verpflichtet, dass die Alpha-Bank-Gruppe die Zahl ihrer Niederlassungen und Mitarbeiter in Griechenland bis zum 31. Dezember 2017 auf […] bzw. […] verringern und die Gesamtkosten (108) in Griechenland auf höchstens […] EUR senken wird. Zum Ende des Umstrukturierungszeitraums wird das Verhältnis von Kosten zu Einnahmen weniger als […] % betragen. Die Kommission geht davon aus, dass der Umstrukturierungsplan die Effizienz der Alpha-Bank-Gruppe in der neuen Marktumgebung gewährleistet. |
|
(275) |
Ein weiterer Schlüsselbereich ist der Umgang mit notleidenden Krediten, die sich am 31. Dezember 2013 (109) auf 32,4 % des Portfolios beliefen. Die Alpha-Bank-Gruppe plant eine Verbesserung ihrer Kreditvergaberichtlinien (Limits, Deckung durch Sicherheiten) sowie eine Konzentration auf ihr Kerngeschäft, um ihre Verluste zu minimieren. Außerdem hat sich Griechenland, wie in Erwägungsgrund 122 beschrieben, im Hinblick auf die Kreditvergaberichtlinien der Alpha-Bank-Gruppe zur Einhaltung strenger Standards verpflichtet, um in jedem Stadium des Kreditgeschäfts die Risiken zu kontrollieren und die Wertschöpfung für die Alpha-Bank-Gruppe zu maximieren. |
7.6.2.2. Corporate Governance
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(276) |
Da die Aktien der Alpha-Bank-Gruppe seit der Kapitalerhöhung von 2014 zu 69,9 % (110) vom HFSF gehalten werden, gebührt auch den Führungsstrukturen der Alpha-Bank-Gruppe Beachtung, zumal das Stimmrecht der Bank eingeschränkt ist. Zudem sind einige der privaten Anleger, welche die Bank kontrollieren, auch Inhaber von Optionsscheinen und könnten daher den vollen Gewinn einstreichen, falls der Aktienkurs der Alpha-Bank-Gruppe während des Umstrukturierungszeitraums steil nach oben gehen sollte. Da diese Lage ein moralisches Risiko birgt, wurde 2013 ein spezifischer Rahmenvertrag über die Beziehungen zwischen der Alpha-Bank-Gruppe und HFSF abgeschlossen. Dieser Vertrag schützt das Tagesgeschäft der Alpha-Bank-Gruppe vor jeder Einmischung ihrer Hauptaktionäre, gewährleistet zugleich, dass der HFSF die Umsetzung des Umstrukturierungsplans überwachen kann, und beugt durch angemessene Konsultationsverfahren übermäßiger Risikobereitschaft aufseiten der Geschäftsleitung der Alpha-Bank-Gruppe vor. Außerdem hat sich die Alpha-Bank-Gruppe verpflichtet, ihre Risiken im Zusammenhang mit verbundenen Kreditnehmern genau zu überwachen. Die Kommission begrüßt die Regelung, dass der HFSF automatisch wieder in sein volles Stimmrecht eingesetzt wird, falls die Alpha-Bank-Gruppe ihren Umstrukturierungsplan nicht umsetzen sollte. |
7.6.2.3. Internationale Aktivitäten
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(277) |
Wie in Erwägungsgrund 266 erläutert, hat die Alpha-Bank-Gruppe durch einige ihrer internationalen Aktivitäten Kapital-, Liquiditäts- und Rentabilitätseinbußen erlitten. |
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(278) |
Im Umstrukturierungsplan wird davon ausgegangen, dass die Alpha-Bank-Gruppe die Rückverschiebung ihres Fokus auf den einheimischen Markt fortsetzen wird. Ihre nicht rentable Tochtergesellschaft in der Ukraine hat die Alpha-Bank-Gruppe bereits veräußert. Außerdem hat sie begonnen, in ihren übrigen Tochtergesellschaften Rationalisierungsmaßnahmen vorzunehmen, das Kreditgeschäft effizienter zu gestalten und die Finanzierungslücken der Tochtergesellschaften zu verringern. Bei den verbleibenden Tochtergesellschaften plant sie eine weitere Rationalisierung ihres Netzes, wie in Erwägungsgrund 109 erläutert. |
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(279) |
Der Gesamtbetrag der Auslandsaktiva wird zum 31. Dezember 2017 um mindestens weitere […] % zurückgehen (verglichen mit dem 31. Dezember 2012). |
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(280) |
Von […] an werden die internationalen Aktivitäten insgesamt wieder rentabel sein. |
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(281) |
Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass die Alpha-Bank-Gruppe ihr Auslandsgeschäft hinreichend umstrukturiert und verkleinert haben wird, um zu vermeiden, dass sie in Zukunft zusätzlichen Kapitalanforderungen und Liquiditätsmangel ausgesetzt ist. Durch die in Erwägungsgrund 119 beschriebene Verpflichtung, von umfangreichen Kapitalzuführungen an die internationalen Tochtergesellschaften der Alpha-Bank-Gruppe abzusehen, wird auch gewährleistet, dass von den ausländischen Tochtergesellschaften keine Gefahr für die Kapital- oder Liquiditätsausstattung der Bank ausgeht. |
7.6.2.4. Schlussfolgerung zur Rentabilität
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(282) |
Aus dem in Abschnitt 2.4 beschriebenen Bezugsszenario geht hervor, dass die Alpha-Bank-Gruppe zum Ende des Umstrukturierungszeitraums einen Gewinn realisieren kann, mit dem sie unter Berücksichtigung ihres Risikoprofils ihre Kosten vollständig abdecken und eine angemessene Eigenkapitalrendite erzielen kann. Zugleich verbleibt die Kapitalausstattung der Alpha-Bank-Gruppe dieser Prognose zufolge auf einem zufriedenstellenden Niveau. |
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(283) |
Abschließend nimmt die Kommission das Stress-Szenario zur Kenntnis, das in dem von den griechischen Behörden eingereichten Umstrukturierungsplan der Alpha-Bank-Gruppe beschrieben ist. Das Stress-Szenario beruht auf einer Reihe von Annahmen, die mit dem HFSF abgestimmt wurden. Es geht von einer längeren und tieferen Rezession und einer schwerwiegenderen Deflation der Immobilienpreise aus (111). Aus dem Umstrukturierungsplan geht hervor, dass die Alpha-Bank-Gruppe einer gewissen Stressbelastung, wie im diesbezüglichen Szenario beschrieben, standhalten kann und zum Ende des Umstrukturierungszeitraums rentabel und gut kapitalisiert bleibt. |
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(284) |
Das zusätzliche Kapital, das 2014 beschafft worden ist, nämlich 1,2 Mrd. EUR, ist ausreichend, um während des Umstrukturierungszeitraums die Anforderungen des Bezugsszenarios des Stresstests 2013 zu erfüllen und um die Vorzugsaktien zurückzukaufen, was die Alpha-Bank-Gruppe im April 2014 (112) getan hat. Darüber hinaus wird die Alpha-Bank-Gruppe der Bank of Greece einen Plan für bedingtes Kapital vorlegen, der Maßnahmen für den Fall einer weiteren Verschlechterung des wirtschaftlichen Umfelds vorsieht. Die Kommission ruft in Erinnerung, dass die Bank of Greece bei der Prüfung des Kapitalbedarfs unter dem Bezugsszenario bereits mehrere Anpassungen vorgenommen hat, in deren Folge sich eine höhere Einschätzung des Kapitalbedarfs ergab als auf der Grundlage des Bezugsszenarios, das die Alpha-Bank-Gruppe selbst verwendet hatte. Daher geht die Kommission davon aus, dass bei der Schätzung des Kapitalbedarfs nach dem Bezugsszenario seitens der Bank of Greece ein gewisses Ausmaß an Stress zugrunde gelegt worden ist. Die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Alpha-Bank-Gruppe wirtschaftlich rentabel ist, hängt also nicht davon ab, dass diese von vornherein über genügend Kapital verfügt, um den geschätzten Bedarf unter dem Stress-Szenario der Bank of Greece abzudecken, da Letzterer von einem hohen Stressniveau ausgeht und da die Kapitalaufstockung vom März 2014 gezeigt hat, dass die Alpha-Bank-Gruppe wieder Zugang zu den Kapitalmärkten hat. |
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(285) |
Darüber hinaus ist es als positiv zu würdigen, dass die Alpha-Bank-Gruppe keine weiteren Investitionen in Wertpapiere mit „Non-Investment-Grade“-Rating mehr vornimmt, was zum Erhalt ihrer Kapital- und Liquiditätsausstattung beitragen wird. |
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(286) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Alpha-Bank-Gruppe ausreichende Schritte für die Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität ergriffen hat. |
7.6.3. Eigenbeitrag und Lastenverteilung
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(287) |
Wie in der Umstrukturierungsmitteilung erklärt, sollten sich Banken und ihre Kapitaleigner so weit wie möglich mit eigenen Mitteln an der Umstrukturierung beteiligen, damit der Beihilfebetrag auf das erforderliche Minimum beschränkt wird. Die Banken sollten zur Finanzierung der Umstrukturierung ihre eigenen Mittel verwenden, indem beispielsweise Vermögenswerte verkauft werden, und die Kapitaleigner sollten die Verluste der Banken nach Möglichkeit auffangen. |
7.6.3.1. Eigenbeitrag der Alpha-Bank-Gruppe: Veräußerungen und Kostensenkung
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(288) |
Die Alpha-Bank-Gruppe hat bereits einige kleine Tochtergesellschaften im Ausland (Ukraine) veräußert und bei einem Teil ihres Portfolios den Verschuldungsgrad verringert, um sowohl ihre Kapitaladäquanz als auch ihre Liquiditätsausstattung zu verbessern. So hat die Alpha-Bank-Gruppe den Verschuldungsgrad bei ihren Auslandsaktiva zwischen 2009 und 2013 (113) um 1,9 Mrd. EUR verringert. |
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(289) |
Im Umstrukturierungsplan ist der Verkauf weiterer Vermögenswerte in Südosteuropa vorgesehen, wie in Erwägungsgrund 107 erläutert. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Verringerung des Verschuldungsgrads und der bereits erfolgten Veräußerungen wird die Alpha-Bank-Gruppe nach der Umsetzung dieser Verpflichtungen ihre geografische Präsenz in Südosteuropa erheblich verringert haben. Durch die Verkleinerung der internationalen Aktiva der Alpha-Bank-Gruppe ergibt sich auch eine deutliche Verringerung des latenten Risikos, dass zukünftig weitere staatliche Beihilfen benötigt werden. Das trägt dazu bei, den Betrag der Beihilfe auf ein Mindestmaß zu begrenzen. |
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(290) |
Im Jahr 2007 hat die Alpha-Bank-Gruppe ihr Versicherungsgeschäft veräußert. Sie verfügt somit über keine nennenswerten Aktivitäten auf diesem Markt, die veräußert werden könnten, um Einnahmen zu erzielen. |
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(291) |
Wie in Erwägungsgrund 119 beschrieben, hat sich die Alpha-Bank-Gruppe zur Begrenzung ihres Kapitalbedarfs verpflichtet, kein Kapital einzusetzen, um ihre Tochtergesellschaften im Ausland zu stützen oder zu vergrößern. Darüber hinaus ist in den von Griechenland abgegebenen Verpflichtungen vorgesehen, dass die Alpha-Bank-Gruppe keine weiteren Erwerbungen vornimmt. |
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(292) |
Außerdem hat die Alpha-Bank-Gruppe, wie in Abschnitt 2.4.2 erwähnt, ein groß angelegtes Kostensenkungsprogramm aufgelegt. Bis 2017 werden die Kosten weiter gesenkt. Die Belegschaft wird weiter verringert und die Gehälter werden nach unten angepasst. Griechenland hat sich zudem verpflichtet, die Vergütungen für die Führungskräfte der Alpha-Bank-Gruppe zu begrenzen, […]. |
7.6.3.2. Lastenverteilung auf die Altaktionäre und neu auf dem Markt beschafftes Kapital
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(293) |
Die Altaktionäre der Alpha-Bank-Gruppe wurden durch die 2009 abgeschlossene Bezugsrechteausgabe (114) sowie dann erneut durch die HFSF-Rekapitalisierung (Maßnahme B4) und die Beschaffung von privatem Kapital 2013 und im März 2014 stark verwässert. So ging beispielsweise der Anteil der Altaktionäre, einschließlich jener Anleger, die der Alpha-Bank-Gruppe 2009 Kapital zugeführt haben, von 100 % vor der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 auf gerade einmal 4,9 % nach dieser Rekapitalisierung zurück. Zudem hat die Alpha-Bank-Gruppe seit 2008 keine Bardividende ausgeschüttet. Abgesehen von dieser Lastenverteilung auf die Altaktionäre ist es der Alpha-Bank-Gruppe gelungen, seit Beginn der Krise im Jahr 2008 privates Kapital in erheblichem Umfang zu beschaffen, nämlich 986 Mio. EUR im Jahr 2009, 550 Mio. EUR im Jahr 2013 und 1,200 Mrd. EUR im Jahr 2014. |
7.6.3.3. Lastenverteilung auf Inhaber nachrangiger Schuldtitel
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(294) |
Die Inhaber nachrangiger Schuldtitel der Alpha-Bank-Gruppe haben einen Beitrag zu deren Umstrukturierungskosten geleistet. Die Alpha-Bank-Gruppe hat mehrere Passivmanagementoperationen abgeschlossen, um Kapital zu generieren. Der Gesamtwert der ausgetauschten Forderungen belief sich auf 828 Mio. EUR, womit, wie in Erwägungsgrund 114 beschrieben, ein Kapitalertrag in Höhe von 436 Mio. EUR anfiel. |
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(295) |
Die ausstehenden Instrumente unterliegen dem in Erwägungsgrund 124 genannten Verbot von Kuponzahlungen. Aus diesem Grund geht die Kommission davon aus, dass sich die privaten Hybridkapitaleigner hinreichend an den Lasten beteiligen und dass die diesbezüglichen Vorgaben der Umstrukturierungsmitteilung erfüllt sind. |
7.6.3.4. Schlussfolgerung zu Eigenbeitrag und Lastenverteilung
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(296) |
Der Eigenbeitrag und die Lastenverteilung, insbesondere in Form der Veräußerung von Vermögenswerten und der Verkleinerung des Kreditportfolios, liegen im Vergleich zur Rekapitalisierung, die insgesamt vom Staat geleistet wurde, weit unterhalb des Niveaus, das die Kommission üblicherweise für ausreichend erachten würde. Diese Verkleinerung betrifft nur die Auslandsaktivitäten (115), die lediglich einen begrenzten Teil der Alpha-Bank-Gruppe (116) ausmachen, wohingegen mit der Restrukturierung keine Verkleinerung der Kredit- und Einlagenportfolios in Griechenland angestrebt wird. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in Abschnitt 7.6.1, aus denen hervorgeht, weshalb die Kommission ein geringeres Maß an Eigenbeitrag und Lastenverteilung hinnehmen kann — d. h. insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Alpha Bank unter den Großbanken Griechenlands diejenige ist, die am wenigsten staatliche Beihilfe benötigt hat, sowie angesichts der Tatsache, dass die erhaltene staatliche Beihilfe umfassend unter die in Randnummer 14 der Verlängerungsmitteilung 2011 niedergelegte Ausnahme fällt — ist davon auszugehen, dass der Umstrukturierungsplan hinreichende Maßnahmen für den Eigenbeitrag und die Lastenverteilung vorsieht. |
7.6.4. Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen
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(297) |
Nach der Umstrukturierungsmitteilung muss der Umstrukturierungsplan Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen und zur Gewährleistung eines wettbewerbsbestimmten Bankensektors vorsehen. Außerdem müssen diese Maßnahmen dem moralischen Risiko entgegenwirken und gewährleisten, dass staatliche Beihilfen nicht zur Finanzierung wettbewerbswidrigen Verhaltens verwendet werden. |
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(298) |
Nach Randnummer 31 der Umstrukturierungsmitteilung muss die Kommission bei der Bewertung der Höhe der Beihilfe und der sich daraus ergebenden Wettbewerbsverzerrungen sowohl die absolute als auch die relative Höhe der staatlichen Beihilfe sowie den Umfang der Lastenverteilung und die Marktstellung des Finanzinstituts im Anschluss an die Umstrukturierung berücksichtigen. In dieser Hinsicht ruft die Kommission in Erinnerung, dass die Alpha-Bank-Gruppe vom Staat Kapitalhilfe in Höhe von 12 % ihrer RWA (117) erhalten hat. Zudem hat die Alpha-Bank-Gruppe Liquiditätsgarantien in Höhe von 14 Mrd. EUR zum 30. November 2011 sowie Darlehen in Form von Staatsanleihen in Höhe von 1,6 Mrd. EUR zum 30. September 2011 erhalten, was zusammen 25 % der damaligen Bilanzsumme der Alpha-Bank-Gruppe entspricht. Außerdem hat die Alpha-Bank-Gruppe staatlich garantierte ELA erhalten. In Anbetracht dieses hohen Beihilfebetrags sind Maßnahmen zur Begrenzung möglicher Wettbewerbsverzerrungen angezeigt. Darüber hinaus weist die Alpha-Bank-Gruppe in Griechenland einen großen Marktanteil auf, der zum 31. Dezember 2012 bei Darlehen 15 % und bei Einlagen 13 % betrug. Durch den Erwerb der Emporiki Bank sowie — in wesentlich geringerem Ausmaß — durch den Erwerb der drei Genossenschaftsbanken sowie des griechischen Bankgeschäfts der Citibank hat sich der Marktanteil der Alpha-Bank-Gruppe ausgeweitet. Nach dem Erwerb der Emporiki Bank belief sich der Marktanteil der Alpha-Bank-Gruppe bei Einlagen in Griechenland auf 21 % zum 30. Juni 2013, während ihr Marktanteil bei Hypothekenkrediten, Verbraucherkrediten und Unternehmenskrediten 23 % bzw. 20 % bzw. 21 % (118) betrug. Mit dem Erwerb der griechischen Aktivitäten der Citibank ist der Marktanteil der Alpha-Bank-Gruppe bei Einlagen um weniger als 1 % gestiegen. |
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(299) |
Die Kommission ruft in Erinnerung, dass die Schwierigkeiten der Alpha-Bank-Gruppe vorwiegend aus externen Schocks herrührten, etwa aus der griechischen Staatsschuldenkrise und der lang anhaltenden Rezession, welche die griechische Volkswirtschaft seit 2008 erschüttert, wie bereits in Erwägungsgrund 69 des Einleitungsbeschlusses zur Alpha Bank festgestellt. Da die Alpha-Bank-Gruppe keine übermäßigen Risiken eingegangen ist, sind gezielte Vorkehrungen gegen moralische Risiken weniger dringlich. Wie in Abschnitt 7.6.1 dieses Beschlusses dargelegt, verringern diese Faktoren die wettbewerbsverzerrende Wirkung der Beihilfemaßnahmen und damit auch die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen. Aus diesen Gründen kann die Kommission ausnahmsweise dulden, dass der Umstrukturierungsplan ungeachtet des hohen Beihilfebetrags und des großen Marktanteils keine Schrumpfung der Bilanz und der Darlehen in Griechenland vorsieht. |
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(300) |
Allerdings stellt die Kommission fest, dass die Alpha-Bank-Gruppe durch die Kapitalzuführungen des Staates in die Lage versetzt wurde, ihre Banktätigkeiten auf ausländischen Märkten fortzuführen. |
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(301) |
In dieser Hinsicht hält die Kommission fest, dass die Alpha-Bank-Gruppe — über die bereits erfolgte Verringerung des Verschuldungsgrads und über die bereits erfolgten Umstrukturierungen hinaus — bei ihren Auslandsaktiva bis 30. Juni 2018 (119) weitere Umstrukturierungen und eine weitere Verringerung des Verschuldungsgrads vornehmen wird und sich zudem verpflichtet hat, keine Beihilfemittel für den Ausbau dieser Geschäftssparten zu verwenden. Somit wird die Beihilfe nicht zur Wettbewerbsverzerrung auf diesen ausländischen Märkten eingesetzt. |
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(302) |
Außerdem hat sich Griechenland zu einem Übernahmeverbot verpflichtet, mit dem gewährleistet wird, dass die Alpha-Bank-Gruppe die staatliche Beihilfe nicht zum Erwerb neuer Unternehmen verwendet. Dieses Verbot trägt dazu bei, zu gewährleisten, dass die Beihilfe ausschließlich verwendet wird, um die Rentabilität der griechischen Banktätigkeiten wiederherzustellen, und nicht etwa zur Förderung des eigenen Wachstums auf ausländischen Märkten. |
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(303) |
Auch mit der Verpflichtung, das unhaltbar hohe Zinsniveau für griechische Einlagen zu senken, wird gewährleistet, dass die Beihilfe nicht zur Finanzierung unrentabler Einlagenstrategien verwendet wird, die den Wettbewerb auf dem griechischen Markt verzerren. Die Verpflichtung, bei der Preisgestaltung für neue Darlehen strenge Richtlinien anzuwenden, wird die Alpha-Bank-Gruppe entsprechend daran hindern, den Wettbewerb auf dem griechischen Markt durch unangemessene Preisstrategien bei Kundendarlehen zu verzerren. |
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(304) |
Unter Berücksichtigung der in Abschnitt 7.6.1 beschriebenen besonderen Umstände und der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen bewertet die Kommission die Schutzvorkehrungen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen als ausreichend. |
7.7. ÜBERWACHUNG
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(305) |
Nach Abschnitt 5 der Umstrukturierungsmitteilung müssen regelmäßig Berichte vorgelegt werden, damit die Kommission überprüfen kann, ob der Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß umgesetzt wird. Wie in den von Griechenland abgegebenen Verpflichtungserklärungen (120) dargelegt, wird Griechenland sicherstellen, dass — bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums, d. h. bis 31. Dezember 2018 — der von der Alpha-Bank-Gruppe bereits mit Zustimmung der Kommission benannte Überwachungstreuhänder die Umsetzung der Verpflichtungen, die Griechenland im Hinblick auf die Umstrukturierung der Tätigkeiten im In- und Ausland sowie im Hinblick auf Corporate Governance und die Geschäftstätigkeit eingegangen ist, überwacht. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass die Umsetzung des Umstrukturierungsplans ordnungsgemäß überwacht wird. |
8. SCHLUSSFOLGERUNG
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(306) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass Griechenland die Beihilfemaßnahmen B1, B2, B3 und B4 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat, da sie bereits vor ihrer förmlichen Genehmigung durch die Kommission durchgeführt wurden. Allerdings stellt die Kommission fest, dass der Umstrukturierungsplan in Verbindung mit den im Anhang dokumentierten Verpflichtungen die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe gewährleistet, eine hinreichende Lastenverteilung und einen hinreichenden Eigenbeitrag vorsieht sowie geeignet und angemessen ist, um die wettbewerbsverzerrenden Wirkungen der im vorliegenden Beschluss gewürdigten Beihilfemaßnahmen auszugleichen. Der Umstrukturierungsplan und die Verpflichtungen erfüllen die Kriterien der Umstrukturierungsmitteilung, sodass die Beihilfemaßnahmen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die nachstehenden von Griechenland durchgeführten Maßnahmen stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar:
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a) |
die der Alpha Bank S.A. von der Bank of Greece gewährte Notfall-Liquiditätshilfe, die von Griechenland garantiert wurde (Maßnahme L2); |
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b) |
die zweite Zwischenfinanzierung in Höhe von 1,042 Mrd. EUR, die der Hellenic Financial Stability Fund („HFSF“) der Alpha Bank S.A. im Dezember 2012 gewährte (Maßnahme B2); |
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c) |
die Verpflichtungserklärung über 1,629 Mrd. EUR, die der HFSF am 21. Dezember 2012 zugunsten der Alpha Bank S.A. abgab (Maßnahme B3); |
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d) |
die Rekapitalisierung in Höhe von 4,021 Mrd. EUR, die der HFSF der Alpha Bank S.A. im Frühjahr 2013 gewährte (Maßnahme B4). |
(2) Die Schließung der Finanzierungslücke von insgesamt 427 Mio. EUR durch den HFSF im Rahmen der Übertragung von ausgewählten Aktiva und Passiva der Cooperative Bank of Dodecanese, der Evia Cooperative Bank und der Cooperative Bank of Western Macedonia auf die Alpha Bank S.A. im Dezember 2013 stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.
(3) In Anbetracht des am 12. Juni 2014 eingereichten Umstrukturierungsplans für die Alpha-Bank-Gruppe (Alpha Bank und alle ihre Tochtergesellschaften und Niederlassungen) und der Verpflichtungszusagen, die Griechenland an diesem Datum vorgelegt hat, sind die folgenden staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar:
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a) |
die Kapitalzuführung in Höhe von 940 Mio. EUR, die Griechenland der Alpha Bank S.A. im Mai 2009 im Rahmen der Rekapitalisierungsregelung gewährte (Maßnahme A); |
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b) |
die der Alpha Bank S.A. von der Bank of Greece gewährte Notfall-Liquiditätshilfe, die sich am 31. Dezember 2012 auf 23,6 Mrd. EUR belief und für die Griechenland seit dem Juli 2011 garantiert (Maßnahme L2); |
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c) |
die erste Zwischenfinanzierung in Höhe von 1,900 Mrd. EUR, die der HFSF der Alpha Bank S.A. im Mai 2012 gewährte (Maßnahme B1); |
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d) |
die zweite Zwischenfinanzierung in Höhe von 1,042 Mrd. EUR, die der HFSF der Alpha Bank S.A. im Dezember 2012 gewährte (Maßnahme B2); |
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e) |
die Verpflichtungserklärung über 1,629 Mrd. EUR, die der HFSF am 21. Dezember 2012 zugunsten der Alpha Bank S.A. abgab (Maßnahme B3); |
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f) |
die Rekapitalisierung in Höhe von 4,021 Mrd. EUR, die der HFSF der Alpha Bank S.A. im Mai 2013 gewährte (Maßnahme B4). |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
Brüssel, den 9. Juli 2014
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Vizepräsident
(1) Entscheidung der Kommission vom 19. November 2008 in der Beihilfesache N 560/2008 „ Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland “ (ABl. C 125 vom 5.6.2009, S. 6). Diese Beihilfesache erhielt die Nummer SA.26678 (N 560/2008). Diese Regelung wurde anschließend verlängert und geändert, wie in Fußnote 2 beschrieben.
(2) Am 2. September 2009 meldete Griechenland eine Reihe von Änderungen hinsichtlich der Unterstützungsmaßnahmen sowie eine Verlängerung dieser Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2009 an, die am 18. September 2009 genehmigt wurden (siehe Entscheidung der Kommission vom 18. September 2009 in der Beihilfesache N 504/2009, „ Verlängerung und Änderung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland “ (ABl. C 264 vom 6.11.2009, S. 5). Am 25. Januar 2010 genehmigte die Kommission eine zweite Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2010 (siehe Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2010 in der Beihilfesache N 690/2009, „ Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland “, (ABl. C 57 vom 9.3.2010, S. 6). Am 30. Juni 2010 genehmigte die Kommission eine Reihe von Änderungen hinsichtlich der Unterstützungsmaßnahmen sowie eine Verlängerung dieser Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2010 (siehe Beschluss der Kommission vom 30. Juni 2010 in der Beihilfesache N 260/2010, „ Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland “ (ABl. C 238 vom 3.9.2010, S. 3). Am 21. Dezember 2010 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2010 (siehe Beschluss der Kommission vom 21. Dezember 2010 in der Beihilfesache SA.31998 (2010/N), „ Vierte Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland “ (ABl. C 53 vom 19.2.2011, S. 2). Am 4. April 2011 genehmigte die Kommission eine Änderung (siehe Beschluss der Kommission vom 4. April 2011 in der Beihilfesache SA.32767 (2011/N), „ Änderung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland “ (ABl. C 164 vom 2.6.2011, S. 8). Am 27. Juni 2011 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2011 (siehe Beschluss der Kommission vom 27. Juni 2011 in der Beihilfesache SA.33153 (2011/N), „ Fünfte Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland “ (ABl. C 274 vom 17.9.2011, S. 6). Am 6. Februar 2012 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2012 (siehe Beschluss der Kommission vom 6. Februar 2012 in der Beihilfesache SA.34149 (2011/N), „ Sechste Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland “ (ABl. C 101 vom 4.4.2012, S. 2). Am 6. Juli 2012 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2012 (siehe Beschluss der Kommission vom 6. Juli 2012 in der Beihilfesache SA.35002 (2012/N) — Griechenland „ Verlängerung der Beihilferegelung für Kreditinstitute in Griechenland (Garantien, Staatsanleihen, Rekapitalisierung) “ (ABl. C 77 vom 15.3.2013, S. 14). Am 22. Januar 2013 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung bis zum 30. Juni 2013 (siehe Beschluss der Kommission vom 22. Januar 2013 in der Beihilfesache SA.35999 (2012/N) — Griechenland „ Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung für Kreditinstitute in Griechenland “ (ABl. C 162 vom 7.6.2013, S. 6). Am 25. Juli 2013 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung bis zum 31. Dezember 2013 (siehe Beschluss der Kommission vom 25. Juli 2013 in der Beihilfesache SA.36956 (2013/N) — Griechenland „ Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung für Kreditinstitute in Griechenland “ (ABl. C 141 vom 9.5.2014, S. 3). Am 14. Januar 2014 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung bis zum 30. Juni 2014 (siehe Beschluss der Kommission vom 14. Januar 2014 in der Beihilfesache SA.37958 (2013/N) — Griechenland „ Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung für Kreditinstitute in Griechenland “ (noch nicht veröffentlicht).
(3) Siehe Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2012 in der Beihilfesache SA.34823 (2012/C) (ex 2012 NN), „Rekapitalisierung der Alpha-Bank durch den Hellenic Financial Stability Fund“ (ABl. C 357 vom 20.11.2012, S. 36.
(4) HFSF-Pressemitteilung vom 24. Dezember 2012, online verfügbar unter: http://www.hfsf.gr/files/press_release_20121224_en.pdf.
(5) Diese Maßnahmen wurden von der Kommission als Beihilfesache SA.36004 (2013/NN) registriert.
(6) Die Anmeldung wurde unter der Nummer SA.34823 (2012/C) (ex 2012 NN) registriert.
(7) Europäische Kommission — Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen. The Second Economic Adjustment Programme for Greece — March 2012, S. 17, online verfügbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/occasional_paper/2012/pdf/ocp94_en.pdf.
(8) Siehe Kapitel II „The Restructuring of the Greek Sovereign Debt“ des Report on the Recapitalisation and Restructuring of the Greek Banking Sector, Bank of Greece, Dezember 2012, online verfügbar unter: http://www.bankofgreece.gr/BogEkdoseis/Report_on_the_recapitalisation_and_restructuring.pdf.
(9) Pressemitteilung des griechischen Finanzministeriums vom 9. März 2012, online verfügbar unter: http://www.pdma.gr/attachments/article/80/9%20MARCH%202012%20-%20RESULTS.pdf.
(10) Die Core-Tier-1-Quote einer Bank ist einer der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalkoeffizienten, die von der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Kapitaladäquanzrichtlinie überwacht werden.
(11) Siehe Fußnote 7, S. 106.
(12) Siehe Fußnote 8.
(13) Siehe Fußnote 7, S. 104.
(14) Siehe Fußnote 8.
(15) Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken bilden zusammen das Eurosystem, das System der Zentralbanken des Euroraums.
(16) Pressemitteilung des griechischen Finanzministeriums vom 3. Dezember 2012, online verfügbar unter: http://www.pdma.gr/attachments/article/248/Press%20Release%20-%20December%2003.pdf.
Der Rückkauf der eigenen Schulden zu einem Preis weit unter dem Nennwert führte zu einer deutlichen Verringerung der Schulden Griechenlands.
(17) Hätte es ein solches Rückkaufprogramm nicht gegeben, hätte der Marktwert dieser neuen GGB abhängig von der Entwicklung der Marktparameter, z. B. der Zinssätze und der möglichen Zahlungsunfähigkeit Griechenlands, steigen können.
(18) Einschließlich der erwarteten Verluste aus neuen Krediten in Griechenland im Zeitraum von Juni 2013 bis Dezember 2016.
(19) Die Auswirkung der Kreditausfallprognosen für das ausländische Risiko wurde nach Abzug ausländischer Steuern und unter Berücksichtigung der Veräußerungszusagen, die Griechenland der Kommission zur damaligen Zeit gegeben hatte, ermittelt.
(20) Rücklagen der NGB für Kreditausfälle zum 30. Juni 2013, Pro-forma-Daten für die Rückstellungen von First Business Bank und Probank.
(21) Rücklagen der Eurobank für Kreditausfälle zum 30. Juni 2013, Pro-forma-Daten für die Rückstellungen der New Hellenic Postbank und der Nea Proton Bank, die im August 2013 erworben wurden.
(22) http://www.alpha.gr/files/investorrelations/IFRS_Alphagroup_Q3_2013_en.pdf
(23) Siehe Tabelle 2.
(24) Diese Eigenkapitalbeträge enthalten für 2010, 2011 und 2012 von Griechenland im Jahr 2009 gewährte Vorzugsaktien in Höhe von 940 Mio. EUR; darin nicht enthalten sind für 2012 die beiden von der Alpha-Bank-Gruppe im Jahr 2012 erhaltenen Zwischenfinanzierungen in Höhe von 2,942 Mrd. EUR. Der Betrag des Eigenkapitals für 2013 umfasst die gesamten Rekapitalisierungen 2012 und 2013 durch den HFSF und privates Kapital, die sich auf insgesamt 4,571 Mrd. EUR belaufen.
(25) Siehe Tabelle 2.
(26) Seitens der Alpha Bank der Kommission vorgelegte Informationen, 25. Juni 2013.
(27) Jahresabschluss 2011, http://www.alpha.gr/files/investorrelations/GROUP_IAS_FY_2011_en1.pdf.
(28) Siehe Abschnitt 2.3.1.2: Staatliche Rekapitalisierung im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme.
(29) Konzernabschluss der Emporiki Bank zum 31. Dezember 2011, S. 9.
(30) HFSF, Annual Financial Report for the period from 1 January 2012 to 31 December 2012, S. 8, online verfügbar unter: http://www.hfsf.gr/files/hfsf_annual_report_2012_en.pdf.
(31) http://www.alpha.gr/files/deltia_typou/Deltio_Typou_20130201EN.pdf.
(32) Eine Kauf- und Übernahmelösung („Purchase & Assumption“) ist ein Abwicklungsverfahren, bei dem innerhalb einer in Liquidation befindlichen juristischen Person die hochwertigen Aktiva und Passiva ermittelt und versteigert werden, um sie auf ein wirtschaftlich lebensfähiges Unternehmen zu übertragen.
(33) Siehe Beschluss 97/3/8.2.2013 des Ausschusses für Kredit- und Versicherungsgeschäfte der Bank of Greece.
(34) Siehe Beschluss 14/4/8.12.2013 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece.
(35) Siehe Beschluss 14/5/8.12.2013 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece.
(36) Der Begriff „Finanzierungslücke“ ist möglicherweise missverständlich, da er keine Liquiditätshilfe bezeichnet, sondern eine Kapitalhilfe.
(37) Siehe Beschluss 97/2/8.2.2013 des Ausschusses für Kredit- und Versicherungsgeschäfte der Bank of Greece.
(38) Siehe Beschluss 14/1/8.12.2013 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece.
(39) Siehe Beschluss 14/2/8.12.2013 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece.
(40) Siehe Beschluss 97/1/8.2.2013 des Ausschusses für Kredit- und Versicherungsgeschäfte der Bank of Greece.
(41) Siehe Beschluss 14/7/8.12.2013 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece.
(42) Siehe Beschluss 14/8/8.12.2013 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece.
(43) Diners Club International ist eine Kreditkartengesellschaft, die 1950 gegründet wurde und seit 1959 in Griechenland niedergelassen ist. Eigentümer von Diners Club Greece sind die Citibank International und die Citibank Overseas Investment Corporation.
(44) Ein Geldautomat ist ein elektronischer Bankschalter, an dem die Kunden ohne Hilfe eines Bankbediensteten grundlegende Transaktionen erledigen können, beispielsweise Geld abheben.
(45) Seitens der griechischen Behörden vorgelegte Informationen vom 24. Juni 2014.
(46) Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, S. 64.
(47) Der Begriff „ risikogewichtete Aktiva “ bezieht sich auf ein aufsichtsrechtliches Aggregat, mit dem das Risikopotenzial eines Finanzinstituts gemessen wird und anhand dessen die Aufsichtsbehörden die Kapitaladäquanz von Finanzinstituten überwachen.
(*1) Geschäftsgeheimnis.
(48) Gemäß dem Schreiben der Bank of Greece vom 7. November 2011 „ beziehen sich Garantien auf den Gesamtbetrag der Notfall-Liquiditätshilfe (ELA) “.
(49) Von der Bank of Greece am 7. April 2014 vorgelegte Information.
(50) Dem Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank beigefügte Finanzprognosen, Juni 2014.
(51) Siehe Fußnote 4.
(52) In der Vorzeichnungsvereinbarung war Folgendes festgelegt worden: „ Das Kapital, das der HFSF der Alpha-Bank-Gruppe auf eigenes Risiko zur Verfügung stellt, umfasst die EFSF-Anleihen und alle Kuponzahlungen und aufgelaufenen Zinsen aus den EFSF-Anleihen für den Zeitraum von der Emission der Anleihen bis zur Überführung der Bevorschussung in Aktienkapital und andere konvertierbare Finanzinstrumente (wie in dieser Vereinbarung vorgesehen). “
(53) Siehe Tabelle 3.
(54) http://www.alpha.gr/files/investorrelations/deltio_typou_20130501EN.pdf.
(55) http://www.alpha.gr/files/investorrelations/Deltio_Typou_20130603EN.pdf.
(56) http://www.alpha.gr/files/investorrelations/EA20130416EN.pdf.
(57) Ein Aktiensplit ist eine Maßnahme, bei der eine Gesellschaft ihre derzeitigen Aktien in mehrere Aktien aufteilt.
(58) http://www.hfsf.gr/files/HFSF_activities_Jan_2013_Jun_2013_en.pdf.
(59) http://www.alpha.gr/files/investorrelations/1306010_Warrants_en.pdf.
(60) Siehe Fußnote 38. So betrug beispielsweise der Ausübungspreis am 10. Dezember 2013 0,4488 EUR, am 10. Juni 2014 wird er 0,4576 EUR betragen, am 10. Dezember 2014 dann 0,4686 EUR, am 10. Juni 2015 dann 0,4796 EUR usw. Siehe die Bekanntmachung der Alpha Bank vom 10. Juni 2013 zu „Final Terms of Listing and Characteristics of the Titles representing shares ownership rights (Warrants) that resulted from the concluded share capital increase“, online verfügbar unter: http://www.alpha.gr/files/investorrelations/1306010_Warrants_en.pdf.
(61) Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, S. 22.
(62) Die Alpha-Bank-Gruppe hat sich verpflichtet, die Auslandsaktiva auf […] Mrd. EUR zu begrenzen, während die Gesamtaktiva der Alpha-Bank-Gruppe im Jahr 2018 nach den Finanzprognosen […] Mrd. EUR betragen werden.
(63) Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, S. 132, vor dem Erwerb der Emporiki Bank.
(64) Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, S. 129.
(65) Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, S. 102-103. Der Anstieg bei der Anzahl der Niederlassungen und Mitarbeiter zwischen September 2012 und Dezember 2013 ist auf den Erwerb der Emporiki Bank zurückzuführen.
(66) Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, S. 103.
(67) Dem Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank beigefügte Finanzprognosen, Juni 2014, Angaben für die Alpha Bank Greece.
(68) Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, S. 105.
(69) Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, S. 96.
(70) Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, S. 96.
(71) Dem Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank beigefügte Finanzprognosen, Juni 2014, Angaben für griechische Aktivitäten.
(72) Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, S. 132.
(73) Dem Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank beigefügte Finanzprognosen, Juni 2014.
(74) Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, Abschnitt 5.4.2.
(75) Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, Abschnitt 5.4.2.
(76) http://www.alpha.gr/files/investorrelations/EA20091130EN.pdf.
(77) http://www.alpha.gr/files/investorrelations/EA20120507EN.pdf.
(78) Siehe Anhang, Kapitel II.
(79) Siehe Anhang, Kapitel II.
(80) Siehe Anhang, Kapitel II.
(81) Siehe Anhang, Kapitel II.
(82) Siehe Anhang, Kapitel III, Abschnitt A.
(83) Siehe Anhang, Kapitel III, Abschnitt A.
(84) Siehe Anhang, Kapitel III, Abschnitt A.
(85) Siehe Anhang, Kapitel III, Abschnitt C.
(86) „Finally, as regards the warrants issued by the HFSF, it should be clarified that Hellenic Republic will seek the approval of the European Commission, prior to any buy-back to the warrants by Alpha Bank or by any State entity (including HFSF), so that the European Commission can verify that the envisaged buy-back of the warrants is not contrary to the State remuneration requirements under State aid rules.“
(87) Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 2).
(88) Erwägungsgrund 59 des Einleitungsbeschlusses zur Alpha Bank.
(89) Erwägungsgrund 63 des Einleitungsbeschlusses zur Alpha Bank.
(90) Siehe Erwägungsgrund 146 im Beschluss der Kommission vom 12. November 2008 in der Beihilfesache SA. 510/2008 — Italien „Veräußerung der Aktiva der Fluggesellschaft ALITALIA“ (ABl. C 46 vom 25.2.2009, S. 6.)
(91) Siehe Randnummer 80 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise („Bankenmitteilung 2013“) (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1).
(92) Siehe Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2010 in der Beihilfesache NN 19/2009, „Umstrukturierungsbeihilfe für Dunfermline Building Society“, Erwägungsgrund 47; Beschluss der Kommission vom 25. Oktober 2010 in der Beihilfesache N 560/2009, „Unterstützung für die Abwicklung der Fionia Bank“, Erwägungsgrund 55; Beschluss der Kommission vom 8. November 2010 in der Beihilfesache N 392/2010, „Umstrukturierung der spanischen Sparkasse CajaSur“, Erwägungsgrund 52.
(93) Siehe Fußnoten 1 und 2.
(94) Zum 31. März 2012 betrugen die RWA der Alpha-Bank-Gruppe 44,2 Mrd. EUR.
(95) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 („Verlängerungsmitteilung 2011“) (ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7).
(96) Siehe Fußnote 6.
(97) Siehe Fußnote 6.
(98) Siehe Erwägungsgrund 41 der Entscheidung der Kommission NN 51/2008, Garantieregelung für Banken in Dänemark (ABl. C 273 vom 28.10.2008, S. 2).
(99) Siehe Erwägungsgrund 83: Die aufgelaufenen Zinsen werden als zusätzlicher Beitrag des HFSF gewertet und führten daher zu einer Verringerung der Zahlung, die der HFSF gegenüber der Alpha-Bank-Gruppe für die Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 leisten musste.
(100) Siehe auch Abschnitt 7.5.1.
(101) Der theoretische nach-Rechte-Preis („TERP“ — theoretical ex-right price) ist eine allgemein anerkannte Marktmethode zur Quantifizierung des Verwässerungseffekts bei einer Aufstockung des Aktienkapitals.
(102) Siehe Tabelle 5.
(103) Es erfolgte keine Meldung des Erwerbs der übertragenen Aktiva und Passiva der Western Macedonia Bank und der Evia Bank an die griechische Wettbewerbskommission (Hellenic Competition Commission), da der Umsatz des übertragenen Teils einer jeden der Genossenschaftsbanken unterhalb des Grenzwerts von 15 Mio. EUR lag, wie im Gesetz 3959/2011 Artikel 6 Absatz 1 in Kombination mit Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a niedergelegt.
(104) Bei der Berechnung des Kaufpreises wurde ein Einlagenschwund von 30 % zwischen der Unterzeichnung der Transaktion und der Übertragung zugrunde gelegt. Es erfolgt eine Ex-post-Anpassung des Kaufpreises in Abhängigkeit vom tatsächlichen Einlagenschwund bis zur Übertragung.
(105) Siehe auch Abschnitt 7.5.1 und 7.5.2.
(106) Siehe Randnummer 28 der Umstrukturierungsmitteilung und Erwägungsgrund 320 des Beschlusses 2011/823/EU der Kommission vom 5. April 2011 über die Maßnahmen C 11/09 (ex NN 53b/08, NN 2/10 und N 19/10), die die Niederlande zugunsten von ABN AMRO Group NV (durch den Zusammenschluss von Fortis Bank Nederland mit ABN AMRO N entstanden) durchgeführt haben (ABl. L 333 vom 15.12.2011, S. 1).
(107) Siehe Erwägungsgrund 99.
(108) Einschließlich Beiträgen zum Hellenic Deposit and Investment Guarantee Fund (engl. „HDGIF“, bzw. griech. „TEKE“).
(109) Dem Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank beigefügte Finanzprognosen, Juni 2014, Angaben für die Alpha Bank S.A.
(110) HFSF, Annual financial report for the year ended 31 December 2013 , S. 68, verfügbar unter: http://www.hfsf.gr/files/hfsf_annual_report_2013_en.pdf.
(111) Die im Umstrukturierungsplan angegebenen Finanzprognosen unterscheiden sich von den Ergebnissen des Stresstests, den die Bank of Greece vorgenommen hat, da Letzterer nicht auf denselben Annahmen basierte und zusätzliche Anpassungen der Bank of Greece in die Berechnungen einflossen.
(112) http://www.alpha.gr/files/deltia_typou/deltio_typou_170414EN.pdf.
(113) Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, S. 107.
(114) Siehe Erwägungsgrund 116.
(115) Wie bei den Verpflichtungen (siehe Anhang, Kapitel 2 Punkt 7) dargelegt, kann eine derartige Verkleinerung durch eine Verringerung der Bilanzsummen der nicht veräußerten ausländischen Tochtergesellschaften bzw. Geschäftsbereiche und/oder durch die Veräußerung von ausländischen Tochtergesellschaften bzw. Geschäftsbereichen erzielt werden.
(116) Aus den in Abschnitt 7.1.3.5 dargelegten Gründen ist als Messlatte für das Ausmaß der vorgeschlagenen Eigenbeitragsmaßnahmen die Größe der Alpha-Bank-Gruppe vor dem Erwerb der Emporiki Bank, der Einlagen der drei Genossenschaftsbanken und der Citibank Greece heranzuziehen.
(117) Wenn man nur die tatsächlich ausgezahlte Beihilfe berücksichtigt — die ja mit den größten Vorteilen verbunden ist und daher den Wettbewerb am stärksten verzerrt — verringert sich die Höhe der Beihilfe auf 11 % der RWA der Alpha-Bank-Gruppe.
(118) Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, S. 36.
(119) Siehe Anhang, Kapitel II.
(120) Siehe Erwägungsgrund 129.
ANHANG
ALPHA BANK — VERPFLICHTUNGEN DER HELLENISCHEN REPUBLIK
Die Hellenische Republik („ HR “) gewährleistet, dass die Alpha Bank (im Folgenden „ die Bank “) den am Juni 2014 vorgelegten Umstrukturierungsplan durchführt. Der Umstrukturierungsplan beruht auf den makroökonomischen Annahmen, die von der Europäischen Kommission (im Folgenden: „Kommission“) in der Anlage dargelegt werden, sowie auf aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen.
Die Hellenische Republik geht hiermit folgende Verpflichtungen (im Folgenden: „Verpflichtungen“) ein, die einen integralen Bestandteil des Umstrukturierungsplans bilden. Diese Verpflichtungen umfassen Zusagen im Hinblick auf den Umstrukturierungsplan (im Folgenden: „Umstrukturierungsverpflichtungen“) und Verpflichtungen im Hinblick auf Corporate Governance und Geschäftsbetrieb.
Die Verpflichtungen treten zum Zeitpunkt der Annahme des Kommissionsbeschlusses über die Bewilligung des Umstrukturierungsplans (im Folgenden: „Beschluss“) in Kraft.
Der Umstrukturierungszeitraum endet am 31. Dezember 2018. Die Verpflichtungen gelten für den gesamten Umstrukturierungszeitraum, sofern in einer einzelnen Verpflichtung nichts anderes vorgesehen ist.
Dieser Text ist nach Maßgabe des Beschlusses im allgemeinen Rahmen des Rechts der Europäischen Union und unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (1) auszulegen.
KAPITEL I: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke der Verpflichtungen bezeichnet der Ausdruck
(1) Bank: die Alpha Bank S.A. mit allen ihren Tochtergesellschaften. Der Ausdruck umfasst folglich die gesamte Alpha-Bank-Gruppe mit allen griechischen und nichtgriechischen Tochtergesellschaften sowie Niederlassungen sowohl im Banken- als auch im Nichtbankenbereich.
(2) Angebot zur Kapitalaufstockung im Bankensektor: ein Angebot, das zu einer Aufstockung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquote der Bank führt, und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Faktoren, insbesondere der mit der Transaktion verbundenen Gewinn- und Verlustbuchungen sowie der Verringerung der risikogewichteten Aktiva (RWA) infolge des Verkaufs (ggf. nach Berichtigung um eine Erhöhung der RWA infolge der übrigen Glieder der Finanzierungskette);
(3) Übertragung: das Datum der förmlichen Übereignung des zu veräußernden Geschäfts an den Käufer;
(4) zu veräußerndes Geschäft: alle Geschäftsbereiche und Vermögenswerte, zu deren Veräußerung sich die Bank verpflichtet;
(5) Tag des Wirksamwerdens: das Datum des Erlasses des Beschlusses;
(6) Ende des Umstrukturierungszeitraums: 31. Dezember 2018;
(7) ausländische Vermögenswerte oder nichtgriechische Vermögenswerte: alle Vermögenswerte, die mit Kundenaktivitäten außerhalb Griechenlands in Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Land sie verbucht werden. So fallen Vermögenswerte, die in Luxemburg verbucht werden, jedoch mit Aktivitäten von Kunden in Griechenland in Zusammenhang stehen, nicht unter diesen Begriff. Vermögenswerte, die in Luxemburg oder Griechenland verbucht sind, jedoch mit den Aktivitäten von Kunden in anderen Ländern des Regionalen Kooperationsrats für Südosteuropa in Zusammenhang stehen, gelten hingegen als ausländische Vermögenswerte und fallen somit unter diesen Begriff;
(8) Auslandsgeschäft: ausländische Tochtergesellschaften im Banken- und Nichtbankenbereich sowie ausländische Zweigniederlassungen der Bank;
(9) Auslandstöchter: alle Tochtergesellschaften der Bank im Banken- und Nichtbankenbereich außerhalb Griechenlands;
(10) griechische Banktätigkeiten: die Aktivitäten der Bank in Griechenland unabhängig davon, an welchem Ort die Vermögenswerte verbucht werden;
(11) griechische Tätigkeiten im Nichtbankenbereich: die Aktivitäten der Bank im Nichtbankenbereich unabhängig davon, an welchem Ort die Vermögenswerte verbucht werden;
(12) griechische Tochtergesellschaft: alle griechischen Tochtergesellschaften der Bank im Banken- und Nichtbankenbereich;
(13) Überwachungstreuhänder: eine oder mehrere von der Bank unabhängige natürliche oder juristische Personen, die von der Kommission genehmigt und von der Bank ernannt werden und die Aufgabe haben zu überwachen, ob die Bank die Verpflichtungen einhält;
(14) Käufer: die natürliche oder juristische Person, die das zu veräußernde Geschäft ganz oder teilweise erwirbt;
(15) Verkauf: die Veräußerung von 100 % der von der Bank gehaltenen Anteile, sofern in der einzelnen Verpflichtung nichts anderes vorgesehen ist.
Für die Zwecke der Verpflichtungen schließen diese Ausdrücke in der Einzahl die Mehrzahl mit ein und umgekehrt, sofern in den Verpflichtungen nichts anderes vorgesehen ist.
KAPITEL II: UMSTRUKTURIERUNGSVERPFLICHTUNGEN
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(1) |
Zahl der Niederlassungen in Griechenland: Die Zahl der Niederlassungen in Griechenland wird am 31. Dezember 2017 höchstens […] betragen. |
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(2) |
Zahl der Beschäftigten in Griechenland: Die Zahl der Vollzeitäquivalente (im Folgenden: „VZÄ“) in Griechenland (Aktivitäten im griechischen Banken- und Nichtbankensektor) wird am 31. Dezember 2017 höchstens […] betragen. |
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(3) |
Gesamtkosten in Griechenland: Die Gesamtkosten in Griechenland (Aktivitäten im griechischen Banken- und Nichtbankensektor) werden am 31. Dezember 2017 höchstens […] EUR betragen. |
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(4) |
Einlagenkosten in Griechenland: Zwecks Wiederherstellung der Rentabilität vor Rückstellungen auf dem griechischen Markt senkt die Bank die Finanzierungskosten, indem die Kosten für in Griechenland bei der Bank getätigte Einlagen (Spar-, Sicht- und Termineinlagen sowie ähnliche Produktangebote für Kunden, deren Kosten von der Bank getragen werden) gesenkt werden […]. |
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(5) |
Verhältnis von Nettokrediten zu Einlagen in Griechenland: Für griechische Banktätigkeiten wird das Verhältnis von Nettokrediten zu Einlagen am 31. Dezember 2017 höchstens 119 % betragen. […] |
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(6) |
Unterstützung für Auslandstöchter: Vom Tag des Wirksamwerdens bis zum 30. Juni 2018 darf das zusätzliche Eigenkapital oder nachrangige Kapital, das die Bank einer einzelnen Auslandstochter zur Verfügung stellt, i) […] % der RWA der jeweiligen Tochter am Stichtag 31. Dezember 2012 oder ii) […] EUR nicht überschreiten. Wenn die Bank einer Auslandstochter Eigenkapital oder nachrangige Schuldtitel in einer Höhe zukommen lassen möchte, die über diesen festgelegten Schwellenwert hinausgeht, muss sie die griechischen Behörden ersuchen, einen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Umstrukturierungsplans zu beantragen.
[…]:
(…) |
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(7) |
Verringerung des Verschuldungsgrads bei nichtgriechischen Aktiva bis 30. Juni 2018: Das Gesamtportfolio ausländischer Vermögenswerte wird bis 30. Juni 2018 auf den Betrag von höchstens […] Mrd. EUR reduziert (Obergrenze für Auslandsaktiva).
(7.1) […] (7.2) […] |
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(8) |
Veräußerung von Wertpapieren: Aus dem Portfolio der börsennotierten Wertpapiere — im Sinne der nachfolgenden Definition — sind Veräußerungen von […] zu tätigen, wohingegen aus dem Portfolio der nicht-börsennotierten Wertpapiere Veräußerungen von […] zu tätigen sind: Dieses Portfolio umfasst sämtliche Kapitalbeteiligungen, die höher als […] EUR sind, sowie sämtliche Investitionen in nachrangigen Schuldverschreibungen und Hybridanleihen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die […] Aktien ([…] EUR). Für nicht zum Kerngeschäft gehörende Tochtergesellschaften und verbundene Unternehmen ([…]) gilt: Wenn die Bank aktiv nach potenziellen Käufern gesucht hat und bis […] keine kapitalneutrale oder kapitalsteigernde Transaktion erzielt werden kann, wird die Frist zur Veräußerung dieser Beteiligungen verlängert bis […]. |
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(9) |
Umfang des Private-Equity-Portfolios Der Umfang der Beteiligungen an nicht-börsennotierten Unternehmen („Private-Equity-Portfolio“) wird bis 31. Dezember 2017 auf […] EUR reduziert |
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(10) |
Die Hellenische Republik sagt für alle Veräußerungen zu, dass:
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(11) |
Investitionspolitik: Die Bank erwirbt bis zum 30. Juni 2017 keine Wertpapiere mit dem Rating „Non-Investment Grade“.
Diese Verpflichtung gilt nicht für die folgenden Wertpapiere („ausgenommene Wertpapiere“):
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(12) |
Vergütungsobergrenze: Bis […] zahlt die Bank keinem Mitarbeiter oder Manager eine Gesamtvergütung (Gehalt, Altersruhegeld, Bonus) in Höhe von mehr als […] pro Jahr. Im Falle einer Kapitalzuführung durch den HFSF wird die Vergütungsobergrenze anhand der Europäischen Bankenmitteilung vom 1. August 2013 neu bewertet. |
KAPITEL III: VERPFLICHTUNGEN IM HINBLICK AUF CORPORATE GOVERNANCE UND GESCHÄFTSBETRIEB — VERLÄNGERUNGEN UND ÄNDERUNGEN
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(1) |
Die Bank hält bis zum 30. Juni 2018 weiterhin die Verpflichtungen im Hinblick auf Corporate Governance und Geschäftsbetrieb ein, die von der Hellenischen Republik am 20. November 2012 vorgelegt wurden, einschließlich der in Kapitel III der Verpflichtungen niedergelegten nachträglichen Änderungen. |
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(2) |
Falls eine einzelne Verpflichtung auf der Ebene der Bank nicht anwendbar ist, greift die Bank nicht auf dieser Verpflichtung nicht unterliegende Tochtergesellschaften oder Geschäftstätigkeiten zurück, um diese Verpflichtung zu umgehen. |
Abschnitt A: Schaffung einer effizienten und angemessenen internen Struktur
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(3) |
Mit Ausnahme ihrer Auslandstöchter richtet sich die Bank zu jedem Zeitpunkt nach sämtlichen Bestimmungen des Gesetzes 3016/2002 über Corporate Governance und des Gesetzes 2190/1920 über Sociétés Anonymes, insbesondere nach den Bestimmungen mit Bezug auf die Arbeitsweise der Unternehmensorgane, beispielsweise der Aktionärsversammlung und des Vorstands, um eine eindeutige Regelung der Zuständigkeiten und Transparenz zu gewährleisten. Die Befugnisse der Aktionärsversammlung beschränken sich auf die Aufgaben der Hauptversammlung gemäß dem Unternehmensrecht, insbesondere im Hinblick auf Informationsrechte. Darüber hinausgehende Befugnisse, die einen unangemessenen Einfluss auf die Geschäftsleitung ermöglichen würden, werden zurückgenommen. Für die operative Leitung des Tagesbetriebs sind eindeutig die geschäftsführenden Direktoren der Bank zuständig. |
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(4) |
Mit Ausnahme ihrer Auslandstöchter hält sich die Bank zu jedem Zeitpunkt an den Rahmenvertrag über die Beziehungen zum Hellenic Financial Stability Fund („HFSF“). |
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(5) |
Die Bank hält sich an die Bestimmungen des Erlasses 2577/9.3.2006 des Gouverneurs, um auf der Ebene der Einzelbanken und der Bankengruppe eine effektive Organisationsstruktur und ein angemessenes internes Kontrollsystem zu unterhalten, das auf drei wesentlichen Säulen ruht, nämlich Innenrevision, Risikomanagement und Compliance, und international bewährten Corporate-Governance-Verfahren entspricht. |
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(6) |
Die Bank gibt sich eine leistungsfähige Organisationsstruktur, mit der gewährleistet wird, dass die Abteilungen für Innenrevision und Risikomanagement völlig unabhängig von geschäftlichen Netzwerken und direkt dem Vorstand unterstellt sind. Innerhalb des Vorstands sind ein Revisions- und ein Risikobewertungsausschuss zu bilden, die alle von diesen Abteilungen behandelten Angelegenheiten prüfen. Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Ressourcen dieser Abteilungen sind in geeigneten Unternehmensrichtlinien für die Innenrevision und das Risikomanagement festzulegen. Diese Unternehmensrichtlinien müssen internationalen Standards entsprechen und die vollständige Unabhängigkeit der entsprechenden Abteilungen sicherstellen. Durch Richtlinien für die Kreditvergabe muss gewährleistet werden, dass für die Vergabe von Darlehen sowie für deren Preisgestaltung und Umschuldung klare Vorgaben und Anweisungen gelten. |
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(7) |
Die Bank legt gegenüber den zuständigen Behörden die Liste der Kapitaleigner offen, die 1 % oder mehr der Stammaktien halten. |
Abschnitt B: Geschäftsgebaren und Risikoüberwachung
Allgemeine Grundsätze
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(8) |
In den Richtlinien für die Kreditvergabe wird festgelegt, dass alle Kunden durch diskriminierungsfreie Verfahren, die sich nicht nur auf Ausfallrisiko und Zahlungsfähigkeit beziehen, fair behandelt werden. Außerdem werden darin die Obergrenzen festgelegt, bei deren Überschreitung die Kreditvergabe auf übergeordneten Führungsebenen bewilligt werden muss. Ähnliche Obergrenzen werden für Umschuldungen und für den Umgang mit Forderungen und Rechtsstreitigkeiten festgelegt. Im Zuge der Richtlinien für die Kreditvergabe wird der Entscheidungsprozess auf nationaler Ebene in ausgewählten Zentren zusammengezogen; außerdem werden Sicherheitsvorkehrungen eingeführt, um zu gewährleisten, dass die entsprechenden Anweisungen bei allen griechischen Banktätigkeiten gleichermaßen umgesetzt werden. |
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(9) |
In ihren Abläufen für die Prüfung und Refinanzierung von Krediten sowie in ihren Auszahlungssystemen berücksichtigt die Bank bei allen griechischen Banktätigkeiten die Bestimmungen der Richtlinien für die Kreditvergabe in vollem Umfang. |
Besondere Bestimmungen
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(10) |
Die in den Absätzen 11 bis 18 von Kapitel III der Verpflichtungen aufgeführten Bestimmungen gelten, sofern nichts anderes festgelegt ist, für griechische Banktätigkeiten. |
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(11) |
In den Richtlinien für die Kreditvergabe sind strenge Vorgaben für die Preisgestaltung bei Krediten und Hypothekendarlehen niederzulegen. Zu diesen Vorgaben zählt die Verpflichtung zur strikten Beachtung der in diesen Richtlinien enthaltenen Standardtabellen für Zinsbandbreiten in Abhängigkeit von der Fälligkeit des Darlehens, der erwarteten Werthaltigkeit der zugesagten Sicherheiten (einschließlich des Zeitrahmens bis zu ihrer möglichen Verwertung), der Beziehung zur Bank insgesamt (d. h. Umfang und Stabilität der Einlagen, Gebührenstruktur und sonstige Cross-Sales-Aktivitäten) und der Finanzierungskosten der Bank. Die Darlehen werden spezifischen Kategorien zugewiesen (z. B. Geschäftsdarlehen, Hypothekendarlehen, besicherte/nicht besicherte Darlehen usw.), deren Preisrahmen in den Richtlinien für die Kreditvergabe in einer geeigneten Tabelle festgelegt und vom Kreditausschuss regelmäßig aktualisiert wird. Jede Abweichung muss vom Kreditausschuss oder, sofern in den Richtlinien für die Kreditvergabe vorgesehen, auf einer niedrigeren Führungsebene ordnungsgemäß genehmigt werden. Kundenspezifische Transaktionen wie Gemeinschaftskredite oder Projektfinanzierungen unterliegen denselben Grundsätzen, wobei in angemessener Weise zu berücksichtigen ist, dass sie eventuell nicht in die Standardtabellen der Richtlinien für die Kreditvergabe eingeordnet werden können. Verstöße gegen diese Unternehmensrichtlinien für die Preisgestaltung sind dem Überwachungstreuhänder zu melden. |
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(12) |
Die Abteilung für Risikomanagement ist für die Einschätzung des Kreditrisikos und für die Bewertung der Sicherheiten zuständig. Sie ist in der Bewertung des Kredits unabhängig und gibt eine schriftliche Stellungnahme ab, damit gewährleistet ist, dass die der Bewertung zugrunde liegenden Kriterien zu jedem Zeitpunkt, gegenüber jedem Kunden und unter Einhaltung der Kreditrichtlinien der Bank konsequent angewendet werden. |
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(13) |
In Bezug auf Kredite an natürliche und juristische Personen wendet die Bank bei allen griechischen Banktätigkeiten auf der Grundlage bewährter internationaler Verfahren bei der Festlegung des mit einem bestimmten Kreditrisiko (sofern dieses nach griechischem und EU-Recht überhaupt zulässig ist) verbundenen Kredithöchstbetrags strenge individuelle und aggregierte Obergrenzen an. Dabei wird die Fälligkeit des Kredits sowie die Qualität eventueller Sicherheiten berücksichtigt und mit wichtigen Bezugswerten, z. B. der Kapitalsituation, abgeglichen. |
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(14) |
Die Vergabe von Darlehen (2) für den Erwerb von Anteilen oder hybriden Instrumenten der Bank oder anderer Banken (3) ist ohne Ansehen der Person der Kreditnehmer verboten (4). Diese Bestimmung gilt auf der Ebene der gesamten Bank, und ihre Einhaltung wird auf dieser Ebene überwacht. |
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(15) |
Alle Darlehensanträge nicht verbundener Kreditnehmer, deren Beträge [[…] % der RWA der Bank] übersteigen, oder jegliche Darlehen, bei denen die Exposition gegenüber einer Gruppe (definiert als Gruppe verbundener Kreditnehmer, für die ein gemeinsames Kreditrisiko gilt) mehr als [[…] % der RWA der Bank] beträgt, werden dem Überwachungstreuhänder gemeldet, der befugt ist, die Gewährung des Kreditrahmens oder Darlehens um […] Arbeitstage zu verschieben, wenn er nicht sicher ist, ob die marktüblichen Bedingungen eingehalten wurden, oder wenn ihm nicht ausreichend Informationen geliefert wurden. In dringenden Fällen kann diese Aussetzung um […] Tage verkürzt werden, wenn dem Überwachungstreuhänder hinreichend Informationen unterbreitet worden sind. Aufgrund dieser Frist kann der Überwachungstreuhänder die Kommission und den HFSF über den Sachverhalt unterrichten, bevor die Bank eine endgültige Entscheidung trifft. |
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(16) |
Die Richtlinien für die Kreditvergabe müssen klare Anweisungen für die Umschuldung enthalten. Darin muss eindeutig festgelegt sein, welche Darlehen unter welchen Voraussetzungen umgeschuldet werden dürfen und welche Geschäftsbedingungen für Kunden, die ein entsprechendes Anrecht haben, gelten. Die Bank gewährleistet, dass Umstrukturierungen bei allen griechischen Banktätigkeiten darauf abzielen, künftige Rückzahlungen an die Bank zu erleichtern und damit die Interessen der Bank schützen. In keinem Fall dürfen die Umschuldungsrichtlinien die künftige Rentabilität der Bank gefährden. Aus diesem Grund obliegt es der Abteilung für Risikomanagement der Bank, angemessene Berichtsmechanismen für die Effektivität von Umstrukturierungen zu entwickeln und anzuwenden, interne und/oder externe bewährte Verfahren sorgfältig auszuwerten, dem Kreditausschuss und dem Risikoausschuss des Vorstands mindestens vierteljährlich über ihre Erkenntnisse zu berichten, praktikable Verbesserungsvorschläge für die betreffenden Prozesse und Richtlinien zu unterbreiten, deren Umsetzung zu überwachen und dem Kreditausschuss sowie dem Risikoausschuss des Vorstands darüber zu berichten. |
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(17) |
Für sämtliche griechischen Banktätigkeiten führt die Bank Richtlinien für gerichtliche Klagen und Rechtsstreitigkeiten ein, die darauf ausgerichtet sind, möglichst hohe Rückzahlungen zu erreichen und im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten jeglicher Diskriminierung oder Vorzugsbehandlung vorzubeugen. Die Bank gewährleistet, dass alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um möglichst hohe Rückzahlungen an die Bank zu erreichen und ihre Vermögens- und Finanzlage langfristig zu schützen. Jeder Verstoß gegen die Umsetzung dieser Richtlinien wird dem Überwachungstreuhänder gemeldet. |
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(18) |
Die Bank überwacht die Kreditrisiken durch ein gut ausgebautes System von Warnmeldungen und Berichten, mit dem die Abteilung für Risikomanagement in die Lage versetzt wird, i) Anzeichen für notleidende Kredite und Kreditausfälle frühzeitig zu erkennen; ii) die Werthaltigkeit des Kreditportfolios zu beurteilen (einschließlich alternativer Rückzahlungsquellen wie Mitschuldner und Bürgen, jedoch nicht auf diese beschränkt, sowie eingesetzter oder verfügbarer, jedoch nicht eingesetzter Sicherheiten); iii) die Gesamtexposition der Bank gegenüber einem Einzelkunden oder auf Grundlage eines Portfolios zu beurteilen; und iv) dem Vorstand bei Bedarf praktische Berichtigungs- oder Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Diese Informationen werden dem Überwachungstreuhänder zugänglich gemacht. |
Bestimmungen über verbundene Kreditnehmer
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(19) |
Alle Bestimmungen mit Bezug auf verbundene Kreditnehmer gelten auf der Ebene der Bank. |
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(20) |
Die Richtlinien für die Kreditvergabe enthalten einen gesonderten Abschnitt über die Beziehungen zu verbundenen Kreditnehmern. Hierzu zählen Mitarbeiter, Anteilseigner, Vorstandsmitglieder, Führungskräfte und deren Ehepartner, Kinder und Geschwister sowie jede juristische Person, die unmittelbar oder mittelbar der Aufsicht wichtiger Mitarbeiter (d. h. Mitarbeiter, die am Entscheidungsprozess über Kreditrichtlinien beteiligt sind) untersteht, Anteilseigner, Vorstandsmitglieder oder Manager sowie deren Ehepartner, Kinder und Geschwister. Auch jede öffentliche Einrichtung oder staatlich geleitete Organisation, jedes öffentliche Unternehmen und jede staatliche Behörde gilt als verbundener Kreditnehmer. Politische Parteien werden in den Richtlinien für die Kreditvergabe ebenfalls als verbundene Kreditnehmer eingestuft. Besondere Aufmerksamkeit gilt Entscheidungen, bei denen es um die Umschuldung oder Abschreibung von Darlehen an aktuelle oder frühere Mitarbeiter, Vorstandsmitglieder, Anteilseigner, Führungskräfte und deren Familienangehörige geht, sowie den Richtlinien für die Angemessenheit, die Bewertung, die Eintragung von Pfandrechten und die Zwangsvollstreckung. Der Begriff des verbundenen Kreditnehmers wird in einem getrennten Dokument genauer bestimmt. |
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(21) |
Die Abteilung für Risikomanagement hat die Aufgabe, alle verbundenen Gruppen von Kreditnehmern, die für ein gemeinsames Kreditrisiko stehen, zu verzeichnen, damit die Konzentration von Kreditrisiken ordnungsgemäß überwacht werden kann. |
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(22) |
In Bezug auf Kredite an natürliche und juristische Personen wendet die Bank auf der Grundlage bewährter internationaler Verfahren bei der Festlegung des für ein bestimmtes Kreditrisiko in Bezug auf verbundene Kreditnehmer geltenden Kredithöchstbetrags strenge individuelle und aggregierte Obergrenzen an (sofern dies nach griechischem und EU-Recht überhaupt zulässig ist). |
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(23) |
Die Exposition gegenüber verbundenen Kreditnehmern, einschließlich juristischen Personen im öffentlichen Sektor und politischen Parteien, wird von der Bank getrennt überwacht. Die Neuvergabe von Darlehen (5) an verbundene Kreditnehmer (jährlicher Prozentsatz des Bestands vom Vorjahr, % von Y-1) (6) darf die Neuvergabe des gesamten Kreditportfolios in Griechenland (jährlicher Prozentsatz des Bestands vom Vorjahr, % von Y-1) nicht überschreiten. Diese Verpflichtung ist für jede Art von verbundenen Kreditnehmern (Mitarbeiter, Anteilseigner, Manager, staatliche Einrichtungen, politische Parteien) einzeln einzuhalten. Zwecks Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen im Wirtschaftsleben Griechenlands dürfen die Bonitätsbewertungen verbundener Kreditnehmer sowie die ihnen angebotenen Preis- und Umschuldungsbedingungen nicht vorteilhafter ausfallen als diejenigen für ähnliche, jedoch nicht verbundene Kreditnehmer. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf bestehende übergeordnete Programme, in deren Rahmen Mitarbeitern geförderte Darlehen angeboten werden. Die Bank erstattet monatlich Bericht über die Entwicklung dieser Exposition, den Umfang der Kreditneuvergabe sowie die jüngsten Anträge auf Beträge, die [[…] % der RWA der Bank] übersteigen und somit dem Kreditausschuss vorgelegt werden müssen. |
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(24) |
Die für Mitarbeiter/Führungskräfte/Kapitaleigner geltenden Kriterien für die Kreditvergabe dürfen nicht weniger streng sein als diejenigen für andere, nicht verbundene Kreditnehmer. Wenn die kreditbedingte Gesamtexposition gegenüber einem einzelnen Mitarbeiter/einer Führungskraft/einem Anteilseigner bei besicherten Darlehen den Betrag von […] des Festgehalts und bei unbesicherten Darlehen den Betrag von […] des Festgehalts übersteigt, ist sie unverzüglich dem Überwachungstreuhänder zu melden, der daraufhin eingreifen und gemäß dem in Absatz 25 von Kapitel III beschriebenen Verfahren die Gewährung des Darlehens verschieben darf. |
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(25) |
Alle Darlehensanträge verbundener Kreditnehmer, deren Beträge [[…] % der RWA der Bank] übersteigen, oder jegliche Darlehen, bei denen die Exposition gegenüber einer Gruppe (definiert als Gruppe verbundener Kreditnehmer, für die ein gemeinsames Kreditrisiko gilt) mehr als [[…] % der RWA der Bank] beträgt, werden dem Überwachungstreuhänder gemeldet, der befugt ist, die Gewährung des Kreditrahmens oder Darlehens um […] Arbeitstage zu verschieben, wenn er nicht sicher ist, ob die marktüblichen Bedingungen eingehalten wurden, oder wenn ihm nicht ausreichend Informationen geliefert wurden. In dringenden Fällen kann diese Aussetzung um […] Tage verkürzt werden, wenn dem Überwachungstreuhänder hinreichend Informationen unterbreitet worden sind. Aufgrund dieser Frist kann der Überwachungstreuhänder die Kommission und den HFSF über den Sachverhalt unterrichten, bevor die Bank eine endgültige Entscheidung trifft. |
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(26) |
Die Umschuldung von Darlehen unterliegt im Zusammenhang mit verbundenen Kreditnehmern denselben Vorschriften wie bei nicht verbundenen Kreditnehmern. Darüber hinaus werden die bestehenden Vorgaben und Richtlinien für notleidende Vermögenswerte überprüft und bei Bedarf verbessert. Allerdings wird erwartet, dass umgeschuldete Darlehen verbundener Kreditnehmer getrennt, zumindest aufgeschlüsselt nach Darlehenskategorie und Art der verbundenen Teilnehmer aufgeschlüsselt, berichtet werden. |
Abschnitt C: Sonstige Beschränkungen
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(27) |
Verbot von Dividenden- und Kuponzahlungen, Verbot des Rückkaufs eigener Anteile sowie des Angebots und Rückkaufs hybrider Kapitalinstrumente: Vorbehaltlich von der Kommission genehmigter Ausnahmen geht die Hellenische Republik folgende Verpflichtungen ein:
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(28) |
Übernahmeverbot: Die Hellenische Republik sagt zu, dass die Bank keine Anteile irgendeines Unternehmens erwirbt, weder in Form von Vermögenswerten noch in Form einer Aktienübertragung. Dieses Übernahmeverbot erstreckt sich sowohl auf Unternehmen, die die Rechtsform einer Gesellschaft aufweisen, als auch auf jegliche Pakete aus Vermögenswerten, die eine Geschäftssparte darstellen (7).
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(29) |
Werbeverbot: Die Hellenische Republik sagt zu, dass die Bank sich jeder Werbung enthält, in der auf staatliche Unterstützung verwiesen wird, und dass sie keine aggressiven Geschäftsstrategien verfolgt, die ohne die Unterstützung der Hellenischen Republik nicht stattfinden würden. |
KAPITEL IV: ÜBERWACHUNGSTREUHÄNDER
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(1) |
Die Hellenische Republik sagt zu, dass die Bank das Mandat des von der Kommission genehmigten Überwachungstreuhänders, den die Bank am 16. Januar 2013 berufen hat, anpasst und bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums verlängert. Darüber hinaus erweitert die Bank das Mandat auf die Überwachung i) des Umstrukturierungsplans und ii) aller hier aufgeführten Verpflichtungen. |
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(2) |
Vier Wochen nach dem Tag des Wirksamwerdens der Verpflichtungen unterbreitet die Hellenische Republik der Kommission die vollständigen Bestimmungen des geänderten Mandats unter Einschluss sämtlicher Bestimmungen, die notwendig sind, damit der Überwachungstreuhänder seine Aufgaben gemäß diesen Verpflichtungen erfüllen kann. |
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(3) |
Zusatzbestimmungen für den Überwachungstreuhänder sind in einem getrennten Schriftstück niedergelegt. |
Generalsekretärin
Christina PAPAKONSTANTINOU
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).
(2) Für die Zwecke dieser Verpflichtung wird der Ausdruck „Darlehen“ im weitesten Sinne gebraucht, bezeichnet also jede Art der Finanzierung, d. h. auch die Bereitstellung von Kreditrahmen, Bürgerschaften usw.
(3) An dieser Stelle sei klargestellt, dass sich der Ausdruck „andere Banken“ auf jede beliebige Bank oder Finanzinstitution weltweit bezieht.
(4) An dieser Stelle sei klargestellt, dass sich diese Verpflichtung auf alle Kreditnehmer, also auch auf die privaten Bankkunden der Bank bezieht.
(5) An dieser Stelle sei klargestellt, dass auch die Prolongierung oder Umschuldung bestehender Darlehen als Neuvergabe eingestuft wird.
(6) An dieser Stelle sei klargestellt, dass die Formel „jährliche % des Bestands von Y-1“ die Neuvergabe in Prozent des Bestands zum Ende des Vorjahres angibt. Der Betrag der RWA ist derjenige zum Jahresende.
(7) An dieser Stelle sei klargestellt, dass für die Zwecke dieser Verpflichtung die Geschäftssparten „Beteiligungen an nicht-börsennotierten Unternehmen („Private Equity“) und Risikokapital („Venture Capital“) vom Geltungsbereich dieser Verpflichtung ausgenommen sind. In diesem Fall stellt die Bank einen förmlichen Antrag an die Kommission, der auch einen Geschäftsplan für die betreffende Einheit umfasst.
(8) An dieser Stelle sei klargestellt, dass zu Zwecken der Verpflichtung die Bilanz gleich dem Gesamtvermögen der Bank ist.
(9) An dieser Stelle sei klargestellt, dass die Genehmigung der Kommission für die Aufhebung des Übernahmeverbots gemäß Punkt a Absatz 28 Kapitel III der Verpflichtungen eingeholt wird; bei der Berechnung der Bilanz der Bank zum Tag des Wirksamwerdens der Verpflichtungen werden auch die Vermögenswerte der erworbenen Einheiten bzw. die erworbenen Vermögenswerte am Tag der Übernahme berücksichtigt.
Anlage
Makroökonomische Prognosen für das griechische Inlandsgeschäft
|
Jahreswachstum in % (soweit nicht anders angegeben) |
2012 |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Kumulierte Wachstumsrate 2013-2017 |
|
Reales BIP |
–6,4 |
–4,2 |
0,6 |
2,9 |
3,7 |
3,5 |
6,4 |
|
Nominelles Kreditwachstum in Griechenland |
–6,4 |
–4,2 |
0,6 |
2,9 |
3,7 |
3,5 |
6,4 |
|
BIP-Deflator |
–0,8 |
–1,1 |
–0,4 |
0,4 |
1,1 |
1,3 |
1,3 |
|
Immobilienpreise |
–11,7 |
–10 |
–5 |
0 |
2 |
3,5 |
|
|
Nominelles verfügbares Haushaltseinkommen |
–8,8 |
–9,5 |
–0,3 |
–0,4 |
2,6 |
3,6 |
–4,5 |
|
Einlagen des privaten Sektors |
–7 |
1,3 |
1 |
3,4 |
5 |
5 |
16,6 |
|
Arbeitslosigkeit (%) |
24,2 |
27 |
26 |
24 |
21 |
18,6 |
|
|
Refinanzierungsrate der EZB (%) |
0,75 |
0,5 |
0,5 |
1 |
1,5 |
1,75 |
|
|
Höhepunkt der Entstehung notleidender Forderungen |
|
|
2. Halbjahr 2014 |
|
|
|
|
|
3-Monats-Euribor (Durchschnitt, %) |
|
0,24 |
0,43 |
0,75 |
1,25 |
1,80 |
|
|
Zugang zu Kapitalmärkten — Pensionsgeschäfte |
|
JA — unbegrenzt |
|
||||
|
Zugang zum Kapitalmarkt — gedeckte Anleihen/Vorzugsobligationen, unbesichert |
|
JA — jeweils bis zu 500 Mio. EUR |
JA — jeweils bis zu 1 Mrd. EUR |
JA — unbegrenzt |
|
||