31996D0501

96/501/EG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 1996 zur Änderung der Entscheidung 96/159/Euratom, EG, mit der Portugal ermächtigt wird, statistische Angaben aus Jahren vor dem vorletzten Jahr vor dem betreffenden Haushaltsjahr bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel zu verwenden (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 204 vom 14/08/1996 S. 0017 - 0017


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Juli 1996 zur Änderung der Entscheidung 96/159/Euratom, EG, mit der Portugal ermächtigt wird, statistische Angaben aus Jahren vor dem vorletzten Jahr vor dem betreffenden Haushaltsjahr bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel zu verwenden (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (96/501/Euratom, EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der MwSt.-Eigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat im Falle Portugals auf der Grundlage der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 die Entscheidung 96/159/Euratom, EG (2) erlassen, mit der Portugal ermächtigt wird, für die Jahre 1992 und 1993 statistische Angaben aus Jahren vor dem jeweils vorletzten Jahr vor dem betreffenden Haushaltsjahr zu verwenden.

Portugal ist immer noch nicht in der Lage, bei der Aufschlüsselung der Umsätze nach MwSt.-Sätzen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 Angaben aus den einzelstaatlichen Gesamtrechnungen für das vorletzte Jahr vor dem Haushaltsjahr zu verwenden, für das die Grundlage der MwSt.-Eigenmittel zu berechnen ist. Da nur die einzelstaatlichen Gesamtrechnungen für die Jahre 1990, 1992 und 1993 für die Berechnung des GMS hinlänglich detailliert sind, ist Portugal zu ermächtigen, bei der Berechnung des GMS für die Haushaltsjahre 1994, 1995 und 1996 jeweils Angaben aus den einzelstaatlichen Gesamtrechnungen der Jahre 1990, 1992 bzw. 1993 zu verwenden.

Der Beratende Ausschuß für eigene Mittel hat den Bericht mit den Stellungnahmen der Ausschußmitglieder zu dieser Entscheidung genehmigt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Portugal wird ermächtigt, bei der in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 vorgesehenen Aufschlüsselung nach MwSt.-Sätzen für die Haushaltsjahre 1994, 1995 und 1996, für die die Grundlage der MwSt.-Eigenmittel zu berechnen ist, jeweils Angaben aus den einzelstaatlichen Gesamtrechnungen der Jahre 1990, 1992 bzw. 1993 zu verwenden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 24. Juli 1996

Für die Kommission

Erkki LIIKANEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 155 vom 7. 6. 1989, S. 9.

(2) ABl. Nr. L 37 vom 15. 2. 1996, S. 32.