83/267/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. Mai 1983, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Waters - High Pressure Liquid Chromatography System, consisting of: System Controller, model 720; Data module, model 730; Solvent Delivery System, model 6000 A, model M45; Universal Injector, model U6K, Refractometer, model 401" unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann
Amtsblatt Nr. L 149 vom 07/06/1983 S. 0014 - 0015
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Mai 1983, mit der festgestellt wird, daß das Gerät »Waters - High Pressure Liquid Chromatography System, consisting of: System Controller, model 720; Data module, model 730; Solvent Delivery System, model 6000 A, model M45; Universal Injector, model U6K, Refractometer, model 401" unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (83/267/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Deutschland hat mit Schreiben an die Kommission vom 3. November 1982 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »Waters - High Pressure Liquid Chromatography System, consisting of; System Controller, model 720 ; Data module, model 730; Solvent Delivery System, model 6000 A, model M45, Universal Injector, model U6K; Refractometer; model 401", bestellt am 28. Mai 1980 und bestimmt zur Isolierung und Identifizierung von Inhalts- und Wirkstoffen aus Pflanzen und Mikroorganismen sowie Ausarbeitung neuer Analysenmethoden auf dem Gebiet der Erfassung von Naturstoffen, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 21. März 1983 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Die Prüfung hat ergeben, daß es sich um ein Analysensystem handelt. Aufgrund seiner objektiven Merkmale wie der grossen Empfindlichkeit sowie seines Verwendungszwecks ist das Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen. Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden in der Gemeinschaft keine Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert hergestellt, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können. Es ist somit gerechtfertigt, dieses Gerät von den Zöllen freizustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät »Waters - High Pressure Liquid Chromatography System, consisting of: System controller, model 720; Data module, model 730; Solvent Delivery System, model 6000 A, model M45; Universal Injector, model U6K; Refractometer, model 401" das Gegenstand des Antrags Deutschlands vom 3. November 1982 ist, kann unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 24. Mai 1983 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13., 12. 1979, S. 32.