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11.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 52/7 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 8. Februar 2016
über den Abschluss — im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
(2016/C 52/05)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss des Rates über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
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(1) |
Der Abschluss des Protokolls ist Gegenstand getrennter Verfahren im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, einerseits und im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, andererseits. |
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(2) |
Am 12. Mai 2014 nahm der Rat den Beschluss 2014/320/EU (1) über den Abschluss des Protokolls im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 218 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Kroatiens an. |
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(3) |
Am 15. November 2013 nahm der Rat den Beschluss 2014/317/Euratom (2) über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft an. |
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(4) |
Das Protokoll sollte im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, auch im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Abschluss — im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union („das Protokoll“) (3) wird genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident der Kommission wird ermächtigt, alle erforderlichen Schritte im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft zu unternehmen, um die Zustimmung der Europäischen Atomgemeinschaft zur vertraglichen Bindung durch das Protokoll auszudrücken und insbesondere die Notifikationsurkunde gemäß Artikel 9 des Protokolls zu hinterlegen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Brüssel, den 8. Februar 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) Beschluss 2014/320/EU des Rates vom 12. Mai 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 18).
(2) Beschluss 2014/317/Euratom des Rates vom 15. November 2013 über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 5).
(3) ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 19.