31974D0215

74/215/EWG: Beschluß des Rates vom 20. Juli 1972 über den Abschluß des zusatzabkommens zum " abkommen zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie deren Mitgliedstaaten und der schweizerischen Eidgenossenschaft über uhrmacherwaren "

Amtsblatt Nr. L 118 vom 30/04/1974 S. 0011 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 2 S. 0003
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 5 S. 0109
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 2 S. 0003
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 5 S. 0109


BESCHLUSS DES RATES vom 20. Juli 1972 über den Abschluß des Zusatzabkommens zum "Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie deren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Uhrmacherwaren" (74/215/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Empfehlung der Kommission,

in der Erwägung, daß es erforderlich ist, zusätzliche Maßnahmen im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren des am 30. Juni 1967 in Genf unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie deren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Uhrmacherwaren zu treffen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Im Namen der Gemeinschaft wird das Zusatzabkommen zum "Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie deren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Uhrmacherwaren" geschlossen, dessen Wortlautals Anhang beigefügt ist.

Artikel 2

Der Generaldirektor a.i. für Außenhandel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Herr Th. C. Hijzen, wird ermächtigt, das in Artikel 1 genannte Abkommen im Namen des Rates rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1972.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Th. E. WESTERTERP