94/366/GASP: Beschluß des Rates vom 13. Juni 1994 über den vom Rat auf der Grundlage von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Standpunkt betreffend die Unzulässigkeit, Anträgen der unter Nummer 9 der Resolution Nr. 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen genannten Art stattzugeben
Amtsblatt Nr. L 165 vom 01/07/1994 S. 0001 - 0001
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 32 S. 0068
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 32 S. 0068
BESCHLUSS DES RATES vom 13. Juni 1994 über den vom Rat auf der Grundlage von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Standpunkt betreffend die Unzulässigkeit, Anträgen der unter Nummer 9 der Resolution Nr. 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen genannten Art stattzugeben (94/366/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel J.2, in Kenntnis der am 30. Mai 1992 vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen angenommenen Resolution Nr. 757 (1992), in der Erwägung, daß die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die Resolution Nr. 757 (1992) sowie die mit ihr in Verbindung stehenden Resolutionen zur Anwendung gebracht haben, unter anderem durch die Verordnung (EWG) Nr. 990/93 des Rates vom 26. April 1993 - BESCHLIESST: 1. Die Europäische Gemeinschaft sollte untersagen, daß Anträgen der unter Nummer 9 der Resolution Nr. 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen genannten Art stattgegeben wird. 2. Dieser Beschluß tritt am heutigen Tag in Kraft. 3. Dieser Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 1994. Im Namen des Rates Der Präsident Th. PANGALOS