91/523/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. September 1991 über die Aufhebung von Subventionstarifen der italienischen Eisenbahn für die Beförderung mineralischer Rohstoffe in Form von Schüttgut sowie in Sizilien und Sardinien gewonnener und verarbeiteter Erzeugnisse (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 283 vom 11/10/1991 S. 0020 - 0021
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. September 1991 über die Aufhebung von Subventionstarifen der italienischen Eisenbahn für die Beförderung mineralischer Rohstoffe in Form von Schüttgut sowie in Sizilien und Sardinien gewonnener und verarbeiteter Erzeugnisse (Nur der italienische Text ist verbindlich) (91/523/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80, gestützt auf das Protokoll über Italien im Anhang zum Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe: Italien hat mit dem Gesetz Nr. 887 vom 22. Dezember 1984 (Haushaltsgesetz 1985) (1), Artikel 19, letzter Gedankenstrich, eine Tarifregelung eingeführt, durch die die Beförderung bestimmter Erzeugnisse aus Sizilien und Sardinien mit der Eisenbahn unterstützt wird; dieses Gesetz hat folgenden Wortlaut: "Für die Beförderung von mineralischen Rohstoffen als Schüttgut, die auf den Inseln gewonnen und von dort versandt werden, kann eine bis zu 30prozentige Ermässigung der Gebühren der staatlichen Eisenbahn gewährt werden. Die Ermässigung für Erzeugnisse, die auf den Inseln gewonnen und dort verarbeitet wurden, beträgt 60 Prozent. Diese Ermässigungen gehen zu Lasten der Staatskasse, die der staatlichen Eisenbahngesellschaft die Beträge erstattet, auf die sie nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften Anspruch hat." Die Bestimmung ist unbefristet und gilt nach dem Kenntnisstand der Kommission nach wie vor. Die Subventionstarife stellen eine Beihilfe dar; sie wirken sich unmittelbar auf den Verkaufspreis der entsprechenden Erzeugnisse aus und begünstigen diese Standorte im Vergleich zu den Wettbewerbern in anderen Mitgliedstaaten sowohl auf dem italienischen Markt als auch auf den Märkten der anderen Mitgliedstaaten. Die Ermässigungen sind nicht befristet; sie tragen nicht zur strukturellen Entwicklung der betroffenen Regionen bei und verbessern auch deren Wirtschaftslage nicht. Derartige Maßnahmen sind regionalpolitisch nicht zu rechtfertigen; sie entsprechen nicht den Bedürfnissen der weniger entwickelten Regionen und kommen daher nicht für eine Ausnahme von dem Verbot in Artikel 80 Absatz 1 des EWG-Vertrags in Betracht. Darüber hinaus gelten diese Subventionstarife, die mit Gesetz Nr. 887 vom 22. Dezember 1984 eingeführt wurden, nur für die Eisenbahn, so daß es zu einer Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen zwischen den verschiedenen Verkehrsarten kommt. Durch sie wird nämlich für Erzeugnisse, die von den Inseln kommen, die Beförderung mit der Eisenbahn unterstützt, die die kombinierte Beförderung mit Eisenbahn und Fähren in Regiebetrieb anbietet. Dadurch wird die Wettbewerbsposition anderer Verkehrsarten geschädigt oder stark verändert; die Kommission hat eine effektive Schädigung in konkreten Fällen festgestellt. Da erheblich mehr Güter vom Festland nach Sizilien und Sardinien befördert werden als umgekehrt, haben die Transportunternehmer bereits bei normalen Wettbewerbsbedingungen Schwierigkeiten, eine Ladung für den Rückweg zu finden; durch die Subventionstarife werden diese Probleme noch verschärft. Solche Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Verkehrsarten stehen dem Gemeinschaftsinteresse, der Verwirklichung des Binnenmarktes und insbesondere den Leitlinien der Kommission für eine gemeinsame Verkehrspolitik entgegen; daher gilt hier das Verbot entsprechender Subventionstarife in Artikel 80 Absatz 1 des EWG-Vertrags. Mit Schreiben Nr. 52319 vom 7. September 1989 und Nr. 53821 vom 18. Dezember 1989 wurde die italienische Regierung gemäß Artikel 80 Absatz 2 aufgefordert, zu dieser Sichtweise der Kommission Stellung zu nehmen. Mit Schreiben Nr. 57302 vom 1. August 1990 hat sich die Kommission auf Anfrage der italienischen Behörden darum bemüht, einen Termin für eine Informationssitzung zu vereinbaren. Mit Schreiben Nr. 216 vom 15. Mai 1991 haben die italienischen Behörden der Kommission eine Stellungnahme übermittelt, die jedoch keine Anhaltspunkte für die Rechtfertigung der Subventionstarife gibt. Der Kommission liegen keine weiteren Fakten vor, die für eine solche Genehmigung sprechen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Italien hebt die mit Gesetz Nr. 887 vom 22. Dezember 1984, Artikel 19, letzter Gedankenstrich, eingeführten Subventionstarife für die Beförderung bestimmter Waren aus Sizilien und Sardinien mit der Eisenbahn auf. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 18. September 1991 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) Anhang zur Gazzetta ufficiale Nr. 356 vom 29. 12. 1984.