19.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/3


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Januar 2018

zur Einsetzung einer Expertengruppe für den Vollzug des Umweltrechts und Umweltordnungspolitik

(2018/C 19/03)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 191 des Vertrags haben die Union und die Mitgliedstaaten die Aufgabe sicherzustellen, dass die Umweltpolitik der Union zur Erhaltung und zum Schutz der Umwelt sowie zur Verbesserung ihrer Qualität beiträgt und auf ein hohes Schutzniveau abzielt.

(2)

Im Hinblick auf einen besseren Vollzug und eine bessere Befolgung der Umweltschutzvorschriften der Union im Einklang mit der Mitteilung der Kommission „Aktionsplan der EU für einen besseren Vollzug des Umweltrechts und eine bessere Umweltordnungspolitik“ (1) muss die Kommission auf das Fachwissen von Experten in einem beratenden Gremium zurückgreifen.

(3)

Daher muss eine Gruppe von Experten mit dem Fachgebiet Vollzug des Umweltrechts und Umweltordnungspolitik eingesetzt werden, deren Aufgaben und Struktur festzulegen sind.

(4)

Die Gruppe sollte helfen, Leitfäden zur guten Praxis beim Vollzug des Umweltrechts, andere einschlägige Unterlagen, u. a. über berufliche Qualifikationen und Fachwissen sowie die Bewertung nationaler Systeme auszuarbeiten und Maßnahmen zur Sensibilisierung und Wissensverbreitung im Bereich des Vollzugs des Umweltrechts und der Umweltordnungspolitik zu entwickeln. Die Gruppe sollte auch dazu beitragen, die Umsetzung der Maßnahmen für einen besseren Vollzug des Umweltrechts und eine bessere Umweltordnungspolitik zu koordinieren und zu überwachen, und die Kommission bei der Ausarbeitung von politischen Initiativen und Legislativvorschlägen zu weiter reichenden umweltpolitischen Fragen unterstützen.

(5)

Die Gruppe sollte sich aus Experten aus den EU-Mitgliedstaaten sowie Vertretern bestehender paneuropäischer fachspezifischer Netzwerke zusammensetzen, die sich mit Fragen der Sicherung des Vollzugs des Umweltrechts und der Umweltordnungspolitik befassen.

(6)

Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder der Gruppe festgelegt werden.

(7)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erfolgen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gegenstand

Die Expertengruppe für den Vollzug des Umweltrechts und Umweltordnungspolitik wird eingesetzt. Die Gruppe wird „Forum für den Vollzug des Umweltrechts und für Umweltordnungspolitik“ genannt.

Artikel 2

Aufgaben

Die Gruppe hat folgende Aufgaben:

a)

Sie unterstützt die Kommission bei der Koordinierung und Überwachung der Umsetzung der Maßnahmen für einen besseren Vollzug des Umweltrechts und der Umweltordnungspolitik sowie bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen oder politischen Initiativen im Bereich des Vollzugs des Umweltrechts und der Umweltordnungspolitik unter anderem in Bezug auf Folgendes:

i)

Förderung der Befolgung der Vorschriften, Überwachung und Durchsetzung (Compliance Assurance),

ii)

Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten,

iii)

Zugang zu Umweltinformationen,

iv)

Öffentlichkeitsbeteiligung,

v)

sonstige ordnungspolitische Fragen.

b)

Sie sorgt im Zusammenhang mit dem Vollzug des Unionsrechts sowie mit Programmen und politischen Strategien im Umweltbereich für Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und bestehenden paneuropäischen fachspezifischen Netzwerken (3).

c)

Sie sorgt für den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren im Bereich des Vollzugs des Umweltrechts und der Umweltordnungspolitik.

Artikel 3

Konsultation

Die Kommission kann die Gruppe zu allen Fragen konsultieren, die mit der Durchführung von Maßnahmen im Bereich des Vollzugs des Umweltrechts und der Umweltordnungspolitik, einschließlich des „Aktionsplans der EU für einen besseren Vollzug des Umweltrechts und eine bessere Umweltordnungspolitik“ (4), ihrer Überprüfung und der Festlegung weiterer Maßnahmen nach 2019 zusammenhängen.

Artikel 4

Zusammensetzung

(1)   Mitglieder sind die Behörden und andere öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten.

(2)   Mitglied der Gruppe können insbesondere die folgenden öffentlichen Stellen sein:

a)

Netzwerk der Europäischen Union für die Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts,

b)

Europäisches Netz der in Umweltsachen tätigen Staatsanwälte,

c)

Richterforum der Europäischen Union für die Umwelt,

d)

EnviCrimeNet,

e)

Europäisches Netz der Leiter der Umweltschutzagenturen,

f)

Europäische Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden,

g)

Europol,

h)

Eurojust.

(3)   Die Behörden und anderen öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten benennen ihre Vertreter und sorgen dafür, dass diese ein hohes Maß an Fachwissen einbringen.

(4)   Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zu den Beratungen der Expertengruppe zu leisten, die nach Ansicht der betroffenen Dienststelle der Kommission die in Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllen oder die ihr Amt niederlegen, werden nicht mehr zu den Sitzungen der Gruppe eingeladen und können für die verbleibende Dauer ihrer Amtszeit ersetzt werden.

Artikel 5

Vorsitz

Den Vorsitz der Gruppe führt ein Vertreter der Generaldirektion Umwelt („GD ENV“) der Kommission.

Artikel 6

Arbeitsweise

(1)   Die Gruppe wird auf Ersuchen der GD ENV nach Maßgabe der einschlägigen horizontalen Bestimmungen über Expertengruppen der Kommission (im Folgenden „horizontale Bestimmungen“ (5)) tätig.

(2)   Die Sitzungen der Gruppe finden grundsätzlich in den Räumlichkeiten der Kommission statt.

(3)   Die GD ENV nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. An den Arbeiten interessierte Kommissionsbedienstete aus anderen Dienststellen können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(4)   Im Einvernehmen mit der GD ENV kann die Gruppe mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, dass Beratungen öffentlich abgehalten werden.

(5)   Die Protokolle über die Erörterungen der einzelnen Tagesordnungspunkte und die Stellungnahmen der Gruppe müssen aussagekräftig und vollständig sein. Die Protokolle werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzes angefertigt.

(6)   Die Gruppe nimmt ihre Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte im Konsens an. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die gegen eine Vorlage gestimmt haben, können verlangen, dass den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird.

Artikel 7

Untergruppen

(1)   Zur Prüfung spezifischer Fragen kann die GD ENV Untergruppen einsetzen und deren Mandat festlegen. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen und erstatten der Gruppe Bericht. Sie werden nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

(2)   Die Mitglieder der Untergruppen, die nicht Mitglied der Gruppe sind, werden über eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen (6) ausgewählt.

Artikel 8

Geladene Experten

Die GD ENV kann Experten mit besonderer Fachkenntnis in Bezug auf einen Tagesordnungspunkt punktuell zu den Arbeiten der Gruppe oder Untergruppen hinzuziehen.

Artikel 9

Beobachter

(1)   Einzelpersonen, Organisationen oder anderen öffentlichen Stellen als den in Artikel 4 genannten kann nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen durch direkte Einladung ein Beobachterstatus gewährt werden.

(2)   Die Organisationen oder öffentlichen Stellen mit Beobachterstatus benennen ihre Vertreter.

(3)   Der Vorsitz kann den Beobachtern und ihren Vertretern gestatten, an den Erörterungen der Gruppe teilzunehmen und Fachwissen einzubringen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und nehmen nicht an der Formulierung von Empfehlungen oder Ratschlägen der Gruppe teil.

Artikel 10

Geschäftsordnung

Die Gruppe gibt sich auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der GD ENV mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder und in Einklang mit den horizontalen Bestimmungen (7) eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen.

Artikel 11

Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen

Die Mitglieder der Gruppe und ihre Vertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — wie alle Mitglieder der Organe und deren Mitarbeiter — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen der Kommission (EU, Euratom) 2015/443 (8) und (EU, Euratom) 2015/444 (9) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Verstoßen sie gegen diese Verpflichtungen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 12

Transparenz

(1)   Die Gruppe und ihre Untergruppen werden in das Register der Expertengruppen und anderer ähnlicher Einrichtungen der Kommission (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) aufgenommen.

(2)   In Bezug auf die Zusammensetzung der Gruppe werden im Register der Expertengruppen die folgenden Angaben veröffentlicht:

a)

Namen von Behörden der Mitgliedstaaten,

b)

Namen anderer öffentlicher Stellen,

c)

Namen der Beobachter.

(3)   Alle einschlägigen Unterlagen einschließlich Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer werden entweder im Register der Expertengruppen oder über einen Link veröffentlicht, der vom Register aus zu einer einschlägigen Website führt, der die Informationen zu entnehmen sind. Der Zugang zu solchen Websites darf weder eine Anmeldung als Nutzer erfordern noch anderen Beschränkungen unterliegen. Insbesondere müssen die Tagesordnung und sonstige relevanten Hintergrunddokumente termingerecht vor der Sitzung veröffentlicht werden, gefolgt von der rechtzeitigen Veröffentlichung der Protokolle. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur vorzusehen, wenn durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) beeinträchtigt würde.

Artikel 13

Sitzungskosten

(1)   Die an den Arbeiten der Gruppe und der Untergruppen beteiligten Teilnehmer erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

(2)   Die Kommission erstattet die für die Teilnahme an den Tätigkeiten der Gruppe und der Untergruppen anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Brüssel, den 18. Januar 2018

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  COM(2018) 10.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(3)  Netzwerk der Europäischen Union für die Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts (IMPEL), Richterforum der Europäischen Union für die Umwelt (EUFJE), Europäisches Netz der in Umweltsachen tätigen Staatsanwälte (ENPE), EnviCrimeNet, Europäisches Netz der Leiter der Umweltschutzagenturen (NEPA), Europäische Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden (EROSAI).

(4)  COM(2018) 10.

(5)  Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission, C(2016) 3301, Artikel 13 Absatz 1.

(6)  C(2016) 3301, Artikel 10 und Artikel 14 Absatz 2.

(7)  C(2016) 3301, Artikel 17.

(8)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(9)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).