1979D0092 — DE — 25.04.1992 — 001.001


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Dezember 1978

zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarte zu beschränken

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(79/92/EWG)

(ABl. L 022, 31.1.1979, p.14)

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Entscheidung der Kommission vom 3. April 1992 (92/227/EWG) 

  L 108

55

25.4.1992




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Dezember 1978

zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarte zu beschränken

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(79/92/EWG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/55/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 7,

auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 15 Absats 1 der vorgenannten Richtlinie underliegt Saat- und Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die im Jahr 1976 in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind ind im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1978 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr.

Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen.

Die Bundesrepublik Deutschland har für einige Sorten von verschiedenen Arten um eine solche Ermächtigung ersucht.

Die betreffenden Sorten von Hafer sind Winterformen. Die betreffenden Sorten von Mais, ausgenommen die Sorte Gavroche, haben einen FAO-Reifeklassenindex von 350 und höher. Es ist allgemein bekannt, daß die Winterformen von Hafer und die Sorten von Mais mit einem FAO-Reifeklassenindex von 350 und höher zur Zeit in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht zum Anbau geeignet sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) zweiter Fall der vorgenannten Richtlinie).

Die übrigen in der vorliegenden Entscheidung genannten Sorten waren in der Bundesrepublik Deutschland amtlichen Anbauprüfungen unterworfen worden. Deren Ergebnisse hatten in der Bundesrepublik Deutschland zu der Feststellung geführt, daß sie dort nicht unterscheidbar oder hinreichend homogen sind.

Für die Sorten Visti (Welsches Weidelgras) und Gavroche (Mais) kann aufgrund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach dem im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung in der Bundesrepublik Deutschland dort von anderen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Sorten nicht unterscheidbar sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) erster Fall der vorgenannten Richtlinie).

Für die Sorte Arminda (Weichweizen) kann aufgrund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach dem im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung in der Bundesrepublik Deutschland dort in einigen Merkmalen nicht hinreichend homogen ist (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) dritter Fall der vorgenannten Richtlinie).

Hinsichtlich aller dieser Sorten kann dem Antrag der Bundesrepublik Deutschland daher voll entsprochen werden.

Im übrigen wird der Antrag zur Zeit von der Kommission eingehend geprüft. Es ist unmöglich, für die Sorten Carmen (Flechtstraußgras), Tamara (Rotschwingel), Angela, Pablo, Pippin (Deutsches Wedelgras), Oma (Wiesenrispe) und Sverre (Luzerne) vor Ablauf der in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie vorgesehenen Frist die Prüfung abzuschließen.

Es erscheint daher angebracht, betreffend die Bundesrepublik Deutschland die genannte Frist angemessen zu verlängern, so daß der Antrag für diese Sorten vollständig geprüft werden kann (Artikel 15 Absatz 7 der vorgenannten Richtlinie).

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzengutwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten die im gemeinsamen Sortenkatalog für Landwirtschaftliche Pflanzenarten 1979 veröffentlicht sind, auf ihrem gesamten Gebiet zu untersagen:

I.  Futterpflanzen

Lolium multiflorum Lam.

Visti

II.  Getreide

1. Avena sativa L.

Amandine

Pennal

2. Triticum aestivum L.

Arminda

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Artikel 2

Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Artikel 3

Die Bundesrepublik Deutschland teilt der Kommission mit, ab wann und in welche Weise sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

Artikel 4

Die in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 70/457/EWG vorgesehene Frist wird betreffend die Bundesrepublik Deutschland für folgende Sorten über den 31. Dezember 1978 bis zum 28. Februar 1979 verlängert:

Futterpflanzen

1. Agrostis stolonifera L.

Carmen

2. Festica rubra L.

Tamara

3. Lolium perenne L.

Angela

Pablo

Pippin

4. Poa Pratensis L.

Orna

5. Medicago sativa L.

Sverre.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.



( 1 ) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1.

( 2 ) ABl. Nr. L 16 vom 20. 1. 1978, S. 23.