32003D0592

2003/592/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe, die Belgien dem Unternehmen Opel Belgium NV gewähren will (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1486)

Amtsblatt Nr. L 201 vom 08/08/2003 S. 0021 - 0024


Entscheidung der Kommission

vom 13. Mai 2003

über die staatliche Beihilfe, die Belgien dem Unternehmen Opel Belgium NV gewähren will

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1486)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/592/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Satz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

DAS VERFAHREN

(1) Belgien hat die Beihilfe mit Schreiben vom 2. Juli 2002 bei der Kommission angemeldet. Die Kommission ersuchte Belgien am 20. August 2002 um zusätzliche Auskünfte, die am 23. September 2002 erteilt wurden.

(2) Am 27. November 2002 beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, da sie Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt hatte. Belgien nahm zur Einleitung des Verfahrens mit Schreiben vom 28. Januar 2003 Stellung.

(3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert, jedoch keine Äußerungen von ihnen erhalten.

AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(4) Empfänger der Beihilfe ist das Unternehmen Opel Belgium NV mit Sitz in Antwerpen, eine Tochter der General Motors Corporation. Das Opel-Werk in Antwerpen hat derzeit 5914 Beschäftigte und montiert das Opel-Modell Astra. General Motors plant im Rahmen eines groß angelegten Vorhabens zur Umstrukturierung von General Motors Europe ("Olympia-Plan"), 320 Mio. EUR in das Werk Antwerpen zu investieren, um die bestehende Tiefziehhalle zu vergrößern und das Werk für die Produktion des neuen Astra-Modells und eines weiteren neuen Modells neu auszurüsten. Nach Angaben Belgiens ist im Zuge dieser Investitionen ein umfangreiches Personalumschulungsprogramm vonnöten.

(5) Die belgischen Behörden wollen eine Ausbildungsbeihilfe von 16,93 Mio. EUR (Kapitalwert: 15,26 Mio. EUR) über drei Jahre - von 2003 bis 2005 - gewähren. Diese Beihilfe soll in Form einer Einzelbeihilfe der Flämischen Gemeinschaft gewährt werden. Die beihilfefähigen Gesamtkosten des Ausbildungsvorhabens belaufen sich auf 46,6 Mio. EUR. Der Mitteilung zufolge umfasst das Programm zum einen spezifische Ausbildungsmaßnahmen im Gegenwert von 25,54 Mio. EUR und zum anderen allgemeine Ausbildungsmaßnahmen im Gegenwert von 21,06 Mio. EUR.

GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(6) In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens vom 27. November 2002 äußerte die Kommission Zweifel an der Art und Weise, in der die belgischen Behörden die Definition des Begriffs "allgemeine Ausbildungsmaßnahmen" im Gegensatz zu spezifischen Ausbildungsmaßnahmen auslegen. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass bei dem Vorhaben eine allzu weite Auslegung des Begriffs "allgemeine Ausbildungsmaßnahmen" zugrunde gelegt wurde.

(7) Die Zweifel der Kommission in Bezug auf das Vorhandensein spezifischer Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen der als allgemein bezeichneten Ausbildungsmaßnahmen betrafen insbesondere die Ausbildungskurse "Theoretische Aspekte des Funktionierens einer Tiefziehhalle" und "Vorbereitung und Einführung eines neuen Modells". In diesen beiden Fällen schienen die Kurse vom Inhalt her möglicherweise in erster Linie unmittelbar an dem Arbeitsplatz des Beschäftigten im betreffenden Autowerk verwendbar zu sein, und es war fraglich, inwieweit die dort erworbenen Qualifikationen sich auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragen lassen.

BEMERKUNGEN BELGIENS

(8) Belgien räumte in dem Schreiben vom 28. Januar 2003, in dem es sich zur Einleitung des Verfahrens äußerte, ein, dass es sich bei den zwei von der Kommission beanstandeten Ausbildungskursen in der Tat um spezifische Ausbildungsmaßnahmen handelt; das angemeldete Beihilfevorhaben sei daraufhin geändert worden.

(9) Nach der von Belgien überarbeiteten Aufstellung der beihilfefähigen Ausbildungskosten und der vorgesehenen Beihilfen belaufen sich die Aufwendungen für die allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen auf insgesamt 11964710 EUR, die wie folgt aufgeschlüsselt werden:

- theoretische Ausbildung an neuen Maschinen ("Theoretische opleiding nieuwe uitrusting"): 2776438 EUR;

- allgemeines Ausbildungsangebot ("Algemeen vormingsaanbod"): 3000000 EUR;

- Ausbildung in den Grundsätzen der "Lean production" (schlanken Produktion) ("Training in de Lean produktieprincipes"): 4955847 EUR;

- allgemeine Koordinierung ("Algemene coordinatie"): 1232425 EUR.

(10) Die Kosten der spezifischen Ausbildungsmaßnahmen belaufen sich auf insgesamt 34661609 EUR und schlüsseln sich wie folgt auf:

- Ausbildung in der Tiefziehhalle ("Opleiding pers"): 5107000 EUR;

- praktische Ausbildung an neuen Maschinen ("Praktijkopleiding nieuwe uitrusting"): 5022384 EUR;

- Vorbereitung und Einführung eines neuen Modells ("Voorbereiding en invoering nieuw model"): 18520158 EUR;

- praktische Umsetzung der Grundsätze der "Lean production" ("Toepassen van Lean principles in praktijk"): 5991067 EUR;

- Abschreibungen ("Afschrijvingen"): 21000 EUR.

(11) Auf dieser Grundlage änderte Belgien das angemeldete Beihilfevorhaben und teilte der Kommission mit, es werde für die allgemeine Ausbildung (50 % der beihilfefähigen Kosten) 5,98 Mio. EUR und für die spezifische Ausbildung (25 % der beihilfefähigen Kosten) 8,66 Mio. EUR an Fördermitteln bereitstellen.

WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(12) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist das Kriterium der Beeinträchtigung des Handels erfuellt, sobald das begünstigte Unternehmen eine Wirtschaftstätigkeit ausübt, die auch Handel zwischen Mitgliedstaaten umfasst.

(13) Die Kommission stellt fest, dass die angemeldete Ausbildungsbeihilfe unter Zuhilfenahme staatlicher Mittel an ein Einzelunternehmen gezahlt wird und dieses begünstigt, indem sie die Kosten senkt, die das Unternehmen normalerweise selbst tragen müsste, damit seine Beschäftigten mittels Durchführung des angemeldeten Ausbildungsprogramms neue Fähigkeiten erwerben können. Außerdem ist der Empfänger der Beihilfe - Opel Belgium NV - eine Firma, die Kraftfahrzeuge entwirft, herstellt und vertreibt, was eine Wirtschaftstätigkeit darstellt, die Handel zwischen Mitgliedstaaten beinhaltet. Die fragliche Ausbildungsbeihilfe fällt folglich in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(14) Nach der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen(3) (im Folgenden "Freistellungsverordnung"), die Anwendung auf Ausbildungsbeihilfen in allen Wirtschaftsbereichen findet, sind Beihilferegelungen, die sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfuellen, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und brauchen nicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet zu werden, wenn in der Regelung ausdrücklich auf diese Freistellungsverordnung Bezug genommen wird.

(15) Gemäß Artikel 5 der Freistellungsverordnung muss eine Beihilfe grundsätzlich angemeldet werden, wenn die Höhe der Beihilfe, die einem Unternehmen für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben bereitgestellt wird, 1 Mio. EUR übersteigt. Die Kommission konstatiert, dass sich die angemeldete Beihilfe im vorliegenden Fall auf etwa 16,93 Mio. EUR beläuft, dass sie einem einzelnen Unternehmen gewährt wird und dass das Ausbildungsvorhaben das einzige seiner Art ist. Sie stellt fest, dass eine Einzelbeihilfe angemeldet wurde, die nicht auf der Grundlage einer genehmigten Beihilferegelung gewährt wird. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass das Beihilfevorhaben anmeldepflichtig ist und dass die angemeldete Regelung gemäß Erwägungsgrund 4 der Freistellungsverordnung von ihr anhand der Kriterien dieser Verordnung zu prüfen ist.

(16) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Freistellungsverordnung sind Einzelbeihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie alle Voraussetzungen der Verordnung erfuellen.

(17) Die Unterscheidung zwischen spezifischen und allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen wird in Artikel 4 der Freistellungsverordnung getroffen. "Spezifische Ausbildung" wird in Artikel 2 als Ausbildung definiert, die vom Inhalt her in erster Linie unmittelbar an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen verwendbar ist und mit der Qualifikationen vermittelt werden, die nicht oder nur in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbar sind.

(18) "Allgemeine Ausbildung" wird in Artikel 2 als Ausbildung definiert, die vom Inhalt her nicht ausschließlich oder hauptsächlich an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen verwendbar ist, sondern mittels derer auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbare Qualifikationen erworben werden, durch die sich die Vermittelbarkeit des Arbeitnehmers deutlich verbessert. Sie bezieht sich auf die gesamte Tätigkeit des Unternehmens und führt zu Qualifikationen, die sich weitgehend auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragen lassen. Eine Ausbildungsmaßnahme ist als allgemein zu betrachten, wenn sie beispielsweise von mehreren unabhängigen Firmen gemeinsam organisiert ist oder von den Beschäftigten verschiedener Betriebe in Anspruch genommen werden kann oder wenn sie von einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder sonstigen Organen oder Gremien, die hierzu von einem Mitgliedstaat oder Gemeinschaft ermächtigt wurden, anerkannt, bescheinigt oder validiert wurde.

(19) Die im Rahmen einer Ausbildungsmaßnahme beihilfefähigen Kosten werden in Artikel 4 Absatz 7 der Freistellungsverordnung aufgeführt. Was die Personalkosten der Teilnehmer an Ausbildungsvorhaben betrifft, so hat Belgien bestätigt, dass lediglich die tatsächlich vom Personal abgeleisteten Ausbildungsstunden berücksichtigt werden. Nach Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe f) wurden nur die Kosten für dieses Personal bis zur Höhe der Gesamtsumme der in Artikel 4 Absatz 7 Buchstaben a) bis e) genannten beihilfefähigen Kosten berücksichtigt. Anhand der von Belgien vorgelegten Auskünfte stellt die Kommission fest, dass sich die beihilfefähigen Gesamtkosten des Ausbildungsprogramms auf 46,6 Mio. EUR belaufen.

(20) Nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Freistellungsverordnung sind Ausbildungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie der darin festgelegten Intensität von Beihilfen im Verhältnis zu den beihilfefähigen Kosten entsprechen. Der Freistellungsverordnung zufolge darf die Intensität von Beihilfen für das fragliche Vorhaben, das von einem Großunternehmen durchgeführt wird, 25 % bei spezifischen Ausbildungsmaßnahmen und 50 % bei allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen nicht überschreiten.

(21) Im Verfahrenseinleitungsbeschluss vom 27. November 2002 äußerte die Kommission Zweifel an der Art und Weise, in der Belgien die Definition des Begriffs "allgemeine Ausbildungsmaßnahmen" gegenüber dem Begriff "spezifische Ausbildungsmaßnahmen" auslegt, und zwar insbesondere bei den Ausbildungskursen "Theoretische Aspekte des Funktionierens einer Tiefziehhalle" und "Vorbereitung und Einführung eines neuen Modells". Bei diesen beiden als allgemeine Ausbildungsmaßnahmen angeführten Kursen schien es sich aber effektiv um spezifische Ausbildungsmaßnahmen zu handeln, da sie vom Inhalt her offensichtlich in erster Linie unmittelbar am Arbeitsplatz des Beschäftigten im betreffenden Automobilwerk verwendbar sind und sich die Frage stellte, inwieweit die Qualifikationen sich auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragen ließen.

(22) Belgien hat in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2003 zur Einleitung des Verfahrens eingeräumt, dass die beiden beanstandeten Ausbildungskurse in der Tat als spezifische Ausbildungsmaßnahmen zu betrachten sind, woraufhin es eine überarbeitete Aufstellung der beihilfefähigen Kosten und der vorgesehenen Beihilfen vorlegte. Anhand dieser Angaben stellt die Kommission fest, dass die Aufwendungen für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen 11964710 EUR und die Aufwendungen für spezifische Ausbildungsmaßnahmen 34661609 EUR betragen.

(23) Der Hoechstsatz für die Förderung spezifischer Ausbildungsmaßnahmen liegt bei 25 %, für die Förderung allgemeiner Ausbildungsmaßnahmen bei 50 % der beihilfefähigen Kosten. Die zulässigen Beihilfen belaufen sich folglich auf 5982355 EUR für die allgemeinen und auf 8665402 EUR für die spezifischen Ausbildungsmaßnahmen.

(24) Der zulässige Hoechstbetrag der Förderung beläuft sich somit auf insgesamt 14647757 EUR und schließt einen Ausbildungsscheck des Ministeriums der Flämischen Gemeinschaft im Wert von 1500 EUR ein. Die Kommission stellt fest, dass der Betrag von 14646257 EUR im Zeitraum 2003-2005 in drei gleich großen jährlichen Tranchen ausgezahlt wird.

SCHLUSSFOLGERUNG

(25) Aus den dargelegten Gründen stellt die Kommission fest, dass die Ausbildungsbeihilfe im Nominalwert von 14647757 EUR, bestehend aus einem Ausbildungsscheck im Wert von 1500 EUR und einem im Zeitraum 2003-2005 in drei gleich großen jährlichen Tranchen zahlbaren Betrag von 14646257 EUR, gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Ausbildungsbeihilfe im Nominalwert von 14647757 EUR, bestehend aus einem Ausbildungsscheck im Wert von 1500 EUR und einem im Zeitraum 2003-2005 in drei gleich großen jährlichen Tranchen zahlbaren Betrag von 14646257 EUR, die Belgien dem Unternehmen Opel Belgium NV zu gewähren beabsichtigt, ist gemäß Artikel 87 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 13. Mai 2003

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 2 vom 7.1.2003, S. 7.

(2) S. Fußnote 1.

(3) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20.