4.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/3


BESCHLUSS (EU) 2021/1746 DES RATES

vom 28. September 2021

zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banco de España

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 16. Juli 2021 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Banco de España (EZB/2021/29) (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft werden.

(2)

Die Banco de España hat im Jahr 2018 das vorübergehende Konsortium Mazars Auditores, S.L.P. — Mazars, S.A. als ihren externen Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2018 bis 2020 ausgewählt, mit der Option, das Mandat auf die Geschäftsjahre 2021 bis 2022 zu verlängern.

(3)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2018/1518 des Rates (2) endete das Mandat des gegenwärtigen externen Rechnungsprüfers der Banco de España, des vorübergehenden Konsortiums Mazars Auditores, S.L.P. — Mazars, S.A., nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2020.

(4)

Die Banco de España beabsichtigt, das Mandat des vorübergehenden Konsortiums Mazars Auditores, S.L.P. — Mazars, S.A. auf die Geschäftsjahre 2021 und 2022 zu verlängern. Diese Verlängerung ist gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Banco de España und dem vorübergehenden Konsortium Mazars Auditores, S.L.P. — Mazars, S.A. möglich.

(5)

Der EZB-Rat hat empfohlen, das vorübergehende Konsortium Mazars Auditores, S.L.P. — Mazars, S.A. als externen Rechnungsprüfer der Banco de España für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 zu bestellen.

(6)

Gemäß der Empfehlung des EZB-Rates sollte der Beschluss 1999/70/EG des Rates (3) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:

„(3)   Das vorübergehende Konsortium Mazars Auditores, S.L.P. — Mazars, S.A. wird als externer Rechnungsprüfer der Banco de España für die Geschäftsjahre 2021 bis 2022 anerkannt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. KUSTEC


(1)   ABl. C 299 vom 27.7.2021, S. 2.

(2)  Beschluss (EU) 2018/1518 des Rates vom 9. Oktober 2018 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken, hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer des Banco de España (ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 63).

(3)  Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).