94/315/GASP: Beschluß des Rates vom 30. Mai 1994 betreffend den aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten gemeinsamen Standpunkt zur Einschränkung der wirtschaftlichen Beziehungen zu Haiti
Amtsblatt Nr. L 139 vom 02/06/1994 S. 0010 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 32 S. 0043
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 32 S. 0043
BESCHLUSS DES RATES vom 30. Mai 1994 betreffend den aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten gemeinsamen Standpunkt zur Einschränkung der wirtschaftlichen Beziehungen zu Haiti (94/315/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel J.2, gestützt auf die Resolution 917 (1994) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 6. Mai 1994 - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Die wirtschaftlichen Beziehungen zu Haiti werden gemäß den entsprechenden zwingenden Bestimmungen der Resolution 917 (1994) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 6. Mai 1994 eingeschränkt. (2) Die Mitgliedstaaten erlassen unverzueglich die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um die unter Nummer 4 der genannten Resolution aufgeführten Gelder und Finanzmittel einzufrieren. Artikel 2 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 1994. Im Namen des Rates Der Präsident G. MORAITIS