31994D0825

94/825/EG: Beschluß der Kommission vom 12. Dezember 1994 über die Annahme eines Verpflichtungsangebots im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Bulgarien und Polen

Amtsblatt Nr. L 350 vom 31/12/1994 S. 0115 - 0116
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 34 S. 0081
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 34 S. 0081


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 12. Dezember 1994 über die Annahme eines Verpflichtungsangebots im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Bulgarien und Polen (94/825/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) nr. 522/94 (2), insbesondere auf Artikel 10,

nach Konsultationen in dem Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1506/94 der Kommission (3) (nachstehend "vorläufige Verordnung" genannt) wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat ( "HAN") des KN-Codes 3102 80 00 mit Ursprung in Bulgarien und Polen in die Gemeinschaft eingeführt.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2620/94 (4) verlängerte der Rat die Geltungsdauer dieses Zolls um höchstens zwei Monate.

(2) Die weitere Untersuchung ergab, daß endgültige Antidumpingmaßnahmen zur Beseitigung des schädigenden Dumpings eingeführt werden sollten. Die Ergebnisse und Schlußfolgerungen zu allen Aspekten der Untersuchung sind in der Verordnung (EG) Nr. 3319/94 des Rates (5) aufgeführt.

(3) Nachdem der Hersteller und der Ausführer in Bulgarien über diese Schlußfolgerungen unterrichtet worden waren, unterbreiteten sie gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 ein Verpflichtungsangebot betreffend die Einfuhrpreise, die sie den unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft in Rechnung stellen.

Aufgrund dieser Verpflichtung werden Einfuhrpreise auf der Höhe der in diesem Antidumpingverfahren ermittelten Schadensschwelle festgesetzt.

(4) Da sich der Hersteller und der Ausführer in Bulgarien darüber hinaus verpflichtet haben, der Kommission regelmässig detaillierte Angaben über die fraglichen Verkäufe vorzulegen und weder direkt noch indirekt Ausgleichsvereinbarungen mit ihren Kunden zu schließen, wurde der Schluß gezogen, daß die Kommission die ordnungsgemässe Einhaltung der Verpflichtung wirksam überwachen kann.

(5) Aufgrund von Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 sollte die Verpflichtung zu dem gleichen Zeitpunkt in Kraft treten wie der endgültige Antidumpingzoll, der im Rahmen dieses Verfahrens mit der Verordnung (EG) Nr. 3319/94 eingeführt wird.

(6) Unter diesen Umständen wird die Verpflichtung für annehmbar gehalten, so daß die Untersuchung gegenüber dem betreffenden bulgarischen Hersteller bzw. Ausführer eingestellt werden kann.

(7) Der betreffende Hersteller und der Ausführer wurden über die wichtigsten Fakten und Erwägungen, aufgrund deren die Einführung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen vorgeschlagen wurde, unterrichtet und haben Gelegenheit gehabt, zu allen Aspekten der Untersuchung Stellung zu nehmen. Sollte die Verpflichtung zurückgenommen werden oder sollte die Kommission Grund zu der Annahme haben, daß die Verpflichtung verletzt wird, kann sie daher gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 umgehend vorläufige Antidumpingzölle einführen, sofern die Interessen der Gemeinschaft dies erfordern, die vom Rat endgültig eingeführt werden können.

(8) Bei den Konsultationen im Beratenden Ausschuß über die Annahme des Verpflichtungsangebots erhoben mehrere Mitgliedstaaten Einwände. Gemäß Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 legte die Kommission dem Rat daher einen Bericht über das Ergebnis der Konsultationen sowie einen Vorschlag für die Einstellung des Verfahrens durch Annahme von Verpflichtungen vor. Gemäß Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 1 der genannten Verordnung wird dieser Beschluß daher nur wirksam und veröffentlicht, sofern der Rat nicht innerhalb eines Monats anders entschieden hat -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Verpflichtungsangebot von Agropolychim, Devnya, und Chimimport Investment and Fertilizer Inc., Sofia, im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat des KN-Codes 3102 80 00 mit Ursprung in Bulgarien und Polen wird angenommen. Diese Annahme wird ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 3319/94 gültig sein.

Artikel 2

Die Untersuchung im Rahmen des in Artikel 1 genannten Antidumpingverfahrens wird gegenüber den dort aufgeführten Unternehmen eingestellt.

Brüssel, den 12. Dezember 1994

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10.

(3) ABl. Nr. L 162 vom 30. 6. 1994, S. 16.

(4) ABl. Nr. L 280 vom 29. 10. 1994, S. 1.

(5) Siehe Seite 20 dieses Amtsblatts.