31.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 115/12


BESCHLUSSDER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2020

zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen Deutschlands im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen

(2021/C 115/02)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. April 2011 erließ die Kommission den Beschluss 2011/278/EU (3) zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG.

(2)

Am 5. September 2013 erließ die Kommission den Beschluss 2013/448/EU (4) über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten für den Zeitraum 2013–2020.

(3)

Mit dem Beschluss 2014/9/EU (5) änderte die Kommission die Beschlüsse 2010/2/EU (6) und 2011/278/EU hinsichtlich der Liste der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind (im Folgenden „Carbon-Leakage-Liste“).

(4)

Mit den Beschlüssen C(2013) 9281 (7), C(2014) 123 (8), C(2014) 674 (9) und C(2014) 1167 (10) wies die Kommission den Zentralverwalter des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union an, die nationalen Zuteilungstabellen und die geänderten nationalen Zuteilungstabellen Belgiens, Bulgariens, Tschechiens, Dänemarks, Deutschlands, Estlands, Irlands, Griechenlands, Spaniens, Frankreichs, Kroatiens, Italiens, Zyperns, Lettlands, Litauens, Luxemburgs, Ungarns, der Niederlande, Österreichs, Polens, Portugals, Rumäniens, Sloweniens, der Slowakei, Finnlands, Schwedens und des Vereinigten Königreichs im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen.

(5)

Mit dem Beschluss C(2019) 4184 wies die Kommission den Zentralverwalter an, die nationale Zuteilungstabelle Deutschlands zu ändern, nachdem die deutsche Emissionshandelsstelle eine Mitteilung übermittelt hatte, die unter anderem die Polymerisationsanlage DE-210619 betraf. Den für die Berechnung der kostenlosen Zuteilung übermittelten Daten lag jedoch eine fehlerhafte Wärmebilanz zwischen Anlagenteilen, die unter die Carbon-Leakage-Regelung fallen, und solchen, bei denen das nicht der Fall ist, zugrunde, was dazu führte, dass 1 876 Zertifikate zu wenig zugeteilt wurden. Im Einklang mit Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 teilte Deutschland der Kommission deswegen mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 Änderungen seiner nationalen Zuteilungstabelle in Bezug auf die Anlage DE-210619 mit.

(6)

Mit dem Beschluss C(2019) 4184 wies die Kommission den Zentralverwalter an, die nationale Zuteilungstabelle Deutschlands zu ändern, nachdem die deutsche Emissionshandelsstelle eine Mitteilung übermittelt hatte, die unter anderem die Polymerisationsanlage DE-210620 betraf. Den für die Berechnung der kostenlosen Zuteilung übermittelten Daten lag jedoch eine fehlerhafte Wärmebilanz zwischen Anlagenteilen, die unter die Carbon-Leakage-Regelung fallen, und solchen, bei denen das nicht der Fall ist, zugrunde, was dazu führte, dass 3 217 Zertifikate zu wenig zugeteilt wurden. Im Einklang mit Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 teilte Deutschland der Kommission deswegen mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 Änderungen seiner nationalen Zuteilungstabelle in Bezug auf die Anlage DE-210620 mit.

(7)

Nach Auffassung der Kommission sind die mitgeteilten Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle Deutschlands mit der Richtlinie 2003/87/EG und dem Beschluss 2011/278/EU vereinbar. Der Zentralverwalter des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union sollte daher angewiesen werden, diese Änderungen im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen —

BESCHLIEßT:

Einziger Artikel

Der Zentralverwalter des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union erfasst die im Anhang enthaltenen Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle Deutschlands im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union.

Brüssel, den 16. Dezember 2020

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Exekutiv-Vizepräsident


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1.

(3)  Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1).

(4)  Beschluss 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 27).

(5)  Beschluss 2014/9/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Änderung der Beschlüsse 2010/2/EU und 2011/278/EU hinsichtlich der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind (ABl. L 9 vom 14.1.2014, S. 9).

(6)  Beschluss 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1 vom 5.1.2010, S. 10).

(7)  Beschluss C(2013) 9281 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, die nationalen Zuteilungstabellen Irlands, Griechenlands, Lettlands, der Niederlande, Österreichs, Portugals, Schwedens und des Vereinigten Königreichs im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen.

(8)  Beschluss C(2014) 123 der Kommission vom 17. Januar 2014 zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, die nationalen Zuteilungstabellen der Tschechischen Republik, Dänemarks, Frankreichs, Litauens, Ungarns und der Slowakei im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen.

(9)  Beschluss C(2014) 674 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, die nationalen Zuteilungstabellen Belgiens, Deutschlands, Estlands, Luxemburgs, Sloweniens und Finnlands im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen.

(10)  Beschluss C(2014) 1167 der Kommission vom 26. Februar 2014 zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, die nationalen Zuteilungstabellen Bulgariens, Spaniens, Kroatiens, Italiens, Zyperns, Lettlands, Polens, Rumäniens und des Vereinigten Königreichs im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen.


ANHANG

Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2013–2020 gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (einzelstaatliche Durchführungsmaßnahmen, NIMs)

Mitgliedstaat: Deutschland

Geänderte Zuteilungen in der nationalen Zuteilungstabelle für die folgenden Anlagen:

Kennung der Anlage (Neue Marktteilnehmer und Schließungen)

Kennung der Anlage (Unionsregister)

Name des Betreibers

Name der Anlage

Zuzuteilende Menge

Gemäß den Daten zu neuen Marktteilnehmern und Schließungen geänderte zuzuteilende Menge je Anlage

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

DE-new-14616-0168

210619

Dow Olefinverbund GmbH

Polyethylen-Anlage / Train 4 in Leuna

0

0

0

0

0

2 654

2 565

2 478

7 697

DE-new-14616-0169

210620

Dow Olefinverbund GmbH

Polyethylen-Anlage / Train 5 in Leuna

0

0

0

0

0

8 012

7 484

6 974

22 470