93/133/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. November 1992 betreffend die von der spanischen Regierung dem Unternehmen MERCO (land- und ernährungswirtschaftlicher Sektor) gewährten Beihilfen (Nur der spanische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 055 vom 06/03/1993 S. 0054 - 0060
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. November 1992 betreffend die von der spanischen Regierung dem Unternehmen MERCO (land- und ernährungswirtschaftlicher Sektor) gewährten Beihilfen (Nur der spanische Text ist verbindlich) (93/133/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß dem vorgenannten Artikel und gestützt auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Fernschreiben vom 20. Dezember 1990 und 23. April 1991 hat die Kommission auf eine Beschwerde hin bei den spanischen Behörden Auskünfte zu einer Beihilfe angefordert, die diese dem öffentlichen Unternehmen MERCO in Form eines Kapitalbeitrags in Höhe von 5 900 Millionen Peseten gewährt haben sollen. Mit Schreiben vom 27. Mai 1991 bestätigte die spanische Regierung über ihre Ständige Vertretung, 1990 einen Betrag von 5 900 Millionen Peseten in Form eines Kapitalbeitrags an das Unternehmen MERCO auf der Grundlage eines Beschlusses der beiden staatlichen Aktionäre (Dirección General del Patrimonio del Estado und F.O.R.P.P.A. - Fondo para la ordenación y regulación de la producción de los precios agrarios) gezahlt zu haben. Die Kommission war aufgrund der ihr vorliegenden Informationen der Ansicht, daß es sich bei diesem Kapitalbeitrag von 5 900 Millionen Peseten um eine Maßnahme handelte, mit der leidglich die akkumulierten Verluste des Unternehmens MERCO aufgefangen werden sollten, und daß daher ein privater Kapitalgeber unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen einen solchen Kapitalbeitrag nicht geleistet hätte. Es handelte sich folglich um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag. Da diese Beihilfe den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten bei den fraglichen Erzeugnissen zu beeinträchtigen drohte, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag einzuleiten. Mit Schreiben vom 23. Juli 1991 hat sie die spanische Regierung zur Stellungnahme und zur Vervollständigung der im Anhang zu dem Fernschreiben vom 23. April 1991 angeforderten Auskünfte zu dieser Beihilfe aufgefordert. Die übrigen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten wurden ebenfalls zur Äusserung aufgefordert (1). II Die spanische Regierung äusserte sich mit Schreiben vom 4. Oktober 1991. Sie ist der Ansicht, daß der Kapitalbeitrag in Höhe von 5 900 Millionen Peseten keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrags darstellt. Dem von den staatlichen Aktionären des Unternehmens gefassten Beschluß lagen wirtschaftliche Erwägungen zugrunde, da die spanische Regierung beschlossen hatte, das Unternehmen umzustrukturieren und seine Tätigkeit nur noch auf die rentablen Bereiche zu beschränken. Diese Umstrukturierung sah zum einen die Schließung der Abteilung "Öl" und zum anderen einen Kapitalbeitrag in Höhe von 5 900 Millionen Peseten vor. Die Abteilung "Öl" war weitgehend die Ursache der Rentabilitätsprobleme des Unternehmens. So brachte diese Abteilung 1990 ein Defizit von rund 2 022 Millionen Peseten. Andererseits sind die spanischen Behörden der Ansicht, daß, selbst wenn der Kapitalbeitrag als staatliche Beihilfe gelten sollte, er mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar wäre, da der Finanzbeitrag für die Durchführung des Plans einer Reduzierung der Tätigkeit des Unternehmens durch Schließung der Abteilung "Öl" notwendig war. Da die Tätigkeit dieser Abteilung "Öl" vor allem benachteiligte Gebiete betraf, könnten für die Beihilfe die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) des Vertrages vorgesehenen Ausnahmen in Anspruch genommen werden. Dennoch gibt die spanische Regierung zu, daß der Kapitalbeitrag von 5 900 Millionen Peseten nicht ausreicht, um das Unternehmen MERCO rentabel zu machen, und daß weitere Reformen nötig sind, insbesondere in bezug auf die Finanzstruktur des Unternehmens. Drei andere Beteiligte haben sich im Rahmen des Verfahrens geäussert. Diese Äusserungen wurden der spanischen Regierung mit Schreiben vom 13. November 1991 und vom 24. Januar 1992 übermittelt. III Das staatliche Unternehmen MERCORSA (Mercados en origen de productos agrarios) wurde 1972 durch Dekret Nr. 3178/70 des Landwirtschaftsministeriums vom 15. Oktober 1970 gegründet. 1987 änderte es seinen Firmennahmen in MERCO. Die Aktionäre dieses zu 100 Prozent staatlichen Unternehmens sind die Dirección General del Patrimonio del Estado (Finanzministerium) mit einem Kapitalanteil von 69,3 % und der F.O.R.P.P.A. (eine vom Landwirtschaftsministerium abhängige öffentliche Einrichtung) mit einem Anteil von 30,7 %. MERCO betreibt die Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Das Unternehmen hat ein Kapital von 8 782 Millionen Peseten und 900 Beschäftigte. Es betreibt seine Aktivitäten in den 55 Einkaufszentren für Agrarerzeugnisse, die jeweils am Ort der Produktion angesiedelt sind und die Produkte in Spanien und im Ausland vermarkten. Der Umsatz des Unternehmens betrug 1990 rund 71 000 Millionen Peseten. Damit gehörte MERCO 1990 zu den umsatzstärksten Unternehmen Spaniens. Zu diesem Umsatz trugen die einzelnen Unternehmensbereiche in folgender Weise bei: "" ID="01">Obst und Gemüse> ID="02">95 713> ID="03">6 002,1"> ID="01">Olivenöl> ID="02">158 657> ID="03">32 717,7"> ID="01">Getreide und Saaten> ID="02">878 812> ID="03">23 760,7"> ID="01">Ölsaaten und Baumwolle> ID="02">92 133> ID="03">6 960,4"> ID="01">Sonstige Erzeugnisse> ID="02">1 793> ID="03">1 190,7 "> ID="01">Insgesamt > ID="02">1 227 108> ID="03">70 632 "> 1990 war MERCO unter dem Namen UTECO-JÄN das drittgrösste Unternehmen Spaniens auf dem Sektor der Olivenölabfuellung mit einem Marktanteil in Spanien von 8,9 % (29 798 773 Litern). 1986 hatte es mit einem Marktanteil von 1,7 % nur an zwölfter Stelle gelegen. Nach einem von Price Waterhouse 1991 durchgeführten Geschäftsprüfungsbericht (Geschäftsjahr 1990) wies MERCO 1990 ein Defizit von 8 727 Millionen Peseten auf, zu dem die Defizite der vorhergehenden Geschäftsjahre in Höhe von 9 800 Millionen Peseten hinzugerechnet werden müssen. Das Gesamtdefizit zum 31. Dezember 1990 belief sich also auf 18 527 Millionen Peseten. Nach dem gleichen Bericht kann MERCO seine Geschäfte nur fortführen, wenn es weitere Kapitalzuschüsse erhält. Nach dem Geschäftsbericht von 1990 erzielten die einzelnen Abteilungen des Unternehmens folgende Ergebnisse: (in Millionen Peseten) - Obst und Gemüse 1 560,3 - Olivenöl 2 480,2 - Getreide 369,2 - Ölsaaten und Baumwolle + 250,3 (79,4 weniger als im Vorjahr) Nach dem erwähnten Geschäftsbericht hatte MERCO zum 31. Dezember 1990 Betriebsschulden in Höhe von rd. 33 Milliarden Peseten (kurzfristige Schulden von 30 Milliarden Peseten und langfristige Schulden in Höhe von 2 966 Millionen Peseten). IV In der Vergangenheit hat MERCO weitere sehr erhebliche staatliche Beihilfen erhalten. Dabei ist daran zu erinnern, daß die Kommission mit Schreiben vom 27. Dezember 1990 den spanischen Behörden die Einstellung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag mitgeteilt hat, das hinsichtlich der den Unternehmen MERCORSA (MERCO), OLCESA und UTECO-JÄN/MERCO-JÄN gewährten Beihilfen (Beihilfe Nr. C 28/90 ex NN 17/89) eingeleitet worden war. Die Einstellung erfolgte aus folgenden Gründen: Beim Unternehmen MERCORSA (MERCO) war die Kommission der Ansicht, daß die Beihilfe in Form einer Kapitalerhöhung eine Maßnahme darstellte, die vor dem Beitritt Spaniens erfolgt war. Tatsächlich hatten die spanischen Behörden nachgewiesen, daß die Kapitalerhöhung um 1 592 Millionen Peseten im Jahre 1986 zu einer globalen Operation gehörte, die vor dem 1. Januar 1986 im Rahmen eines Umstrukturierungsplanes beschlossen worden war. Was den zinsverbilligten Kredit von 2 340 Millionen Peseten an UTECO-JÄN/MERCO-JÄN im Jahre 1987 anbelangt, so war die Kommission der Auffassung, daß dieser Kredit nicht nach den Artikeln 92 bis 94 des Vertrages beanstandet werden konnte, da nachgewiesen worden war, daß der erwähnte Kredit von 1987 mit den Aufwendungen zusammenhing, die MERCO seit 1984 zur Umstrukturierung von UTECO-JÄN vorgenommen hat. Mit der Intervention bei MERCO kam der Staat einer rechtlichen Verpflichtung im Rahmen des Gesetzes 12/1984 nach, das vor dem Beitritt Spaniens zu den Europäischen Gemeinschaften beschlossen worden war und das den Staat zu einer finanziellen Unterstützung von UTECO-JÄN in Höhe von 15 410 Millionen Peseten verpflichtete. Das Unternehmen MERCO hatte seit 1984 die für die Umstrukturierung notwendigen Mittel vorgeschossen und eingesetzt. Bei dem 1986 UTECO-JÄN/MERCO-JÄN gewährten Kredit in Höhe von 2 500 Millionen Peseten schließlich war die Kommission der Auffassung, daß zu dem Zeitpunkt, zu dem die Unterstützung des Unternehmens beschlossen worden war, die Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag in Spanien noch nicht galten. V Gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Kommission hat im September 1984 ihre Haltung hinsichtlich staatlicher Beteiligungen am Kapital von Unternehmen definiert und die Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 17. September 1984 (2) entsprechend unterrichtet. Nach dieser Mitteilung handelt es sich um staatliche Beihilfen, wenn der Staat neues Kapital für Unternehmen unter Umständen bereitstellt, die für einen privaten Kapitalgeber, der unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen sein Geld anlegt, nicht annehmbar wären. Dies ist der Fall, wenn es unter Berücksichtigung der Finanzlage des Unternehmens, insbesondere der Struktur und des Ausmasses der Verschuldung nicht gerechtfertigt erscheint, innerhalb einer angemessenen Frist eine normale Rendite (in Form von Dividenden oder Wertzuwachs) der angelegten Kapitalmittel zu erwarten, oder das Unternehmen wegen nicht ausreichender Selbstfinanzierungsmöglichkeiten nicht in der Lage ist, am Kapitalmarkt die zur Durchführung eines Investitionsprogramms erforderlichen langfristigen Finanzmittel zu erhalten. Die Politik der Kommission wurde durch den Gerichtshof bestätigt (3). Um zu entscheiden, ob es sich bei einem solchen Kapitalbeitrag demnach um eine staatliche Beihilfe handelt, ist nach Auffassung des Gerichtshofs festzustellen, ob sich das Unternehmen die betreffenden Beträge auf den privaten Kapitalmärkten beschaffen könnte. Wenn die Tatsachen darauf hinweisen, daß das begünstigte Unternehmen ohne eine staatliche Intervention nicht hätte überleben können, da es sich das notwendige Kapital nicht bei einem privaten Investor hätte beschaffen können, kann mit Recht angenommen werden, daß der Beitrag, den es erhalten hat, eine staatliche Beihilfe darstellt. Angesichts der finanziellen Verluste von MERCO im Jahre 1990, das ein Defizit von 8 727 Millionen Peseten aufwies, zu dem die Defizite der vorangegangenen Geschäftsjahre in Höhe von 9 800 Millionen Peseten sowie seine Betriebsschulden zum 31. Dezember 1990 in Höhe von rund 33 Milliarden Peseten (siehe Abschnitt III) hinzugerechnet werden müssen, ist es wenig wahrscheinlich, daß sich das Unternehmen auf dem Kapitalmarkt genügend Mittel hätte beschaffen können, um sein Überleben zu sichern, da kein privater Kapitalgeber in einer vergleichbaren Lage unter Zugrundelegung der Rentabilitätsaussichten und unabhängig von allen sozialen oder regionalpolitischen Überlegungen oder Erwägungen einer sektorbezogenen Politik eine solche Kapitalhilfe gewährt hätte. Folglich stellt der Kapitalbeitrag in Höhe von 5 900 Millionen Peseten eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 dar. Im übrigen lassen die von den spanischen Behörden übermittelten Fakten nicht darauf schließen, daß es sich nach der Bilanz des Unternehmens bei dem Kapitalbeitrag um eine kommerzielle Transaktion gehandelt habe. Dabei ist daran zu erinnern, daß die spanischen Behörden in ihrem Schreiben vom 4. Oktober 1991 selbst zugegeben haben, der Kapitalbeitrag von 5 900 Millionen Peseten sei nicht ausreichend, um das Unternehmen MERCO rentabel zu machen. Dies zeigt deutlich, daß der fragliche Kapitalbeitrag als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 anzusehen ist. Dadurch, daß diese Beihilfe MERCO künstlich am Leben erhalten hat, hat sie verhindert, daß das freie Spiel der Marktkräfte zum Tragen kam und dieses nicht wettbewerbsfähige Unternehmen vom Markt gedrängt wurde. VI Die MERCO 1990 gewährten Beihilfen beeinträchtigen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, da sämtliche Agarerzeugnisse, die dieses Unternehmen vermarktet, Gegenstand des Handelsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten sind (siehe die folgende Tabelle): "" ID="01">Baumwollsaaten (1) > ID="02">2 224> ID="03">12 688> ID="04">144> ID="05">639> ID="06">8> ID="07">40> ID="08">2 912> ID="09">16 343> ID="10">1 159> ID="11">6 098> ID="12">0> ID="13">0 "> ID="01">Sonnenblumenkerne (2) > ID="02">648 485> ID="03">1 201 479> ID="04">50 889> ID="05">82 539> ID="06">26 476> ID="07">41 546> ID="08">465 820> ID="09">995 496> ID="10">17 617> ID="11">25 436> ID="12">6 177> ID="13">11 242 "> ID="01">Olivenöl (3) > ID="02">788 033> ID="03">314 168> ID="04">444 828> ID="05">190 717> ID="06">27 490> ID="07">13 861> ID="08">1 124 864> ID="09">436 486> ID="10">778 905> ID="11">319 417> ID="12">57 428> ID="13">23 720 "> ID="01">Getreide (4) > ID="02">5 295 436> ID="03">24 429 093> ID="04">164 350> ID="05">537 775> ID="06">188 341> ID="07">863 848> ID="08">6 220 824> ID="09">26 954 427> ID="10">250 932> ID="11">767 024> ID="12">445 821> ID="13">2 179 137 "> ID="01">Obst (5) > ID="02">5 276 044> ID="03">7 190 975> ID="04">1 656 086> ID="05">2 715 977> ID="06">117 714> ID="07">165 046> ID="08">6 050 293> ID="09">7 508 485> ID="10">1 961 096> ID="11">2 769 572> ID="12">127 143> ID="13">155 823 "> ID="01">Gemüse (6) > ID="02">5 439 985> ID="03">12 034 124> ID="04">790 849> ID="05">1 059 719> ID="06">169 819> ID="07">528 943> ID="08">6 216 291> ID="09">13 414 299> ID="10">964 981> ID="11">1 292 583> ID="12">211 850> ID="13">703 320 ""A: EG-Einfuhren aus Spanien. B: Spanische Einfuhren aus der EG. > Wenn eine von der öffentlichen Hand gewährte Finanzhilfe die Stellung einzelner Unternehmen im Vergleich zu der Stellung ihrer Konkurrenten in der Gemeinschaft verbessert, so beeinträchtigt sie die Konkurrenten. Dies gilt erst recht, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Kapital eines Unternehmens erhöht wird, das unter normalen Umständen vom Markt gedrängt worden wäre. In Anbetracht dieser Erwägungen kann die MERCO gewährte Beihilfe den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen; sie erfuellt somit die Voraussetzungen des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag. VII Diese Beihilfe hätte der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag mitgeteilt werden müssen. Da die spanische Regierung keine entsprechende Mitteilung gemacht hat, konnte die Kommission nicht vor der Durchführung der beabsichtigten Maßnahme zu dieser Stellung nehmen. Die vorgenannte Beihilfe ist daher nach dem Gemeinschaftsrecht vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an rechtswidrig, weil Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht beachtet wurde. Da die Verfahrensvorschriften des Artikels 93 Absatz 3 EWG-Vertrag, die auch für die öffentliche Ordnung ihre Bedeutung haben, zwingend sind und der Gerichtshof ihre unmittelbare Wirkung in seinen Urteilen vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72 (4), vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (5), vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 (6) und vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90 (7) bestätigt hat, kann die Rechtswidrigkeit der fraglichen Beihilfe nicht nachträglich geheilt werden. Darüber hinaus verfügt die Kommission bei Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, über die Möglichkeit, die ihr der Gerichtshof mit Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (8) eingeräumt und die er in den Urteilen vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 (9) und vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89 (10) bestätigt hat, von den Mitgliedstaaten zu verlangen, daß sie die Empfänger zur Rückzahlung der gewährten Beihilfe auffordern. VIII Nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Beihilfen, die die in dieser Vorschrift genannten Merkmale aufweisen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die in Artikel 92 Absatz 2 EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen zu diesem Grundsatz sind im vorliegenden Fall angesichts der Natur und des Zwecks der beabsichtigten Beihilfe nicht anwendbar. Die spanische Regierung hat sich im übrigen auch nicht auf diese Ausnahmen berufen. Um das ordnungsgemässe Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten und den Grundsätzen des Artikels 3 Buchstabe f) EWG-Vertrag Rechnung zu tragen, sind die in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag verankerten Ausnahmen vom grundsätzlichen Beihilfeverbot bei der Untersuchung einer Beihilferegelung oder einer Einzelbeihilfe eng auszulegen. Insbesondere sind Ausnahmen nur dann möglich, wenn die Kommission sich davon überzeugen konnte, daß das freie Spiel der Marktkräfte als solches nicht ausreicht, um die potentiellen Beihilfeempfänger ohne die Gewährung einer Beihilfe zu einem Vorgehen zu veranlassen, das zur Erreichung eines der genannten Ziele beiträgt. Würden die Ausnahmen auf Fälle angewandt, die nicht zu einem dieser Ziele beitragen oder in denen die Beihilfe zur Erreichung des Ziels nicht erforderlich wäre, so würden letztlich Industriezweigen oder Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten Vorteile eingeräumt, indem ihre finanzielle Lage künstlich verbessert würde; damit würde der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und der Wettbewerb verfälscht, ohne daß dies durch das in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag angeführte gemeinsame Interesse gerechtfertigt wäre. Nach alledem fällt die Beihilfe, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, nicht unter eine der Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag. Die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) vorgesehenen Ausnahmen, die Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete betreffen, gelten nicht für die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen. Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) macht eine Ausnahme für Beihilfen, die die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten fördern sollen, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Auch Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) sieht eine Ausnahme für die Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete vor. Zwar ist nicht auszuschließen, daß MERCO auch in Gebieten tätig war, für die Regionalbeihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und b) gewährt werden können, jedoch wurde die streitige Beihilfemaßnahme nicht im Rahmen von Beihilfeprogrammen der Regionalpolitik bewilligt, sondern auf der Grundlage einer Ad-hoc-Entscheidung der spanischen Regierung und in Form von Kapitalerhöhungen, die von dieser eigenmächtig beschlossen wurden. Selbst wenn die fragliche Beihilfe als Regionalbeihilfe anzusehen wäre, fiele sie nicht unter die Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c), da gemäß Artikel 92 gewährte Beihilfen zu einer langfristigen Entwicklung des Gebietes beitragen müssen, ohne sich auf den Wettbewerb in der Gemeinschaft nachteilig auszuwirken. Für eine langfristige Entwicklung hätte die Beihilfe im vorliegenden Fall mindestens dazu verwendet werden müssen, das Unternehmen wieder rentabel zu machen; dieses Ziel ist nach den der Kommission übermittelten Informationen für MERCO nicht erreicht worden. Was die Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag angeht, so ist klar, daß die streitige Beihilfe weder dazu dient, ein Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern, noch eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Spaniens zu beheben. Die spanische Regierung hat im übrigen Gründe dieser Art auch nicht geltend gemacht, um die fragliche Beihilfe zu rechtfertigen. Hinsichtlich der Ausnahme, die Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten vorsieht, kann die Kommission feststellen, daß gewisse sektorbezogene Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, falls zwei Voraussetzungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) erfuellt sind: Zum einem müssen die Beihilfen für die Entwicklung des Sektors aus gemeinschaftlicher Sicht erforderlich sein und zum anderen dürfen sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Der Kapitalbeitrag in Höhe von 5 900 Millionen Peseten, den MERCO 1990 erhalten hat, stellt in Anbetracht der unter VI beschriebenen finanziellen Lage des Unternehmens eine nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe dar. Die in den Äusserungen der spanischen Behörden erwähnte Umstrukturierung durch Schließung der Abteilung "Öl" kann nicht als zufriedenstellendes Umstrukturierungsprogramm erachtet werden. MERCO hat vor kurzem bereits Beihilfen im Rahmen eines Umstrukturierungsplans erhalten, der das Unternehmen hätte rentabilisieren sollen (vgl. unter IV), so daß eine erneute Umstrukturierung Ende 1990 nicht gerechtfertigt scheint. Im übrigen haben die spanischen Behörden in ihren Äusserungen eingeräumt, daß der Kapitalbeitrag in Höhe von 5 900 Millionen Peseten nicht ausreicht, um das Unternehmen wieder rentabel zu machen (vgl. unter II). Die Schließung der Abteilung "Öl" wird ausserdem die Rentabilität des Unternehmens nicht gewährleisten. Die anderen Abteilungen des Unternehmens - mit Ausnahme der Abteilung "Ölsaaten und Baumwolle" - haben nämlich 1990 auch finanzielle Verluste erwirtschaftet (vgl. unter III). Die fragliche Beihilfe ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie vorher nicht mitgeteilt worden ist, der Kompensierung von Verlusten und der Senkung von Schulden dient, nicht Teil eines zufriedenstellenden Umstrukturierungsprogramms war und sich nachteilig auf die Konkurrenten in der Gemeinschaft auswirken konnte, indem sie die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens durch eine künstliche Verbesserung seiner Finanzlage aufrechterhalten hat. Darüber hinaus ergibt sich aus den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen 234/84 (Meura) und 40/85 (Boch) (11) eindeutig, daß diese Art Beihilfe die Voraussetzungen für das Eingreifen einer der Ausnahmen des Artikels 92 nur dann erfuellt, wenn sie zur Sanierung des Unternehmens beiträgt, d. h., wenn damit zu rechnen ist, daß das Unternehmen ohne weitere Unterstützung die Rentabilitätsschwelle in absehbarer Zeit erreichen wird. Im vorliegenden Fall reicht der Kapitalbeitrag von 5 900 Millionen Peseten - wie die spanischen Behörden eingeräumt haben - nicht aus, um das Unternehmen MERCO wieder rentabel zu machen. Je mehr die Märkte durch die Schaffung eines Marktes ohne Binnengrenzen zusammenwachsen, desto stärker werden Wettbewerbsverfälschungen, die auf die Gewährung von Beihilfen zurückzuführen sind, von den Konkurrenten empfunden, die nicht in den Genuß von Beihilfen kommen. Auch dem muß die Kommission Rechnung tragen, wenn sie Beihilfemaßnahmen prüft. Nach Ansicht der Kommission haben alle Wirtschaftsteilnehmer Anspruch auf eine gleiche und mit dem EWG-Vertrag vereinbare Behandlung. Sie kann daher Umstrukturierungsbeihilfen nur in besonderen Fällen zustimmen. Derartige Beihilfen müssen Teil eines echten Umstrukturierungsplans sein und dürfen nur dann gewährt werden, wenn nachgewiesen werden kann, daß die Fortführung des Unternehmens und die Wiederherstellung seiner Rentabilität dem Interesse der Gemeinschaft besonders nützlich sind. Die Kommission muß vor allem darauf achten, daß die Beihilfe es den Empfängern nicht ermöglicht, ihren Marktanteil zum Nachteil der Konkurrenten zu vergrössern oder aufrechtzuerhalten, die keine Beihilfen bekommen. Aus alledem ist zu schließen, daß die MERCO gewährte Beihilfe dieses Unternehmen künstlich am Leben erhalten, seine Liquidation, die eine normale Folge des freien Spiels der Marktkräfte gewesen wäre, hinausgezögert und zugleich die Konkurrenten daran gehindert hat, ihren eigenen Marktanteil zu vergrössern. Die Beihilfe, die MERCO in Form eines Kapitalbeitrags von 5 900 Millionen Peseten gewährt wurde, ist folglich nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie keine der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag erfuellt. IX Wie unter VI ausgeführt, kann die Kommission von den Mitgliedstaaten in diesem Fall verlangen, daß sie die Empfänger von zu Unrecht gewährten Beihilfen zur Rückzahlung dieser Beihilfen auffordern. In Anbetracht dessen muß die Beihilfe von 5 900 Millionen Peseten, die dem Unternehmen MERCO in Form eines Kapitalbeitrags gewährt wurde, aufgehoben und der Betrag zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung hat nach den Verfahren und Bestimmungen des spanischen Rechts zu erfolgen, zu denen insbesondere die Bestimmungen über die Zahlung von Verzugszinsen bei Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat gehören, wobei Zinsen ab dem Zeitpunkt der Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe fällig werden. Dies ist erforderlich, um die frühere Lage wiederherzustellen und alle finanziellen Vorteile zu beseitigen, die den begünstigten Unternehmen seit der Zahlung der rechtswidrigen Beihilfe zu Unrecht zugeflossen sind. Diese Entscheidung stellt kein Präjudiz für die Maßnahmen dar, die die Kommission gegebenenfalls im Hinblick auf die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ergreift. Schließlich haben die spanischen Behörden mit Schreiben vom 1. Juli und 31. Juli 1992 mitgeteilt, daß die spanische Regierung die völlige Liquidation des Unternehmens beschlossen habe. Nach Ansicht der Kommission berührt dies die Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe nicht. Hierzu ist zu bemerken, daß die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist (12), Würde die Rückzahlungsverpflichtung durch die Liquidation des Unternehmens hinfällig, so würden die Vorschriften über die staatlichen Beihilfen sowie die Vorschriften, die die Kommission im Bereich der Rückforderung rechtswidriger und mit dem EWG-Vertrag unvereinbarer Beihilfen erlassen und ständig angewandt hat, gegenstandslos (13). Ein Unternehmen, das eine Finanzhilfe vom Staat erhalten hat, müsste dann lediglich liquidiert werden, um ihm gegenüber eine Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag zu verhindern. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß das Argument, die Rückforderung der Beihilfen sei in Anbetracht der Liquidation eines Unternehmens nicht mehr möglich, vor dem Gerichtshof bereits ohne Erfolg geltend gemacht worden ist (14) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die die spanische Regierung dem Unternehmen MERCO 1990 in Form eines Kapitalbeitrags von 5 900 Millionen Peseten gewährt hat, ist rechtswidrig, da sie unter Verstoß gegen die Verfahrensbestimmungen des Artikels 93 Absatz 3 gewährt wurde. Ausserdem ist diese Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 nicht erfuellt. Artikel 2 Spanien ist verpflichtet, die in Artikel 1 genannte Beihilfe aufzuheben und vom Unternehmen MERCO die Rückzahlung der Beihilfe innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlangen. Diese Rückzahlung erfolgt nach den Verfahren und Bestimmungen des spanischen Rechts, insbesondere nach den Bestimmungen über die Verzugszinsen bei Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat, die ab dem Zeitpunkt der Gewährung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfe fällig werden. Artikel 3 Die spanische Regierung teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die sie getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 4. November 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 246 vom 21. 9. 1991, S. 4. (2) Mitteilung an die Mitgliedstaaten betreffend Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen (Bulletin EG 1984). (3) Siehe unter anderem die Urteile vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, S. 2263, sowie vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Slg. 1991, I-1603. (1) KN-Code 1207 20. (2) KN-Code 1206 00. (3) KN-Code 1509. (4) KN-Kapitel 10. (5) KN-Kapitel 08. (6) KN-Kapitel 07. (4) Slg. 1973, S. 611. (5) Slg. 1973, S. 1471. (6) Slg. 1977, S. 595. (7) Slg. 1991, S. I-5505. (8) Slg. 1973, S. 813. (9) Slg. 1987, S. 901. (10) Slg. 1990, I-3437. (11) Slg. 1986, S. 2321. (12) Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87 (Tubemeuse), Slg. 1990, S. I-959. (13) Vgl. Mitteilung der Kommission, ABl. Nr. C 318 vom 24. 11. 1983, S. 3. (14) Rechtssache C-142/87 a. a. O., Randnummern 49 bis 51.