2003/133/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments gemäß Nummer 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999
Amtsblatt Nr. L 053 vom 28/02/2003 S. 0043 - 0044
Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments gemäß Nummer 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 (2003/133/EG) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(1), insbesondere auf Nummer 24, gestützt auf den Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Da das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko nicht verlängert worden ist, wurde eine spezifische Aktion für die Umstellung der spanischen und portugiesischen Flotten im Betrag von 197 Millionen EUR beschlossen. Am 21. und 22. November 2001 stimmte die Haushaltsbehörde auf der Konzertierungssitzung zwischen dem Rat und einer Delegation des Europäischen Parlaments, an der die Kommission teilgenommen hat, zu, von diesem Gesamtbetrag 27 Millionen EUR in den Haushaltsplan 2003 einzusetzen. (2) Die Aktionen für die Umstellung der spanischen und portugiesischen Fischereiflotten fallen unter die Rubrik 2 "Strukturpolitische Maßnahmen", Teilrubrik "Strukturfonds" der Finanziellen Vorausschau. (3) Gemäß Nummer 12 Absatz 2 der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens lassen die Mittelausstattungen, die für alle unter die Rubrik 2 "Strukturpolitische Maßnahmen" der Finanziellen Vorausschau fallenden Aktionen vorzusehen sind, keinen Spielraum mehr. (4) In der Konzertierungssitzung vom 25. November 2002 genehmigten das Europäische Parlament und der Rat die Mittelübertragung Nr. 51/2002, durch die im Haushaltsplan 2002 nicht verwendete Mittel in Höhe von 14991760 EUR auf die Haushaltslinie B2-2 0 0 übertragen wurden. Die beiden Organe kamen auch überein, den verbleibenden Betrag von 12008240 EUR im Haushaltsplan 2003 in die Haushaltslinie B2-2 0 0 einzustellen. Dieser Betrag übersteigt die Obergrenze der Rubrik 2 für 2003 und muss daher aus dem Flexibilitätsinstrument finanziert werden. (5) Insbesondere für die Aktion zur Umstellung der spanischen und der portugiesischen Flotte ist es daher angezeigt, eine Ausnahme von der allgemeinen Regel der Interinstitutionellen Vereinbarung zu machen, wonach "das Flexibilitätsinstrument ... in der Regel in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren nicht für ein und denselben Zweck herangezogen werden (sollte)". BESCHLIESSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 (nachstehend "der Haushaltsplan 2003" genannt) wird das Flexibilitätsinstrument in Höhe von 12008240 EUR für Verpflichtungsermächtigungen in Anspruch genommen. Dieser Betrag wird für die Finanzierung der unter die Rubrik 2 "Strukturpolitische Maßnahmen" der Finanziellen Vorausschau, Haushaltslinie B2-2 0 0 im Haushaltsplan 2003, fallenden gezielten Maßnahme zur Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren, verwendet. Artikel 2 Dieser Beschluss wird zeitgleich mit dem Haushaltsplan 2003 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Straßburg am 19. Dezember 2002. Für das Europäische Parlament Der Präsident P. Cox Für den Rat Der Präsident T. Pedersen (1) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.